Abtei lung IV
D-4476/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4476/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und
ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ (Delta State), sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2009 verliess, am
31. Mai 2009 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ dort am
25. Juni 2009 summarisch befragt wurde,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, er habe ab Anfang des Jahres 2008 damit be-
gonnen, zusammen mit drei Freunden Leute zu entführen und gegen
Lösegeld wieder freizulassen,
dass die Verwandten des letzten Entführungsopfers die Polizei einge-
schaltet hätten,
dass anlässlich der geplanten Lösegeldübergabe im April 2009 zwei
seiner Freunde von der Polizei verhaftet worden seien und der Polizei
vermutlich seinen Namen verraten hätten,
dass die Polizei in der Folge nach ihm und dem vierten Bandenmit-
glied gefahndet habe,
dass er sich daher bei einem Freund seines Vaters namens P. ver-
steckt habe,
dass die Polizei bei ihm zuhause nach ihm gesucht und seine Eltern
mitgenommen habe,
dass P. ihm schliesslich geraten habe, Nigeria zu verlassen, und für
ihn die Reise in die Schweiz organisiert und bezahlt habe,
dass er in Nigeria mit der Todesstrafe rechnen müsse,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 9. Juli 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe es abgelehnt, im Rahmen der
Befragung mit seinen Eltern zu telefonieren, um diese nach Ausweis-
papieren zu fragen,
dass er tatsachenwidrige und widersprüchliche Angaben betreffend die
angeblich versuchte Beantragung einer Identitätskarte im Heimatland
gemacht habe,
dass das Vorbringen, wonach er für die Reise in die Schweiz nichts
bezahlt habe, nie kontrolliert worden sei und keine Reisedokumente
mit sich getragen habe, offensichtlich unglaubhaft sei,
dass er stereotype und oberflächliche Angaben zum Reiseweg ge-
macht habe,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden infolge
seiner angeblichen Mithilfe bei Entführungen nicht asylrelevant sei, da
der Staat legitimiert sei, strafbare Handlungen zu verfolgen und zu be-
strafen,
dass Entführungen in Delta State nicht mit der Todesstrafe geahndet
würden und der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich Beihilfe ge-
leistet habe,
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dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführer ausserdem mehrere
Widersprüche enthielten und unsubstanziiert ausgefallen seien, wes-
halb sie ohnehin nicht geglaubt werden könnten,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Poststem-
pel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben,
dass ausserdem sinngemäss um Einräumung einer Frist zur Nachrei-
chung von Identitätsdokumenten ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 21 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das in der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Fristan-
setzung zur Beschaffung von Identitätspapieren mit Blick auf die nach-
folgenden Erwägungen abzuweisen ist, zumal die Nachreichung von
Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grundsätzlich ohnehin keinen
direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. dazu
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
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baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reise-
papiere zu den Akten gereicht hat,
dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen
Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere und
ohne etwas zu bezahlen in einem Schiff aus Nigeria ausgereist,
dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die
Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbeson-
dere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er gereist
sei,
dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen
unternommen hat, um seine Identität zu beweisen, und es im Rahmen
der Erstbefragung sogar ausdrücklich ablehnte, seine Eltern anzuru-
fen, um nach Ausweispapieren zu fragen (vgl. A1, S. 6),
dass er in der Beschwerde in Aussicht stellte, er werde versuchen, bei
der nigerianischen Botschaft Papiere zu beschaffen, dies jedoch seine
bisherige Untätigkeit in dieser Sache nicht entschuldigt,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe im Jahr 2002 oder
2003 eine nationale Identitätskarte beantragt, diese jedoch nie erhal-
ten,
dass dieses Vorbringen tatsachenwidrig erscheint, da der Beschwer-
deführer damals noch nicht 18 Jahre alt und demzufolge gar nicht an-
tragsberechtigt war,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
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dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es be-
stehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant und überdies ohnehin unglaubhaft
seien, zu bestätigen ist,
dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Polizei
im Zusammenhang mit der angeblichen Beteiligung an Entführungen
um rechtsstaatlich legitime Massnahmen im Bereich der Strafverfol-
gung handelt,
dass den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen somit offen-
sichtlich kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt,
weshalb diese als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass ausserdem entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
Entführungen in Delta State – im Gegensatz zu anderen nigeriani-
schen Gliedstaaten – nicht mit Todesstrafe bedroht werden,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Weiteren ohnehin
zu bezweifeln sind, da er sich in seinen Ausführungen mehrfach wider-
sprochen hat und seine Schilderungen ausserdem in weiten Teilen
unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. dazu bereits S. 4 der vor-
instanzlichen Verfügung),
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Weg-
weisungsvollzugs notwendig erscheinen,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
zumal – wie bereits erwähnt – Entführungen in Delta State nicht mit
der Todesstrafe bedroht sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
der vor der Ausreise im Transportgewerbe tätig war und über keine
aktenkundigen gesundheitlichen Probleme verfügt, weshalb es ihm zu-
zumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbs-
tätigkeit nachzugehen,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer verfüge in der Heimatregion nach wie vor über Eltern und Ge-
schwister,
dass er zwar geltend macht, er habe den Kontakt zu ihnen verloren, es
ihm jedoch zuzumuten ist, seine Familienangehörigen bei seiner Rück-
kehr nach Nigeria ausfindig zu machen,
dass er sich bei Bedarf überdies an seinen Bekannten P. wenden
kann, welcher ihm eigenen Angaben zufolge bereits früher behilflich
war,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer
würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen
Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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