B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4480/2014
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…), Äthiopien,
c/o (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit auf den 4. April 2011 datierter Eingabe an die schweizerische Botschaft
in Khartum (Eingang 11. April 2011) beantragte der Beschwerdeführer sinn-
gemäss, es sei ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
In seinen auf den 5. November 2012 datierten Eingaben an die schweize-
rische Botschaft in Khartum (Eingang 6. November 2012 und 13. Januar
2013) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfah-
rens.
C.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, aufgrund der zahlreichen Asylgesuche sei es zurzeit nicht möglich, nä-
here Angaben über den Zeitpunkt des Asylentscheides im vorliegenden
Verfahren zu machen.
D.
Mit ergänzender Eingabe vom 13. Juli 2013 an die Schweizerische Bot-
schaft in Khartum (Eingang 14. Juli 2013) wurden weitere Angaben zur ak-
tuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie
gemacht.
E.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 wies das BFM darauf hin, dass gemäss
Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine
Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und organisa-
torischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgese-
hen werde, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ent-
spreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleichzeitig ersuchte es den Be-
schwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
um Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwand-
ten in Drittstaaten, den Asylgründen und zum Aufenthalt im Sudan (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.), wobei es darauf hinwies, dass dessen
Ehefrau sowie dessen Kinder, die siebzehn Jahre oder älter seien, diese
Fragen auch separat beantworten und unterschreiben müssten.
F.
Mit vom Beschwerdeführer unterzeichneter Stellungnahme vom 10. Mai
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2014 (Posteingang Botschaft 13. Mai 2014) wurde das Schreiben des BFM
vom 21. Januar 2014 beantwortet.
G.
Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im Wesentlichen gel-
tend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger aus der Region B.______, wo
er bis 1981 gelebt habe. In dieser Zeit sei ein Konflikt mit der Befreiungs-
bewegung Tigray People's Liberation Front (TPLF) ausgebrochen und er
habe die Opposition heimlich mit Nahrungsmitteln versorgt, weil er wegen
seines verletzten Beines nicht habe kämpfen können. Er habe sich zwei
Mal gegen eine Konfiszierung seines Landes durch die TPLF gewehrt und
sei Mitte 1984 in den Sudan geflüchtet. Dort sei er vom UNHCR dem
Flüchtlingslager C._______ zugeteilt worden, habe dieses indessen man-
gels Unterstützung nach sechs Monaten wieder verlassen und sei nach
D._________ gezogen, wo er sich 1985 der Ethiopian Democratic Union
(EDU) angeschlossen habe und bald als Junior Administrator für die Partei
tätig gewesen sei. Wegen seiner politischen Tätigkeit sei er von Mitgliedern
der Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) bedroht
worden. Im Weiteren fürchte er sich vor Razzien durch die sudanesische
Polizei und einer Deportation nach Äthiopien. Am 18. März 2013 sei seine
Tochter auf dem Weg von ihrem Arbeitsort von Unbekannten entführt wor-
den und sei bis heute verschwunden. Manchmal arbeite er als Taglöhner,
doch der Lohn reiche kaum aus, seine Familie zu ernähren, und seine
Beinverletzung erschwere das Arbeiten zusätzlich, zumal er sich eine me-
dizinische Behandlung nicht leisten könne.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer u.a. Flücht-
lingsausweise, Geburtsscheine, eine Patientenkarte, ein Bestätigungs-
schreiben und einen Mitgliederausweis der EDU ein.
H.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 13. Juli 2014 – verweigerte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte dessen Asylgesuch ab.
Das BFM stellte zuerst fest, dass vorliegend nur die Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers beurteilt werden könne, da dessen Familienange-
hörige trotz der Aufforderung des BFM nicht persönlich in Erscheinung ge-
treten seien. Zur Begründung der Abweisung des Asylgesuches führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers lies-
sen darauf schliessen, dass er aufgrund der persönlichen Konflikte mit der
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TPLF bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernstzunehmende Schwierigkei-
ten mit den heimatlichen Behörden haben könnte. Im Weiteren bleibe zu
prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus-
schlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Per-
son das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zuzumuten sei, sich in
einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar – so das BFM – sei
die Lage der Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan angesichts deren An-
zahl nicht einfach. Die zahlreichen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht
über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach
ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhal-
ten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Der Beschwerdeführer
habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine
Situation tatsächlich kritisch sein. Hinsichtlich der geltend gemachten Ent-
führung der Tochter des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, dass die-
ses unbestrittenermassen schlimme Ereignis nicht geeignet sei, eine
Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen, da es sich hierbei um ein
einmaliges, isoliertes Ereignis handle. Diese Einschätzung werde unter an-
derem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit
diesem Ereignis offenbar nicht weiter behelligt worden seien. Die Befürch-
tung, nach Äthiopien deportiert oder verschleppt zu werden, werde als un-
begründet erachtet, sei doch nicht davon auszugehen, dass der äthiopi-
sche Staat nach so langer Zeit noch ein Verfolgungsinteresse am Be-
schwerdeführer – welcher trotz seines angeblichen politischen Engage-
ments für die EDU über kein geeignetes Risikoprofil verfüge – habe. Es
bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Be-
schwerdeführer und dessen Familie ein weiterer Verbleib im Sudan nicht
zumutbar wäre. Angesichts des langjährigen Aufenthalts könne davon aus-
gegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in
C._______ nicht unüberwindbar seien. Hinsichtlich der ärztlichen Behand-
lung des Beines des Beschwerdeführers sei mangels gegenteiliger An-
haltspunkte von einer adäquaten Behandlung im Sudan auszugehen. Im
Weiteren habe er die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen,
sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das UNHCR stelle in den
Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche
Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen.
Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, er-
hielten vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine
unentgeltliche Behandlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für
in den Lagern nicht behandelbaren Krankheiten ausgestellt. Somit habe
der Beschwerdeführer entgegen seiner gegenteiligen Behauptung durch-
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aus Zugang zur kostenlosen medizinischen Versorgung. Dem Beschwer-
deführer sei es daher zuzumuten, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten, zu-
mal eine schwierige Lebenssituation allein keinen Grund für eine Einreise-
bewilligung darstelle. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit
seiner Familie bereits seit 1984 in Khartum aufhalte, lasse den Schluss zu,
dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüberwindbar seien. Schliesslich
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfüge.
I.
Mit am 23. Juli 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingetroffener
und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englisch-
sprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 12. August
2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sinngemäss
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie alt Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
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die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels ent-
sprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum ver-
zichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks Wahrung des rechtlichen
Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hintergrund der
massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Aus-
land und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage
ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Befragung ver-
zichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stellungnahme den
massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde
(vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn
er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen Fall
ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Per-
son habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden,
was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung
der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen,
welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen
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lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz
abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Der Beschwerdeführer hält sich mit seiner Familie bereits seit 1984 in
C._________ auf, was den Schluss zulässt, dass die dortigen Schwierig-
keiten nicht unüberwindbar sind. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer, sollte er sich mit seiner Familie an seinem derzeitigen Auf-
enthaltsort nicht mehr hinreichend sicher fühlen und sich die dortige sons-
tige Lebenssituation verschlechtern, über die Möglichkeit verfügt, sich als
registrierter Flüchtling mit seiner Familie beim UNHCR zu melden und in
dem ihnen zugewiesenen Camp zu leben. Durch das UNHCR erhält der
Beschwerdeführer auch Zugang zur kostenlosen medizinischen Versor-
gung. Dem Beschwerdeführer ist es daher zuzumuten, sich weiterhin im
Sudan aufzuhalten, zumal eine schwierige Lebenssituation allein keinen
Grund für eine Einreisebewilligung darstellt. Ferner weist der Beschwerde-
führer kein Profil auf, welches ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum
Ziel eines Entführungsversuches machen würde. Mit der Vorinstanz ist
nicht davon auszugehen, dass der äthiopische Staat nach so langer Zeit
noch ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hat, zumal dieser
trotz seines angeblichen politischen Engagements für die EDU über kein
geeignetes Risikoprofil verfügt. Auch die geltend gemachte Entführung der
Tochter des Beschwerdeführers als unbestritten einschneidendes Ereignis
vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieses aus objektiver
Sicht nicht geeignet ist, eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen,
wurden doch der Beschwerdeführer und seine Familie nach diesem Ereig-
nis von der unbekannten Täterschaft nicht weiter behelligt.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer und seine Familie seien
gegenwärtig einer Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar
drohende Deportation nach Äthiopien oder eine Entführung durch terroris-
tische Gruppen zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen weder
die Ausführungen in der Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der
bereits im Rahmend es vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten
Vorbringen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, noch die im Rah-
men des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel, welche
lediglich die nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen stützen, etwas zu än-
dern.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugs-
personen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und den Akten
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auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entneh-
men sind.
7.
Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er
auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungs-
weise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss.
Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und
die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in
Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: