Abtei lung IV
D-4478/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4478/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte in der Schweiz erstmals am 9. April
1991 um Asyl nach. Am 1. Juni 1995 zog er sein Asylgesuch zurück.
Das BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) schrieb dieses mit
Abschreibungsverfügung vom 7. August 1995 als gegenstandslos
geworden ab. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am
9. Oktober 1995.
B.
B.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben
gemäss am 10. Januar 2008 und gelangte am 29. April 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte.
B.b Bei der Kurzbefragung vom 4. Mai 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung zu den Asylgründen vom
18. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im Oktober 2002 nach
B.__________ gezogen und habe dort zusammen mit seiner Ehefrau
ein Textilgeschäft betrieben. Im März 2007 sei er von den "Liberation
Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gezwungen worden, ein Training zu
absolvieren. Aufgrund seines Gesundheitszustandes hätten ihn die
LTTE nach einer Woche weggeschickt. Da die Situation sich in Sri
Lanka verschlechtert habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Seine Ehefrau habe ihm bei den LTTE eine Erlaubnis für die Reise
nach Colombo besorgt.
C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – eröffnet am 21. Mai 2010 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2010 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und be-
antragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch
vom 29. April 2009 sei gutzuheissen. Eventualiter sei er in der Schweiz
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vorläufig aufzunehmen. Der Eingabe wurden zahlreiche Beweismittel
beigelegt (vgl. Beschwerde S. 9).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2010 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juli 2010 einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. Am 10. Juli 2010 wurde der
Kostenvorschuss eingezahlt.
F.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 gab der Instruktionsrichter dem BFM
Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzu-
reichen. Dieses beantragte in seiner vom 11. August 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm
mit Verfügung vom 17. August 2010 vom Instruktionsrichter einge-
räumten Replikrecht Gebrauch und hielt in seiner Stellungnahme vom
1. September 2010 an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
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Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nachdem der Kostenvor-
schuss innert Frist eingezahlt wurde – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
aus, der seit 1983 andauernde Bürgerkrieg sei zu Ende gegangen.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den LTTE ein
Training absolviert habe, könne nicht geschlossen werden, dass er
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Er habe keine kon-
kreten Gegebenheiten geltend gemacht, die darauf schliessen liessen.
Seine Furcht vor künftigen Nachteilen sei aus objektiver Sicht asyl -
rechtlich unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hätte sich auch in einem
anderen Teil Sri Lankas niederlassen können, da nicht davon auszu-
gehen sei, er hätte landesweit mit Verfolgung zu rechnen gehabt.
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4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vom BFM vertretene
Auffassung, der Beschwerdeführer sei nie für die LTTE tätig gewesen,
sei offensichtlich unzutreffend. Dies könne dem BFM indessen nicht
zum Vorwurf gereichen, da es von ihm falsch informiert worden sei.
Der Beschwerdeführer habe seit rund 20 Jahren für die LTTE ge-
arbeitet. Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz von 1991 bis
1995 habe er für diese gearbeitet. Er sei nach Sri Lanka zurück-
gekehrt, weil die LTTE dies von ihm verlangt habe; er habe für diese
Warentransporte ausgeführt. Seine drei Brüder hätten Sri Lanka ver-
lassen müssen, weil sie seinetwegen von den Regierungskräften
verfolgt worden seien. Sein Bruder C.__________, der in den USA
Asyl erhalten habe, bestätige in seinem Schreiben vom 2. Juni 2010,
dass er seinetwegen von den Sicherheitskräften schikaniert, gefoltert
und mit dem Tod bedroht worden sei. Sein Bruder D.__________
bestätige in einem Schreiben vom 2. Juni 2010 ebenfalls, dass der
Beschwerdeführer für die LTTE tätig gewesen sei, weshalb er
zusammen mit seiner Familie nach Indien habe fliehen müssen. Das
gleiche Schicksal sei seinem Bruder E.__________ widerfahren, was
dessen Schreiben vom 2. Juni 2010 zu entnehmen sei. Dem Länder-
bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. Dezember
2009 sei zu entnehmen, dass alle Personen, die für die LTTE tätig
gewesen seien oder diesbezüglich unter Verdacht stünden, mit
asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten. Seine drei Brüder hielten
in deren Schreiben fest, dass er mit dem Tod zu rechnen hätte, falls er
nach Sri Lanka zurückkehren würde. Einem Schreiben der Ehefrau
des Beschwerdeführers, F.__________, vom 30. Mai 2010 sei zu
entnehmen, dass die Sicherheitskräfte von der Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die LTTE Kenntnis hätten. Diese erkundigten
sich bei ihr stets nach seinem Verbleib. Es sei somit offensichtlich,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Entgegen der Auffassung des BFM habe der Beschwerdeführer mit
Sicherheit mit landesweiter Verfolgung zu rechnen. Es sei bekannt,
dass er jahrelang für die LTTE gearbeitet habe, und aufgrund seiner
exponierten Stellung landesweit dem Risiko ausgesetzt sei, gefangen
genommen, gefoltert und getötet zu werden. Ergänzend sei zu er-
wähnen, dass er unter der derzeitigen Situation psychisch stark leide.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerde-
führer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemacht,
niemals politisch tätig gewesen zu sein und nichts mit den Bewe-
gungen zu tun gehabt zu haben. Im Rahmen des zweiten Asylver-
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fahrens habe er behauptet, im Jahr 2007 zwangsweise mit den LTTE
in Kontakt gekommen zu sein. Er habe ausdrücklich verneint, in Sri
Lanka jemals politisch tätig gewesen zu sein. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst in der Beschwerde be-
haupte, über zwanzig Jahre lang für die LTTE gearbeitet zu haben. Die
diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde seien sehr vage und
allgemein. Dass er im heutigen Zeitpunkt wegen seines Einsatzes für
die LTTE mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte, bleibe somit
eine reine Behauptung, die durch nichts belegt werde. Die Schreiben
seiner Brüder und seiner Ehefrau seien sehr vage formuliert und
müssten als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert betrachtet
werden. Aus dem beigelegten Bericht der G.__________ vom
6. Januar 2010 gehe hervor, dass er unter einer Anpassungsstörung,
Angst und depressiver Reaktion leide. Gemäss dem ersten Abklä-
rungsgespräch vom November 2009 habe er in der Schweiz isoliert
und einsam gelebt und sei bei der Arbeitssuche auf Schwierigkeiten
gestossen. Zudem habe er nichts über den Verbleib seiner Familie
gewusst. Seine Situation habe sich in der Zwischenzeit etwas ver-
bessert. Er habe eine Arbeitsstelle gefunden und lebe nicht mehr
allein in seiner Wohnung. Ferner habe er offenbar wieder Kontakt zu
seiner Familie gefunden.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das BFM bestreite erstaun-
licherweise nach wie vor, dass der Beschwerdeführer Mitglied der
LTTE gewesen sei. Er habe sehr grosse Angst davor gehabt, ernst-
haften Repressalien ausgesetzt zu werden, wenn entsprechende
Kreise von dieser Tatsache erführen. Er habe in der Beschwerde ein-
gehend und detailliert aufgezeigt, dass ihm eine Rückkehr nach Sri
Lanka unter keinen Umständen möglich und zumutbar sei. Dies werde
durch die beigelegten Medienberichte untermauert. Es sei in keiner
Weise einzusehen, weshalb auf die eingereichten Schreiben der
Brüder und der Ehefrau nicht abgestellt werden könnte. Die Ge-
schwister des Beschwerdeführers und seiner Mutter hätten unab-
hängig voneinander seine Situation zu Papier gebracht und aufgezeigt,
in welcher Situation er sich nach einer Rückkehr nach Sri Lanka be-
finden würde. Es sei nicht einzusehen, weshalb diverse Personen
bewusst die Unwahrheit niederschreiben sollten. Da die LTTE aufge-
löst worden sei, könne er keine weiteren Beweismittel von Ange-
hörigen der Bewegung auflegen. Kein einziges Mitglied der LTTE sei
bereit, eine entsprechende Bestätigung auszustellen, da es in der
Folge ebenfalls vom Staat verfolgt würde. Er befinde sich nach wie vor
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in ärztlicher Behandlung und es sei nicht absehbar, dass diese in
Bälde abgeschlossen werden könne.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verf-
älschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung zutreffend aus, es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erstmals im Be-
schwerdeverfahren geltend macht, während über zwanzig Jahren für
die LTTE tätig gewesen zu sein. Die Erklärung in der Replik, wonach
der Beschwerdeführer sehr grosse Angst gehabt habe, ernsthaften
Repressalien ausgesetzt zu werden, wenn entsprechende Kreise von
dieser Tatsache Kenntnis erhalten würden, vermag nicht zu über-
zeugen. Hätte der Beschwerdeführer – wie geltend gemacht – enge
Verbindungen zur LTTE gehabt, hätte er wissen müssen, dass tat-
sächliche Mitglieder dieser Bewegung in der Schweiz Schutz vor ihnen
in Sri Lanka drohender menschenrechtswidriger Behandlung erhalten.
In diesem Zusammenhang wäre zu erwarten gewesen, dass er sub-
stanziierte und detaillierte sowie allenfalls überprüfbare Ausführungen
zu seinen Tätigkeiten für die LTTE gemacht hätte, was indessen gänz-
lich unterblieben ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der ins-
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gesamt vier Befragungen, die in den beiden Asylverfahren durchge-
führt wurden, nicht geltend gemacht, für die LTTE tätig gewesen zu
sein und hat seine Aussagen jeweils unterschriftlich als vollständig und
der Wahrheit entsprechend bestätigt (act. A1/6 S. 4, A4/6 S. 5, B1/9
S. 7, B8/17 S. 16). Dabei muss er sich grundsätzlich behaften lassen.
5.3 Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, aufgrund der
schriftlichen Bestätigungen der drei Brüder und der Ehefrau des Be-
schwerdeführers sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer über
mehrere Jahre hinweg für die LTTE gearbeitet habe, überzeugt nicht.
Bei den beiden vom 2. Juni 2010 datierenden Schreiben der Brüder
D.__________ und E.__________, die in Indien leben sollen, handelt
es sich offensichtlich um vorbereitete und diesen zur Unterschrift vor -
gelegte, wortwörtlich identische Bestätigungen, denen jegliche Indivi-
dualität abgeht. Das Schreiben des angeblich in den USA lebenden
Bruders C.__________ datiert ebenfalls vom 2. Juni 2010. Er schildert
relativ ausführlich die Geschehnisse in Sri Lanka und behauptet, er
habe Sri Lanka wegen den Aktivitäten des Beschwerdeführers
verlassen müssen. Während in der Beschwerde lediglich geltend
gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe für die LTTE
Warentransporte durchgeführt, glaubt C.__________, obwohl sie
jahrelang keinen Kontakt gehabt hätten, zu wissen, dass er an den
Befreiungskämpfen teilgenommen habe und Mitglied der LTTE
gewesen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers schildert in ihrem
Schreiben vom 30. Mai 2010 in eindrücklicher Weise die Angriffe der
sri-lankischen Armee und deren Folgen für die Zivilbevölkerung und
gibt an, sie, ihre Kinder und ihre Schwiegermutter hätten im Oktober
2008 (im englischen Originaltext heisst es "around october 2008)
während dieser Wirren ihren Ehemann aus den Augen verloren. Diese
Sachverhaltsdarstellung stimmt indessen nicht mit den Aussagen des
Beschwerdeführers überein, der vorbrachte, seine Ehefrau habe bei
den LTTE die Erlaubnis für ihn erwirkt, nach Colombo gehen zu
können, da es ihm schlecht gegangen sei (act. B1/9 S. 5). Der
Beschwerdeführer sagte zudem aus, er habe Sri Lanka im Januar
2008 verlassen. Angesichts dieser Unstimmigkeiten hat das BFM zu
Recht den Schluss gezogen, dass den Bestätigungsschreiben
Gefälligkeitscharakter zukommt. Angesichts des vorstehend Gesagten
kann auch dem Schreiben eines gewissen H.__________, gemäss
dem die Angehörigen des Beschwerdeführers in dessen Haus lebten
und die Sicherheitsbehörden sich dort nach ihm erkundigten, kein
erheblicher Beweiswert beigemessen werden.
Seite 8
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5.4 Dem Abklärungsbericht der G.__________ vom 6. Januar 2010 ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber den
ärztlichen Vertrauenspersonen, die einer strikten Geheimhaltungs-
pflicht unterliegen, keinerlei Hinweise auf eine Tätigkeit für die LTTE
gab. Beim Gespräch mit den Ärzten habe der Beschwerdeführer
geltend gemacht, er sei im Jahr 1995 nach Sri Lanka zurückgekehrt,
da seine damalige Frau verstorben sei. Auch dies widerspricht seinen
Angaben in der Beschwerde, er sei auf Geheiss der LTTE nach Sri
Lanka zurückgekehrt. Dem Abklärungsbericht kann nicht entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Ängsten, er könnte
wegen seiner angeblichen Zugehörigkeit zur LTTE verfolgt werden,
erkrankt war. Vielmehr standen seine psychischen Probleme in Zu-
sammenhang mit einer gewissen Einsamkeit in der Schweiz, Prob-
lemen bei der Stellensuche und der Ungewissheit über das Schicksal
seiner Angehörigen.
5.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist übereinstimmend
mit dem BFM der Schluss zu ziehen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelingt, die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Mit -
gliedschaft bei den LTTE zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
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vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass aufgrund der Beeinträchtigungen, denen der Be-
schwerdeführer im Rahmen des lange andauernden Bürgerkriegs
zweifellos ausgesetzt war (vgl. diesbezüglich auch die Ausführungen
im Abklärungsbericht der G.__________ vom 6. Januar 2010 auf S. 2),
nicht geschlossen werden kann, er sei in Sri Lanka nach seiner
Rückkehr asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt. Dem Be-
schwerdeführer ist es – wie vorstehend unter E. 5 ausgeführt – nicht
gelungen, ein persönliches Engagement für die LTTE zu beweisen
oder glaubhaft zu machen. Unbesehen der Glaubhaftigkeit des Vor-
bringens, er habe im März 2007 eine Woche lang zwangsweise ein
Training bei den LTTE absolviert, kann nicht davon ausgegangen
werden, ihm drohe deshalb Verfolgung, da die sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden von diesem Umstand höchstwahrscheinlich keine
Kenntnis erlangt haben und der Beschwerdeführer aufgrund gesund-
heitlicher Probleme gerade nicht in der Lage gewesen sein soll, an
Einsätzen der LTTE teilzunehmen.
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6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter
Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel,
die sich zur Hauptsache mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka aus-
einandersetzen, einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehen-
den Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft gerade nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
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erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung
der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den
ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen,
die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus
Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger dar-
stellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus
Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya,
Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee,
Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen
Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende
sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes,
namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE
2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). Die sri-lankische Regierung hat zwar Ende
Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen ver-
kündet hat. Aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen werden
in Colombo offenbar weiterhin als ernsthaftes Sicherheitsrisiko ange-
sehen, weshalb für solche Personen aufgrund verschärfter Sicher-
heitsmassnahmen nach wie vor ein erhebliches Risiko besteht, Opfer
willkürlicher Verhaftungen zu werden. Es ist im heutigen Zeitpunkt
nach wie vor nicht klar, welche Auswirkungen der militärische Sieg der
Regierung über die LTTE für die tamilische Bevölkerung konkret zur
Folge hat und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.
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8.4.2 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben gemäss bis kurz
vor seiner Ausreise in B.__________ (Nordprovinz), wohin eine Rück-
führung als unzumutbar zu bezeichnen ist.
8.4.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im
Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine inner-
staatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders
begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicher-
te Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt.
Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist
vorliegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer selbst stammt ursprüng-
lich aus dem Distrikt I.__________ und somit aus einer Provinz, in die
die Rückkehr grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Nach seiner
Rückkehr aus der Schweiz im Jahr 1995 habe er bis 2002 in der
Zentralprovinz gelebt (zunächst in J.___________, danach in
K.__________). Erst danach habe er in der Nordprovinz Wohnsitz
genommen. Er betrieb ein Lebensmittelgeschäft, war als Händler tätig
und führte zusammen mit seiner Ehefrau schliesslich ein
Textilgeschäft. Auch von der Nordprovinz aus sei er jeweils nach
Colombo gegangen, um dort Waren einzukaufen. Vor dem Hintergrund
seiner Lebensgeschichte kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer ausserhalb des Gebiets in Sri Lanka, in das eine
Rückkehr als unzumutbar erachtet wird, über ein Beziehungsnetz
verfügt beziehungsweise dieses reaktivieren können wird. Ohne dass
diesem Umstand vorliegend entscheidwesentliche Bedeutung zukäme,
ist ferner darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Aktenlage nicht
feststeht, dass sich die drei Brüder des Beschwerdeführers nicht mehr
in Sri Lanka aufhalten, da diesbezüglich keinerlei Nachweise erbracht
und insbesondere nicht einmal Zustellumschläge der angeblich aus
den USA und Indien übermittelten Schreiben der Brüder eingereicht
wurden. Unter diesen Umständen wird es dem Beschwerdeführer
angesichts seiner langjährigen Berufserfahrungen möglich sein, sich in
der Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen – wie ihm dies
offenbar schon bei seiner Rückkehr im Jahre 1995 gelungen ist. Die in
der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges, da in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht
wurde und auch nicht ersichtlich ist, er sei bei einer Rückkehr in sein
Heimatland deswegen existenziell gefährdet. Im Übrigen ist davon aus-
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zugehen, dass die allenfalls benötigte medizinische Betreuung auch in
Sri Lanka gewährleistet wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich somit weder aufgrund der jüngsten Entwicklung in Sri Lanka noch
aus individuellen Gründen als unzumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut -
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind
durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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