Abtei lung IV
D-4475/2006
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Sri Lanka,
vertreten durch Anni Lanz, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfü-
gung des BFM vom 29. Juni 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4475/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Sri Lanka
am 7. Juni 2004 auf dem Luftweg und gelangte am 9. Juni 2004 von
Italien her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylge-
such stellte. Dazu wurde sie am 11. Juni 2004 im Empfangszentrum
_______ summarisch befragt. Am 8. Juli 2004 führte die kantonale
Behörde in _______ eine Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin geltend,
tamilischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise in _______ gelebt zu
haben. Ursprünglich stamme sie aus _______ (Distrikt _______). Ihre
Mutter sei gestorben, als sie vier Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater und
ihr älterer Bruder seien 1987 von der indischen Armee festgenommen
worden und seither unbekannten Aufenthalts. Das Elternhaus sei
niedergebrannt worden. In der Folge habe sie zusammen mit ihrem
jüngeren Bruder in einem Waisenhaus-Internat beziehungsweise bei
der Familie eines Onkels in _______ gelebt. Dieser Bruder sei 1990
bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Ihre Schwester sei
seit 1990 Mitglied der LTTE. Im Frühjahr 2000 sei sie zu einem
anderen Onkel nach _______ gebracht worden. Am 1. Juni 2000 sei
sie in dessen Haus durch die Sicherheitskräfte wegen des Verdachts,
der LTTE anzugehören, festgenommen worden. Während der Haft sei
sie auf verschiedene Arten gefoltert worden. Man habe sie mit einer
mit Benzin gefüllten Tasche, mit Wasser, mit brennenden Zigaretten
und mit Schlägen malträtiert. Auch sexuelle Misshandlungen habe sie
über sich ergehen lassen müssen. Nach vier Monaten sei sie ins
Gefängnis von _______ verlegt worden. Im Rahmen des eingeleiteten
Gerichtsverfahrens sei sie am 29. Januar 2002 gegen Kaution freige-
kommen. Am Ende desselben Jahres sei sie durch den High Court von
_______ freigesprochen worden. Sie habe wieder bei ihrem Onkel in
_______ gelebt. Dort hätten am 28. Mai 2004 drei LTTE-Mitglieder
während ihrer Abwesenheit vorgesprochen. Besagte Personen hätten
sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. Ausserdem hätten sie die
Vermutung geäussert, dass sich ihre Schwester der Karuna-Fraktion
angeschlossen habe und durch den Onkel beherbergt werde. Der
Onkel habe der LTTE eine Foto von ihr aushändigen müssen. Nach
ihrer Rückkehr sei sie durch ihn sicherheitshalber zu einer
singhalesischen Familie gebracht worden. Drei Tage später hätten die
Seite 2
D-4475/2006
LTTE wiederum beim Onkel vorgesprochen. Er sei geschlagen und
aufgefordert worden, sie und ihre Schwester der LTTE zu übergeben.
Sollten sie sich nicht stellen, werde man sie erschiessen. In
Anbetracht dieser Sachlage habe sie Sri Lanka mit Hilfe ihres Onkels
auf dem Luftweg verlassen. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie,
durch die LTTE umgebracht zu werden.
Als Belege für ihre Vorbringen gab die Beschwerdeführerin (gemäss
Auflistung im angefochtenen Entscheid) eine Anklageschrift des High
Court von _______ vom 6. April 2001, einen ärztlichen Bericht des
Gerichtsmediziners in _______ vom 9. Juli 2001, ein Schreiben des
High Court von _______ vom 23. Januar 2002, eine Bestätigung des
IKRK vom 29. Januar 2002 und eine Haftbestätigung des _______-
Gefängnisses vom 30. Januar 2002 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 lehnte das Bundesamt das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Vorfälle des Jahres 1987 könnten aufgrund des Zeit-
ablaufs nicht als kausal für die im Jahre 2004 erfolgte Ausreise der Be-
schwerdeführerin angesehen werden. Entsprechend komme ihnen kei-
ne Asylrelevanz zu. Die von ihr erlittene Haft samt Folter stelle zwar ei-
nen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Nach der
Haftentlassung sei sie indes keinen weiteren Nachteilen mehr ausge-
setzt gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Sie sei gerichtlich freigesprochen
worden. Entsprechend hätten die Behörden keine ernsthaften Ver-
dachtsmomente, wonach sie in terroristische Aktivitäten verwickelt
sein könnte. Die Bedrohung durch die LTTE erscheine sodann nicht
hinreichend konkret. Die Beschwerdeführerin habe nie der LTTE ange-
hört und auch keine Beziehungen zur Karuna-Fraktion gepflegt. Auch
zu ihrer Schwester, welche sich angeblich dieser Fraktion angeschlos-
sen habe, bestünden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin keine
Kontakte. Zudem sei sie politisch nie aktiv gewesen und habe keine di-
rekten Kontakte zu den srilankischen Behörden oder Streitkräften ge-
habt. Im Weiteren hätten von der LTTE behelligte Personen grundsätz-
lich die Möglichkeit, bei den srilankischen Behörden und der mit der
Überwachung des Waffenstillstandsabkommens betrauten sowie wei-
teren Organisationen um Schutz nachzusuchen. Auch wenn dieser
Schutz nicht immer effektiv gewährt werden könne, sei davon auszu-
Seite 3
D-4475/2006
gehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch Verlegung ihres
Wohnsitzes allfälligen weiteren Behelligungen der LTTE zu entziehen
vermöchte, zumal diese nicht an ihr, sondern an ihrer Schwester inter-
essiert seien. So habe sie bereits vor der Ausreise unbehelligt bei ei-
ner singhalesischen Familie gewohnt. Den Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka erachtete das BFM für zulässig. Wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs verfügte es indes die vorläufige Aufnah-
me der Beschwerdeführerin in der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre Vertre-
tung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in den Dispositiv-
ziffern 1 bis 3. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe auch die nach der Haftentlassung andauernde Verfolgung glaub-
haft dargelegt. Als weibliche Angehörige der unterdrückten Minderheit
der Tamilen und als nahe Verwandte einer Widerstandskämpferin - ih-
rer Schwester - sei sie nach der Haftentlassung unter Beobachtung
gestanden und habe sich kaum frei bewegen können. Ihre Furcht vor
einer erneuten Festnahme sei begründet gewesen. Im Weiteren sei ihr
nicht zuzumuten, die staatlichen Behörden, durch deren Vertreter sie
Folterungen erlitten habe, um Schutz vor der LTTE zu ersuchen. Die
Wirksamkeit eines solchen Schutzes für verfolgte Tamilinnen sei ohne-
hin äussert fraglich. Als Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung sei
die Beschwerdeführerin aus begründeter Furcht vor weiteren Nachtei-
len ausgereist.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2005 verzichtete die Instruktions-
richterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüg-
lich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. August 2005 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Der speziellen Situation der Beschwerde-
führerin sei durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Seite 4
D-4475/2006
Schweiz Rechnung getragen worden. Begründete Furcht vor erneuten
ernsthaften Nachteilen in Sri Lanka bestehe nicht.
F.
Mit Replik vom 29. August 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Vorbringen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, seit dem 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen
ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
Seite 5
D-4475/2006
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanzi-
iert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Be-
weismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demge-
genüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
Seite 6
D-4475/2006
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E.
3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist
nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderung erfahren hat.
3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sodann erforderlich, dass die asylsuchende
Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, be-
ziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung
im Sinne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteu-
ren ausgehen (vgl. den Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18). Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die
betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und
sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen
kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausrei-
se vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen.
Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Glaub-
haftigkeit des geltend gemachten behördlichen Ermittlungsverfahrens
wegen angeblicher LTTE-Unterstützung aus. Die von der Beschwerde-
führerin diesbezüglich erwähnte Haft samt Folter wurden im angefoch-
tenen Entscheid nicht bezweifelt. Grundsätzlich für glaubhaft erachtete
die Vorinstanz offenbar auch gewisse Nachstellungen durch die LTTE,
auch wenn sie dabei anführte, das Persönlichkeitsprofil der Beschwer-
deführerin lasse eine Bedrohung durch die LTTE als nicht hinreichend
konkret erscheinen. Andererseits legte das BFM aber dar, von der
LTTE behelligte Personen hätten grundsätzlich die Möglichkeit, bei
Seite 7
D-4475/2006
den zuständigen Stellen um Schutz nachzusuchen. Auch wenn dieser
Schutz nicht immer effektiv gewährt werden könne, sei davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch Verlegung ihres
Wohnsitzes allfälligen weiteren Behelligungen der LTTE zu entziehen
vermöchte, zumal diese nicht an ihr, sondern an ihrer Schwester
interessiert seien. So habe sie bereits vor der Ausreise unbehelligt bei
einer singhalesischen Familie gewohnt.
4.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (be-
fürchteten) Behelligungen durch die LTTE sind substanziiert
ausgefallen und weisen gewisse Realkennzeichen auf (vgl. A 10/25, S.
7). Demnach hat auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass,
die Unterdrucksetzung des Onkels der Beschwerdeführerin durch die
LTTE wegen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zu bezwei-
feln. Hingegen ist die vorinstanzliche Einschätzung des Persönlich-
keitsprofils der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Verfolgung
durch die LTTE bereits für den damaligen (Entscheid)Zeitpunkt zu hin-
terfragen. Es trifft zwar zu, dass sie eigenen Angaben zufolge nie der
LTTE angehört und auch keine Beziehungen zur Karuna-Fraktion ge-
pflegt hat. Auch zu ihrer Schwester, welche sich offenbar der Karuna-
Fraktion angeschlossen haben soll, unterhielt sie seit längerer Zeit kei-
ne Kontakte. Ein eigenes politisches Profil besteht bei ihr demnach
nicht, wobei aber anzufügen ist, dass sie gleichwohl unter LTTE-Ver-
dacht durch die Behörden inhaftiert und gefoltert wurde. Dass bei ihr
bereits für den Ausreisezeitpunkt ein Verfolgungsinteresse seitens der
LTTE zu bejahen gewesen wäre, ergibt sich sodann insbesondere aus
der bekannten und sich aktuell verschärft darstellenden Vorgehenswei-
se der LTTE gegen Abtrünnige und deren Angehörige. Ob die Be-
schwerdeführerin im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise im Ausrei-
sezeitpunkt (noch) auf effektiven Schutz hätte vertrauen können, er-
scheint mithin als zweifelhaft, und der kurze Aufenthalt im Versteck bei
einer singhalesischen Familie vor der Flucht kann entgegen der Sicht-
weise des Bundesamtes nicht als zumutbare innerstaatliche Fluchtal-
ternative gewertet werden. Ob ihr demnach bereits für den Ausreise-
zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu attestieren
gewesen wäre, kann aber in Anbetracht nachfolgender Erwägungen
letztlich offen gelassen werden.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil
E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 einlässlich mit der aktuellen Lage
in Sri Lanka befasst. Es kam dabei zum Schluss, dass sich seit Januar
Seite 8
D-4475/2006
2006 die dortige Sicherheitslage kontinuierlich verschlechtert habe.
Viele der wieder vermehrt vorkommenden Entführungen liessen sich
auch innertamilischen Auseinandersetzungen zuordnen; mit der Ab-
spaltung der Karuna-Fraktion sei ein neuer Konfliktpunkt entstanden.
Die LTTE seien dafür bekannt, dass sie gegen Widersacher und Ab-
trünnige in ihrem Herrschaftsgebiet, aber auch ausserhalb, mit blutiger
Härte vorgehen würden. Die Entführungen würden seitens der Sicher-
heitskräfte oft passiv geduldet. Auffallend sei in diesem Zusammen-
hang vor allem die Untätigkeit der Behörden bei der Aufklärung der
Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor diesen Entführungen gebe
es nicht, und die entsprechenden Taten würden so gut wie nie aufge-
klärt. Das UNHCR spreche von einem Unvermögen der staatlichen Be-
hörden, Personen Schutz vor zielgerichteter Gewalt und Menschen-
rechtsverletzungen durch die LTTE zu bieten. So sei die Regierung
selbst in Colombo nicht in der Lage und nicht willens, die dort leben-
den Tamilen, welche der Opposition gegen die LTTE verdächtigt wür-
den oder bei diesen gar als Informanten der Regierung gälten, vor der
Ermordung durch die LTTE zu schützen.
Gemäss Aktenlage wird die Schwester der Beschwerdeführerin durch
die LTTE gesucht, weil sie sich der Karuna-Fraktion angeschlossen
habe. Die bereits damalige Bedrohung des Onkels der beiden Schwes-
tern durch die LTTE, verbunden mit der Nötigung, die beiden der LTTE
zuzuführen, erscheint gemäss den Ausführungen unter Ziff. 4.2. als
realistisch. Der Einbezug der Beschwerdeführerin in die Suche nach
einer Schwester, welche sich der gegnerischen Fraktion angeschlos-
sen haben soll, ist in Berücksichtigung der üblichen Vorgehensweise
der LTTE naheliegend. Gemäss dem zitierten Urteil kann sodann im
heutigen Zeitpunkt offensichtlich nicht von einer effektiven Schutzge-
währung der Behörden bei Verfolgungen durch die LTTE ausgegangen
werden. Anzufügen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht
selber politisch aktiv war, aber wegen angeblicher LTTE-Unterstützung
längere Zeit inhaftiert wurde. Die vorinstanzliche Argumentation, wo-
nach die Beschwerdeführerin "keine direkten Kontakte zu den srilanki-
schen Behörden" gehabt habe, ist jedenfalls insofern zu präzisieren,
als dieser ungewollte und bei einem Verhör der LTTE mit der Be-
schwerdeführerin zweifelsohne bekannt werdende behördliche Kontakt
ihr Riskikoprofil aus Gründen, die in ihrer Person liegen, durchaus
noch erhöhen könnte, zumal dadurch respektive den erfolgten Frei-
spruch der Verdacht der LTTE, auch die Beschwerdeführerin könnte
nun der Karuna-Fraktion nahestehen, erhärtet würde. In Anbetracht
Seite 9
D-4475/2006
der generell gewaltsamen Vorgehensweise der LTTE gegen
Verdächtige und deren Umfeld und der erwähnten Passivität der
srilankischen Behörden hätte die Beschwerdeführerin als Tamilin
namentlich im jetzigen Zeitpunkt keine Möglichkeit, effektiven Schutz
vor den ihr zielgerichtet und konkret drohenden ernsthaften Nachteilen
zu erlangen. Die begründete Furcht im Sinne des Asylgesetzes vor
solchen Beeinträchtigungen ist entsprechend zu bejahen. Die Frage,
ob es ihr als Opfer staatlicherseits zugefügter Folter überhaupt
zuzumuten gewesen wäre, besagten Staat um Schutz zu ersuchen,
muss somit nicht beantwortet werden. Auch der Frage, ob die
Beschwerdeführerin trotz des gerichtlichen Freispruchs im
Ermittlungsverfahren wegen LTTE-Verdachts im Falle der Rückkehr
auch staatlicherseits erneut in relevanter Weise Verfolgung wegen
erneuter angeblicher LTTE-Unterstützung drohen würde, muss nicht
vertieft nachgegangen werden. Im zitierten Urteil des BVGer vom 14.
Februar 2008 ist indes von einem diesbezüglichen "Generalverdacht"
gegen Tamilen aus dem Norden und dem Osten des Landes in
Colombo die Rede; das Risiko der Beschwerdeführerin, trotzt des
Ende 2002 erfolgten gerichtlichen Freispruchs im Jahre 2008 nach
mehrjähriger Landesabwesenheit bei der Einreise oder einer der
häufigen Kontrollen vor Ort zumindest vorübergehend festgenommen
und misshandelt zu werden, erschiene somit zumindest als nicht
unbeträchtlich. Eine entsprechende Furcht der Beschwerdeführerin
scheint demnach insbesondere auch aufgrund ihrer bisherigen
Erfahrungen als ebenfalls objektiv begründet.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft genügen; ferner bestehen aufgrund der Akten keine
Hinweise auf das Vorliegen allfälliger Asylausschlussgründe im Sinne
von Art. 53 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und
der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es
sich, aus weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass der-
selben wird demzufolge gegenstandslos.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
Seite 10
D-4475/2006
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwer-
deführer zuverlässig abgeschätzt werden kann und die von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und
in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr.
800.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-4475/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Vertretung (Ein-
schreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 12