B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4479/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimat-
staat am 20. Mai 2012 beziehungsweise am 19. Juni 2012 und reiste
über Nepal und ihr unbekannte Länder am 22. August 2012 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 5. September 2012 sowie der einlässlichen Anhörung
vom 7. Mai 2014 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie stamme aus
dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______ in F._______, Autonome Region Tibet. Am 18. Januar 2009
habe sie an einer Demonstration in E._______ teilgenommen. Dort sei
sie von der chinesischen Polizei verhaftet worden und habe ungefähr
eineinhalb Jahre im Gefängnis verbracht, beziehungsweise sei sie am 11.
Juni 2011 wieder freigelassen worden. Während ihrer Haft sei sie mehr-
mals befragt und misshandelt worden. Einmal habe ein Wärter versucht,
sie zu vergewaltigen. Nach ihrer krankheitsbedingten Freilassung sei die
Polizei immer wieder zu ihr nach Hause gekommen. Aus diesem Grund
hätten ihr ihre Eltern geraten, das Dorf zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 – eröffnet am 14. Juli 2014 wies das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. August 2012 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China
– an. Auf die Begründung wird – sofern entscheidwesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung richtet sich die durch die Beschwerdeführerin am
11. August 2014 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung
des BFM, Neubeurteilung der Sache, Anordnung einer Herkunftsanalyse
durch einen gerichtlichen Sachverständigen beziehungsweise einen un-
abhängigen Tibet-Experten, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass bei
der Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vorliegen würden und ihr infolgedessen die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren sei. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und
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Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und infolgedessen
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde sei die aufschieben-
de Wirkung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die betroffene
Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE
2011/51).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG, vgl. BVGE
2010/57 E. 2.6).
4.
4.1 In einem ersten Schritt ist die Rüge zu prüfen, ob das BFM zu Un-
recht kein LINGUA-Gutachten durchgeführt habe, und das Bundesamt
aus diesem Grund zu falschen Schlüssen bezüglich der Herkunft der Be-
schwerdeführerin gelangt sei.
4.2 Eine sogenannte LINGUA-Expertise dient dem Zweck, die landes-
kundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechen-
de Sozialisierung zu analysieren, um so spezifische Schlüsse zur Her-
kunft der betreffenden Person zu gewinnen. Dabei werden neben Länder-
und Ortskenntnissen im Rahmen einer Sprachanalyse auch verschiedene
linguistische Merkmale untersucht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 4b
und 10f, EMARK 2005 Nr. 1).
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4.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Herkunft der Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführe-
rin habe weder Ausweispapiere noch sonstige Beweismittel vorgelegt, die
ihre Identität oder ihr Herkunftsland belegen könnten. Zudem seien ihre
Aussagen zu ihren Ausweispapieren widersprüchlich und unglaubhaft
ausgefallen. So habe sie bei der Kurzbefragung angegeben, der Schlep-
per habe ihr kurz vor dem Grenzübertritt die Identitätskarte abgenommen
(vgl. BFM-Akten A4/13 S. 7), um dann bei der Anhörung zu erklären, ihre
Identitätskarte befinde sich noch zu Hause, sie habe jedoch keine Mög-
lichkeit, nun an die Karte zu kommen (vgl. A11/21 F. 10 f.), und auf den
entsprechenden Vorhalt hin entgegnet, sie habe das nie gesagt (vgl.
A11/21 F. 190). Diese Erklärung könne den Widerspruch jedoch nicht aus
dem Weg räumen. Bereits der Kurzbefragung habe sie angegeben, kein
Chinesisch zu sprechen (vgl. A4/13 S. 4) und sie habe weder die chinesi-
sche Währung noch die Stückelung ihrer Noten oder Münzen korrekt
wiedergeben können (vgl. A4/13 S. 9). Insgesamt würden die länderspe-
zifischen Antworten der Beschwerdeführerin und ihre Beschreibung der
Umgebung nicht überzeugen. Daher dränge sich der Verdacht auf, sie
habe rein geografische Aussagen wie die Situierung ihres Heimatdorfes
und einiger wichtiger nahegelegener Städte gelernt beziehungsweise in
Erfahrung gebracht, und es sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer An-
kunft in der Schweiz nicht in Tibet, sondern in der exiltibetischen Diaspora
gelebt habe.
4.4 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist insofern zu folgen, als auf-
grund der durchgeführten Anhörungen der Beschwerdeführerin offensicht-
lich nicht glaubhaft erscheint, dass sie, wie von ihr geltend gemacht, von
Geburt an in ihrem Dorf B._______ gelebt haben will, zumal sie weder
klarstellen konnte, wo sich ihr Dorf innerhalb von China befinde (vgl.
A4/13 S. 9), noch in der Lage war, die Umgebung ihres Dorfes zu be-
schreiben (vgl. A 4/13 S.9; A11/21 F. 27 – 32). Ihren Angaben gemäss will
sie das Dorf B._______ nur selten verlassen haben (vgl. A11/21 F. 27 ff.,
wonach es jeweils ihre Eltern oder ihr Ehemann gewesen seien, die das
Dorf verlassen hätten). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch
das Gericht davon aus, dass sie aus diesem Grund ihr Dorf umso besser
kennen müsste und auch um so besser dessen Details minutiös hätte be-
schreiben können. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Anlässlich der
Kurzbefragung erklärte sie lediglich, in ihrem Dorf gebe es eine öffentliche
Privatschule, ein Kloster und keinen Markt. Bereits die Frage nach dem
Namen des Klosters konnte sie nicht beantworten, und liess verlauten, in
ihrem Dorf befinde sich kein Kloster, aber kurz vor E._______ seien eini-
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ge Klöster zu finden (vgl. A4/13 S. 9). Auch konnte sie weder ihr Dorf kor-
rekt in die administrative Gliederung der Präfektur E._______ einbetten,
noch den Bezirk, in welchem sich ihr Dorf befinden soll, nennen, und bei
der Kurzbefragung und der Anhörung gab sie verschiedene Reihenfolgen
zwischen den einzelnen Verwaltungsstufen an (vgl. A4/13 S. 3; A11/21
F. 22 – 26). Die Fahrtdauer von ihrem Dorf B._______ nach E._______
setzte sie bei der Kurzbefragung auf zwei Stunden an (vgl. A4/13 S. 5),
bei der Anhörung auf vier Stunden (vgl. A11/21 F. 70 und F. 167). Ihre
Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach die reine Fahrzeit zwei
Stunden betrage, währendem man mit Pausen auf eine vierstündige
Fahrzeit komme, vermag den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin
diese Strecke nie selber zurückgelegt hat, nicht zu korrigieren.
4.5 Angesicht der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben
der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft beziehungsweise zu ihrer an-
geblichen Aufenthaltsregion bestand für das BFM kein Anlass, diesbezüg-
lich weitere Abklärungen zu treffen, etwa mittels einer LINGUA-Analyse
im oben erwähnten Sinn. Vielmehr ist festzustellen, dass aufgrund der
Erkenntnisse aus den bereits durchgeführten Anhörungen mit genügen-
der Sicherheit darauf geschlossen werden kann, dass die Beschwerde-
führerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern sucht.
4.6 Somit erweist sich die Rüge, das BFM habe zu Unrecht keine LIN-
GUA-Analyse durchgeführt und sei deshalb zu falschen Schlüssen be-
züglich der Herkunft der Beschwerdeführerin gelangt, als nicht gerechtfer-
tigt. Infolgedessen ist auch der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und auf Neubeurteilung der Sache abzuweisen, zumal der
rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist.
4.7 Ferner bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe,
widersprüchlich beziehungsweise unsubstanziiert ausgesagt oder ihre
Identität verschleiert zu haben. Bei der Kurzbefragung habe sie noch im-
mer das Bewusstsein gehabt, heikle Probleme nicht mit Fremden disku-
tieren zu wollen. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten zwischen ihren Aus-
sagen bei der Kurzbefragung und der Anhörung seien auf die dazwi-
schenliegende lange Zeitspanne zurückzuführen; die Aussagen bei der
Anhörung würden gelten. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, die
chinesische Staatsbürgerschaft zu besitzen und beantragte, ihre flücht-
lingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf ihr Heimatland Tibet be-
ziehungsweise China zu prüfen. In diesem Zusammenhang verwies sie
auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-4874/2007 vom
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31. März 2010 sowie E-163/2012 vom 7. August 2012), in welchen das
Gericht auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und
die damalige Rechtsprechung bestätigt habe. Auch habe die Vorinstanz
zur Unrecht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint.
Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf BVGE 2009/29.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene
Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin auch ihre Asylgründe rudi-
mentär, unsubstantiiert und widersprüchlich geschildert hat. So erklärte
die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung, sie habe in E._______
vor dem Verwaltungsgebäude protestiert (vgl. A4/13 S. 10), währendem
sie bei der Anhörung weder den Ort der Demonstration in E._______
nennen noch diesen beschreiben konnte (vgl. A11/21 F. 85 – F. 89). Sie
war auch nicht in der Lage, ihre Verhaftung glaubhaft zu schildern. Insge-
samt findet sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin kein quantitati-
ver Detailreichtum. Die befragende Person musste immer wieder nach-
haken, um detaillierte Angaben zu erhalten. So hat die Beschwerdeführe-
rin bei der Anhörung unter anderem zu Protokoll gegeben, sie habe sich
mit ihren Begleitern während der mehrstündigen Fahrt zur Demonstration
in E._______ über die Freiheit Tibets unterhalten. Auf die Frage, was
denn in den Gesprächen thematisiert worden sei, erschöpft sich ihre Ant-
wort in der Aussage, ihre Freunde hätten sie darüber informiert, dass sich
heute viele Tibeter das Leben nehmen würden (vgl. A11/21 F. 81 f.). Im
Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwie-
sen werden.
5.2 Hinzu kommt, dass sich das Personalienblatt des Empfangszentrums
(BFM-Akten, A1/2) mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet.
Auf dem Personalienblatt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die
entsprechenden Angaben in tibetischer Sprache selbstständig ausgefüllt
habe (vgl. A1/2 S. 1). Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung
sagte die Beschwerdeführerin jedoch aus, sie sei lediglich zwei Jahre von
einem Mönch unterrichtet worden, der den Bewohnern ihres Dorfes das
Lesen und Schreiben beigebracht habe (vgl. A 4/13 S. 4 sowie A11/21
F. 39). Diese Erklärung trägt jedoch angesichts der erforderlichen Lese-
und Schreibfähigkeit zum Ausfüllen eines Personalienblatts nicht zur
Stärkung ihrer Glaubhaftigkeit bei.
5.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht fest-
stellte, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende An-
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gaben gemacht hat. Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten
Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es
ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich
zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was
eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG
mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien
oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrele-
vanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre.
5.4 Das Gericht erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Be-
schwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise
verletzt hat, als zutreffend. Diese Feststellung ist angesichts einer jüngst
erfolgten Änderung der zuvor gültigen Praxis relevant, gemäss welcher
auf eine chinesische Staatsangehörigkeit geschlossen wurde, wenn die
Zugehörigkeit einer asylsuchenden Person zur tibetischen Ethnie als er-
stellt galt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1–4.3). Mit zur Publikation vorge-
sehenem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom
20. Mai 2014 wurde die bisherige Rechtsprechung dahingehend präzi-
siert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwir-
kungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen (Urteil E-2981/2012 E. 5.8 ff., insb. 5.10).
5.5 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person (Urteil E-2981/2012 E. 5.9).
Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen
Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staats-
bürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltslän-
dern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. diesbezüglich Urteil E-2981/2012
E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ih-
ren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
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5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksre-
publik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag
und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz
hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, weiter auf die übrigen Be-
schwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundes-
amtes verwiesen werden.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden,
bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwai-
gen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, ei-
ner Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sin-
ne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als
mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen. Ein Vollzug der Wegwei-
sung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid aus-
drücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 11. Juli 2014,
Dispositiv Ziff. 5). An dieser Stelle ist, im Sinne einer Klarstellung und in
Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung,
darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen ein Vollzug der Weg-
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weisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls
eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
7.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher
Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre
Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerde-
führerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz
und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren
Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den
vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die
für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache
des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren wegen
der verweigerten Mitwirkungspflicht als aussichtslos erwiesen haben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: