Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4477/2008
Urteil vom 8. Juni 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Demokratischen
Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in C._______ – verliess ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. März 2007 und gelangte
am 13. Dezember 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Januar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der Anhörung vom
24. Januar 2008 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei ein aktives Mitglied der
Partei APARECO (Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo)
und habe am [Datum] an einem Demonstrationsmarsch derselben
teilgenommen. Dabei seien sie und andere demonstrierende Mitglieder
diverser Oppositionsparteien von Soldaten festgenommen und mit dem
Auto in ein Gefängnis gebracht worden. Im Gefängnis seien sie mehrfach
vergewaltigt und geschlagen worden. Sie habe aufgrund der
Misshandlungen so viel Blut verloren, dass sie in ein Spital gebracht
worden sei. Während ihres Spitalaufenthaltes hätten sie zwei Soldaten
bewacht. Mit Hilfe ihrer Cousine habe sie von Ordensschwestern eine
Schwesterntracht erhalten. Verkleidet mit dieser "Tracht" sei sie aus dem
Spital geflohen.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin anlässlich der
Kurzbefragung ihre Wählerkarte zu den Akten.
B.
Mit – am 3. Juni 2008 eröffneter – Verfügung vom 29. Mai 2008 lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es
als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe des zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom
3. Juli 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte unter
anderem die Gutheissung ihres Asylgesuches. Gleichzeitig sei der
Beschwerde die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu
belassen und der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des
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Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Eventualiter sei sie nicht
wegzuweisen beziehungsweise sei das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2008 hielt der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 31. Juli
2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
E.
Am 31. Juli 2008 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch
um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses
einreichen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angesetzte Frist sei
unangemessen kurz. Die Beschwerdeführerin sei zudem
sozialhilfeabhängig und verfüge weder über Einkommen noch Vermögen.
F.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
ab. Gleichzeitig setzte er – unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall – zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses
von Fr. 600.– eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung
an.
G.
Die Verfügung vom 5. August 2008 wurde gemäss Rückschein am
11. August 2008 zugestellt und der Kostenvorschuss ging in der Folge
am 13. August 2008 bei der Gerichtskasse ein.
H.
Mit Verfügung vom 2. September 2008 wurde das BFM zur
Stellungnahme eingeladen.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
10. Oktober 2008 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
zu rechtfertigen vermöchten. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht zur
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Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde im Ergebnis vor,
das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es
sich mit zentralen Vorbringen nicht befasst habe und folglich seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
4.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3
S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
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Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und
den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche
geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige
Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt im
Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat
den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes
wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das
Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person
demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13; vgl.
auch EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a und 2004 Nr. 30 E. 5.3.1).
4.3. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids
aus, die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei unstimmig.
Die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben für die Partei
APARECO aktiv gewesen und habe unter anderem Reden gehalten, zu
Märschen aufgefordert und Flugblätter verteilt. Vor diesem Hintergrund
erstaune es, dass sie nicht wisse, wofür die Abkürzung der Partei stehe.
Zudem habe sie keine hinreichenden Aussagen zu den Parteizielen
machen können. Die Vorbringen seien folglich in wesentlichen Punkten
zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden, um den
Eindruck zu vermitteln, sie selbst habe das Geschilderte auch erlebt.
Daneben habe sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Datum, an
welchem sie der Partei beigetreten sei, widersprochen. Letztlich sei die
Schilderung bezüglich ihres Spitalaufenthaltes und der anschliessenden
Flucht nicht mit der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns
in Einklag zu bringen. Es könne nicht geglaubt werden, dass zwei
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Armeeangehörige ihre Dienstpflicht in der dargestellten Weise verletzt
haben sollten, zumal diese gemäss ihren eigenen Aussagen eigens für
ihre Bewachung aufgeboten gewesen seien.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen
an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der
Kurzbefragung vom 9. Januar 2008 eine geschlechtsspezifische
Verfolgung geltend machte, weshalb die Anhörung vom 24. Januar 2008
nur von Personen gleichen Geschlechts durchgeführt wurde (BFM Akten
A1/11 und A12/21). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe
anlässlich der Anhörung frei erzählen konnte, wurde sie konkret zu
einzeln geschilderten Ereignissen befragt. Insbesondere gab sie Auskunft
zu ihrem Gefängnisaufenthalt sowie den dort stattgefunden
Vergewaltigungen (BFM Akten A12/21 S. 13 f.). Sie beantwortete auch
Fragen zu ihrer – sowohl physischen als auch psychischen – Verfassung
(BFM Akten A12/21 S. 16 und 17). Folglich lässt sich schliessen, dass es
sich hierbei um zentrale Elemente des Asylvorbringens der
Beschwerdeführerin handelte und das BFM entsprechende
Sachverhaltsermittlungen anstellte. Obwohl die Vorinstanz die Wichtigkeit
dieser Vorbringen bereits bei der Kurzbefragung erkannte und sich
vertieft in der Anhörung mit Fragen damit auseinandersetzte, stellte sie
weder bezüglich der behaupteten Vergewaltigungen noch der Schläge
entsprechende Erwägungen in der angefochtenen Verfügung an.
Eine Begründung für das Fehlen der Auseinandersetzung mit diesen
zentralen Asylvorbringen ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist festzustellen,
dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt hat.
4.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f. und dort zitierte
Urteile). Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen), indessen ist der
vorliegend festgestellte Mangel als schwerwiegend zu erachten, für
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dessen Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Raum
besteht.
5.
Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und
Anträge einzugehen. Die Verfügung vom 29. Mai 2008 ist aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aus diesem Grunde ist der
am 13. August 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG;
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote
eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten
festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf
Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM
ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2008 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 900.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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