B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4479/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 1 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im
(…) 2015 verliess und am 15. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass eine am (…) 2015 im (…) durchgeführte radiologische Lebensalters-
bestimmung ein Knochenalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren
oder mehr ergab,
dass das SEM am 9. November 2015 die Personalien des Beschwerdefüh-
rers erhob und ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragte (sogenannte Befragung zur Person, BzP),
dass der Beschwerdeführer in der BzP vorbrachte, er sei ethnischer Somali
und äthiopischer Staatsbürger und habe die Schule nach (…) Jahren we-
gen dem ausgebrochenen Krieg abbrechen müssen,
dass er sein Heimatland verlassen habe, um im Ausland zu arbeiten und
zu studieren und um seine Lebensbedingungen zu verbessern,
dass er in seinem Heimatstaat mit Behörden oder Dritten keine Probleme
gehabt habe,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 23. Dezember 2016 vertieft zu
seinen Asylgründen anhörte,
dass er in der Anhörung ausführte, er habe die Schule im Jahr 2013 in der
(…) Klasse wegen Unruhen zwischen der ONLF [Ogaden National Libera-
tion Front; Anm. des Gerichts] und den Soldaten abbrechen müssen,
dass er zwei Jahre lang die ONLF unterstützt habe, indem er ihnen Infor-
mationen zur Anwesenheit der äthiopischen Soldaten gegeben habe,
dass er selber nicht Mitglied der ONLF gewesen sei, sie aber unterstützt
und geschätzt habe,
dass er wegen dieser Unterstützung im (…) Monat 2015 für (…) Tage in
B._______ inhaftiert gewesen sei und während der Haft geschlagen wor-
den sei,
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dass er nach der Freilassung das Dorf nicht habe verlassen und die Tiere
nicht habe hüten dürfen und Tag und Nacht beobachtet beziehungsweise
jeden Tag von 6 bis 19 Uhr bewacht worden sei,
dass er sein Heimatdorf (…) Tage nach der Freilassung, im (…) Monat
2015, verlassen habe, weil das Leben mit der ständigen Bewachung
schwierig gewesen sei und auch seine Mutter ihn aufgefordert habe weg-
zugehen,
dass er in Äthiopien nun als ONLF-Mitglied gelte und bei einer Rückkehr
getötet werde,
dass er in der BzP nicht gefragt worden sei, ob er jemals mit den Behörden
seines Heimatlandes Probleme gehabt habe oder ob er noch etwas hinzu-
fügen wolle,
dass bei der BzP der Dolmetscher zu ihm gesagt habe: „Gell mein Sohn,
Sie sind hierhin gekommen, um zu arbeiten, sagen Sie einfach ja“,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2018 – zugestellt am 7. Juli 2018
– feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 15. Oktober 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom
6. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung
Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, die Befragung zu wiederholen, eventuell sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und es sei
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der
rubrizierte Rechtsanwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen,
dass der Beschwerde – unter anderem – eine Kopie des Kurzberichts der
Hilfswerksvertretung vom 29. Dezember 2016 beilag,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Au-
gust 2018 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegeh-
ren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 5. September
2018 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.− einzuzahlen, an-
sonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. September 2018
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 5. Juli 2018 ausführte, angesichts
des Versuchs der Identitätsverschleierung des Beschwerdeführers sowie
seiner offensichtlichen Bereitschaft, Falschangaben zu machen, würden
Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner weiteren Vorbringen be-
stehen,
dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung wegen der
Unterstützung der ONLF, zur Bewachung nach der Freilassung und zur
Furcht vor einer Tötung durch die äthiopischen Behörden als unglaubhaft
beurteilte, da der Beschwerdeführer diese Gründe für das Verlassen des
Heimatlandes in der BzP nicht erwähnt und überdies die Fragen verneint
habe, ob er mit den Behörden oder mit Drittpersonen jemals Probleme ge-
habt habe oder ob es Gründe gebe, welche er noch nicht genannt habe,
welche gegen eine Rückkehr in sein Herkunftsland sprechen würden,
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dass die Schilderungen der Festnahme, Haft, Freilassung und Bewachung
stereotyp, unsubstantiiert und allgemein seien und nicht den Eindruck er-
wecken würden, als habe der Beschwerdeführer das Vorgebrachte wie ge-
schildert selber erlebt,
dass der Schulabbruch wegen der Unruhen beziehungsweise Auseinan-
dersetzungen nicht eine gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers
gerichtete Verfolgungsmassnahme und demnach nicht asylrelevant sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass sich insbesondere aus den Akten auch keine individuellen Gründe
ergeben würden, welche den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als un-
zumutbar erscheinen lassen würden,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in
der BzP keine weiterführenden Aussagen zu seinen Asylgründen gemacht,
weil der Dolmetscher ihm gesagt habe: „Du bist gekommen um zu arbeiten,
sag einfach ja“,
dass der Dolmetscher einen anderen Dialekt gesprochen habe und er (der
Beschwerdeführer) nicht immer alles auf Anhieb verstanden habe,
dass ihm die im Protokoll der BzP (unter Ziff. 7.02; Anm. des Gerichts) ent-
haltenen Fragen nicht gestellt worden seien, wobei er möglicherweise auch
nicht alles richtig verstanden habe,
dass er mit den Behörden Äthiopiens nie Probleme gehabt habe, mit der
Armee hingegen schon,
dass die Hilfswerksvertreterin in ihrem Kurzbericht zu Recht feststelle, dass
die Befragerin ganz offensichtlich bereits während der Befragung Schluss-
folgerungen zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit vorgenommen habe
und keinerlei Fragen zur Verhaftung und zur Haft gestellt habe,
dass er nie einen Schülerausweis besessen, jedoch Zeugnisse erhalten
habe, welche er jedoch mangels Kontaktmöglichkeit zu seinen Eltern nicht
beschaffen könne,
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dass er zu den Haftbedingungen – unter anderem – ergänzend ausführte,
dass er während der Haft jeden Abend geschlagen worden sei, das „Ge-
fängnis“ in der Nähe seines Dorfes aus einer Umzäunung aus Holzpfosten
und Metalldraht bestanden habe, es circa (…) Gefangene gegeben habe,
wobei es täglich Wechsel gegeben habe, alle Gefangenen mit Handschel-
len gefesselt gewesen seien und den ganzen Tag in der Sonne hätten sit-
zen müssen, Gespräche nicht erlaubt gewesen seien, es nur wenig zu es-
sen gegeben habe, zum Wasserlösen ihnen jeweils eine Flasche gebracht
worden sei, sie zu einer Latrine ausserhalb des Zauns jeweils geführt wor-
den seien, er gesehen habe, wie andere Gefangene geschlagen und mit
einem Messer verletzt worden seien, er selbst ebenfalls mit einem Messer
verletzt worden sei, er gesehen habe, wie ein Gefangener an einem Baum
aufgehängt und so getötet worden sei, wobei auch ihm gedroht worden sei,
sie könnten ihn umbringen, und viele Gefangene krank gewesen seien,
dass er freigekommen sei, nachdem sein Vater den Soldaten versprochen
habe, er [der Beschwerdeführer] werde im Dorf bleiben und nicht mehr das
Vieh hüten,
dass sein Bruder C._______ noch im Gefängnis sei wegen Unterstützung
der ONLF,
dass auch die ONLF Druck auf ihn ausgeübt habe, indem ihm gesagt wor-
den sei, wenn er ihnen nicht jeden Tag sage, wo sich die Soldaten aufhal-
ten würden, sie ihn umbringen würden,
dass sich die Vorinstanz auf Beweismittel (Befragungsprotokolle) stütze,
welche seine Aussagen wegen Druckausübung durch den Übersetzer res-
pektive mangelhafter Übersetzung nicht korrekt wiedergeben würden und
daher nicht verwertbar seien, und dass die Anhörung vom 23. Dezember
2016 wegen der Voreingenommenheit der Befragerin nicht vollständig er-
folgt und daher zu wiederholen sei,
dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt nicht selbst ausgefüllt
habe, weshalb er für dessen Inhalt in keiner Weise zur Verantwortung ge-
zogen werden könne, er jedoch bei der BzP gleich als erstes (ungefragt)
zugegeben habe, dort falsche Angaben gemacht zu haben und dieses Ver-
halten auch nachvollziehbar begründet habe, was die Vorbehalte bezüglich
seiner Glaubwürdigkeit widerlege,
dass die Aussagen in der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur
einen beschränkten Beweiswert hätten,
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dass die Behauptung der Vorinstanz, die Schilderungen des Beschwerde-
führers seien stereotyp und unsubstantiiert, nicht haltbar sei, zumal sie es
ja gerade unterlassen habe, entsprechende Fragen überhaupt zu stellen,
dass in der Region Äthiopiens, aus welcher er stamme, aktuell ganz offen-
sichtlich von einer Kriegssituation gesprochen werden müsse, weshalb
sich der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erweise,
dass sich aufgrund der Akten die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass von den beim SEM arbeitenden Dolmetschern ein neutrales, reflek-
tiertes sowie zurückhaltend-diskretes Verhalten erwartet wird, sie sich un-
ter anderem nicht „helfend“ in das Gespräch einmischen dürfen (vgl. SEM,
Rollenverständnis Asyl-Dolmetscher/in,
data/sem/ueberuns/stellen/rollenverstaendnis-d.pdf, zuletzt aufgerufen am
10.09.2018) und auch eine kontinuierliche Qualitätskontrolle zu Leistung
und Verhalten stattfindet (vgl. SEM, Die wichtigsten Vertrags- und Einsatz-
bedingungen für Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen im Überblick,
gungen-d.pdf, zuletzt aufgerufen am 10.09.2018),
dass deshalb kaum vorstellbar ist, der Dolmetscher habe den Beschwer-
deführer in der BzP in der behaupteten Weise bei seinen Antworten beein-
flusst,
dass der Beschwerdeführer am Ende der BzP auf die Frage, wie er den
Dolmetscher verstanden habe, mit „gut“ antwortete (vgl. Akten SEM A12/10
Ziff. 9.02), weshalb sein Vorbringen, er habe wegen des Dialektes des Dol-
metschers nicht immer alles auf Anhieb verstanden, nicht stichhaltig ist,
dass der Beschwerdeführer in der BzP die Fragen, ob er je mit Behörden
oder Dritten in seinem Heimatland Probleme gehabt habe, mit „nein“ be-
antwortete (vgl. Akten SEM A12/10 Ziff. 7.02) und zu erwarten wäre, er
hätte bei Problemen mit der Armee eine dieser Fragen bejaht,
dass der Beschwerdeführer überdies die Frage, ob es weitere Gründe
gebe, welche er noch nicht genannt habe, welche gegen eine Rückkehr in
den Herkunftsstaat sprechen würden, verneinte (vgl. Akten SEM A12/10
Ziff. 7.03),
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dass das Protokoll der BzP rückübersetzt und vom Beschwerdeführer un-
terschrieben wurde,
dass in Bezug auf die Vollständigkeit einer Befragung nicht relevant ist, ob
die Fragen von der befragenden Person oder der Hilfswerksvertretung ge-
stellt werden,
dass zur Festnahme, Haft und Freilassung zwar nur je eine Frage gestellt
wurde, diese aber offen gestellt wurden, so dass der Beschwerdeführer
Gelegenheit hatte, sich frei zu diesen Themen zu äussern,
dass demnach der Sachverhalt weder falsch noch unvollständig erstellt
worden ist und der Rückweisungsantrag an die Vorinstanz zur Wiederho-
lung der Befragung abzuweisen ist,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten enthalten,
welche weit über marginale Abweichungen hinausgehen und den Kernbe-
reich der Begründung des Asylgesuchs betreffen,
dass – auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen
Charakters zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt – Widersprü-
che für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden
dürfen, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP
zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
D-100/2014 vom 20. April 2016 E. 4.2.2),
dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer die für sein Asyl-
gesuch wesentlichen Vorbringen zur Inhaftierung wegen der Unterstützung
der ONLF, zur Bewachung nach der Freilassung und zur Furcht vor einer
Tötung durch die äthiopischen Behörden beziehungsweise die ONLF nicht
bereits in der BzP vorbrachte,
dass die neuen Vorbringen in der Beschwerde zum Sachverhalt nicht ge-
eignet sind, die vom SEM im Einzelnen dargelegten Zweifel bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen,
dass auch der Hinweis, er habe das Personalienblatt nicht selber ausgefüllt
und bei der BzP sofort zugegeben, dort falsche Angaben gemacht zu ha-
ben, nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag,
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dass das Parlament Ende März 2018 mit Abiy Ahmed erstmals einen
Oromo zum Ministerpräsidenten kürte, und in der Folge Reformen in auf-
sehenerregender Geschwindigkeit beschlossen und umgesetzt wurden
(vgl. NZZ, Der neue Ministerpräsident sorgt für frischen Wind in Addis Ab-
eba, ,
zuletzt aufgerufen am 10.09.2018) und am 9. Juli 2018 zwischen Eritrea
und Äthiopien ein Friedensabkommen abgeschlossen wurde (vgl. NZZ,
Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden,
nal/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951, zuletzt aufgeru-
fen am 10.09.2018),
dass zahlreiche politische Gefangene freigelassen wurden (vgl. Al Jazeera,
Ethiopian parliament approves amnesty for political prisoners, 21.07.2018,
cal-prisoners-180720191811460.html, zuletzt aufgerufen am 10.09.2018),
das äthiopische Parlament einer Empfehlung der Regierung gefolgt ist und
die ONLF von der Liste der Terrororganisationen entfernt hat (vgl. Al Ja-
zeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list,
05.07.2018,
ginbot-7-terror-list-180630110501697.html, zuletzt aufgerufen am
10.09.2018), Führungspersonen der ONLF aus der Haft entlassen worden
sind (vgl. Ogaden News Agency (ONA), The release of the ONLF leaders
and the others by the New Prime Minister is a positive step in the right
direction, zuletzt aufgerufen am
10.09.2018) und am 12. August 2018 seitens der ONLF ein Waffenstill-
stand ausgerufen worden ist (vgl. Ogaden National Liberation Front
(ONLF), Declaration of Unilateral Ceasefire, , zuletzt
aufgerufen am 10.09.2018),
dass angesichts der gegenwärtigen politischen Entwicklungen in Äthiopien
die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig von der Frage der
Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind,
dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang
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mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu
Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, nach-
dem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
– und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers deshalb
nicht als unzulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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Seite 12
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass insgesamt die vorherrschende Situation in Äthiopien weder durch
Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Voll-
zug der Wegweisung dorthin in der Praxis weiterhin als zumutbar beurteilt
wird (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteile des BVGer E-3655/2018 und
E-3656/2018 vom 19. Juli 2018 E. 10.4.2.3 sowie D-2513/2018 vom
15. August 2018 E. 8.3.1 m.w.H.),
dass es aber zu beachten gilt, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien
nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzielle
Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforder-
lich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4),
dass der gesunde, (…)-jährige Beschwerdeführer die Schule bis zur (…)
beziehungsweise (…) Klasse besucht hat, Erfahrung hat im Hüten von Tie-
ren und seine Eltern und Geschwister im Heimatdorf leben, wo die Eltern
Tierhaltung betreiben und die Geschwister vom Verkauf von (…) leben,
dass somit nicht zu erwarten ist, dass er im Falle einer Rückkehr nach Äthi-
opien in absehbarer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde, wes-
halb sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der am
3. September 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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