B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4477/2014
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 26. Juni 2012 (Ein-
gangsstempel) an die schweizerische Botschaft in Khartum sinngemäss
um Asyl nach. Dem Schreiben lag eine Kopie der Geburtsurkunde bei.
B.
Mit Schreiben vom 13. November 2013 – eröffnet am 29. April 2014 – teil-
te das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in
BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und
das Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 (Beilage) mit, letztere sei
aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten
Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicher-
heitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine
persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte sie in diesem Zu-
sammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter
Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familie
und Angehörige in einem Drittstaat; Asylgründe (d.h. ob sie jemals in Erit-
rea gelebt habe und von den eritreischen Behörden jemals behelligt wor-
den sei); Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Beweismittel. Sodann
wurde der Beschwerdeführerin für den Fall eines allfälligen ablehnenden
Asylentscheids und einer verweigerten Einreise in die Schweiz Gelegen-
heit zur Stellungnahme eingeräumt. Das Antwortschreiben der Beschwer-
deführerin vom 12. Mai 2014 ging bei der schweizerischen Botschaft am
folgenden Tag ein.
C.
In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am (Datum) im su-
danesischen Flüchtlingslager B._______ als Einzelkind geboren und erit-
reische Staatsangehörige zu sein, ohne aber jemals In Eritrea gewesen
zu sein. Vom UNHCR und den sudanesischen Behörden sei sie als erit-
reischer Flüchtling anerkannt worden. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie
aus Sicherheitsgründen gezwungen gewesen, das Flüchtlingslager zu
verlassen, da es oft vorgekommen sei, dass Flüchtlingskinder vergewal-
tigt worden seien. Sie habe sich zwecks Arbeits- und Schutzsuche nach
Khartum begeben, wo ihr mittlerweile verschwundener Ehemann finan-
ziell für sie aufgekommen sei. Seither habe sie keinen Schutz mehr vor
sexuellen Übergriffen. Eines ihrer beiden Kinder sei bei einer Vergewalti-
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gung gezeugt worden. Als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern lebe
sie in Khartum, wo sie in den Strassen (Handelsgut) verkaufe. Da sie und
ihre Kinder im Sudan nicht in Sicherheit seien und das UNHCR in Khar-
tum sich nicht um Flüchtlinge kümmere, sei ein weiterer Verbleib in die-
sem Land unzumutbar. Sie habe sich hinsichtlich der Gesamtsituation
ans UNHCR-Büro gewandt, um Unterstützung zu erhalten. Wegen des ir-
regulären Verfahrens sei ihr diesbezügliches Gesuch noch hängig. Unter
solch schrecklichen Bedingungen sei es unmöglich, im Sudan zu bleiben.
Hinzu komme, dass die sudanesischen Behörden oft Flüchtlinge in Ver-
letzung der Flüchtlingskonvention von 1951 nach Eritrea deportieren wür-
den. Sie und ihre Kinder seien deshalb vor einer Abschiebung nach Erit-
rea gefährdet. Ausserdem könne sie sich im Sudan nicht frei bewegen,
um eine bessere Arbeit zu finden. Sie und ihre Kinder würden unter finan-
ziellen und sozialen Schwierigkeiten leiden. Das ältere Kind könne des-
wegen die Schule nicht besuchen. Als Flüchtling und alleinerziehende
Mutter sei das Leben schwierig. Aus diesen Gründen ersuche sie in der
Schweiz um Asyl.
D.
Mit am 19. Juni 2014 über die schweizerische Botschaft versandter Verfü-
gung vom selben Tag – eröffnet am 30. Juni 2014 – verweigerte das Bun-
desamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte
das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwe-
senheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den
vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine un-
mittelbare Gefährdung vorliege, die ihre sofortige Einreise als notwendig
erscheinen lasse. Den Ausführungen im Asylgesuch vom 26. Juni 2012
sowie in der Stellungnahme vom 13. Mai 2014 seien keine konkreten Hin-
weise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwer-
deführerin jemals Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe. Gemäss ihren Angaben sei sie nie in Eritrea gewesen und habe nie
Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt. Folglich sei sie durch die
heimatlichen Behörden nie zielgerichtet verfolgt worden. Damit erübrige
sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Ein-
reisebewilligung im asylrechtlichen Auslandsverfahren (vgl. Urteil BVGer
E-6893/2011 vom 6. Juni 2012 E. 6.4). Nach der dargelegten Begründung
benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz
der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
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E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 22. Juli 2014 (Eingang Botschaft:
23. Juli 2014) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, ihren Fall
nochmals zu prüfen und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
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mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10
AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben,
sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich
zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt.
Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 26. Juni 2012
schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Verfügung vom 13. November
2013 wurde sie unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragenkatalogs
gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachver-
halts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten
(vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am
12. Mai 2014 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der entscheid-
wesentliche Sachverhalt) erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung
der Asylgründe (vgl. Sachverhalt Bst. A und C) soweit erstellt, dass die
entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwerde-
führerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertre-
tung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfah-
rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
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anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin verneinte ausdrücklich, jemals in Eritrea ge-
wesen zu sein. In Bezug auf dieses Land macht sie somit keinerlei Ver-
folgungsmassnahmen durch die eritreischen Behörden geltend. Mithin lie-
gen keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Der Vollständigkeit hal-
ber sei in diesem Zusammenhang noch angeführt, dass der Verweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6893/2011 vom 6. Juni 2012
E. 6.4 unzutreffend ist. In diesem zu beurteilenden Fall wurde – im Unter-
schied zum vorliegenden – eine Verfolgungssituation in Bezug auf Eritrea
als unglaubhaft erachtet und die illegale Ausreise aus diesem Land fest-
gestellt (subjektiver Nachfluchtgrund; vgl. BVGE 2011/10 E. 7), was das
urteilende Gericht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Er-
teilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren ent-
band. Aus dem unzutreffenden Verweis des BFM in der angefochtenen
Verfügung vermag die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten.
6.2 Wie oben unter E. 5.3 ausgeführt, ist für die Erteilung der Einreisebe-
willigung die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person ausschlagge-
bend, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die
Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Angaben im Sudan vom
UNHCR und den sudanesischen Behörden als eritreischer Flüchtling an-
erkannt. In Bezug auf dieses Land machte sie keine gezielt gegen sie ge-
richteten nachteiligen Massnahmen der dortigen Behörden aus einem
Grund nach Art. 3 AsylG geltend. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine
(asyl-)relevante Gefährdungssituation schliessen lassen, sind ihrem
Sachvortrag insgesamt nicht zu entnehmen. Sie verweist vielmehr auf die
widrigen Lebensumstände, denen sie als alleinerziehende Mutter von
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zwei Kindern im Sudan ausgesetzt ist. Ohne die entsprechenden schwie-
rigen Bedingungen in Abrede zu stellen, ist aber festzustellen, dass damit
noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes dargetan
wird. Angesichts dieser Sachlage bestand somit keine Veranlassung, die
Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsabklärung einreisen zu lassen, was
automatisch auch die Ablehnung des Asylgesuchs nach sich zieht.
6.3 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist be-
ziehungsweise ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewäh-
ren muss.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das
Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abge-
lehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
letzter Satz VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: