B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4477/2016
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), suchte am 11. Februar
2008 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. März
2009 lehnte das BFM das Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
(SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 28. April 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2724/2009 vom 4. Februar 2010 abgewiesen.
B.
Am 22. März 2010 reichte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begrün-
dung wurden gesundheitliche Gründe angeführt, die einem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen würden. Mit Verfügung vom 20. April 2010
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 22. März 2010 ab. Die
gegen den Wiedererwägungsentscheid erhobene Beschwerde vom
28. April 2010 (Poststempel: 3. Mai 2010) wurde mit Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3203/2010 vom 16. Dezember 2013 abgewiesen, so-
weit darauf eingetreten wurde.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Zur Begründung führte er
im Wesentlichen seine seit Jahren andauernden exilpolitischen Tätigkeiten
in der Schweiz an. So verfasse er – in der Regel unter dem Pseudonym
D._______ oder E._______ – regelmässig Artikel zur Menschenrechtslage
und der Kurdenfrage in der Türkei, welche in verschiedenen türkischen Me-
dien publiziert würden. Darin äussere er sich jeweils kritisch zu den politi-
schen Verhältnissen in seiner Heimat. Ausserdem habe er sich per E-Mail
an türkische Behördenstellen und einmal direkt an den (damaligen) türki-
schen Premierminister Erdogan gewendet. Ausserdem nehme er in der
Schweiz an verschiedenen Kundgebungen und anderen politischen Veran-
staltungen teil. Wegen einer von ihm und vielen weiteren Personen auf
elektronischem Weg eingereichten Eingabe an die Staatsanwaltschaft
C._______ sei ein Verfahren wegen (Nennung Straftatbestand) eröffnet
worden. Die sachlich zuständige Staatsanwaltschaft von F._______ habe
die Strafuntersuchung in der Folge mit Verfügung vom (...) mangels Vorlie-
gens einer strafbaren Handlung eingestellt. Ferner habe er sich in der
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Schweiz dem christlichen Glauben seiner armenischen Vorfahren zuge-
wendet, sich zum Priester ausbilden lassen und im Jahre (...) den (Nen-
nung Verein) gegründet. Aus diesen Gründen befürchte er, dass in der Tür-
kei weitere Anklagen gegen ihn erhoben worden seien und er mit ernsthaf-
ten Nachteilen zu rechnen habe. Schliesslich stehe einer Rückkehr seine
in ernsthafter Weise beeinträchtigte gesundheitliche Situation entgegen.
Als Beleg reichte er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens diverse
fremdsprachige, teilweise auf Deutsch übersetzte Unterlagen (Auflistung
Beweismittel) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 – eröffnet am 22. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Mehrfachgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, schob den Vollzug dersel-
ben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten
würden.
E.
Mit Eingabe vom 20.Juli 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid
des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nicht wegzuweisen. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe lagen (Nennung Beweismittel) bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Er wurde aufgefordert, bis zum 19. August 2016
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, unter An-
drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und innert gleicher Frist
das der Rechtsmitteleingabe beiliegende fremdsprachige Beweismittel in
eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das
Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde.
Am 11. August 2016 wurde der Kostenvorschuss bezahlt.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 15. August 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 legte der Beschwerdeführer erneut die
bereits mit Eingabe vom 15. August 2016 eingereichte (Nennung Beweis-
mittel) ins Recht.
I.
Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurde die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme unter Beilage ihrer
gesamten Akten bis zum 2. September 2016 eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2016 verwies die Vorinstanz –
nebst einigen ergänzenden Bemerkungen – auf ihre Erwägungen, an de-
nen sie vollumfänglich festhielt.
K.
Am 29. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der vor-
instanzlichen Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit einge-
räumt, bis zum 13. September 2016 eine Replik einzureichen. Der Be-
schwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 12. September 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung im
Wesentlichen aus, mit rechtskräftigem Entscheid des BFM vom 26. März
2009 sei bereits festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft
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nicht erfülle, weshalb ihm kein Asyl habe gewährt werden können. Er ma-
che in seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen exilpolitische Aktivitä-
ten in der Schweiz, mithin das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe gel-
tend. Seine Aktivitäten als einfacher Teilnehmer an öffentlichen Demonst-
rationen und von geschlossenen Versammlungen vermöchten offenkundig
keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die
Türkei zu begründen. So sei beispielsweise auf eingereichten Fotos teil-
weise ersichtlich, dass er unter anderem gegen den Iran und gegen die
Taten des „Islamischen Staates“ (IS) protestiert habe. Gemäss seinen An-
gaben und wie aus den eingereichten Artikeln ersichtlich sei, habe er für
seine in den neuen Medien veröffentlichten Artikel offenbar regelmässig
das Pseudonym D._______ oder E._______ verwendet. Daher sei davon
auszugehen, dass ihn die Verwendung dieses Pseudonyms bis anhin vor
einer Identifizierung geschützt habe. Ansonsten wären seitens der zustän-
digen türkischen Behörden allenfalls bereits rechtliche Schritte gegen ihn
unternommen worden, die wiederum von seiner türkischen Anwältin doku-
mentiert worden wären. Entsprechend falle auch eine einschlägige Inter-
netrecherche unter seinem Namen A._______ wenig ergiebig aus. Im Wei-
teren habe er unter seinem eigenen Namen eine direkte Maileingabe an
die Staatsanwaltschaft C._______ gerichtet. Die aufgrund der Identifizier-
barkeit des Mailabsenders unter diesem Namen (jedoch ohne nähere Per-
sonalien) eröffnete strafrechtliche Untersuchung sei indessen mit Verfü-
gung der übergeordneten Staatsanwaltschaft F._______ bereits am (...)
mangels Strafbarkeit der Äusserungen gegen sämtliche angeschuldigten
Personen eingestellt worden. Aufgrund der Aktenlage sei demnach davon
auszugehen, dass gegen ihn und unter seinem Namen A._______ in der
Türkei derzeit keine weiteren und noch hängigen strafrechtlichen Untersu-
chungen bestehen würden, ansonsten seine türkischen Anwälte ihm dies
mitgeteilt hätten. Dies gelte namentlich auch in Bezug auf die geltend ge-
machten Maileingaben an den früheren türkischen Premierminister Erdo-
gan. Ob im Falle einer Rückkehr in die Türkei allenfalls weitere strafrecht-
liche Untersuchungen gegen ihn eröffnet würden, erscheine aus heutiger
Sicht und (zumindest teilweise) mangels näherer Identifizierbarkeit seiner
Person als fraglich. Nebenbei bemerkt vermöchten auch die religiösen Ak-
tivitäten in der Schweiz und eine allenfalls damit verbundene Konversion
zum Christentum beziehungsweise allfällige „Wiederentdeckung“ seiner
ursprünglichen christlichen Religion angesichts der in der Türkei geltenden
Religionsfreiheit – entgegen der Annahme seiner türkischen Anwältin –
keine wesentliche Gefährdung seiner Person zu bewirken. Die von ihm gel-
tend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien demzufolge insgesamt
nicht geeignet, eine begründete Furcht vor einer ernsthaften und damit
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flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Es sei somit nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Ge-
fährdung nach Art. 3 AsylG ausgesetzt würde.
3.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift im Wesentlichen vor, er habe sich in der Schweiz dem christlichen
Glauben seiner armenischen Vorfahren zugewandt, im Jahre (...) den
(Nennung Verein) gegründet und sich zum (Nennung Funktion) ausbilden
lassen. Zudem sei er Mitglied eines kurdischen Kulturzentrums. Aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und der armenischen Vorfahren
sei er in der Türkei einer Verfolgung ausgesetzt, weshalb er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Sodann habe er diverse
exilpolitische Aktivitäten entfaltet. Er habe Briefe direkt an den türkischen
Ministerpräsidenten Erdogan adressiert und aufgrund eines solchen
Schreibens sei von der Staatsanwaltschaft C._______ im Jahre (...) ein
Verfahren eröffnet worden. In jüngerer Zeit habe er sich durch das Verfas-
sen und Publizieren diverser Artikel in den neuen Medien, namentlich im
Internet, weiter exponiert. Es sei aber auch in der Zeitung über ihn berichtet
worden. Die Feststellung des SEM, er rage aus der Masse der regimekriti-
schen türkischen Staatsangehörigen nicht heraus, weshalb er im Falle ei-
ner Rückkehr nicht mit ernsthaften Massnahmen zu rechnen habe, sei
nicht haltbar. Nachdem im Jahre (...) ein Strafverfahren wegen der exilpo-
litischen Aktivitäten eröffnet worden sei, sei offensichtlich, dass seine Akti-
vitäten dem türkischen Regime aufgefallen seien und er im Falle einer
Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe. Er erfülle daher
(auch) aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft
und er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.
3.3 In der Vernehmlassung brachte das SEM in seinen ergänzenden Be-
merkungen vor, bei dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Zeitungsbe-
richt vom (...) handle es sich nicht um einen vom Beschwerdeführer ver-
fassten Artikel. Dieser sei vielmehr von einem Journalisten verfasst worden
und in der Zeitung G._______ erschienen. Im betreffenden Artikel werde
über die Gründung des (Nennung Verein) berichtet unter namentlicher Er-
wähnung des Beschwerdeführers als dessen Vorsitzender. Allein diese Er-
wähnung als Vorsitzender einer (Nennung Vereinigung) vermöge ange-
sichts der in der Türkei geltenden Religionsfreiheit keine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Er mache in seiner Beschwerde-
schrift denn auch nicht geltend, dass im Nachgang zu diesem bereits im
(...) erschienenen Zeitungsartikel in der Türkei etwa eine strafrechtliche Un-
tersuchung gegen ihn eröffnet worden wäre. In der Beschwerdeergänzung
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vom 15. August 2016 werde sodann nicht näher dargelegt, wann, auf wel-
chem TV-Sender und in was für einem Sendegefäss der darin erwähnte
Fernsehbericht über den Beschwerdeführer ausgestrahlt worden und wel-
ches der Inhalt dieses Berichts gewesen sei. Eine Visionierung des dies-
bezüglich eingereichten USB-Sticks ergebe, dass es sich dabei offenbar
um ein Interview des Beschwerdeführers handle, das im Fernsehkanal
(Nennung Sender) ausgestrahlt worden sei, worin er als Vorsitzender des
(Nennung Verein) in einem Sakralraum befragt werde. Auch in diesem Zu-
sammenhang sei keine Gefährdung ersichtlich. Im Übrigen verwies die
Vorinstanz auf ihre bisherigen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich
festhielt.
3.4 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik im Wesentlichen auf
die mit dieser nachgereichten Dokumente, so insbesondere (Auflistung Be-
weismittel). In seiner persönlich verfassten Antwort führte er im Wesentli-
chen an, es sei zutreffend, dass er mit seiner Beschwerde keine neuen
Beweise vorgelegt habe. Die Aufnahme des Senders (Nennung Sender)
sei den Akten zunächst nicht beigefügt worden. Die Aufzeichnung habe an
zwei verschiedenen Daten stattgefunden, so am (...) im (...) und im (...) in
(...). Beim Sender (Nennung Sender) handle es sich um einen Kanal, der
von Kurden aller Gesellschaftsschichten gesehen und in der Türkei ausge-
strahlt werde. Die Aufzeichnungen seien nicht auf seine Initiative hin ent-
standen. An der Veranstaltung vom (...) hätten zwei Abgeordnete der
(H._______) teilgenommen. Gegenüber dem Fernsehkanal seien Bot-
schaften abgegeben worden, die sich auf die Situation in der Türkei, die
Lage der Kurden in diesem Land und deren Verfolgung bezogen hätten.
Am (...) sei er zu einer Veranstaltung eingeladen worden, die vom (Nen-
nung Organisation) organisiert worden und dessen offizielles Mitglied er
sei. Er unterstütze in diesem Rahmen eine Patenfamilie in der Türkei finan-
ziell. Ausserdem habe er die in der Türkei verbotene Zeitung G._______
abonniert, was ein unpolitischer Mensch nicht tun würde. Der Artikel, der
am (...) in der erwähnten Zeitung erschienen sei, stamme von einem Jour-
nalisten, der zur Eröffnung ihrer Kirche gekommen sei. Beim darin enthal-
tenen Text handle es sich um seine Aussagen, die er vor der versammelten
Gemeinde gemacht habe. Es treffe zu, dass er den Schweizer Behörden
diesen Text bereits früher hätte schicken können, aber es sei nicht ange-
sprochen worden. Es treffe jedenfalls nicht zu, dass er all dies getan habe,
um eine Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz zu erhalten.
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Seite 9
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer wegen seiner Hinwendung zum christli-
chen Glauben seiner armenischen Vorfahren (Aufzählung der Aktivitäten)
und seiner Volkszugehörigkeit zu den Kurden eine asylrelevante Verfol-
gung in seiner Heimat befürchtet, ist Folgendes festzuhalten:
Die türkische Verfassung garantiert die Religionsfreiheit im Sinne einer in-
dividuellen Bekenntnisfreiheit. Auch in der Praxis gewährleistet der türki-
sche Staat die individuelle Glaubens- und Religionsfreiheit weitgehend. Die
sunnitisch-islamische Mehrheitsreligion ist jedoch – nach dem Modell des
Säkularismus nach Mustafa Kemal Atatürk – durch das Amt für Religiöse
Angelegenheiten (Diyanet) fest in die staatlichen Verwaltungsstrukturen
eingebunden, weshalb die kollektive Ausübung von Minderheiten-Religio-
nen verschiedenen rechtlichen und administrativen Einschränkungen un-
terliegt. Als religiöse Minderheiten nach dem Lausanner Vertrag von
24. Juli 1923 sind lediglich die griechisch-orthodoxen und die armenisch-
orthodoxen Christen sowie die Juden staatlich anerkannt, nicht jedoch die
Yeziden und auch nicht alle anderen Religionsgemeinschaften (US Depart-
ment of State, International Religious Freedom Report for 2016;
dlid=268876, abgerufen am 12.03.2018). Unter diesen Umständen vermag
die Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben seiner
armenischen Vorfahren und die damit im Zusammenhang stehenden Akti-
vitäten (Nennung Aktivitäten) nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdung zu führen. Seine Ausführungen im Rahmen eines auf dem
Sender (Nennung Sender) ausgestrahlten Interviews im (...) respektive
(...), das laut den unbelegten Angaben des Beschwerdeführers auch in der
Türkei ausgestrahlt worden sei, ist nicht geeignet, diesbezüglich zu einer
anderen Einschätzung zu gelangen. Gemäss der mit Eingabe vom
12. September 2016 eingereichten Übersetzung des fraglichen Interviews
führte der Beschwerdeführer zum einen seine oben erwähnten Tätigkeiten
und Ausbildungen im Zusammenhang mit dem christlichen Glauben aus.
Zum anderen drehte sich das Thema hauptsächlich um die Parlaments-
wahlen vom (...), wobei er dazu aufrief, die H._______ und nicht die
I._______ zu wählen, und zu letzterer kritische Worte äusserte. Daraus
kann nicht geschlossen werden, die heimatlichen Behörden würden im Be-
schwerdeführer eine ernsthafte Gefahr für den türkischen Staat erkennen,
selbst wenn diese von seinen Äusserungen im Rahmen der fraglichen
Fernsehsendung tatsächlich Kenntnis erhalten hätten, wozu vorliegend
aber keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.
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Auch die blosse Volkszugehörigkeit zu den Kurden vermag eine asylbe-
achtliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begründen. So
sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer deswegen gezielten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war oder in Zukunft werden sollte. Vorweg ist anzuführen, dass mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2724/2009 vom 4. Februar 2010 rechts-
kräftig festgestellt wurde, dass sich seine Vorfluchtgründe weder als glaub-
haft noch als asylrelevant erwiesen (vgl. act. A44/25 E. 6.1 – 6.5). Nur am
Rande vermerkt sei hier, dass er im ersten Asylverfahren denn auch seine
kurdische Volkszugehörigkeit nicht explizit als Asylgrund anführte. Im Wei-
teren ist festzustellen, dass sich im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni
respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des
Kurdenkonflikts die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei ver-
schlechtert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und
insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist
eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzu-
stellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts be-
obachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich dadurch na-
mentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in
der letzten Zeit deutlich verschlechtert (vgl. dazu das Urteil des BVGer
E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Diese Zuspitzung der
Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Nachflucht-
gründe zu begründen. Die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdi-
scher Parteien richtet sich primär gegen Personen, welche eine höhere
Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese
Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Insbesondere
ist darauf hinzuweisen, dass er nie eine führende Position innerhalb einer
kurdischen Partei innehatte und auch nie ein politisches Amt ausübte. So-
weit er in seinem ersten Asylverfahren angab, eine (Nennung Organisa-
tion) mitbegründet zu haben, deren Führer er noch immer sei, oder wegen
seiner politischen Aktivitäten inhaftiert worden zu sein, wurden diese Vor-
bringen als unglaubhaft erachtet (vgl. D-2724/2009 E. 6.2.1 f.).
Insoweit er angibt, er habe in der Schweiz diverse exilpolitische Aktivitäten
entfaltet, wobei er unter anderem Briefe direkt an den türkischen Minister-
präsidenten Erdogan adressiert habe und aufgrund eines solchen Schrei-
bens von der Staatsanwaltschaft C._______ im Jahre (...) ein Verfahren
eröffnet worden sei, ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Be-
schwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. So erliess die Oberstaatsanwaltschaft F._______ am (...) einen
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Nichtverfolgungsbeschluss, da keine strafbare Handlung begangen wor-
den sei. Zudem sind bei dem im Beschluss als Beschuldigter Nr. (...) auf-
geführten Beschwerdeführer als einzige Person bloss dessen Name, aber
weder Personalien noch Adresse aufgeführt. Aus diesen Gründen ist – ent-
gegen der im undatierten Schreiben der türkischen Rechtsanwältin geäus-
serten Auffassung (vgl. act. C11/1) – nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen, angesichts seiner vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz) Rückkehr in die Türkei höchstwahrscheinlich
erneut mit vielen neuen Ermittlungen respektive Anklagen rechnen müsste.
Was das durch diverse Beweismittel untermauerte Vorbringen betrifft, wo-
nach er sich in jüngerer Zeit durch das Verfassen und Publizieren diverser
Artikel im Internet weiter exponiert habe, ist festzustellen, dass er diesbe-
züglich seine Artikel jeweils unter verschiedenen Pseudonymen verfasste,
weshalb er in diesem Zusammenhang schon gar nicht identifiziert worden
sein kann. Ausserdem hat die Vorinstanz in zutreffender Weise erwogen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte, es wären in diesem
Zusammenhang oder wegen seiner Eingaben an den früheren türkischen
Premierminister Erdogan mittlerweile rechtliche Schritte durch die türki-
schen Behörden gegen ihn ergriffen oder allfällige Strafverfahren eingelei-
tet worden, was ihm jedoch – im Bejahungsfalle – von Seiten seiner türki-
schen Anwältin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mitgeteilt worden
wäre. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Teilnahme des Beschwer-
deführers an verschiedenen Kundgebungen und geschlossenen Veranstal-
tungen nicht geeignet erscheint, subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG glaubhaft zu machen. Aus dem Besuch von Anlässen des
kurdischen Kulturzentrums sowie der Teilnahme an Demonstrationen kann
nicht geschlossen werden, es handle sich beim Beschwerdeführer um ei-
nen politisch besonders engagierten Menschen, der sich in der Schweiz in
herausragender Weise für die Rechte der Kurden in der Türkei einsetzt und
sich öffentlich kritisch gegenüber dem heimatlichen Regime äussert. Aus
den eingereichten Fotos (vgl. act. C1/109 [die 17 letzten Seiten] und C13)
wird diesbezüglich insbesondere ersichtlich, dass er sich im Rahmen sol-
cher Demonstrationsteilnahmen an Protesten gegen das iranische Re-
gime, den Bürgerkrieg in Syrien und gegen die Taten des IS beteiligte.
4.2 Insgesamt lässt das politische Profil des Beschwerdeführers daher
nicht darauf schliessen, dass er aus politischen Gründen im Visier der tür-
kischen Behörden steht und/oder vom türkischen Geheimdienst als staats-
gefährdend erachtet werden könnte. Die geltend gemachte exilpolitische
Tätigkeit ist deshalb nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch das
D-4477/2016
Seite 12
(wiederholte) Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter die-
sen Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass er bei der Rückkehr in
sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrecht-
lich relevante oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten
hätte. Die angespannte Sicherheitslage in der Türkei erscheint aus diesen
Gründen nicht geeignet, nachträglich das Bestehen einer relevanten Ver-
folgungsgefahr glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher das Mehrfach-
gesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt, weshalb es
sich erübrigt, auf die eingereichten Beweismittel noch weiter einzugehen,
da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. Juni 2016 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisge-
mäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzusetzenden
Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Seite 13
Der am 11. August 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: