Abtei lung IV
D-4481/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Frau LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
28. November 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4481/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Bagdad stammender irakischer Staats-
angehöriger arabischer Ethnie und Angehöriger der Glaubensgemein-
schaft der Sunniten, reiste gemäss eigenen Angaben am 14. Juni 2004
in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangszentrum Chiasso
(vormals Empfangsstelle Chiasso) um Asyl nachsuchte. Am
21. Juni 2004 erhob das Bundesamt im Empfangszentrum die Perso-
nalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Rei-
seweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am
23. Juni 2004 hörte es ihn zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, die Ehemänner seiner Schwestern - der eine
sei zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein ein Kriegsheld gewe-
sen, der andere sei ebenfalls beim Militär tätig gewesen und habe
beim Fernsehen Propaganda für das Regime gemacht - seien nach
dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein gesucht worden. Er und
seine Familie seien von Leuten aus ihrem Wohnquartier nach dem Ver-
bleib der beiden Schwäger befragt und in diesem Zusammenhang be-
droht worden. Sein Vater, der zwar bekannte Leute des gestürzten Re-
gimes gekannt habe, selber aber nicht Mitglied der Baath-Partei gewe-
sen sei, sei deswegen und wegen der beiden Schwäger im Dezember
2003 ermordet worden. Gegen ihn (den Beschwerdeführer) persönlich
sei ausserdem der Vorwurf erhoben worden, er pflege eine gleichge-
schlechtliche Partnerschaft mit einem guten Freund, der seine sexuelle
Neigung offen ausgelebt habe und deshalb als Homosexueller bekannt
gewesen sei. Dieser Freund sei von seiner eigenen Familie getötet
worden; es habe sich um einen Ehrenmord gehandelt. Betreffend den
Tod seines Vaters reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom
12. Dezember 2003 ein.
Am 20. September 2004 reichte der Beschwerdeführer weitere Doku-
mente ein. Nachdem das Bundesamt ihn am 23. November 2004 auf-
gefordert hatte, die deponierten Beweismittel innert Frist in eine Amts-
sprache übersetzt einzureichen, reichte dieser am 10. Dezember 2004
die verlangten Übersetzungen ein.
B.
Am 14. Februar 2004 gelangte der vom Bundesamt mit der Erstellung
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einer Lingua-Analyse beauftragte Experte in seinem Gutachten zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer aus dem Quartier (...) in Bagdad
stamme.
C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 28. November 2005 - eröff-
net am 29. November 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des Vollzuges der Wegwei-
sung, welchen es als unzumutbar beurteilte, ordnete es die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
D.
Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mittels seiner
Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben
und beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung
seien aufzuheben, es sei ihm politisches Asyl zu gewähren und es sei
die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantra-
gen, es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurde unter ande-
rem ein Internet-Bericht vom 26. April 2003 über die Situation homose-
xueller Menschen in muslimischen Staaten beigelegt.
E.
Die zuständige Instruktionsrichterin der ARK teilte dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 9. Januar 2006 mit, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein. Gleichzei-
tig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
stellte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu.
F.
Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2006
fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Es verwies nochmals auf seine Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung, erklärte, es halte an diesen vollumfänglich fest,
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung
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wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2006 zur Kenntnis
gebracht.
G.
Am 13. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer eine persönli-
che Stellungnahme sowie diverse Unterlagen zum Beleg seiner Integ-
ration in der Schweiz bzw. seines Engagements in verschiedenen Pro-
jekten ein.
H.
Am 15. März 2007 reichte die Rechtsvertreterin Berichte über die
Rechtsstellung der Homosexuellen in islamischen Ländern ein.
I.
Am 4. Juli 2007 stellte das irakische Konsulat in Genf dem Beschwer-
deführer einen auf den Namen A._______ lautenden irakischen
Reisepass (Nr. (...)) aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seines ablehnenden Asyl-
entscheides im Wesentlichen aus, für die Bestimmung der Flüchtlings-
eigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Des-
halb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeit-
punkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei
und somit Schutz brauche. Bereits vor der Ausreise des Beschwerde-
führers hätten sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert.
Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im
Frühling 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden.
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Die Koalitionstruppen hätten danach im Irak eine provisorische Über-
gangsverwaltung (Coalition Provisional Authority, CPA) eingerichtet,
die bis zur Einsetzung einer neuen irakischen Regierung faktisch gro-
sse Teile der Regierungsgewalt inne habe. Im Juli 2003 habe der US-
Zivilverwalter Paul Bremer einen 25-köpfigen irakischen Regierungsrat
(Iraqi Governing Council, IGC) eingesetzt. Dieser habe im September
2003 eine provisorische irakische Regierung bestimmt, der jedoch nur
ein begrenztes politisches Mitspracherecht zugekommen sei. Zwi-
schen der CPA und dem IGC sei am 15. November 2003 ein Abkom-
men unterzeichnet worden, gemäss welchem der endgültige Übergang
der Macht an die irakischen Behörden dem Verfassungsprogamm vor-
ausgehen solle. Ende Juni 2004 sei die formelle Machtübergabe von
den Besatzungstruppen an die irakischen Behörden abgeschlossen
und die CPA sowie die IGC aufgelöst worden; die provisorische Über-
gangsverwaltung (SPA) und der provisorisch irakische Regierungsrat
(IGS) seien aufgelöst worden. Anfang Juli 2004 habe eine souveräne
irakische Übergangsregierung unter Premierminister Iyad Allawi die
Regierungsgeschäfte übernommen. Eine Übergangsverfassung sei
Ende Februar 2004 zustande gekommen. Ende Januar 2005 seien
Wahlen für ein Übergangsparlament durchgeführt worden. Dieses
habe eine neue Übergangsregierung unter Premierminister Ibrahim Al-
Ja’fari gewählt und werde für die Verabschiedung einer definitiven Ver-
fassung zuständig sein.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe aufgrund der im
Sachverhalt geschilderten Vorkommnisse den Irak verlassen. Dabei
handle es sich um Verfolgungsmassnahmen Dritter. Im vorgebrachten
Zusammenhang sei heute grundsätzlich von einem intakten
staatlichen Schutzwillen auszugehen. Der Beschwerdeführer habe
dies bestätigt, als er geschilderte habe, seine Mutter habe die Tötung
des Vaters angezeigt. Dass der Anzeige nicht die entsprechenden
behördlichen Massnahme gefolgt seien, erstaune dabei nicht, zumal
der Beschwerdeführer erklärte habe, seine Mutter kenne den Täter,
habe seine Identität der Polizei aber nicht bekannt gegeben. Ebenso
habe der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit den
vorgebrachten Übergriffen Dritter gegen ihn nicht an die zuständigen
behördlichen Instanzen gerichtet und habe sich auch nicht um einen
Rechtsvertreter bemüht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand. Daran ändere auch das vom
Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel nichts.
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4.2 In der Beschwerde wird an der Asylrelevanz der bisherigen Vor-
bringen festgehalten und erneut auf den Umstand hingewiesen, dass
der Beschwerdeführer in seiner Heimat als homosexueller Mann ge-
fährdet sei.
5.
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Ap-
ril 1999 [BV; SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsäch-
lich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nie-
derschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 Erw. 6.3. S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung
dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffe-
ne als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde aller-
dings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begrün-
dungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewäh-
rung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006
Nr. 24 Erw. 5.1. S. 256).
5.2
5.2.1 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung nicht
zu genügen. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines
Asylgesuches im Kern geltend, er sei wegen der früheren Verbindun-
gen seiner Schwäger bzw. seines Vaters zum Regime von Saddam
Hussein und wegen seiner Homosexualität gefährdet gewesen.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im Zent-
ralirak in der Tat Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regi-
mes von Saddam Hussein gelten, insbesondere Mitglieder der ehema-
ligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Personen, seit dem
Sturz des Regimes dem Risiko ausgesetzt, Opfer von Drohungen und
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gewalttätigen Übergriffen zu werden (vgl. das zur Publikation bestimm-
te Urteil D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 E. 6.4.5 und 7.2.2). Im Zentrali-
rak gefährdet sind zudem Personengruppen, deren Verhaltensweisen
als unislamisch empfunden werden (E. 6.4.6), was insbesondere auch
für homosexuelle Menschen zutrifft, die offenbar zunehmend Opfer
von Gewalt bis hin zu Mord und Ehrenmord werden (vgl. Home Office /
Border & Immigration Agency, Country of Origin Information Report –
Iraq, 8. Januar 2008, Z. 23.01 ff.; UN Assistance Mission for Iraq [UNA-
MI], Human Rights Report, 1 November – 31 December 2006, Z. 114
und 115).
5.2.2 Aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachver-
halts, hat der Sturz des Regimes von Saddam Hussein überhaupt erst
dazu geführt, dass die beiden Schwäger des Beschwerdeführers ge-
sucht und sein Vater getötet worden sein sollen. Allein die Feststellung
des Bundesamtes, es sei grundsätzlich von einem intakten staatlichen
Schutzwillen auszugehen, trägt unter dem Aspekt der Schutztheorie
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.) und dem Umstand,
dass im Zentralirak kein funktionierendes und effizientes Rechts- und
Justizsystem besteht (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil
D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 E. 6.7.3 und 6.8), der geltend gemach-
ten Gefährdungssituation nicht hinreichend Rechnung und lässt nicht
nachvollziehbar erkennen, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise unbegrün-
det gewesen sein soll.
Ebenso unverständlich ist, weshalb die seit dem Sturz des Regimes
von Saddam Hussein grundlegend veränderten Verhältnisse im Irak
dazu geführt haben sollen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
behaupteten homosexuellen Veranlagung im Zeitpunkt der Ausreise
keine Furcht vor Verfolgung durch Dritte mehr hegen musste. Da im
Zentralirak - wie erwähnt - kein hinreichend funktionierendes und effi-
zientes Rechts- und Justizsystem und andererseits auch betreffend
die Strafbarkeit von homosexuellem Verhalten eine undurchsichtige
Rechtslage besteht, bleibt allein mit der Feststellung des BFM, der Be-
schwerdeführer habe sich nicht an die zuständigen behördlichen Ins-
tanzen gerichtet und habe sich auch nicht um einen Rechtsvertreter
bemüht, insbesondere auch die Frage unbeantwortet, ob der Be-
schwerdeführer die wegen seiner behaupteten Homosexualtität be-
fürchteten Übergriffe durch Dritte bei den zuständigen Behörden über-
haupt hätte zur Anzeige bringen können, ohne dabei Gefahr zu laufen,
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gerade – bei Wahrunbeistellung – wegen seiner sexuellen Veranlagung
staatliche Strafmassnahmen gegen seine Person zu provozieren (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203).
5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründung in der
angefochtenen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen
lässt, aus welchen Gründen das Bundesamt zur Feststellung gelangt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dar-
aus ist zu schliessen, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Asylgründe nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft
hat. Das BFM hat somit die ihm obliegende Prüfungs- und Begrün-
dungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt.
6.
6.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grund-
sätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht
darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders
ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265), und sie
kann von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt, wenn die
Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung
in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35
E. 3.c S. 246 f.).
Aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) kann die Verletzung
des Anspruch auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken geheilt
werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265). Im vorliegenden Fall
ist die unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung bzw.
die unsorgfältige Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers
seitens des BFM als schwerer Mangel zu bezeichnen. Es ist zudem
nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des
Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und
damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensfüh-
rung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein sol-
ches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festge-
stellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomi-
schen Gründen fällt vorliegend mithin nicht in Betracht.
Seite 9
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6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den An-
spruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, in-
dem sie dessen Asylgesuch unsorgfältig geprüft und die angefochtene
Verfügung nicht hinreichend begründet hat. Da eine Heilung dieser
Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist,
ist die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1-3 des Disposi-
tivs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
erweist sich mithin als gegenstandslos.
7.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendige Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung
wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der
Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
pauschal Fr. 600.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Ziffern 1-3 des Dispo-
sitivs aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 600.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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