B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4480/2016
Ur t e i l vom 3 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
D-4480/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess gemäss seinen Angaben Sri Lanka am 7. Juli 2014 und
reiste per Flugzeug über Thailand, Dubai und Deutschland am 9. Juli 2014
in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli
2014 wurde er summarisch befragt und am 15. April 2015 eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2006 den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, da eine Person pro Haushalt
der Bewegung habe beitreten müssen. Er habe bis 2007 als Fahrer für die
LTTE gearbeitet und unter anderem den Kämpfenden Essen, aber auch
Munition gebracht. Später hätte er eine militärische Ausbildung absolvieren
sollen. Da er aber nicht im Krieg habe kämpfen wollen, sei er im Juli bezie-
hungsweise August 2007 nach Indien geflohen. Dort habe er sich bis im
Jahr 2013 illegal aufgehalten bevor er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei.
Dem Criminal Investigation Department (CID) sei verraten worden, dass er
aus Indien zurückgekehrt sei, woraufhin er mehrmals vom CID zuhause
und in einem Camp der sri-lankischen Armee (SLA) verhört und misshan-
delt worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, bei den LTTE tätig gewe-
sen zu sein. Er habe dies jeweils verneint. Nach einigen Stunden hätten
sie ihn wieder gehen lassen. Seit diesen Verhören habe er sich versteckt
gehalten. Einige Tage später sei er von einem Freund gewarnt worden,
dass er von der SLA gesucht werde, weshalb er davon ausgehe, dass Be-
weise für seine LTTE-Tätigkeit vorliegen würden. Er habe sich daraufhin
versteckt und sei im Juni 2014 schliesslich mit einem auf seinen Bruder
ausgestellten Pass ausgereist. Seit seiner Ausreise sei seine Mutter mehr-
mals von der Armee über seinen Verbleib befragt worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte zu den Ak-
ten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet am 20. Juni
2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 9. Juli 2014 ab und verfügte die Wegweisung
sowie den Vollzug.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. Juli 2016 gegen diese
D-4480/2016
Seite 3
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewäh-
rung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückwei-
sung der Sache ans SEM zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und
forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
E.
Am 28. Juli 2016 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleis-
tet.
F.
Das SEM reichte mit Eingabe vom 13. September 2016 eine Vernehmlas-
sung zu den Akten.
G.
Am 19. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
des SEM Stellung und reichte ein Schreiben eines sri-lankischen Parla-
mentsmitglieds, welches seine Aussagen bestätige, eine DVD mit einer
Filmaufnahme eines Angriffs auf einen Bus in Sri Lanka und drei Fotos ei-
ner Demonstration in B._______ vom (…) 2016 ins Recht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, eine Einwilligungserklärung seines Bruders und des-
sen Ehefrau für die Einsicht in deren Asylakten (N […]) beizubringen.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass über den Antrag um Einsicht in die
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Asylakten nach Eingang der Einwilligungserklärung entschieden respek-
tive bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten entschieden
werde.
I.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer die
entsprechenden Einwilligungserklärungen zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wurden dem Beschwerde-
führer die Protokolle der Befragungen des Bruders (N […], act. A1 und A7)
zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
K.
Mit Eingabe vom 9. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Aussa-
gen des Bruders Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien an der Befra-
gung im Vergleich zur Anhörung widersprüchlich ausgefallen. So habe er
bei der Befragung angegeben, bis im Juli 2006 als Hilfsarbeiter gearbeitet
zu haben. Anschliessend habe er sich bis im Juli 2007 versteckt, weil Leute
gesucht worden seien und sei dann nach Indien ausgereist. Andererseits
habe er ausgeführt, er sei von Juni bis August 2006 für die LTTE tätig ge-
wesen. An der Anhörung habe er wiederum angegeben, er habe sich den
LTTE bereits im Jahr 2005 angeschlossen. Demgegenüber habe er auch
angegeben, der Bewegung von Mai/Juni 2006 bis August 2007 beigetreten
zu sein. Darauf angesprochen, weshalb er sich im Jahr 2007 versteckt
habe, habe er ausgeführt, sich vor der Armee in C._______ in der Nähe
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eines Teiches versteckt zu haben. Auf Nachfrage machte er geltend, er
habe geglaubt, nach dem Versteck im Jahr 2013 beim Onkel gefragt wor-
den zu sein, er habe sich im Jahr 2007 nicht versteckt. Dem sei entgegen-
zuhalten, dass er als Ortschaft für das Versteck beim Onkel D._______
angegeben habe und trotz mehrfachem Nachfragen kein Gewässer er-
wähnt habe. Ausserdem habe er sich beim Onkel sechs bis sieben Monate
und nicht fünf Monate aufgehalten. Weiter habe er angegeben, Waffen für
die LTTE zwischen E._______ und F._______ sowie G._______ und
H._______ transportiert zu haben. Später habe er angegeben, Güter in die
Kriegsgebiete nach I._______ und J._______ gefahren zu haben. Auf-
grund dieser unpräzisen und widersprüchlichen Aussagen bezüglich seiner
Tätigkeit für die LTTE würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt sei-
ner Angaben bestehen. Darüber hinaus würden seine Schilderungen rund
um die Mitgliedschaft bei den LTTE undifferenziert und unkonkret ausfal-
len. So habe er das Beitrittsprozedere nicht schildern können oder die
Dienstgrade der Vorgesetzten nicht benennen können. Auch seine Anga-
ben als Fahrer seien weitgehend oberflächlich und inhaltsleer. Zur Häufig-
keit der Transportfahrten habe er unpräzise angegeben, einmal pro Woche
oder täglich tätig gewesen zu sein. Eine spezielle Erinnerung an die Zeit
bei der LTTE habe er nicht abrufen können. Schliesslich seien seine Schil-
derungen wie er die LTTE verlassen habe äusserst knapp und oberfläch-
lich.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe sehr konkret, detailliert und mit vielen Realitätsmerkmalen
(insb. direkte Rede, Gestik, Schilderung von Gefühlen und Gedanken) die
Verhöre durch das CID und den Grund für seine Flucht geschildert. Die
Schilderungen bezüglich der erlittenen Verhöre seien als glaubhaft zu qua-
lifizieren. Es würde kein Widerspruch bezüglich des Ortes des Verhörs vor-
liegen, da er jeweils gesagt habe, dass das CID jeweils zu ihm nach Hause
gekommen sei und ihn daraufhin einmal ins Camp mitgenommen habe.
Der Widerspruch ergebe sich aus verschiedenen Arten zu kommunizieren
respektive aus einem aneinander vorbei reden. Weiter habe er mehrmals
geschildert, warum er den LTTE beigetreten sei und was passiert wäre,
wenn er nicht beigetreten wäre. Er sei in den politischen Bereich eingezo-
gen worden und nicht in den militärischen, weshalb er die Dienstgrade nicht
habe benennen können. Er sei unterschiedlich häufig als Fahrer eingesetzt
worden. Es könne ihm aus der Beantwortung der diesbezüglichen Frage
nicht vorgeworfen werden, dass er unpräzise geantwortet habe, zumal er
die Fragen, wo er sich sonst aufgehalten habe, konkret beantwortet habe.
Er habe weiter bezüglich einer speziellen Erinnerung auf den Anschlag auf
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einen Schulbus verwiesen, bei welchem er in der Nähe und Zeuge gewe-
sen sei. Dies sei eine umfassende Antwort und eine prägende Erinnerung
an die alltägliche Kriegsgewalt. In Bezug auf die zeitlichen Einordnungen
würden tatsächlich vielerlei Unklarheiten bestehen. Er habe ein Durchei-
nander mit den Daten und sich sehr oft versteckt. Er habe sich sowohl vor
seinem LTTE-Beitritt eine Weile lang versteckt, und zweimal während sei-
ner Tätigkeit als Fahrer, sei aber stets aufgefunden worden. Er sei jeweils
verwarnt worden, ohne dass er weitere Konsequenzen hätte erleiden müs-
sen. Erst als er ins Kampftraining hätte versetzt werden sollen, habe er sich
zur Flucht entschieden. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zu den
Transporten sei darauf hinzuweisen, dass sich die Fragen einmal auf Mu-
nitionstransporte richteten, jedoch nicht aus der Frage hervorgehe, ob er
für den Essenstransport unterschiedliche Strecken gefahren sei. Er habe
nicht gesagt, dass sein Bruder sich in einem Flüchtlingscamp befunden
habe. Auch an der Befragung habe er angegeben, dass Personen aus dem
Dorf seine Rückkehr aus Indien verraten hätten, sein Bruder habe aber
verraten, dass er für die LTTE tätig gewesen sei. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass seine Aussagen glaubhaft seien. Dies betreffe zumin-
dest seine Aussagen zu den Verhören im Jahr 2013 durch das CID nach
seiner Rückkehr aus Indien. Mit seinem Aufenthalt in Indien sei er über acht
Jahre landesabwesend. Die Abwesenheit in Indien könne unter anderem
durch die Aussagen seines Bruders in dessen Asylverfahren belegt wer-
den. Zudem sei sein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, was
auch für sein Gefährdungsprofil relevant sei. Auch die Lage in Sri Lanka
sei trotz einzelner Fortschritte in den Fragen des Prevention of Terrorism
Act (PTA) und der fehlenden Aufklärung von Kriegsverbrechen unverändert
kritisch. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Gefährdungsfaktoren
und im Lichte der Menschenrechtslage in Sri Lanka müsse der Schluss
gezogen werden, dass er im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt würde, welche als asylrelevant zu qualifizieren wären.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. September 2016 stellte das SEM
im Wesentlichen fest, insbesondere das Unvermögen detaillierte und er-
lebnisgeprägte Aussagen sowohl zu seinem LTTE-Beitritt als auch zu den
angeblich für die LTTE ausgeführte Tätigkeiten zu machen, sei als wesent-
licher und überwiegender Umstand gegen die Glaubhaftigkeit erachtet wor-
den. Indem auch die Äusserungen zur angeblichen späteren Verfolgungs-
situation widersprüchlich und unkonkret ausgefallen seien, seien die Vor-
bringen als unglaubhaft zu qualifizieren. An dieser Einschätzung würden
weder die Äusserungen in der Beschwerde noch der Inhalt der Verfahrens-
akten seines Bruders etwas zu ändern vermögen. Dieser habe darüber
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hinaus mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der LTTE
gewesen sei, sondern habe ausgesagt, dass ein weiterer Bruder den LTTE
zwangsweise beigetreten sei. Dieser Bruder habe aber fliehen können. In
diesem Zusammenhang scheine es erstaunlich, dass der Beschwerdefüh-
rer mit einem gefälschten Pass, lautend auf diesen Bruder, aus Sri Lanka
habe ausreisen können.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer nebst Erläuterungen zu
den eingereichten Beweismitteln im Wesentlichen geltend, es müsse sich
bei den Aussagen seines Bruders um eine Verwechslung handeln. Es sei
kaum möglich, dass sein kleinerer Bruder den LTTE beigetreten sei und er
mit diesem Pass habe ausreisen können. Dieser Bruder sei nie bei den
LTTE gewesen.
4.5 In der Eingabe vom 9. März 2017 ergänzte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen, sein Bruder bestätige in dessen Anhörung seinen Aufenthalt
in Indien, und dass der kleinere Bruder von den LTTE weggelaufen sei. Er
sei jedoch davon ausgegangen, dass dieser nie bei den LTTE war. Er sei
lange nicht in Sri Lanka gewesen und habe nach der Rückkehr eigene
Probleme gehabt. Er habe wenig Kontakt zu seinen Geschwistern.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
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und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Vorauszuschicken ist, dass bei der Durchsicht des Anhörungsproto-
kolls diverse Verständigungsprobleme zwischen der Befragerin, der Dol-
metscherin und dem Beschwerdeführer auffallen. So ist die Anhörung von
Unklarheiten in der Übersetzung respektive in den Antworten (so A18/25
F7 ff., F24, F46, F76, F115 f., F133, F165, F200 ff., F223 ff.), Unverständ-
lichkeiten wegen „gebrochenen Sätzen und verschluckten Wörtern“ (expli-
zit in A18/25 F32 ff.) sowie offensichtlichen Missverständnissen (vgl.
A18/25 F101 ff., F185 f., F190 ff., F199 ff., F241) gezeichnet. Diese Über-
setzungsproblematik (wohl auch kultureller Natur) ist denn nicht einzig dem
Beschwerdeführer anzulasten, sondern muss in genereller Weise als be-
einflussender Faktor in der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden
(dazu UNHCR, Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Sys-
tems, 2013, S. 258 f. Gyulai, Kagan, Herlihy, Turner, Hárdi, Udvarhelyi
[Hrsg.], Credibility Assessment in Asylum Procedures, 2013, S. 105 ff.).
Trotz dieses nicht zweifelsfreien Anhörungsprotokolls ist der Sachverhalt
jedoch als erstellt zu erachten.
5.3 Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint denn in einem ersten
Schritt der längere Aufenthalt in Indien als überwiegend glaubhaft. Den Auf-
enthalt bestätigte nicht nur sein Bruder in dessen Befragungen (vgl. N […],
A1/8 S. 3, A7/15 F37 ff.), sondern auch die Schilderungen des Beschwer-
deführers erscheinen diesbezüglich zwar kurz, aber durchaus logisch und
stimmig (so insbesondere A18/25 F56 ff., F142 ff.). Insgesamt sind die Aus-
sagen des Beschwerdeführers als nicht besonders substanziiert zu be-
zeichnen. Dieser Erzählstil behält der Beschwerdeführer jedoch im Ver-
laufe der Anhörung bei und ist somit als gleichbleibend und über alle Sach-
verhaltsvorbringen homogen zu beschreiben. Daher ist im vorliegenden
Einzelfall festzustellen, dass diese knappe Erzählweise dem persönlichen
Erzählstil des Beschwerdeführers entspricht. Eine plötzlich überaus detail-
reiche Schilderung eines Ereignisses würde vorliegend aus dem Rahmen
fallen und müsste als Bruch im Erzählstil bezeichnet werden. Entgegen der
Ansicht des SEM, vermag der Beschwerdeführer aber trotz der knappen
Erzählweise durchaus detailreiche, gehaltvolle Antworten zu geben (so zur
Tätigkeit bei den LTTE: A18/25, F109, F111 und zu den Befragungen:
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A18/25 F157 ff.), womit ein Bild von tatsächlich Erlebtem zu entstehen ver-
mag. Zu berücksichtigen ist überdies, dass seit dem LTTE-Beitritt über
zehn Jahre vergangen sind und sich in der Zwischenzeit vieles ereignete.
Dass sich der Beschwerdeführer daher nicht mehr an jedes Detail erinnert
und die Ereignisse eher schematisch zu schildern vermag, ist verständlich,
zumal es sich bei der Tätigkeit für die LTTE, welche darüber hinaus nicht
besonders lange andauerte, lediglich um Fahrdienste handelte. Der vom
SEM aufgeführte Widerspruch respektive die Unklarheiten zwischen Be-
fragung und Anhörung hinsichtlich des Beitritts- und Austrittsdatums ist an-
gesichts der sonst stimmigen chronologischen Schilderung als nicht derart
diametral gegensätzlich zu qualifizieren, um als derart wesentlich erachtet
zu werden, dass die LTTE-Zugehörigkeit als Ganzes nicht mehr als glaub-
haft zu qualifizieren wäre (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr.3). Bezüglich
der Passage des Beitritts zu den LTTE (vgl. A18/25 F100 ff.) ist festzustel-
len, dass sich gerade hier die Befragerin und der Beschwerdeführer nicht
zu verstehen schienen und aneinander vorbei redeten. So fragte die Be-
fragerin zwar mehrmals nach dem Einberufungsprozedere zu den LTTE,
dem Beschwerdeführer schien jedoch nicht klar zu sein, welcher Moment
die Befragerin geschildert haben wollte und verwies jeweils auf seine dann
ausgeführte Tätigkeit und seine Ausreise aus Angst nach Indien. Der Be-
schwerdeführer vermag indessen sowohl seine Tätigkeit als auch die Angst
vor einem Kampftraining und dem Einsatz an der Front glaubhaft darzule-
gen (vgl. A18/25 F104, F110 ff., F138 f.). Auch der vom SEM aufgeführte
Widerspruch bezüglich der Ortschaften seiner Fahrertätigkeit vermag nicht
zu überzeugen, sind die gegebenen Antworten doch auf verschiedene
Kontexte der Fragen zu beziehen (A18/25 F111 ff.: Fahrten allgemein res-
pektive die Esswaren; A18/25 F123 f. Fahrten mit Munition). Nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts wird aus den Befragungen des Bruders
denn auch nicht abschliessend klar, welche Brüder sich den LTTE ange-
schlossen haben, zumal sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit gerade
in Indien befand und zwischen den Brüdern offenbar aufgrund der ver-
schiedenen Wohnorte und Familien kein enger Kontakt bestand (vgl.
A18/25 F19 ff., F79 ff.). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung unter Berück-
sichtigung der oben genannten beeinflussenden Faktoren erscheint dem-
nach auch die Einberufung in die LTTE sowie die Fahrertätigkeit des Be-
schwerdeführers als glaubhaft.
5.4 In Bezug auf die Erlebnisse nach der Rückkehr aus Indien im Jahr
2013, welche den Beschwerdeführer abermals zur Flucht aus Sri Lanka
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veranlasst haben, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Behel-
ligungen durch das CID zeitlich sowohl als örtlich widerspruchsfrei einzu-
ordnen vermag. So können – insbesondere auch angesichts der nicht wort-
wörtlichen Protokollierung bei der Befragung – die Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht dahingehend interpretiert werden, dass er bei der
ersten Befragung nur zu Hause befragt wurde. In diesem Sachverhaltszu-
sammenhang erscheint denn in erster Linie relevant, dass das CID ihn zu-
nächst zweimal verhörte, bevor dann abermals nach ihm gesucht wurde.
Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdeführer die Befragungen des
CID mit Widergabe in direkter Rede sowie anderen Realkennzeichen sub-
stanziiert zu schildern (vgl. A18/25 F89, F155 ff). Der Beschrieb des Ab-
laufs des Gesprächs zwischen den Leuten aus dem Van und der Mutter
des Beschwerdeführers – mit welcher er auch in der Schweiz in Kontakt
stehe – ist zwar wiederum in Kohärenz mit seinem Erzählstil als kurz zu
bezeichnen. Jedoch wurden auf Nachfragen bezüglich Anzahl Personen,
Ausweisen, weiteren Details, welche die Mutter ihm mitgeteilt haben
könnte, verzichtet. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer die Fra-
gen zum Van und seiner Furcht, endgültig verhaftet zu werden, schlüssig
und konsistent zu beantworten (vgl. A18/25 F167 ff.). Dass sich der Be-
schwerdeführer schliesslich mehrere Monate bis zur Ausreise bei seinem
Onkel im nahem Wald versteckte, erscheint zwar verkürzt vorgebracht,
müsste es dem Beschwerdeführer doch möglich sein, mehr über diese Zeit
zu schildern. Aufgrund dieser wiederum im Erzählstil kohärenten Art des
Vorbringens kann dennoch nicht insgesamt auf die Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen werden. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismittel (DVD und Schreiben eines Parlamen-
tariers) zwar ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung der Vorbringen beitra-
gen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Parlamentarier solch präzise
Angaben zu Daten hätte machen können, die der Beschwerdeführer selbst
nie so detailliert angab. Auch wird dessen Beziehung zum Parlamentarier
nicht verdeutlicht. Im Weiteren bleibt ungeklärt, wie der Beschwerdeführer
zu einer solch detaillierten bildlichen Wiedergabe eines ihm angeblich ein-
schneidend in Erinnerung gebliebenen Erlebnisses (Bombardierung eines
Schulbusses durch die LTTE) gelangen konnte und wie diese zu jenem
Zeitpunkt (zwischen 2006 und 2007) hätte aufgenommen werden können,
zumal die Datei im Jahr 2016 erstellt worden zu sein scheint. Trotzdem ist
dies alleine ungenügend, um deshalb von der Unglaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen.
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5.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen trotz gewisser Zweifel un-
ter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs der Glaubhaftma-
chung im Sinne von Art. 7 AsylG als überwiegend glaubhaft. Für die nach-
folgende Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wird demnach auf den Sach-
verhalt in Bst. A verwiesen.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Behelligung des
Beschwerdeführers durch den CID und die Suche nach ihm aufgrund sei-
ner Tätigkeit für die LTTE eine Verfolgung darstellt, die die erforderliche
Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist, weshalb seine Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren wäre.
6.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bun-
desverwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergange-
nen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Eu-
ropa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie
davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Per-
sonen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber ins-
besondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden
kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende ta-
milische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer
ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss
ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale e-
her Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu wer-
den (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24).
Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risiko-
faktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen
politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Hand-
lungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Be-
hörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspa-
piere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Rei-
sedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die
IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung,
(sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land
sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag
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(E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bun-
desverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im
Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen
Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als
Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach
dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel
des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen
Separatismus im Keim zu ersticken (E. 8.5.1).
6.3 Die vorgenannten Faktoren sind im Falle des Beschwerdeführers als
gegeben zu erachten. Zunächst ist der Beschwerdeführer ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas und hat
sein Heimatland zum ersten Mal im Jahr 2007 für sechs Jahre und nun vor
rund drei Jahren abermals verlassen und hält sich seither in der Schweiz
auf. Er ist demnach seit längerem landesabwesend und befindet sich in
einem exilpolitischen Zentrum der LTTE, was ihn bereits per se in den Fo-
kus der sri-lankischen Behörden rücken lässt. Dazu kommt die Zwangsrek-
rutierung durch die LTTE im Jahr 2006. Diese wenn auch niederschwellige
Tätigkeit als Fahrer von Esswaren und Munition ist den sri-lankischen Be-
hörden angesichts ihrer Reaktion nach der Heimkehr des Beschwerdefüh-
rers aus Indien bekannt. Die in diesem Zusammenhang erlittenen Behelli-
gungen durch den CID vermögen zweifelsohne die Schwelle der ernsthaf-
ten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen. Der Beschwerdefüh-
rer macht darüber hinaus auch geltend, dass seine Mutter nach seiner Aus-
reise mehrmals nach seinem Aufenthaltsort befragt wurde (vgl. A18/25
F36 ff.), was auf ein nach wie vor bestehendes Verfolgungsinteresse hin-
weist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Bruders des
Beschwerdeführers für die LTTE, welcher für die Bewegung an der Front
kämpfte und von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde, im heutigen
Kontext ebenfalls als stark risikobegründend zu qualifizieren ist. Darüber
hinaus verfügt der Beschwerdeführer über nahe Verwandte in London –
einem weiteren exilpolitischen Zentrum der LTTE (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2) –, was sein Risikoprofil wiederum zu schärfen vermag. Es ist
daher anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerde-
führer ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus
zuschreiben, zumal gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren
die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag (E. 8.5.5). Somit ist mit
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überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Vor-
bringen ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, weshalb eine begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG besteht, so dass er als
Flüchtling anzuerkennen ist.
7.
Aus seiner niederschwelligen Tätigkeit für die LTTE ist kein Grund zur An-
nahme einer Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die
Munitionstransporte vermögen die Schwelle der verwerflichen Handlungen
nicht zu erreichen.
8.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 15. Juni 2016 aufzuheben und das SEM anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Unter diesen Umständen ist auf das Vorbringen, exilpolitisch aktiv zu sein,
nicht einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zurückzuerstatten.
9.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteient-
schädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 wird aufgehoben und das SEM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. Juli 2016 einbe-
zahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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