Abtei lung IV
D-4475/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch Serif Altunakar, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4475/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 15. August 2008 verliess und über die (Land 1), (Land 2) und
(Land 3) am 2. Oktober 2006 in die Schweiz einreiste, wo er am
16. Oktober 2006 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 23. Oktober 2006 sowie der kantonalen An-
hörung vom 22. Dezember 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde sunnitischen Glaubens,
stamme aus C._______ und sei wegen eines Botenganges für die
Iranische Kurdische Volkspartei respektive die Peshmerga verurteilt,
jedoch auf Kaution freigelassen worden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. Mai 2008 – eröffnet am 4. Juni 2008 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2008 sei aufzu-
heben und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren,
dass ihm ferner für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der
Schweiz zu gestatten und auf die Erhebung eines Verfahrenskosten-
vorschusses zu verzichten sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 2
D-4475/2008
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
Seite 3
D-4475/2008
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers unter jeweiliger
Angabe der Fundstellen in den Protokollen als teils unplausibel und
nicht nachvollziehbar (beispielsweise fehlendes Interesse des Be-
schwerdeführers am Inhalt des von ihm weitergeleiteten Schreibens;
Festnahme des Vaters und des Onkels in derselben Angelegenheit),
teils nicht hinreichend begründet (beispielsweise fehlendes Wissen
des Beschwerdeführers über den Inhalt des Urteils respektive den
Anklagepunkt; Nichtbeibringen einer Kopie des Urteils trotz anwalt-
schaftlicher Vertretung im Heimatland) und teils widersprüchlich (Mo-
dalitäten betreffend Leistung der Kaution) bezeichnete,
dass vorab auf diese zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass namentlich das Nichtbeibringen des besagten Urteils (vgl. A19/7)
respektive der Protokollaufzeichnungen des Anwalts (vgl. A19/6) über-
wiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers aufkommen lässt, zumal er – wie das BFM zu Recht fest-
hält – dazu rund eineinhalb Jahre Zeit gehabt hätte,
dass diese Zweifel zusätzlich durch den Umstand untermauert werden,
als der Beschwerdeführer offensichtlich die Telefonnummer seines An-
walts kennt (vgl. A19/7), und er überdies von der Schweiz aus telefoni-
schen Kontakt mit seinen Eltern im Heimatland hatte (vgl. A19/3 und
15),
dass diesbezüglich in der Beschwerdeschrift der Vorhalt des Nichtbei-
bringens der Gerichtsakten zwar aufgegriffen, indessen auf dessen
Kern mit keinem Wort eingegangen wird (vgl. Beschwerde Ziff. II/2 S. 5
f.; der Beschwerdeführer habe "substantiierte Angaben" gemacht),
dass offensichtlich auch die übrigen Einwendungen in der Beschwerde
nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu
entkräften,
dass jene sich im Wesentlichen im Zitieren von Protokollstellen und
pauschalen sowie unsubstanziierten Schlussfolgerungen erschöpfen,
Seite 4
D-4475/2008
dass schliesslich auch die mit der Beschwerde eingereichten Medien-
artikel zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen vermögen, zumal
diese bloss allgemein über Hinrichtungen im Iran berichten und offen-
sichtlich keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtilch nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
Seite 5
D-4475/2008
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer namentlich über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz im Heimatstaat verfügt (vgl. A1/3 und A19/4),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 6
D-4475/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 7