B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4478/2014
law/joc
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…), eritreischer Herkunft,
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Äthiopien,
sowie deren Kind
C._______, geboren (…),
c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 / N (…).
D-4478/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 gelangte der Beschwerdeführer
A._______ an die schweizerische Botschaft in Khartoum (Eingang Bot-
schaft: 21. Mai 2012) und ersuchte darin für sich, seine damalige Lebens-
partnerin und deren Kinder um Asyl in der Schweiz.
B.
Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, er gehöre zur Volksgruppe
der Belan. Diese werde in Eritrea verfolgt. Seine erste Ehefrau sei 1980
gestorben. Seine Kinder aus dieser Ehe seien 1983 und 1986 während des
Krieges umgekommen. Er sei in Eritrea aufgrund seiner Mitgliedschaft bei
der EPDP (Eritrean People's Democratic Party), einer heute im Exil aktiven
Partei, durch die staatlichen Behörden verfolgt worden. Auch habe er zum
älteren Kader der Eritrean Liberation Front (ELF) gehört. Diese Organisa-
tion sei heute ebenfalls im Exil aktiv und deren Mitglieder seien Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt. Am 20. Juni 2004 hätten Unbekannte in
E._______ Bombenanschläge verübt. Wegen des Verdachts an deren Teil-
nahme sei er am 21. Juni 2004 in D._______ verhaftet worden. Zwei Tage
habe er im Gefängnis verbracht und sei dabei misshandelt worden. Danach
sei er freigelassen worden, da man zwischenzeitlich die Täter von
E._______ gefasst habe. Die eritreischen Sicherheitskräfte hätten ihn vor
weiteren politischen Aktivitäten gewarnt. Am 25. März 2005 sei er in den
Osten Sudans geflohen. Am 2. Juli 2005 sei er nach Khartoum weiterge-
reist. Dort lebe er derzeit. Nach seiner Flucht aus Eritrea seien sein Haus
und seine Farm konfisziert worden. Im Exil sei er politisch aktiv, indem er
oppositionelle Artikel im Netz veröffentliche. Insbesondere sei er auf (…),
einer australischen Webseite, die regimekritische Artikel publiziere, tätig.
Drei Mal hätten Spione oder Geheimagenten versucht, ihn im Sudan zu
entführen. Der erste Versuch habe am 21. September 2005 in Kassala
stattgefunden, während er im Begriff gewesen sei, finanzielle Mittel entge-
genzunehmen, die ihm durch einen Verwandten aus Australien zugesandt
worden seien. Am 18. Oktober 2011 habe er Angehörige in Kassala besu-
chen wollen, als man erneut versucht habe, ihn zu entführen. Das dritte
Mal habe man ihn am 15. Februar 2012 in Khartoum angegriffen. Der An-
griff sei misslungen, da sich gerade Fussgänger in der Nähe befunden hät-
ten. Die Spione des eritreischen Regimes hätten sich deshalb mittels
Flucht mit ihren Autos einer Strafverfolgung entzogen. Ständig werde er in
Khartoum und anderen sudanesischen Städten durch eritreische Agenten
überwacht, da er regimekritische Artikel verfasse. Er sei deswegen dem
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Risiko der Entführung und des Mordes ausgesetzt. Er könne weder nach
Eritrea zurückkehren, da er dort gesucht werde, noch könne er im Sudan
verbleiben. Er ersuche die Schweiz um Schutz und bitte darum, mündlich
angehört zu werden.
Dem Gesuch lagen Kopien eines Ausweises der ELF, eines Flüchtlings-
ausweises des UNHCR, verschiedene fremdsprachige Artikel sowie die
Kopie einer E-Mail-Korrespondenz mit dem BFM vom Oktober 2009 bei.
C.
Mit E-Mail vom März 2012 wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM
und erklärte, er habe bei der schweizerischen Botschaft in Khartoum um
Asyl nachgesucht. Er sei Journalist, lebe in Khartoum und kritisiere auf den
Internetseiten (…) und (…) das eritreische Regime. Er sei 2005 durch das
UNHCR in Khartoum als Flüchtling registriert worden.
D.
Mit E-Mail vom 18. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, sein Asylgesuch werde baldmöglichst behandelt.
E.
Durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Khartoum setzte das
BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – eröff-
net am 7. Januar 2013 – darüber in Kenntnis, dass eine Befragung durch
die schweizerische Vertretung im Sudan aus strukturellen, organisatori-
schen, sicherheitstechnischen und Kapazitätsgründen nicht möglich sei.
Es werde deshalb von einer Anhörung abgesehen. Gleichzeitig wurde er
mittels Fragenkatalog aufgefordert, bis zum 22. November 2012 zu seiner
Person und den Gründen für sein Asylgesuch sowie seiner Situation im
Sudan Stellung zu nehmen und allfällige Dokumente und Beweismittel ein-
zureichen. Das BFM wies ihn zudem auf seine Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG (SR 142.31) hin.
F.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2013 an die schweizerische Botschaft in Khar-
toum führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm sei die eritre-
ische Staatsbürgerschaft mit Ausstellung der Identitätskarte im Zuge des
Unabhängigkeitsreferendums im Jahre 1993 erteilt worden. Seit Ende sei-
ner Schulzeit habe er der ELF angehört. Von September 1969 bis Ende
September 1981 sei er deren Mitglied und zugleich in deren Kader gewe-
sen. Von 1982 bis am 9. Mai 2005 habe er bei verschiedenen Arbeitgebern
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im Sudan gearbeitet, um seine Eltern zu unterstützen. Dann sei er nach
Eritrea zurückgekehrt, um das Heimatland aufzubauen. Er habe lediglich
vom 10. Mai 2004 bis am 23. März 2005 in Eritrea gelebt. Deshalb sei er
nicht in den Nationaldienst einberufen worden. Er habe aber unter ständi-
ger Überwachung gestanden. Am 21. Juni 2004 sei er verhaftet und am
23. Juni 2004 gegen Kaution und weil man die Täter des Anschlags von
E._______ ermittelt habe, freigelassen worden. Die eritreischen Behörden
hätten ihn während der Haft gefoltert. Seine Identitätskarte sei eingezogen
und deren Rückgabe sei ihm verweigert worden. Man habe ihm mitgeteilt,
er verdiene es nicht, Eritreer zu sein, da er ein aktives Mitglied der Oppo-
sition sei. Danach habe er drei Wochen bei Verwandten verbracht, die
seine Wunden gepflegt hätten. Am 23. März 2005 sei er mit Hilfe eines
Verwandten, der für die Regierung arbeite, aus F._______ (Eritrea) geflo-
hen. Am nächsten Tag habe man ihn verhaften wollen. Er habe das Land
nachts, mit Hilfe erwähnter Person mit dem Auto verlassen. Diese habe ihn
bis zur Grenze und weiter ins Flüchtlingscamp G._______ gebracht. Am
24. März 2005 habe er sich dort registrieren lassen. Nach sieben Tagen sei
er ins Flüchtlingscamp H._______ verbracht worden. Aus Angst vor einer
Entführung habe er das Lager verlassen. Wegen seiner Flucht aus Eritrea
seien sein Haus und sein Land in I._______ 2007 konfisziert worden. Seit
dem 23. Juni 2004 besitze er weder die eritreische Staatsbürgerschaft
noch das Recht auf eigenen Besitz. Er sei zum staatenlosen Flüchtling ge-
worden. Er habe als Warenhändler gearbeitet und im August als Farmer.
Zweimal sei er in Eritrea verheiratet gewesen. Zwei Kinder aus erster Ehe
seien umgekommen. Aus zweiter Ehe habe er zwei weitere Kinder. Deren
Aufenthaltsort sei ihm seit dem Tod ihrer Mutter nicht bekannt. Seit der
Gründung der EPDP 2010 in Frankfurt sei er deren Mitglied. Innerhalb die-
ser Organisation übe er keine Sonderfunktion aus, denn im Sudan sei
diese verboten. Eritreische Geheimagenten hätten dreimal versucht, ihn im
Sudan zu entführen. Am 21. Oktober 2005 und am 18. Oktober 2011 in
Kassala, am 15. Februar 2012 in Khartoum. Die Entführungsversuche hät-
ten nachts stattgefunden. Letztes Jahr sei sein Kollege in Kassala gekid-
nappt worden. Seither sei dieser verschwunden. Er lebe derzeit in Khar-
toum und sei seit einigen Tagen mit der Beschwerdeführerin B._______,
einer äthiopischen Staatsangehörigen, die in J._______ (Sudan) geboren
und dort zur Schule gegangen sei und über den Flüchtlingsstatus verfüge,
verheiratet. Als Flüchtling sei es ihm nicht erlaubt, im Sudan zu arbeiten.
Er führe daher Gelegenheitsarbeiten aus. Seit September 2005 schreibe
er hauptsächlich Artikel auf Arabisch auf der Website (…). Auch auf (…) sei
er aktiv als Journalist tätig. Er und seine jetzige Ehefrau seien Muslime.
Kinder seien nicht vorhanden. Die Mutter, Schwester und der Bruder seiner
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Ehefrau lebten in Khartoum. Seine Ehefrau und er hätten im Sudan keine
Verwandten, die sie unterstützten. In der Schweiz würden keine Verwand-
ten von ihnen leben. Er habe grosszügige Freunde in Europa, USA und
Australien. Seit sieben Jahren lebe er im Sudan. Er habe jedoch während
dieser Zeit nie jemanden gefunden, der ihm hätte helfen können, in einen
Drittstaat auszureisen. Das UNHCR in Khartoum habe am 31. Dezember
2012 ein Interview mit ihm geführt zwecks Ausreise in einen Drittstaat. Bis
dato habe er keinen Bescheid erhalten.
Seiner Eingabe vom 27. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer ein von
der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Schreiben vom 23. Januar 2013
bei, wonach diese darum bat, mit dem Beschwerdeführer zusammenleben
zu können. Sie sei in J._______ geboren und dort sieben Jahre zur Schule
gegangen. Ihr Vater, ein ethnischer Amhara, sei seit 2001 verschwunden.
Ihre Mutter und ihre beiden Geschwister lebten in Khartoum. Sie ersuche
um Asyl in einem Drittstaat. Als Flüchtling werde sie im Sudan geächtet.
Der Beschwerdeführer reichte ausserdem diverse Kopien von Dokumen-
ten (Mailkorrespondenzen mit Human Rights Watch [HRW], Korrespon-
denzen des Doha Centre For Media Freedom – darunter auch ein Schrei-
ben zu Gunsten des Beschwerdeführers an das UNHCR –, ein Schreiben
von X._______, Australia, Fotos seiner Ehefrau, Flüchtlingsausweise, di-
verse vom Beschwerdeführer verfasste fremdsprachige Internetartikel, Ar-
tikel über im Sudan inhaftierte eritreische Journalisten und vom Sudan
nach Eritrea deportierte Personen sowie einen Ausweis des Khartoum In-
ternational Centre For Human Rights) bei.
G.
Am 21. Februar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an die schweize-
rische Botschaft in Khartoum und übermittelte dieser (erneut) erwähntes
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2013, Kopien einer
Heiratsurkunde (inkl. englischer Übersetzung), eines Ausweises der Ehe-
frau sowie von weiteren Dokumenten, die er bereits zuvor eingereicht
hatte.
H.
Mit E-Mail vom 15. Juni 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim
BFM über den Stand des Asylverfahrens. Er teilte mit, dass die Beschwer-
deführerin und er am (…) Eltern geworden seien.
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Seite 6
I.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 – eröffnet am 30. Juni 2014 – verweigerte
das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte
deren Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte das BFM aus, es sei darauf zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der ELF respektive
seiner Vorbringen, 2004 von den eritreischen Behörden festgenommen
und misshandelt worden zu sein, ernstzunehmende Schwierigkeiten mit
den eritreischen Behörden habe. Einer allfälligen Asylgewährung durch die
Schweiz stehe der Asylausschlussgrund des bisherigen Art. 52 Abs. 2
AsylG entgegen. Gemäss Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche
eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Die Lage vor
Ort sei für diese, so auch für den Beschwerdeführer, nicht einfach. Den-
noch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein weite-
rer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Sollte die Situation tatsächlich
kritisch sein, wäre es ihm zuzumuten, in das ihm zugewiesene Flüchtlings-
lager zurückzukehren. Das Risiko einer Deportation schätzte das BFM im
Allgemeinen als gering ein und verneinte konkrete Anhaltspunkte für eine
Rückschaffung nach Eritrea. Bezüglich seiner Befürchtung, im Sudan ent-
führt zu werden, führte es aus, es könne angesichts seines neunjährigen
Aufenthaltes im Sudan davon ausgegangen werden, dass aus objektiver
Sicht kein wirkliches Verfolgungsinteresse durch die sudanesischen Si-
cherheitskräfte bestehe. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vor-
kommnissen oder Umständen, die sich früher oder später ereignen könn-
ten, zu begründen. Es müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-
krete Bedrohung bestehen. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, man
habe drei Mal versucht, ihn zu kidnappen, handle es sich um eine pau-
schale Behauptung, die in keiner Weise belegt worden sei. Die angeblichen
Übergriffe hätten sich zudem 2005 und 2012 zugetragen, womit diesen
mangels zeitlichen Zusammenhangs auch keine Relevanz zukomme.
Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus seinen
Angaben gehe jedoch hervor, dass er sich bereits seit März 2005 in Khar-
toum aufhalte, wo er zusammen mit der Beschwerdeführerin lebe. Diese
sei im Sudan geboren und aufgewachsen. Die Hürden für eine zumutbare
Existenz in Khartoum seien daher nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe
überdies eine grosse eritreische Diaspora, welche in Not geratene Lands-
leute weitgehend unterstütze. In der Schweiz würden keine nahen Ver-
wandten oder Bezugspersonen leben. Auch sonst seien den Akten keine
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Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen. Es sei daher keine beson-
dere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die erwähnte Feststellungen
umstossen könnte.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hielt das BFM fest, den Akten seien
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden,
dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behör-
den gehabt habe oder ihr solche drohen würden. Sie sei in J._______ ge-
boren und habe sich nie in Äthiopien aufgehalten. Sie sei daher in Äthio-
pien nie einer asylrechtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen.
J.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom
24. Juli 2014 an die schweizerische Botschaft in Khartoum für sich und
seine Ehefrau Beschwerde. Die Rechtmittelschrift ging am 12. August 2014
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin ersuchte er um Erteilung der
Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und Schutzgewährung für sich und
seine Ehefrau.
In der Beschwerde wurde – teils unter Verweis sowie der Beilage von be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten – im We-
sentlichen dargelegt, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers im Sudan würden durch die eritreischen Behörden genau beobachtet.
Eritreische Journalisten würden unter mysteriösen Umständen verschwin-
den und umgebracht. Für HRW, Amnesty International und andere Organi-
sationen sei es erwiesen, dass er als Journalist im Sudan Entführungsver-
suchen ausgesetzt gewesen sei respektive deswegen auch heute in Ge-
fahr sei. Sowohl der sudanesischen Polizei als auch dem UNHCR habe er
Bericht erstattet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist
D-4478/2014
Seite 8
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ sind am (…) –
(…) vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung – Eltern des Kindes
C._______ geworden. Das Kind ist daher in das Beschwerdeverfahren der
Eltern miteinzubeziehen.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begrün-
dung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
1.5 Auf die frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgereicht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 be-
schlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am
1. Februar 2014) wurde der bisherige Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die
Rüge der Unangemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG
neu lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch,
Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 9
im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt
worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der
bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) gelten
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung
(aAsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufge-
fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1).
4.2 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung
durch die vom BFM im Schreiben vom 22. Oktober 2012 begrenzten Per-
sonalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich sachlich begründet (vgl. BVGE 2007/30
E. 5.8 S. 367 f). In seinem Gesuch vom 15. Mai 2012 schilderte der Be-
schwerdeführer bereits ziemlich ausführlich seine Ausreisegründe aus Erit-
rea und seine Situation im Sudan (vgl. act. A1/60 S. 1 ff.). Die im erwähnten
Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen de-
cken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung notwendigen Aspekte
ab. Sie wurden vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2013
(vgl. act. A8/100 S. 1 ff.) beantwortet. Der entscheidwesentliche Sachver-
halt ist somit in genügender Weise erstellt.
4.3 Auch hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten. Diese
D-4478/2014
Seite 10
führte zwar in ihren Schreiben vom 23. Januar 2013 und 21. Februar 2013
unter anderem aus: "we are seeking protection and asylum in a third
country". Dieses Gesuch begründete sie indes hauptsächlich damit, sie sei
Äthiopierin, im Sudan geboren und aufgewachsen und werde dort als
Flüchtling geächtet. Ihr Vater sei seit 2001 verschwunden, ihre Mutter und
Geschwister würden im Sudan leben. Sie sei mit dem Beschwerdeführer
verheiratet und sie wolle mit ihrem Ehemann zusammenleben und diesem
folgen (vgl. act. A8/100 S. 13 f., vgl. act. A9/23 S. 2 ff.). Eine von ihr per-
sönlich erlittene oder ihr drohende Verfolgung durch die heimatlichen Be-
hörden legt sie damit offensichtlich nicht dar.
5.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG).
5.2 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und E. 7.3 [zur Publikation vorge-
sehen]).
5.4 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
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Seite 11
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52
Abs. 2 aAsylG).
5.5 Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge Äthiopierin. Sie hat
jedoch ihr ganzes Leben im Sudan verbracht und sie macht – wie unter
E. 4.3 erwähnt – keine eigene Gefährdung durch die heimatlichen Behör-
den im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 aAsylG geltend. Sie ersucht
im Wesentlichen darum, mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu-
sammenleben respektive diesem in die Schweiz folgen zu können (vgl. act.
8/100 S. 13 ff., act. A9/23 S. 2 ff.). Von einer erlittenen oder drohenden
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit – wie vom BFM zu Recht
gefolgert – nicht auszugehen. Wie nachstehend dargelegt, ist ihrem Ehe-
mann, dem Beschwerdeführer – und mithin auch der Beschwerdeführerin
– ausserdem ein Verbleib im Sudan gestützt auf Art. 52 aAsylG zuzumuten.
5.6 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er sei eritreischer
Herkunft und sei in Eritrea aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der
Belan und seiner Mitgliedschaft bei der EPDP sowie seiner ehemaligen
Zugehörigkeit zur ELF Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
gewesen respektive hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea mit solchen zu
rechnen. Konkret führt er aus, er sei am 21. Juni 2004 unter dem Verdacht,
einen Bombenanschlag verübt zu haben, zwei Tage inhaftiert und dabei
misshandelt worden. Man habe ihm seine eritreische Identitätskarte entzo-
gen und erklärt, er verdiene es nicht, Eritreer zu sein. Nach seiner Flucht
in den Sudan sei ihm sein Besitz entzogen worden (vgl. act. A1/60 S. 1 ff.,
act. A8/100 S. 1 ff.). Die Vorinstanz geht aufgrund dieser Darlegungen –
ohne vertiefte Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin – implizit vom Vorlie-
gen einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG
im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, indem sie erwägt,
seine Schilderungen im Gesuch vom 15. Mai 2012 sowie in seiner Stel-
lungnahme vom 27. Januar 2013 liessen auf ernstzunehmende Schwierig-
keiten mit den eritreischen Behörden schliessen. Ob dieser Ansicht gefolgt
werden kann, erscheint aufgrund gewisser Unglaubhaftigkeitselemente in
den Vorbringen des Beschwerdeführers eher fraglich. So gab er in seiner
Stellungnahme vom 27. Januar 2013 unter anderem an, er habe von 1982
bis am 9. Mai 2005 bei verschiedenen Arbeitgebern im Sudan gearbeitet,
um seine Eltern zu unterstützen. Er sei danach nach Eritrea zurückgekehrt,
um das Heimatland aufzubauen. Er habe lediglich vom 10. Mai 2004 bis
am 23. März 2005 in Eritrea gelebt. Er sei deswegen nicht zum National-
dienst aufgeboten worden (act. A8/100 S. 8). Diese Zeitangaben erschei-
nen in sich widersprüchlich. Denn hätte er von 1982 bis im Mai 2005 im
D-4478/2014
Seite 12
Sudan gearbeitet und dort gelebt, hätte er sich nicht gleichzeitig von Mai
2004 bis März 2005 in Eritrea aufhalten können. Seine angebliche Verhaf-
tung vom 21. Juni 2004 und seine Flucht vom 25. März 2005 wären dem-
nach auch nicht mit der angeblichen Rückkehr aus dem Sudan im Mai 2005
zu vereinbaren. Nicht nachvollziehbar erschiene zugleich, dass er als ehe-
maliges Kadermitglied der ELF und Mitglied der EPDP, deren Mitglieder in
Eritrea als staatsfeindliche Personen erachtet werden und massiven Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt sind, ohne Probleme vom Sudan nach
Eritrea hätte einreisen können. Ob die von ihm geschilderten Fluchtgründe
mit Bezug auf Eritrea letztlich als glaubhaft zu erachten sind und er bei
einer Rückkehr in den Staat Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat, kann aber offenbleiben. Denn wie unter E.
6 aufgezeigt, ist – in Übereinstimmung mit der Folgerung des BFM – der
Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan als zumutbar im Sinne von Art.
52 Abs. 2 aAsylG zu erachten.
6.
6.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch an-
zunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise
sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch
sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. E-
MARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor
Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen
ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes
des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zu-
fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
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scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21
E. 4b.aa S. 139 f.).
6.2 Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig zusammen mit seiner
Ehefrau, der Beschwerdeführerin, sowie dem gemeinsamen Kind in einem
Drittstaat, dem Sudan, auf. Wie bereits das BFM festhält, ist die dortige
Situation für eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch beste-
hen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht
möglich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seinen Angaben zufolge
seit 2005 wieder im Sudan. Zuvor hat er dort – wie erwähnt – von 1982 bis
2005 gearbeitet. Es bleibt damit unklar über welchen Aufenthaltsstatus er
während dieser Zeit dort verfügte. Seinen Erklärungen zufolge hat er sich
jedoch im Sudan als Flüchtling registrieren lassen und wurde vom UNHCR
einem Flüchtlingscamp zugewiesen. Die vom UNHCR registrierten Flücht-
linge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem solchen Lager aufzuhalten.
Sie verfügen daher im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch
die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Be-
willigung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices for 2012: Sudan). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge
halten sich deshalb nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern,
sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzuge-
hen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführun-
gen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von
eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen
ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritre-
erinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch
eher gering. Die sudanesischen Behörden deportieren zwar teilweise erit-
reische Asylsuchende sowie Flüchtlinge. Diese Rückführungen erfolgen in-
dessen nicht flächendeckend (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts
D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4, D-6478/2013 vom 24. Dezem-ber
2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie
UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Su-
dan" vom 26. Juli 2011). Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen,
Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im
Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, sind insbe-
sondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM)
und die sudanesischen Behörden bestrebt, die Situation zu verbessern.
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Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flücht-
lingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Ja-
nuar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in
eastern Sudan"). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf eine
drohende Deportation des Beschwerdeführers. Es mag zwar zutreffen,
dass er als Autor auf verschiedenen Webseiten regimekritische Artikel ver-
fasst hat. Von einem erhöhten Deportationsrisiko ist dennoch nicht auszu-
gehen. Gemäss seinen Darlegungen gelang es ihm im Sudan von 1982 bis
am 9. Mai 2005 zu arbeiten und sich dort aufzuhalten, ohne deswegen dort
behelligt worden zu sein. Seine Schilderungen der Entführungsversuche
sind zudem als unsubstanziiert zu bezeichnen. Trotz Aufforderung des
BFM, diese detailliert zu schildern (vgl. act. A4/5 S. 3) belässt er es im We-
sentlichen damit, die drei angeblichen Verschleppungsversuche – wieder-
holt – lediglich zeitlich und örtlich zu datieren und eritreische Geheimdiens-
tagenten dafür verantwortlich zu machen (vgl. act. A8/100 S. 5, 7, 10). Wie
sich diese Entführungsversuche in Kassala im September 2005 und Okto-
ber 2011 sowie in Khartoum im Februar 2012 konkret abgespielt haben,
beschreibt er auch auf Beschwerdeebene nicht. Hätten eritreische Ge-
heimdienstagenten oder die sudanesischen Behörden tatsächlich ein Inte-
resse an der Ergreifung oder Abschiebung seiner Person, so ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb sie seiner in all den Jahren während seines Aufent-
haltes im Sudan nicht längst habhaft geworden sind. Von einem konkreten
Risiko entführt oder deportiert zu werden, kann daher nicht gesprochen
werden. Der Beschwerdeführer hält sich zudem – wie erwähnt – seit vielen
Jahren in Khartoum auf, wo er sich nicht sicher fühlt. Es stünde ihm – und
auch seiner Ehefrau – jedoch frei, sich erneut an das UNHCR zu wenden
und sich in ein Flüchtlingslager zu begeben. Sollte er es vorziehen, mit
seiner Ehefrau und dem Kind weiterhin ausserhalb eines Lagers zu leben
und in Khartoum zu verbleiben, soll – wie schon vom SEM erwähnt – nicht
in Abrede gestellt werden, dass die Situation dort für Flüchtlinge im Allge-
meinen nicht einfach ist. Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger (…) und
(…), lebt seinen eigenen Auskünften zufolge von Gelegenheitsarbeiten
(vgl. act. A8/100 S. 3, 9). Gemäss seinen weiteren Darlegungen hat er aber
auch grosszügige Freunde in Übersee und Europa, die ihn finanziell unter-
stützen (vgl. act. A8/100 S. 3). Er und seine Ehefrau sind im Sudan zudem
nicht auf sich alleine gestellt. Sowohl die Mutter als auch die Geschwister
seiner Ehefrau leben ebenfalls in Khartoum (vgl. act. A8/100 S. 9 und
S. 13). Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Sudan, wo er mitunter
von 1982 bis 2005 stets gearbeitet habe, ist zudem davon auszugehen,
dass er sich ein Beziehungsnetz aufbauen konnte. Seine Ehefrau ist im
Sudan geboren, aufgewachsen und dort zur Schule gegangen (vgl. act.
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A8/100 S. 13 f.). Ein über ihre Mutter und Geschwister hinausgehendes
soziales Beziehungsnetz ist daher ihrerseits ebenfalls anzunehmen. Es ist
demzufolge nicht davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau sich in
einer existenziellen Notlage befinden. Sollte der Beschwerdeführer mit sei-
ner Frau und dem Kind in Khartoum dennoch in existenzielle Not geraten,
so ist nochmals auf die Möglichkeit zu verweisen, wonach er sich an das
UNHCR wenden und sich zusammen mit seiner Familie einem Flüchtlings-
lager zuteilen lassen könnte. Auch wenn anerkanntermassen die Situation
in diesen Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen wer-
den, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist.
6.3 Schliesslich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz nicht von einer Be-
ziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt –
ebenso wenig wie seine Ehefrau – nicht über einen Anknüpfungspunkt zur
Schweiz. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es gerade die Schweiz ist,
die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer und seine Familie
– gewähren sollte.
6.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu ei-
ner anderen Einschätzung zu gelangen. Darin wird im Wesentlichen ledig-
lich auf erwähnte Inhaftierung in Eritrea, den Entführungsversuchen im Su-
dan und die politischen Aktivitäten und damit auf bereits bekannte Sach-
verhaltselemente hingewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Ver-
tretung in Khartoum und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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