B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4473/2013
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Dublin-Verfahren (Beschwerden gegen Wiedererwägungs-
entscheid);
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2013 / N (…).
D-4473/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben gemäss am 15. Mai
2013 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach.
A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass die zuständigen französischen Behörden in Kabul der Be-
schwerdeführerin am 25. März 2013 ein vom 10. April 2013 bis am 25.
Mai 2013 gültiges Visum ausgestellt haben.
A.c Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich der summari-
schen Befragung vom 24. Mai 2013 das rechtliche Gehör zum bevorste-
henden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Frankreichs für die
Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
A.d Das BFM ersuchte am 27. Mai 2013 die französischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung).
A.e Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch des
BFM vom 27. Mai 2013 mit Schreiben vom 17. Juni 2013 explizit zu.
A.f Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 – eröffnet am 26. Juni 2013 – trat
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Be-
schwerdeführerin nach Frankreich weg.
A.g Mit Eingabe vom 3. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Zur Be-
gründung führte sie unter anderem aus, sie habe im Jahre 2011 im Iran
die Bekanntschaft eines seit ein paar Jahren in der Schweiz lebenden Af-
ghanen gemacht und sei nunmehr seit mehr als zwei Jahren mit ihm ver-
lobt. Ihr Verlobter arbeite fleissig und habe eine Aufenthaltsbewilligung B
in Aussicht. Sie sei seinetwegen in die Schweiz gekommen und wünsche,
hier ein gemeinsames Leben mit ihm zu führen.
D-4473/2013
Seite 3
A.h Mit Urteil D-3854/2013 vom 16. Juli 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 3. Juli 2013 ab. Zur Begründung führte
das Gericht im Wesentlichen aus, die Vorbringen in der Beschwerde än-
derten an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl-
verfahrens nichts und begründeten auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz. Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung verankerten Souveränitätsklausel könne zwar jeder Mit-
gliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylan-
trag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig sei. Eine selbständige Rüge der Ver-
letzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sei jedoch nur möglich,
wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend
gemacht werde, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-Verordnung
feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber
eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt. Die Beschwerdeführerin
könne sich vorliegend nicht auf Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) berufen, zumal sich der Schutz des Familienlebens nicht auf blos-
se Heiratsversprechen erstrecke. Auch sonst seien keine Gründe zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich. Nach dem
Gesagten sei in der geltend gemachten Verlobung mit einem in der
Schweiz lebenden Afghanen kein Hindernis für die Überstellung im Rah-
men eines Dublin-Verfahrens zu sehen.
B.
Mit Eingabe an das BFM vom 25. Juli 2013 liess die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Sie
beantragte, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, der Ent-
scheid vom 17. Juni 2013 sei aufzuheben und die Zuständigkeit der
Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs sei gestützt auf Art. 15 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung festzustellen. Eventualiter sei das Selbsteintritts-
recht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung anzuwenden und auf ihr
Asylgesuch einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen
und das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Voll-
zugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege, um
Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten inkl. Kostenvorschuss
sowie um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin.
D-4473/2013
Seite 4
Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden unter anderem folgende Do-
kumente eingereicht: Kopien von Fotos, ein ärztlicher Kurzbericht von
Dr. med. D._______ vom 17. Juli 2013 (in Kopie), eine Telefonnotiz sowie
ein Schreiben des regionalen Zivilstandsamtes E._______ vom 24. Juli
2013 (in Kopie).
C.
Am 29. Juli 2013 traf beim BFM per Telefax ein ärztlicher Bericht von
Dr. med. D._______ vom 24. Juli 2013 betreffend die Beschwerdeführerin
ein.
D.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 30. Juli
2013 – eröffnet am 7. August 2013 – ab und stellte fest, die Verfügung
vom 17. Juni 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter wurde eine
Gebühr von Fr. 600.– erhoben. Das BFM hielt zudem fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Am 31. Juli 2013 (Poststempel) reichte F._______ dem BFM ein von ihm
unterzeichnetes Dokument des Zivilstandsamtes E._______ betreffend
"vorgeburtliche Anerkennung" ein.
F.
Mit Beschwerde vom 8. August 2013 ans Bundesverwaltungsgericht liess
die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei
die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2013 aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und materiell zu prü-
fen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt voll-
ständig festzustellen und einen korrekt begründeten Entscheid zu erlas-
sen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Frankreich erneut
um Übernahme zu ersuchen und dabei ihre Schwangerschaft und ihre
Erkrankung sowie die Vaterschaftsanerkennung durch F._______ wie
auch das weit fortgeschrittene Eheverfahren zu erwähnen. Zudem sei der
Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme
umgehend und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens auszusetzen
sowie das kantonale Migrationsamt anzuweisen, von jeglichen Vollzugs-
handlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwer-
deführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der un-
terzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
D-4473/2013
Seite 5
Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein Schreiben der Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführerin vom 5. August 2013 an das BFM (in
Kopie, inklusive Beilage) sowie ein Schreiben des Migrationsamtes des
Kantons G._______ vom 7. August 2013 eingereicht.
G.
Mit Telefax vom 21. August 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 112 AsylG, dass der Wegweisungsvollzug im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme per sofort ausgesetzt werde.
H.
Mit Schreiben vom 18. September 2013 machte die Beschwerdeführerin
– handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – geltend, dass sie mindestens
bis zum 2. Oktober 2013 arbeitsunfähig sei; zudem sei sie nicht reisefä-
hig.
Mit der Eingabe wurden ein ärztliches Kurzzeugnis von Dipl. med.
H._______ vom 3. September 2013 sowie eine DVD zu den Akten ge-
reicht.
I.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 liess die Beschwerdeführerin vorbrin-
gen, dass sie nach wie vor reiseunfähig und mindestens bis zum 30. Ok-
tober 2013 arbeitsunfähig sei.
Mit der Eingabe wurde ein ärztliches Kurzzeugnis von Dipl. med.
H._______ vom 2. Oktober 2013 zu den Akten gereicht.
J.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 informierte die Beschwerdeführerin
– handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – das Bundesverwaltungsgericht
darüber, dass sie am 18. Oktober 2013 F._______ in E._______ geheira-
tet habe.
Dem Schreiben lagen unter anderem der Familienausweis und ein Aus-
zug aus dem Eheregister (beide in Kopie) sowie eine Kostennote bei.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2013
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 14.
November 2013 eingeladen.
D-4473/2013
Seite 6
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2013 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde der Beschwerdefüh-
rerin am 14. November 2013 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist
die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
D-4473/2013
Seite 7
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die
verweigerte Wiedererwägung eines in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren).
3.2 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2a S. 103 f., mit weiteren Hinweisen).
3.3 Nachdem das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und
auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewie-
sen hat.
4.
4.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 25. Juli 2013
wurde im Wesentlichen geltend gemacht, F._______ , der Verlobte der
Beschwerdeführerin, habe vor kurzem eine Aufenthaltsbewilligung (Härte-
fallbewilligung) erhalten. Die Beschwerdeführerin habe im Asylverfahren
D-4473/2013
Seite 8
deshalb nicht offengelegt, dass sie wegen ihres Verlobten in die Schweiz
gekommen sei, da ihr der Schlepper eingeschärft habe, sie dürfe dies
nicht offen legen, ansonsten man sie und ihren Verlobten nach Afghanis-
tan wegweisen würde. Sofort nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie
Kontakt mit ihrem Verlobten aufgenommen und sie hätten das Ehevorbe-
reitungsverfahren in die Wege geleitet. Die Beschwerdeführerin sei in der
Zwischenzeit von ihrem Verlobten schwanger und leide unter akutem
Erbrechen beziehungsweise Hyperemesis gravidarum; bei dieser
Schwangerschaftserkrankung handle es sich nicht lediglich um eine un-
angenehme Übelkeit. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht nur auf
medizinische Unterstützung angewiesen, sondern auch auf psychischen
Beistand im Alltag, zumal sie in ihrem Heimatland sowie auf der Flucht
Traumatisches erlebt habe. Damit liege bei ihr sowohl das Element der
Schwangerschaft als auch jenes der schweren Erkrankung i.S. von Art.
15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vor. Mit den eingereichten Verlobungsfo-
tos sei erstellt, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Verlobten bereits im Herkunftsland bestanden habe. Zudem müsse
die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin als starkes Indiz dafür ge-
wertet werden, dass sie und ihr Verlobter von Anfang an eine feste Be-
ziehung angestrebt hätten. Dies belege auch die Bestätigung des einge-
leiteten und weit fortgeschrittenen Ehevorbereitungsverfahrens. Da die
Beschwerdeführerin und ihr Verlobter die Voraussetzungen nach Art. 15
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erfüllten, gehe die Zuständigkeit zur Prüfung
des Asylgesuchs auf die Schweiz über.
Zudem komme im vorliegenden Fall Art. 8 EMRK zur Anwendung. Die
Beziehung habe bereits im Heimatland bestanden. Die Beschwerdeführe-
rin und ihr Verlobter hätten sich in gegenseitigem Einvernehmen verlobt,
woraufhin die Familien der beiden eine Verlobungsfeier abgehalten hät-
ten. Beiden sei klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin so bald als
möglich in die Schweiz einreise, um hier mit ihrem Verlobten als Paar zu-
sammen zu leben. Das Bundesgericht habe jüngst endlich klargestellt,
dass auch vorläufig aufgenommene Personen über ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht in der Schweiz verfügten, weshalb sie sich auf Art. 8 EMRK
berufen könnten. Der Verlobte der Beschwerdeführerin sei in der Schweiz
vorläufig aufgenommen worden; aufgrund überdurchschnittlicher Integra-
tion sei ihm vor kurzem die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Die zi-
tierte Bundesgerichtsrechtsprechung müsse jedoch sinngemäss auf vor-
liegende Konstellation angewendet werden, zumal der Verlobte sonst für
sein vorbildliches Verhalten bestraft würde. Da die Beschwerdeführerin,
ihr Verlobter und ihr gemeinsames noch ungeborenes Kind ihr Ehe- be-
D-4473/2013
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ziehungsweise Familienleben nur in der Schweiz leben könnten, würde
eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich Art. 8 EMRK
verletzen. Die Schweiz sei demnach vorliegend verpflichtet, den Selbst-
eintritt zu erklären.
Falls die Schweiz wider Erwarten nicht gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Dublin-
II-Verordnung und/oder Art. 8 EMRK verpflichtet sei, die Zuständigkeit für
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu akzeptieren, so lägen huma-
nitäre Gründe vor, die eine Trennung unter Berücksichtigung der konkre-
ten Umstände nicht vertretbar erscheinen liessen. Die Schweiz wäre des-
halb gehalten, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m.
Art. 29a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 (AsylV1, SR 142.311) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
einzutreten.
4.2 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im
Wesentlichen fest, gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung fielen unter
den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht
verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führten. Dabei sei
Art. 8 EMRK zu beachten. Zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten
Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK seien gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichti-
gen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verfloch-
tenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer
der Beziehung. Vorliegend könne nicht davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter eine dauerhafte Beziehung führ-
ten. Die Aussage, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem in der
Schweiz lebenden F._______ vor zwei Jahren in seiner Abwesenheit im
Heimatland verlobt habe, beziehungsweise sie diesen, gemäss der Be-
schwerde vom 3. Juli 2013, im Jahre 2011 im Iran getroffen habe, er-
scheine angesichts dessen Verbleib in der Schweiz seit seiner Asylge-
suchstellung am 8. November 2007 widersprüchlich. Sowohl die Be-
schwerdeführerin als auch ihr Verlobter hätten im Rahmen ihres Proto-
kolls den jeweiligen Partner nicht als Bezugsperson in der Schweiz be-
ziehungsweise im Heimatland angegeben. Hätten sie in einer langjähri-
gen Beziehung gelebt, wäre zu erwarten gewesen, dass der jeweilige
Partner als Bezugsperson genannt worden wäre. Die diesbezügliche Er-
klärung, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Schlepper falsch instruiert
worden und habe ihren Verlobten nicht erwähnt, weil sie verängstigt ge-
wesen sei und sich vor einer Wegweisung zusammen mit ihrem Verlobten
nach Afghanistan gefürchtet habe, erscheine konstruiert und vermöge
D-4473/2013
Seite 10
nicht zu überzeugen. Das Paar habe nie während längerer Zeit zusam-
mengelebt, weshalb ihre Beziehung nicht als dauerhaft im Sinne von
Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK angesehen werden
könne. Daran vermöge auch die geltend gemachte Schwangerschaft
nichts zu ändern.
Wie bereits im Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 16. Juli 2013 er-
wähnt, stehe es der Beschwerdeführerin frei, ihren Verlobten zu heiraten
und von Frankreich aus ein (ausländerrechtliches) Gesuch um Familien-
nachzug zu stellen. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der
Schweiz sei für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht
zwingend erforderlich. Zudem habe sie nach erfolgreich durchlaufenem
Ehevorbereitungsverfahren die Möglichkeit, von Frankreich aus um Aus-
stellung einer Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Es bestehe
somit angesichts des laufenden Ehevorbereitungsverfahrens kein Anlass
zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung.
Bezüglich der medizinischen Vorbringen sei festzuhalten, dass Frankreich
die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte
Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte und auch den Zugang zu
einer medizinischen Versorgung gewährleiste, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Es lägen keine
Hinweise vor, dass das geltend gemachte Krankheitsbild in Frankreich
nicht adäquat behandelt werden könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass
eine Wegweisung von asylsuchenden Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen einen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK darstelle. Zudem stelle sich die medizinische
Situation der Beschwerdeführerin nicht als derart schwerwiegend dar,
dass eine Zusammenführung aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 15 Dublin-II-Verordnung als notwendig zu erachten sei. Gemäss dem
Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 24. Juli 2013 sei die Beschwer-
deführerin ohne Einschränkungen transportfähig. Bei der Überstellung
nach Frankreich werde der gesundheitliche Zustand der Beschwerdefüh-
rerin berücksichtigt werden.
Somit lägen keine Gründe vor, von der Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin nach Frankreich abzusehen und ihr Asylgesuch in der Schweiz zu
prüfen.
D-4473/2013
Seite 11
4.3 In der Beschwerde vom 8. August 2013 werden im Wesentlichen die
im Wiedererwägungsgesuch gemachten Ausführungen wiederholt. Zu-
sätzlich wird geltend gemacht, gemäss dem Bundesverwaltungsgerichts-
urteil E-1727/2011 müssten die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter
entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine "Familienangehörigen" i.S. von
Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung sein. Erforderlich für die Anwendbarkeit
von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung sei jedoch einerseits ein familiäre
Bindung und andererseits ein Abhängigkeitsverhältnis. Das Kriterium des
Vorbestehens im Heimatland gelte nur für den Regelfall und deshalb nicht
absolut. Vorliegend seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe festgestellt, dass das Kriterium des Vorbe-
stehens der Beziehung im Heimatland nicht absolut sei, wenn ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was im konkreten Fall aufgrund
der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren
Erkrankung gegeben sei.
Art. 8 EMRK sowie Art. 14 BV schützten das Ehe- und Familienleben.
Geschützt werde dabei nicht nur die formelle Ehe, sondern auch ein ge-
festigtes Konkubinat. Letzteres liege unter anderem vor, wenn aus der
Beziehung gemeinsame Kinder hervorgingen. Im vorliegenden Fall sei
ein Anwendungsfall von Art. 8 EMRK gegeben. Dass die Beziehung zwi-
schen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten tief und echt sei, be-
lege nicht nur das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren, sondern ins-
besondere auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie die
Vaterschaftsanerkennung durch den Verlobten. Bei einer Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Frankreich könnte das gemeinsame noch
ungeborene Kind keine (enge) Beziehung zu seinem Vater pflegen. Gele-
gentliche Besuche des Vaters sowie elektronische Kommunikation ver-
möchten den Anforderungen von Art. 8 EMRK sowie des Übereinkom-
mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) nicht gerecht zu werden. Sollte die Vorinstanz wider Erwarten
nicht verpflichtet werden, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung einzutreten, so müsste
sie zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 8 EMRK, Art. 14 BV sowie die KRK
i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung angehalten werden.
4.4 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2013
im Wesentlichen aus, die zivilrechtliche Heirat mit F._______ stelle keinen
Erlöschensgrund bezüglich der Zuständigkeit Frankreichs für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin
dar. Die Zuständigkeit der Schweiz liege erst vor, wenn ein Ehepartner in
D-4473/2013
Seite 12
der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung könne sich eine Person nur dann auf
den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn sie sich
auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht
(Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz beziehe. Da
F._______ in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme (recte: Aufent-
haltsbewilligung) verfüge und es sich bei seiner befristeten Aufenthalts-
bewilligung nicht um ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Recht-
sprechung handle, könne die Beschwerdeführerin aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch ableiten.
Hinsichtlich der problematischen Schwangerschaft sei anzumerken, dass
gemäss Arztbericht von Dipl. med. H._______ vom 8. November 2013 die
Beschwerdeführerin reisefähig sei.
5.
5.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt nicht korrekt abgeklärt beziehungsweise das rechtliche Gehör ver-
letzt, da sie es unterlassen habe, im angefochtenen Entscheid zu erwäh-
nen, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin das ungeborene Kind an-
erkannt habe. Zudem habe das BFM den Sachverhalt nicht korrekt fest-
gestellt, da es den Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen habe,
nachdem es Kenntnis von der Vaterschaftsanerkennung erhalten habe.
Überdies sei die Vorinstanz auf den Antrag im Wiedererwägungsgesuch,
es sei ein erneutes Überstellungsgesuch zu stellen, weil die ursprünglich
getätigte Anfrage weder die Schwangerschaft noch die Erkrankung der
Beschwerdeführerin oder ihre Beziehung zu ihrem Verlobten erwähnt ha-
be, nicht eingegangen, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe.
Ausserdem habe sich die Vorinstanz nicht mit dem begründeten Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege auseinander gesetzt. Diese formellen
Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38
und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S.
225, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die
relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung
(vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist.
D-4473/2013
Seite 13
Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begrün-
dung in genügender Weise nachzukommen.
5.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, da sie die Tatsache der Vater-
schaftsanerkennung durch F._______ nicht in ihrem Entscheid berück-
sichtigt habe, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten ist ersichtlich,
dass das von F._______ am 30. Juli 2013 unterzeichnete Dokument
betreffend Anerkennung der Vaterschaft des ungeborenen Kindes der
Beschwerdeführerin erst am 2. August 2013 bei der Vorinstanz eintraf. Ihr
kann somit nicht vorgehalten werden, sie habe es pflichtwidrig unterlas-
sen, in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2013 die Tatsache der
Vaterschaftsanerkennung zu erwähnen, da sie zu diesem Zeitpunkt da-
von noch gar keine Kenntnis haben konnte. Ebenso wenig kann der Vor-
instanz vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt nicht korrekt fest-
gestellt, da sie ihren Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen habe,
nachdem sie von der Vaterschaftsanerkennung durch F._______ erfahren
habe, zumal auch die Anerkennung des noch ungeborenen Kindes der
Beschwerdeführerin den Selbsteintritt der Schweiz nicht rechtfertigt (vgl.
die nachfolgenden Erwägungen). Nach dem Gesagten ist die Rüge in der
Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt
festgestellt, unbegründet.
5.4 Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz sei auf den Antrag im Wiederer-
wägungsgesuch, es sei ein erneutes Überstellungsgesuch zu stellen, weil
die ursprünglich getätigte Anfrage weder die Schwangerschaft noch die
Erkrankung der Beschwerdeführerin oder ihre Beziehung zu ihrem Ver-
lobten erwähnt habe, nicht eingegangen, womit sie die Begründungs-
pflicht verletzt habe, ist Folgendes festzustellen: Zum Zeitpunkt des
Übernahmegesuchs vom 27. Mai 2013 hatte die Vorinstanz noch keine
Kenntnis von deren Verlobung mit F._______; zudem war die Beschwer-
deführerin damals noch nicht schwanger beziehungsweise krank. Die
Vorinstanz konnte diese Tatsachen im Überstellungsgesuch vom 27. Mai
2013 folglich gar noch nicht erwähnen, weshalb ihr auch kein diesbezüg-
liches Unterlassen vorgehalten werden kann. Es liegen somit – entgegen
dem Vorbringen in der Beschwerde – offensichtlich keine Gründe vor, die
zur Unwirksamkeit der von den französischen Behörden am 17. Juni
2013 abgegebenen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin
führen. Die Behauptung im Wiedererwägungsgesuch, wonach die Zu-
stimmungserklärung unwirksam werde, wenn sich die relevanten Verhält-
nisse im Nachhinein geändert hätten, ist unzutreffend. Da seit dem 17.
D-4473/2013
Seite 14
Juni 2013 eine gültige Übernahmeerklärung von Frankreich betreffend die
Beschwerdeführerin vorliegt, bestand für die Vorinstanz nach Eingang
des Wiedererwägungsgesuchs kein Anlass, dies den französischen Be-
hörden anzuzeigen, zumal keine wesentlich veränderte Sachlage vorlag.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich das BFM bei der Begründung ihrer
Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken durfte und somit auch nicht verpflichtet war, sich in der ange-
fochtenen Verfügung explizit zum Antrag zu äussern, es sei ein erneutes
Überstellungsgesuch an Frankreich zu stellen unter Offenlegung der ver-
änderten Verhältnisse. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge,
die Vorinstanz habe diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt, ist
daher unbegründet.
Nach dem Gesagten ist der in der Beschwerde erhobene Subeventualan-
trag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, Frankreich erneut um Übernahme
zu ersuchen und dabei die Schwangerschaft und die Erkrankung der Be-
schwerdeführerin sowie die Vaterschaftsanerkennung durch F._______
wie auch das weit fortgeschrittene Eheverfahren zu erwähnen, abzuwei-
sen. Dass die Beschwerdeführerin schwanger ist und diesbezüglich Be-
schwerden gehabt hat, ist bei der Überstellung den französischen Behör-
den jedoch anzuzeigen.
5.5
5.5.1 Bezüglich der Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe sich in
keiner Weise mit dem begründeten Antrag auf unentgeltliche Rechtspfle-
ge, inklusive dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtsvertretung auseinan-
der gesetzt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG
befreit das BFM nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs auf
Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern die gesuch-
stellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein
aussichtslos erscheinen. In der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli
2013 erhob das BFM gestützt auf Art. 17b Abs. 1 AsylG eine Gebühr mit
der Begründung, dass das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab-
gewiesen werden müsse. Dabei berücksichtigte es das im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 25. Juli 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung nicht. Bei dieser Sachlage hat sich das
BFM vorwerfen zu lassen, die erforderliche Prüfung des Anspruchs auf
unentgeltliche Prozessführung nicht vorgenommen und damit das rechtli-
che Gehör verletzt zu haben. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung auch das von der Beschwerde-
D-4473/2013
Seite 15
führerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
geprüft und dadurch ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt hat.
5.5.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der
Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts. Jedoch besteht
gemäss Praxis des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren die Mög-
lichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung durch die untere Instanz,
wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung in ei-
nem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen
Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt (vgl. BGE 125 I 209 E. 9.a, BGE
116 Ia 94 E. 2). Dabei können insbesondere prozessökonomische Über-
legungen eine Rolle spielen. Vorliegend handelt es sich nicht um eine
schwere Verletzung des Gehörsanspruchs, zumal der Sachverhalt als er-
stellt erachtet werden kann, die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin behandelt hat und die Beschwerdeführerin die
Kostenauferlegung durch die Vorinstanz nicht (explizit) gerügt hat. Unter
den gegebenen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz einen prozessualen Leerlauf darstellen, zumal dem Bundes-
verwaltungsgericht volle Kognition zukommt, die im vorliegenden Verfah-
ren von der Vorinstanz versäumte Prüfung nachgeholt wird, wodurch die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt betrachtet
werden kann (vgl. dazu auch EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38
E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2).
5.5.3 Das BFM befreit gemäss Art. 17b Abs. 2 AsylG nach Einreichung
des Wiedererwägungsgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung von
Verfahrenskosten, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ih-
re Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Aufgrund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bedürftig
ist. Zudem erschien das Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein
als aussichtslos. Da die kumulativen Voraussetzungen von Art. 17b Abs.
2 AsylG (bedürftig/nicht aussichtslos) erfüllt sind, hätte das BFM das Ge-
such der Beschwerdeführerin um Befreiung von Verfahrenskosten gut-
heissen müssen. Die Vorinstanz hat demnach im vorinstanzlichen Verfah-
ren zu Unrecht eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben. Folglich
ist die Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli
2013 aufzuheben. Für den Fall, dass die Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.– von der Beschwerdeführerin bereits bezahlt wurde, ist das BFM
anzuweisen, ihr den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.
D-4473/2013
Seite 16
5.5.4 Die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung kann sich auch in
einem erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahren ergeben (vgl.
EMARK 2001 Nr. 11 S. 75 ff.). Ausschlaggebend für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ist das Kriterium, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendiger-
weise der professionellen juristischen Hilfe eines Rechtsanwalts bedarf
(vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Ver-
fahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind stren-
ge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung an-
zusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6, EMARK 2001 Nr. 11 sowie BGE 122 I
8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Verfahren geht es im Wesentlichen um
die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechts-
kenntnisse sind daher im Regelfall nicht erforderlich. Aus diesen Gründen
wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG praxisgemäss lediglich in den besonderen Fällen gewährt, in wel-
chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen. Dies hat für das Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz
nicht zugetroffen. Demnach hätte das Gesuch um anwaltliche Ver-
beiständung abgewiesen werden müssen. Aus diesen Gründen kann die
Nichtbehandlung des Gesuches nicht als schwerwiegend angesehen
werden.
5.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Even-
tualbegehren der Beschwerdeführerin, wonach die Verfügung des BFM
vom 30. Juli 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, den
Sachverhalt vollständig festzustellen sowie einen korrekt begründeten
Entscheid zu erlassen, abzuweisen ist. An dieser Einschätzung ändert
auch der Umstand nichts, dass die angefochtene Verfügung unter mehre-
ren Verfahrensmängeln litt, zumal die festgestellten Mängel nicht
schwerwiegender Natur sind und auf Beschwerdeebene geheilt werden.
Die festgestellten Verfahrensmängel werden indessen im Kosten- und
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9.3).
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht
das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich seit dem ursprünglichen Entscheid
der Vorinstanz vom 17. Juni 2013 an der Zuständigkeit Frankreichs zur
D-4473/2013
Seite 17
Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin nichts geän-
dert hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung).
6.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen damit, dass sie seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens
von ihrem in der Schweiz lebenden Verlobten F._______ schwanger sei
und unter akutem Erbrechen beziehungsweise Hyperemesis gravidarum
leide. Bei dieser Schwangerschaftserkrankung handle es sich nicht ledig-
lich um eine unangenehme Übelkeit, weshalb sie nicht nur auf medizini-
sche Unterstützung angewiesen sei, sondern auch auf psychischen Bei-
stand im Alltag, zumal sie in ihrem Heimatland sowie auf der Flucht
Traumatisches erlebt habe. Zudem hätten sie und ihr Verlobter ein Ehe-
vorbereitungsverfahren eingeleitet.
Bezüglich dieser geltend gemachten Wiedererwägungsgründe ist festzu-
halten, dass sich die dargelegte Sachlage sei der Einreichung des Wie-
dererwägungsgesuchs beziehungsweise der Beschwerde vom 8. August
2013 in mehrfacher Hinsicht verändert hat. So ist aus dem sich bei den
Akten befindlichen ärztlichen Bericht von Dipl. med. H._______ vom 8.
November 2013 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen
Zeitpunkt nicht mehr unter Hyperemesis gravidarum leidet. Dem Bericht
lässt sich entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin jetzt gut geht und
ihre Schwangerschaft normal verläuft. Im Weiteren ist aus den Akten er-
sichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2013 F._______
geheiratet hat.
6.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund dieser veränderten Sachlage
nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens die Schweiz für die Prüfung
des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist.
6.4.1 Von der Beschwerdeführerin wird einerseits geltend gemacht, ihr
Asylgesuch sei mit Rücksicht auf ihre Beziehung zu F._______ , der in
der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, sowie wegen ihres
Gesundheitszustandes in Anwendung der humanitären Klausel von Art.
15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung von der Schweiz zu behandeln. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass eine Berufung auf diese Bestimmung im
Falle der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht möglich ist. Die
Normen in Art. 15 Dublin-II-Verordnung zielen darauf ab, dass ein nach
den allgemeinen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung zuständiger
Staat einen anderen Mitgliedstaat um die Übernahme einer asylsuchen-
den Person ersuchen kann, wenn sich aufgrund der familiären Umstände
D-4473/2013
Seite 18
die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens durch diesen an-
deren Staat aufdrängen sollte. Diese Regelung wurde geschaffen, damit
nicht durch eine rein buchstabengetreue Anwendung der Dubliner-
Zuständigkeitskriterien voneinander abhängige Familienangehörige ge-
trennt respektive von den Mitgliedstaaten nicht wieder zusammengeführt
werden. Stellt beispielsweise die Schweiz im Rahmen der Befragung ei-
ner asylsuchenden Person fest, dass sich deren gesamte Familie in ei-
nem anderen Mitgliedstaat aufhält, und erweist sich diese Person gleich-
zeitig als besonders verletzlich (im Sinne der in Art. 15 Abs. 2 - 3 Dublin-
II-Verordnung genannten Kriterien), so ist die Schweiz berechtigt aber
auch gehalten, den an sich nicht zuständigen Mitgliedstaat um eine
Übernahme zu ersuchen. Stimmt dieser Staat der Übernahme zu (wozu
er gehalten ist, sollten die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 2 - 3 Dub-
lin-II-Verordnung erfüllt sein), geht die Zuständigkeit von der Schweiz an
diesen Staat über und die Person kann dorthin überstellt werden, wenn
sie dem zustimmt (vgl. dazu Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung [letzter
Satz]). Für die Anwendung von Art. 15 Dublin-II-Verordnung ist mit ande-
ren Worten Voraussetzung, dass sich die betroffene Person nicht in dem
Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines ande-
ren Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Diese Anwendungsvor-
aussetzung gilt nicht nur für die Grundregel nach Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung, sondern gleichermassen auch für die Regel der Zusammen-
führung nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, was sich bereits aus
der systematischen Stellung der Norm ergibt (vgl. CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K2
und K4 zu Art. 15; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6486/2011
vom 17. Februar 2012, E. 4.3 f., und E-906/2013 vom 6. März 2013, E.
5.3). Für das weitere Verfahren zur Anwendung der humanitären Klausel
im zwischenstaatlichen Verkehr ist an dieser Stelle auf die Lehre zu ver-
weisen (vgl. insbesondere FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 15, S. 118 ff.).
6.4.2 Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung stellt demnach für die Be-
schwerdeführerin keine Grundlage dar, um sich unter Verweis auf ihre
persönliche Situation einen Aufenthalt in der Schweiz zu erstreiten, da sie
sich in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zu-
ständigen Staat aufhält. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die
diesbezüglichen Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch beziehungswei-
se in der Beschwerde einzugehen. Wenn sich Familienangehörige einer
asylsuchenden Person in der Schweiz aufhalten, so ist diesem Umstand
in Dublin-Verfahren vielmehr durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts
nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Rechnung zu tragen, sollten die
D-4473/2013
Seite 19
diesbezüglichen Anforderungen erfüllt sein (vgl. dazu nachfolgend E. 6.6
ff.). So hat es die Schweiz als Aufenthaltsstaat selbst in der Hand, eine
Trennung von Familienmitglieder durch die Ausübung des Selbsteintritts-
rechts zu verhindern, wobei der Beurteilungsgegenstand natürlich inhaltli-
che Parallelen zur Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 - 3 Dublin-II-
Verordnung aufweist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K11 [am Ende]
und K4 zu Art. 15).
6.4.3 An der Tatsache, dass im vorliegenden Fall Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung nicht zur Anwendung kommen kann, ändert auch der in der
Beschwerde vom 8. August 2013 erwähnte Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1727/2011 vom 6. September 2011 nichts, in dem das
Gericht Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung in einem ähnlich gelagerten
Fall anwendet und festhält, dass der Aufenthalt des Asylsuchenden im
Ausland in den von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung genannten Fällen
nicht Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit sei. Zwar gebietet der ver-
fassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 BV) in der
Rechtsanwendung, zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sach-
lichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Die gleiche Behörde darf
nicht ohne sachlichen Grund zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unter-
schiedlich beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die Sachverhalte in all ih-
ren tatsächlichen Elementen identisch sind. Demgegenüber besteht kein
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, selbst wenn eine bisher ab-
weichende Praxis bestanden haben sollte. Insbesondere besteht dann
kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn – wie vorliegend – ernsthafte
und sachliche Gründe für die Änderung sprechen und das Interesse an
der richtigen Rechtsanwendung gegenüber der Rechtssicherheit über-
wiegt. Frühere – allenfalls fehlerhafte – Entscheide sollen nicht als Richt-
schnur für alle Zeiten Geltung haben (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, S. 176 ff.). Im Laufe der Zeit veränderten Umständen beziehungs-
weise neuen Erkenntnissen ist Rechnung zu tragen, weshalb die Be-
schwerdeführerin in casu aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1727/2011 vom 6. September 2011 nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann.
6.5
6.5.1 Von der Beschwerdeführerin wird andererseits geltend gemacht, die
Schweiz sei vorliegend gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Art. 8 EMRK, Art. 14 BV sowie die KRK
zum Selbsteintritt verpflichtet.
D-4473/2013
Seite 20
6.5.2 Nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung kann
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den ein-
schlägigen Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig
wäre (Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar,
sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Grün-
den ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dub-
lin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei
um eine "Kann-Bestimmung", die den Behörden einen gewissen Ermes-
sensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (BVGE
a.a.O. E. 8.2.2). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völker-
rechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (BVGE a.a.O. E. 7.2.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 zu
Art. 3). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung
nach den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung völkerrechtlich ge-
schützte Ansprüche verletzt würden (vorliegend wird insbesondere eine
Verletzung von Art. 8 EMRK behauptet), so muss vom Selbsteintrittsrecht
nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch gemacht werden (vgl.
zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 4.1).
6.6
6.6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Überstellung der Beschwerdefüh-
rerin nach Frankreich nach den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung
Art. 8 EMRK verletzen würde, wie das im Wiedererwägungsgesuch be-
ziehungsweise in der Beschwerde geltend gemacht wird.
6.6.2 Art. 8 EMRK gewährleistet den Schutz des Familienlebens. Die Eu-
ropäische Menschenrechtskonvention verschafft an sich kein Recht auf
Aufenthalt in einem bestimmten Konventionsstaat. Hat ein Ausländer na-
he Verwandte in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und
wird sie tatsächlich gelebt, kann es hingegen das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienle-
bens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird.
Der sich hier aufhaltende Angehörige muss dabei über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn er das Schweizer
Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Der vor-
D-4473/2013
Seite 21
läufig aufgenommene Ausländer verfügt über kein gefestigtes Aufent-
haltsrecht. Die Aussage in der Beschwerde vom 8. August 2013, wonach
das Bundesgericht jüngst klargestellt habe, dass auch vorläufig aufge-
nommene Personen grundsätzlich über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht verfügten, weshalb sie sich auf Art. 8 EMRK berufen könnten, ist
unzutreffend. Im Gegensatz zur Niederlassungsbewilligung, die auf unbe-
fristete Dauer erteilt wird (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]), ist die Aufenthaltsbewilligung stets befristet (Art. 33 Abs. 3 AuG).
Unabhängig vom Motiv, das zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbe-
willigung geführt hat, muss der Ausländer daher mit der Möglichkeit rech-
nen, dass seine Bewilligung nicht verlängert wird. Auch wenn die persön-
liche Situation im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
Nichtverlängerung mitzuberücksichtigen ist, bedeutet dies nicht, dass der
Ausländer gestützt darauf einen eigentlichen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1.d). Nach der
Rechtsprechung können vorläufig aufgenommene Personen oder Perso-
nen mit einer Aufenthaltsbewilligung bei besonders intensiven, über eine
normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen gesellschaftli-
cher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechenden vertieften
sozialen Beziehungen zum ausserfamiliären respektive ausserhäuslichen
Bereich jedoch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen. Ein solches ergibt sich in diesem Fall aus dem Schutz des Pri-
vatlebens, d.h. wiederum aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1339/2010 vom 24. Juli 2013 E. 4.3.2).
6.6.3 F._______, mit dem die Beschwerdeführerin seit dem 18. Oktober
2013 verheiratet ist, verfügt nur über eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz, weshalb er grundsätzlich über kein gefestigtes Anwesenheits-
recht in der Schweiz verfügt. Auch bezogen auf den Schutz des Privatle-
bens nach Art. 8 EMRK ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen,
dass er über besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur im Sinne der Rechtsprechung verfügt, zumal er
sich erst seit 2007 in der Schweiz aufhält. An dieser Beurteilung ändert
auch die Tatsache nichts, dass er sich in der Schweiz beruflich integriert
hat, zumal dies zu einer normalen Integration dazu gehört. Der Ehemann
der Beschwerdeführerin verfügt somit über kein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin aus Art. 8
EMRK keine Ansprüche abzuleiten vermag. An dieser Einschätzung än-
dert auch der Umstand nichts, dass der Ehemann vor Erhalt der Aufent-
haltsbewilligung über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte,
D-4473/2013
Seite 22
zumal es sich dabei ebenfalls um kein gefestigtes Aufenthaltsrecht han-
delt. Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren
Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Art. 8 EMRK einzugehen.
6.6.4 Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 13 f. BV beru-
fen, zumal auch für die Anwendung dieser Bestimmungen ihr Ehemann
F._______ über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfü-
gen müsste, was jedoch – wie soeben dargelegt – nicht der Fall ist (vgl.
BGE 130 II 281 E. 3.1).
6.7 Soweit in der Beschwerde schliesslich geltend gemacht wird, das un-
geborene Kind könnte bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Frankreich keine (enge) Beziehung zu seinem Vater F._______
pflegen, weshalb diese Überstellung gegen die KRK verstosse, ist festzu-
halten, dass sich ein Nasciturus nach schweizerischer Rechtsprechung
nicht auf die KRK berufen kann. Es erübrigen sich daher weitergehende
Ausführungen diesbezüglich.
6.8
6.8.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob – wie in der Beschwerde vom 8. Au-
gust 2013 geltend gemacht – humanitäre Gründe vorliegen, die einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
6.8.2 Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 stellt – wie oben erwähnt (E. 6.5.2) – die
Grundlage dar, um im Einzelfall aus humanitären Gründen vom Selbstein-
trittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen.
Damit wird dem BFM die Möglichkeit eingeräumt, um auch ausserhalb
von Fällen, wo der Selbsteintritt zur Pflicht wird, aus anderen, weniger
zwingenden humanitären Gründen das Ermessen zu Gunsten des Wohls
des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben. Durch eine
grundsätzlich restriktive Auslegung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 wird in der
Praxis sichergestellt, dass das Zuständigkeitssystem der Dublin-II-
Verordnung nicht unterhöhlt wird (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8.1, m.w.H.).
6.8.3 Vorliegend ist keine Konstellation gegeben, die die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts in Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen
könnte. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
kann dem aktuellsten sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Bericht
von Dipl. med. H._______ vom 8. November 2013 Folgendes entnom-
men werden: Die erste Hälfte der Schwangerschaft sei durch übermässi-
ges Erbrechen mit Stoffwechselentgleisung gekennzeichnet gewesen.
D-4473/2013
Seite 23
Jetzt gehe es der Beschwerdeführerin gut, die Schwangerschaft verlaufe
normal. Sie könne transportiert werden, sofern regelmässig Pausen ein-
gelegt würden und sie die Möglichkeit erhalte, herumzulaufen. Die Be-
schwerdeführerin leidet somit im heutigen Zeitpunkt nicht mehr unter der
Schwangerschaftserkrankung Hyperemesis gravidarum; ihre Schwanger-
schaft verläuft nun nach anfänglichen Komplikationen normal und sie ist
grundsätzlich reisefähig. Es ist anzunehmen, dass sie auch nach einer
Überstellung nach Frankreich dort die notwendige medizinische Versor-
gung beziehungsweise Betreuung erhalten wird, zumal Frankreich unter
anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist. Zudem kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen
Verpflichtungen Frankreichs bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden
verwiesen werden, namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Ja-
nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-
Länder auch entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21
der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine
glaubhaften Hinweise darauf, Frankreich würde sich im Falle der Be-
schwerdeführerin nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden
Verpflichtungen halten. Soweit die Beschwerdeführerin zudem geltend
macht, sie sei durch ihre Erlebnisse im Heimatland sowie durch ihre
Flucht traumatisiert, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein
Arztbericht eingereicht wurde. Abgesehen davon ist die medizinische
Grundversorgung in Frankreich gewährleistet. Nach dem Gesagten ist die
Beschwerdeführerin nicht auf die Unterstützung durch ihren Ehemann
F._______ angewiesen, wie das von ihr vorgebracht wird. Bezüglich der
Beziehung der Beschwerdeführerin mit F._______ ist übereinstimmend
mit der Vorinstanz festzustellen, dass es nicht glaubhaft ist, dass sich die
Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2011 mit F._______ verlobt hat, wie
das von ihr im Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise in der Be-
schwerde geltend gemacht wird, da sie diese Verlobung – trotz der ihr ob-
liegenden Mitwirkungspflicht – in der summarischen Befragung vom 24.
Mai 2013 mit keinem Wort erwähnte (Akten BFM A 6/12 S. 5). Ihre Be-
hauptung im Wiedererwägungsgesuch, sie sei verängstigt gewesen und
habe den Grund, warum sie in die Schweiz gekommen sei, deshalb nicht
offengelegt, da ihr der Schlepper eingeschärft habe, sie dürfe im Schwei-
zer Asylverfahren nicht offenlegen, dass sie wegen ihres Verlobten in die
Schweiz geflüchtet sei, andernfalls sie beide zusammen nach Afghanis-
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tan weggewiesen würden, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Da
die Beschwerdeführerin F._______ anlässlich der summarischen Befra-
gung vom 24. Mai 2013 nicht als Bezugsperson nannte, ist zudem davon
auszugehen, dass die beiden zu diesem Zeitpunkt noch keine Beziehung
führten, ansonsten die Beschwerdeführerin dies mit Sicherheit bei der
summarischen Befragung erwähnt hätte. Weder die eingereichten Fotos
noch der zu den Akten gegebene Film vermögen zu einer anderen Ein-
schätzung zu führen, zumal keine Gewähr dafür besteht, dass sie tat-
sächlich die geltend gemachte Verlobung zeigen. Nach dem Gesagten ist
zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin und F._______ erst nach der
summarischen Befragung vom 24. Mai 2013 eine Beziehung eingegan-
gen sind, was ebenfalls gegen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts in
Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 spricht. Unter Berücksichtigung
aller Faktoren sind daher – entgegen den anders lautenden Beschwerde-
vorbringen – keine besonderen Sachverhaltsumstände ersichtlich, welche
eine Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin in der
Schweiz aus humanitären Gründen geradezu aufdrängen würden. Daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin F._______
am 18. Oktober 2013 geheiratet und dieser das ungeborene Kind der Be-
schwerdeführerin inzwischen anerkannt hat (vgl. dazu vorstehend
E. 6.8.2; BVGE 2011/9 E. 8.1, m.w.H.).
6.8.4 Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist bei der Ausgestal-
tung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. dazu EMARK
2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Bei einer Überstellung der Beschwerdeführe-
rin von der Schweiz nach Frankreich sind – falls notwendig – geeignete
Massnahmen (Begleitung sowie ärztliche Betreuung) zu ergreifen. Insbe-
sondere ist sicherzustellen, dass die französischen Behörden über die
Ankunft der Beschwerdeführerin sowie deren Schwangerschaft umfas-
send informiert sind und die Beschwerdeführerin auch tatsächlich den
Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für sie übernehmen
können. Es obliegt dem BFM in Zusammenarbeit mit den kantonalen
Vollzugsbehörden, im Vorfeld und bei der Überstellung der Beschwerde-
führerin an die französischen Behörden die notwendigen Vorkehren zu
treffen.
6.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift – auch
diesbezüglich kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Das BFM hat folglich
zu Recht das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen.
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7.
Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen bezüglich
der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gutzuheissen,
die diesbezügliche Ziffer ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, die
erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin zu-
rückzuerstatten, falls sie die Gebühr bezahlt haben sollte. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
8.
Mit vorliegendem Urteil in der Sache wird der per Telefax vom 21. August
2013 verfügte Vollzugsstopp gemäss Art. 112 AsylG hinfällig; gleichzeitig
ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
9.
9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit
ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese hat jedoch im Rahmen der Beschwerdebegehren
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Gesamthaft betrachtet kann der
Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es
im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick
auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE
125 II 265 E. 4b S. 275), zumal sie zu Recht Verfahrensmängel gerügt
hat. Zudem ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bedürftig ist. Damit sind beide kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und
die Beschwerdeführerin ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
Infolgedessen sind ihr trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
9.2 Die Beschwerdeführerin liess mit ihrer Beschwerde auch ein Gesuch
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer be-
dürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65
Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgelt-
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Seite 26
lichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Beson-
dere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im
Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem
Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher
nicht stattzugeben.
9.3 In der Beschwerde werden zu Recht Verfahrensmängel gerügt (vgl.
E. 5.5 vorstehend). Deswegen ist der Beschwerdeführerin trotz des Um-
standes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letztlich mit ih-
ren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf pauschal
Fr. 650.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung
vom 30. Juli 2013 gutgeheissen, die diesbezügliche Ziffer wird aufgeho-
ben und das BFM angewiesen, die Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, falls sie die Gebühr bezahlt ha-
ben sollte. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Frankreich im Sinne der Erwägungen durchzuführen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 650.– zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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