B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4473/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensent-
scheid; Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 und Urteil
vom 9. August 2017 (D-3803/2017) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche der Ge-
suchstellenden vom 20. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es indessen als un-
zumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Ge-
suchstellenden auf.
B.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom
5. Juli 2017) erhoben die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017. Der
Beschwerdeschrift lag unter anderem eine Vollmacht für „Monsieur John-
son Mandataire professionnel auprès de la Fondation Swiss-Exile“ bei.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter im
betreffenden Beschwerdeverfahren D-3803/2017 fest, dass die Beschwer-
deeingabe mangels rechtsgenüglicher Begründung den Anforderungen
von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genüge. Er forderte die Gesuchstellenden
auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbes-
serung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde. Weiter stellte der Instruktionsrichter fest, dass die auf der Be-
schwerdeschrift enthaltene Unterschrift dem zur Rechtsvertretung gemäss
eingereichter Vollmacht vom 5. Juli 2017 bevollmächtigten Johnson Belan-
genyi nicht zuzuordnen sei. Er forderte den mandatierten Rechtsvertreter
auf, innert gleicher Frist eine Substitutionsvollmacht für die Person der
Swiss-Exile, welche die Beschwerde unterzeichnet habe, einzureichen
oder die Rechtsmitteleingabe eigenhändig zu unterzeichnen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und die bisher aufgelaufenen
Verfahrenskosten der das Verfahren veranlassenden, vollmachtlosen Per-
son, welche die Beschwerde unterzeichnet habe, auferlegt würden.
Schliesslich forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellenden auf, das
eingereichte fremdsprachige Beweismittel innert gleicher Frist in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen und im Original einzureichen, ansons-
ten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde.
D.
Mit Urteil D-3803/2017 vom 9. August 2017 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde vom 6. Juli 2017 nicht ein und auferlegte der
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das Verfahren veranlassenden, vollmachtlosen Person der Swiss-Exile die
Verfahrenskosten.
Im Urteil wurde ausgeführt, die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 sei
gemäss postalischem Rückschein am 20. Juli 2017 zugestellt worden und
die gesetzte siebentägige Frist demnach am 27. Juli 2017 abgelaufen. In-
nert Frist sei weder eine Beschwerdeverbesserung noch eine Substituti-
onsvollmacht eingereicht worden. Auf die daher offensichtlich unzulässige
Beschwerde sei androhungsgemäss nicht einzutreten.
E.
Mit Eingabe vom 10. August 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 9. August 2017) reichte Johnson Belangenyi – unter Einreichung einer
von ihm unterzeichneten Abschrift der Rechtsmitteleingabe und einer
Übersetzung des fremdsprachigen Beweismittels – ein Gesuch um Wie-
derherstellung der mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 gesetzten
Frist ein.
Zur Begründung führte er aus, die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017
sei während seiner Ferien, die er im Ausland verbracht habe, eingegangen.
Er sei am 6. August 2017 aus den Ferien zurückgekehrt und habe gestern
(d. h. am 8. August 2017) die fragliche Korrespondenz gelesen.
F.
Am 19. August 2017 retournierte die schweizerische Post die Sendung mit
dem Urteil vom 9. August 2017 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das
Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wie-
derherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zu-
sammenhang mit solchen Beschwerdeverfahren stehen, und bei denen es
im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung be-
ziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA, in:
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Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 24 N 6).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, ist vorliegend ein
Dreierspruchkörper einzusetzen.
2.
2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederherge-
stellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise
davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter An-
gabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
2.2 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch ver-
langt werden, wenn das Verfahren, in dem eine Frist versäumt wurde, be-
reits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwieder-
herstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. EGLI
PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 6).
2.3 Das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch datiert vom 10. August
2017 (Datum Poststempel). Es wurde somit fristgerecht innerhalb von
30 Tagen nach Wegfall des angeführten Hindernisses (Ferienabwesenheit
des Rechtsvertreters bis zum 6. August 2017) eingereicht. Die versäumten
Rechtshandlungen wurden mit der Einreichung einer von Johnson Belan-
genyi unterzeichneten Abschrift der Rechtsmitteleingabe (und einer Über-
setzung des Beweismittels) teilweise nachgeholt, weshalb auf das Frist-
wiederherstellungsgesuch einzutreten ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Eine Be-
schwerdeverbesserung wurde (bisher) zwar nicht eingereicht, aber da die
Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs aufgrund der Aktenlage
als abschliessend zu erkennen ist, ist darüber trotz noch laufender Frist zur
allfälligen Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung zu entscheiden.
3.
3.1 Die Wiederherstellung einer Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver-
säumnis erleidet (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
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Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Ein
Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vor-
liegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind nur Gründe
zu betrachten, die der gesuchstellenden Person auch bei Aufwendung der
üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumut-
bar erschwert hätten. Unverschuldete Hindernisse sind beispielsweise Na-
turkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Un-
fall, nicht hingegen organisatorische Unzulänglichkeiten oder die Unkennt-
nis gesetzlicher Vorschriften. Eine durch die Vertretung verschuldete Ver-
spätung muss sich die gesuchstellende Person grundsätzlich anrechnen
lassen (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG).
3.2 Vorliegend bestreitet der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden nicht,
dass die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 der Swiss-Exile am 20. Juli
2017 zugestellt wurde, sondern begründet das Fristversäumnis mit seiner
Ferienabwesenheit bis zum 6. August 2017 und der erst am 8. August
2017 erfolgten Lektüre der fraglichen Korrespondenz. Damit vermag er
aber kein unverschuldetes objektives Hindernis für das Versäumen der mit
Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 gesetzten Frist nachzuweisen. Die
Begründung des Gesuchs um Fristwiederherstellung beschlägt vielmehr
das Innenverhältnis zwischen den Gesuchstellenden und ihrem Rechtsver-
treter. Es ist indes Sache der Parteien, sich in ihrem Innenverhältnis so zu
organisieren, dass sie ihre prozessualen Pflichten entsprechend wahrneh-
men können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines
Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Ver-
fahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines be-
hördlichen Akts gerechnet werden muss (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3
S. 399 mit Hinweisen). Die Gesuchstellenden respektive deren am 5. Juli
2017 bevollmächtigter Rechtsvertreter mussten aufgrund der am 6. Juli
2017 eingereichten Rechtsmitteleingabe mit der Zustellung fristauslösen-
der gerichtlicher Zwischenverfügungen rechnen. Dem in Beschwerdever-
fahren auf dem Gebiet des Asylrechts kundigen Rechtsvertreter musste
bekannt sein, dass er für die Zeit seiner Ferienabwesenheit die nötigen
organisatorischen Vorkehren zu treffen hat, damit auch während seiner Ab-
wesenheit allfällige Fristen eingehalten werden können (vgl. STEFAN VO-
GEL, a.a.O., N 11 zu Art. 24 VwVG). Im Übrigen wurde nicht dargelegt, der
Person der Swiss-Exile, welche die Beschwerdeeingabe vom 6. Juli 2017
„pour Johnson Belangenyi et PO“ unterzeichnete und die Zustellung der
Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 am 20. Juli 2017 unterschriftlich
quittierte (vgl. Rückschein im Beschwerdeverfahren D-3803/2017), wäre
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es aufgrund eines unverschuldeten objektiven Hindernisses nicht möglich
gewesen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. Das Fristversäumnis
des Rechtsvertreters, das sich die Gesuchstellenden anrechnen lassen
müssen, kann somit nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG bezeichnet werden. Es beruht vielmehr auf dessen Nachlässigkeit.
3.3 Aufgrund des Gesagten ist das Gesuch vom 10. August 2017 um Wie-
derherstellung der mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 gesetzten
Frist abzuweisen. Das Urteil D-3803/2017 vom 9. August 2017 bleibt be-
stehen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Gesuchstellenden aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 10. August 2017 wird abgewie-
sen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3803/2017 vom 9. August
2017 bleibt bestehen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: