B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4481/2014/pjn
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
alle Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
D-4481/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer teilte mit einem undatierten Schreiben, welches
am 20. Februar 2012 bei der schweizerischen Vertretung in E._______
einging, mit, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus F._______, wo er
geboren, aufgewachsen und seine Ausbildung genossen habe. Im Jahr
1983 habe er die Technische Schule abgeschlossen. Anschliessend habe
er bis 1999 für die Regierung gearbeitet, ab dem Jahr 1995 in führender
Position im G._______. Er habe sein Heimatland aus politischen Gründen
verlassen. Der Workshop, in welchem er seinen Dienst verrichtet habe,
sei zugehörig zur einzigen Partei, der Eritrean People for Democracy and
Justice (EPDJ), gewesen. Er sei – wie alle Mitarbeiter – vom Manager
aufgefordert worden, die Politik und Prinzipien der EPDJ positiv zu sehen
und zu kommentieren. Anlässlich eines Meetings am 13. Februar 1999
habe er indessen die Partei kritisiert, worauf der Manager die Sicherheits-
kräfte gerufen habe, welche ihn auf Befehl des Managers in Haft genom-
men hätten. Bis am 18. Mai 2000 sei er inhaftiert gewesen. Aufgrund der
damaligen Situation – Eritrea sei mit Äthiopien im Krieg gewesen, was zu
Landverlusten des eritreischen Staates und zu einer Konzentration der
Kraftreserven des Landes auf die Kriegsführung geführt habe – sei die
Kontrolle im Gefängnis nachlassend geworden. Ein Wächter habe ihm
geraten, die Situation für die Flucht zu nutzen, worauf er am 18. Mai 2000
aus dem Gefängnis habe fliehen können. Er sei direkt H._______ gegan-
gen, wo er am 28. Mai 2000 angekommen sei. Am 30. Mai 2000 habe er
sich in E._______ beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nati-
onen (UNHCR) und beim Commission for Refugees (COR) registrieren
lassen, worauf ihm Asyl gewährt worden sei und er eine Identitätskarte für
Flüchtlinge erhalten habe. Weil es H._______ für Flüchtlinge aus Eritrea
sehr gefährlich sei und sich sein Leben ständig in Gefahr befinde, ersu-
che er um politisches Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer habe mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2012 ein Asyl- und
Einreisegesuch für die Schweiz eingereicht. Praxisgemäss handle es sich
bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein höchtspersönliches Recht,
welches selbständig auszuüben sei. Vorliegend seien den Akten keine zu-
rechenbaren Willensäusserungen zu entnehmen, mit welchen eine allfäl-
lige Ehefrau oder volljährige Kinder die Schweiz aufgrund einer asylrele-
vanten Verfolgung um Schutz durch Asyl ersuchen würden. Damit würden
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für diese Personen keine zulässig gestellten Asylgesuche vorliegen. Die-
ser Mangel könne dadurch geheilt werden, dass die betroffenen Perso-
nen eine unterzeichnete Willensäusserung und eine umfassende Begrün-
dung ihres Asylgesuches anhand der untenstehenden Fragen einreichen
und unterzeichnen würden. Zudem seien Personen anlässlich eines im
Ausland gestellten Asylgesuchs anzuhören, wobei eine Anhörung unter-
bleiben könne, wenn die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz
aufgrund des schriftlich eingereichten Asylgesuchs erfüllt seien, wenn
aufgrund der Akten der Sachverhalt genügend erstellt sei oder wenn aus
organisatorischen Gründen – mangels vorhandener Kapazitäten – keine
Anhörung durchgeführt werden könne. In diesem Fall müssten die betrof-
fenen Personen einige konkrete Fragen schriftlich beantworten und den
Behörden zu erkennen geben, dass sie kollaborierten, indem sie ihre
Asylgründe schriftlich darlegen würden. Mit Schreiben vom 23. März
2010, das beigelegt werde, habe die schweizerische Vertretung in
E._______ mitgeteilt, dass die Arbeitslast seit dem Sommer 2009 als Fol-
ge der vielen Asylgesuche stark zugenommen habe, während das Perso-
nal beschränkt geblieben sei und weder die nötigen Sicherheitsmass-
nahmen noch die für eine Anhörung benötigten Lokalitäten sichergestellt
würden. Dies habe zur Folge, dass zur Zeit keine Anhörungen durchge-
führt würden, auch nicht im Fall des Beschwerdeführers und allfälliger
Angehöriger. Indessen könne der Sachverhalt mittels Beantwortung ver-
schiedener Fragen betreffend Person, Aufenthalt in Eritrea, Familie und
Angehörige in Drittstaaten, Asylgründe, Situation H._______ und Be-
weismitteln ergänzt werden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit
gewährt, innert Frist die gestellten Fragen zu beantworten und eine Stel-
lungnahme zu einem allfällig negativen Entscheid des BFM abzugeben.
Im Unterlassungsfall werde das Asylgesuch abgeschrieben.
C.
Mit Eingabe vom 29. April 2014 – am folgenden Tag bei der schweizeri-
schen Vertretung eingegangen – beantwortete der Beschwerdeführer die
ihm gestellten Fragen und reichte eine Kopie der Anerkennung als Flücht-
ling H._______ durch das UNHCR vom 5. November 2003, ein fremd-
sprachiges Schreiben sowie Kopien mehrere schweizerischer Ausweis-
papiere anderer Personen zu den Akten. Aus seinen Angaben ergibt sich
folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer habe nach Abschluss der
Ausbildung den nationalen Dienst in Eritrea zwischen dem 1. Februar
1996 und dem 29. August 2000 absolviert. Bis der Krieg zwischen Eritrea
und Äthiopien ausgebrochen sei, habe er als Elektriker-Techniker in
I._______ gearbeitet. Danach habe er Öfen und militärische Einrichtun-
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gen reparieren müssen. Am 1. Mai 2000 sei er nach J._______ in West-
eritrea geschickt worden, wo er seinen Dienst aufgenommen habe. Am
30. August 2000 habe ihn der Colonel, mit welchem er zusammen gear-
beitet habe, mit falschen Anschuldigungen angezeigt. Er sei zusammen
mit anderen Personen bei den Sicherheitskräften inhaftiert worden unter
dem Vorwurf, gegen die Regierung und ein Spion zu sein. Er sei indessen
unschuldig und habe die Vorwürfe zurückgewiesen. Während der Haft sei
er drei Mal pro Tag geschlagen worden, bis er die falschen Anschuldigun-
gen akzeptiert habe. Er habe im Gefängnis eine schreckliche und un-
menschliche Behandlung erfahren. Nach einem Monat sei seine rechte
Hand gebrochen worden, und aufgrund der Folter habe er am ganzen
Körper Schmerzen gehabt. Glücklicherweise sei er ins Spital von
J._______ Stadt gebracht worden, wo er den Befragungen nicht mehr
ausgesetzt gewesen sei. Während seines Spitalaufenthaltes habe sein
Bruder, ein Soldat in der eritreischen Armee, seine Flucht vorbereitet. Am
7. Oktober 2000 habe er mit Hilfe der Krankenschwester, die ihn gepflegt
habe, und des Soldaten, der ihn bewacht habe, aus dem Spital fliehen
können und sei mit dem Soldaten in ein Auto von Schmugglern, das vor
dem Eingang auf ihn gewartet habe, eingestiegen. Man habe ihn auf di-
rektem Weg illegal H._______ gebracht, wo er am folgenden Tag ange-
kommen sei. H._______ sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt
worden und habe dort seine aus Eritrea stammende und in der Stadt
K._______ lebende Ehefrau geheiratet. Später hätten sie zwei Kinder be-
kommen. Auch seine Familienangehörigen seien vom UNHCR anerkann-
te Flüchtlinge H._______. Sie seien nie einem Flüchtlingslager zugewie-
sen worden und hätten folglich nie in einem solchen gelebt. Bis ins Jahr
2009 hätten sie sich in E._______ sicher gefühlt. Dann hätten Abkommen
zwischen dem Sudan und Eritrea dazu geführt, dass eritreische Flüchtlin-
ge deportiert worden seien. Er befürchte, anlässlich der stattfindenden
Roundups durch eritreische Geheimdienstagenten, welche sich
H._______ frei bewegen könnten, entdeckt, entführt und deportiert oder
getötet zu werden. Er könne nicht mit dem Schutz der (...) Behörden
rechnen, was sich auch daran zeige, dass die Polizei nicht einmal er-
schienen sei, als er sie vor zwei Jahren gerufen habe, nachdem Gegner
eines anti-islamischen Films und sudanesische Teenager Steine in sein
Haus geschossen hätten. Er habe Angst, als Christ und Ausländer
H._______ getötet zu werden. Am 21. März 2014 sei er ferner bei einer
Razzia der (...) Polizei festgenommen und zur Polizeistation gebracht
worden. Dort sei ihm alles mitgeführte Geld abgenommen worden. Zu-
dem müssten er und seine Familie ohne jegliche Unterstützung
H._______ leben. Einzig die in der Schweiz lebende Verwandte seiner
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Seite 5
Ehefrau leiste monatliche Unterstützungsleistungen. Ferner verdienten er
– ohne Arbeitserlaubnis der (...) Behörden – mit Gelegenheitsarbeiten
und seine Ehefrau mit Hausarbeiten den Lebensunterhalt. Deshalb ersu-
che er für sich und seine Familie um Schutz und Aufenthalt in der
Schweiz, zumal er nicht freiwillig nach Eritrea zurückkehren könne, da
seine damalige illegale Ausreise als Verbrechen gesehen werde. Er kön-
ne aber auch nicht länger H._______ verbleiben. Er werde keine Schwie-
rigkeiten haben, sich in der Schweiz zu integrieren und seine Ehefrau ha-
be in diesem Land Angehörige, wie den beigelegten Kopien der schwei-
zerischen Ausweisschriften entnommen werden könne. Der Eingabe la-
gen zudem Kopien von zwei Geburtsurkunden, von zwei Ausweisen und
diejenige einer Eheurkunde bei.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 – eröffnet am 15. Juli 2014 – verweiger-
te das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Familie die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz
nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon aus-
zugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche die Ein-
reise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Ausschlaggebend
für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person(en), mithin die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne
des Gesetzes glaubhaft erscheine oder ob den betroffenen Personen zu-
gemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen. Im Fall eines Aufenthaltes in einem Drittstaat sei im Sinne ei-
ner Regelvermutung davon auszugehen, dass die betroffenen Personen
bereits dort Schutz gefunden hätten, was in der Regel zur Ablehnung des
Asylgesuches und zur Verweigerung der Einreise in die Schweiz führe.
Dabei sei indessen die Beziehungsnähe zur Schweiz gegen die Zumut-
barkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat abzuwägen. Vorliegend sei auf-
grund der Schilderungen des Beschwerdeführers in seinem Gesuch vom
20. Februar 2012 und in seiner Eingabe vom 30. April 2014 nicht mit hin-
reichender Sicherheit auszuschliessen, dass er aufgrund der geltend ge-
machten Inhaftierung im Fall einer Rückkehr nach Eritrea ernstzuneh-
mende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Im Folgen-
den sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asyl-
ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach ei-
ner Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet wer-
den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der
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Seite 6
Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge beim UNHCR
H._______ registrieren lassen, den Flüchtlingsstatus erhalten, aber nie in
einem Flüchtlingslager gelebt. Das Gleiche gelte auch für die Ehefrau und
die Kinder. Er habe keine Arbeitserlaubnis und fürchte eine Entführung
durch die eritreische Regierung. Die zahlreichen Flüchtlinge H._______
verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, son-
dern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo
sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei
dem Beschwerdeführer und seiner Familie praxisgemäss zuzumuten,
sich beim UNHCR zu melden, sollte die Situation kritisch sein. Im Weite-
ren erachte das BFM die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung,
nach Eritrea verschleppt zu werden, als unbegründet, weil gemäss gesi-
cherten Erkenntnissen des BFM das Risiko einer Deportation oder Ver-
schleppung für Eritreer, die H._______ vom UNHCR als Flüchtlinge aner-
kannt worden seien, gering sei. Vorliegend seien auch keine konkreten
Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung
nach Eritrea drohe. Insbesondere verfüge er nicht über ein geeignetes Ri-
sikoprofil und habe auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich fak-
tisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er den Flücht-
lingsstatus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben kön-
ne, habe er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des
UNHCR H._______ zu melden. Das UNHCR habe H._______ an seine
internationalen Verpflichtungen erinnert und dieser habe die Flüchtlings-
konvention vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) unterzeichnet. Die geltend
gemachten Nachstellungen durch Jugendliche im Jahr 2012 und die
Festnahme vom 21. März 2014 könnten mangels Intensität der Nachteile
nicht als einreiserelevant im Sinne des Gesetzes gelten. Auch wenn das
Leben für eritreische Flüchtlinge in E._______ nicht einfach sei, könnten
die Hürden für eine zumutbare Existenz in dieser Stadt vorliegend aus
objektiver Sicht nicht als unüberwindbar betrachtet werden, weil der Be-
schwerdeführer auf dem Bau und seine Ehefrau als Hausangestellte ar-
beiten würden, sie zudem von der Verwandten der Ehefrau aus der
Schweiz unterstützt würden und bereits seit einigen Jahren (seit 2000)
H._______ ohne einreiserelevante Nachteile lebten. Allein eine schwieri-
ge Lebenssituation und humanitäre Überlegungen würden keinen Grund
für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Die dafür not-
wendige, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende akute Ge-
fährdung liege im Fall der Beschwerdeführenden nicht vor. Überdies lebe
H._______ eine grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene
Landsleute bereit stehe und weitgehend Unterstützung biete. Hinsichtlich
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Seite 7
der Beziehungsnähe zur Schweiz stelle die Tatsache, dass sich eine
Cousine der Ehefrau hier befinde, keine genügend enge Bindung zur
Schweiz im Sinne des Gesetzes dar. Nach dem Gesagten benötigten der
Beschwerdeführer und seine Angehörigen den zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihn
zuzumuten, H._______ zu verbleiben.
E.
Am 2. August 2014 ging bei der schweizerischen Vertretung in E._______
das gleichentags datierte Schreiben des Beschwerdeführers ein. Dieses
wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo es am 12. August
2014 eintraf. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen den be-
reits geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte ihn damit, dass die
(...) Behörden seit dem 4. Januar 2014 Flüchtlinge aus Eritrea auf der
Strasse festnähmen und sie entgegen den humanitären Rechten behan-
delten. Sie würden ins Heimatland abgeschoben. Er befinde sich deshalb
in ernsthafter Gefahr. Was er vorbringe, sei nicht übertrieben.
Der Eingabe lagen erneut Kopien der bereits eingereichten Heiratsurkun-
de, der Geburtsscheine, weiterer Ausweise und der Anerkennung als
Flüchtling durch das UNHCR bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
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Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen praxisgemäss verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.4 Zudem fehlt der Beschwerde die Unterschrift der Ehefrau des Be-
schwerdeführers. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Asylge-
such aus dem Ausland handelt, ist davon auszugehen, dass auch die
Ehefrau des Beschwerdeführers, gegen welche sich die angefochtene
Verfügung ebenfalls richtet, Beschwerde erheben wollte. Insbesondere
lässt sich diese Annahme mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom
3. August 2014 vereinbaren, da er dort seine Ehefrau und seine Kinder
mehrmals erwähnt. Zwar leidet die Eingabe vom 3. August 2014 auch in-
sofern an einem Formmangel; indessen kann vorliegend auf den Erlass
einer Zwischenverfügung mit dem Ziel, eine von der Ehefrau des Be-
schwerdeführers unterzeichnete Beschwerde zu erhalten, im Sinne einer
Ausnahme ohne jeden präjudiziellen Charakter verzichtet werden, zumal
dieser Verfahrensschritt angesichts der Tatsache, dass es sich um ein
Gesuch aus dem Ausland handelt, nur umständlich über die Eröffnung
durch die schweizerische Vertretung in E._______ vorgenommen werden
könnte. Angesichts der klaren Sachlage – wie in den nachfolgenden Er-
wägungen aufzuzeichnen sein wird – lässt sich diese Ausnahme vorlie-
gend rechtfertigen.
1.5 Die Beschwerde ist somit – mit Ausnahme der verwendeten Sprache
(vgl. Ziff. 1.3) und der fehlenden Unterschrift der Ehefrau des Beschwer-
deführers (vgl. Ziff. 1.4) – unter Berücksichtigung, dass es sich um eine
Laienbeschwerde handelt und sich die Anträge sinngemäss aus der Ein-
gabe vom 3. August 2014 entnehmen lassen – frist- und formgerecht ein-
gereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorin-
stanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 9
1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und
Art. 7 AsylG sowie alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
D-4481/2014
Seite 10
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das BFM überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (alt Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.3 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen be-
fragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch einerseits im Asylgesuch vom
20. Februar 2012 und andererseits in ihrer Eingabe vom 29. April 2014
schriftlich dar, nachdem sie mit Schreiben des BFM vom 22. Oktober
2013 unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragekatalogs gebeten
wurden, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachver-
halts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten.
Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftli-
chen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrele-
vanten Elemente vorliegen. Das BFM gewährte ihnen zudem mit besag-
tem Schreiben das rechtliche Gehör zu einem allfällig negativen Ent-
scheid.
5.4 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische
Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den
verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
D-4481/2014
Seite 11
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
6.
6.1 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine
Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine
neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die
Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM
zum Schluss, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
mit den heimatlichen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte.
Ob er und seine Familie im Fall einer Rückkehr nach Eritrea einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten, kann vor-
liegend dennoch offengelassen werden, da sie den Schutz der Schweiz
gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil es ihnen – wie im
Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird – trotz der zugestandenermassen
nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge H._______ zu-
zumuten ist, im Zufluchtsland unter dem Schutz des UNHCR zu verblei-
ben.
6.3 Die Beschwerdeführenden befinden sich gestützt auf die Aussagen
des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 – mithin seit mehr als vier-
zehn Jahren – H._______. Ihre Kinder sind dort geboren. Gemäss den
D-4481/2014
Seite 12
Aussagen des Beschwerdeführers sind sie vom UNHCR anerkannte
Flüchtlinge.
6.3.1 Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehal-
ten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfügen
H._______ nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung ei-
ner Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zu-
gänglich (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices for 2013: Sudan, Section 2. Respect for Civil Liberties, Includ-
ing: d. Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection of
Refugees, and Stateless Persons, aufgesucht am 29. April 2014). Viele
Flüchtlinge, so auch die Beschwerdeführenden, halten sich nicht in
Flüchtlingslagern, sondern illegal in E._______ auf, wo sie versuchen, ei-
ner Arbeit nachzugehen, was ihnen – wie vorliegend – oft auch gelingt. In
der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen
von Flüchtlingen beziehungsweise zu deren Deportation ins Heimatland.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist indessen das Risiko einer Depor-
tation oder Verschleppung für Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR an-
erkannt sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-
1885/2014 vom 4. Juli 2014 E. 6.3.1, D-6478/2013 vom 24. Dezember
2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 m.w.H.; vgl. United Nations
Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Sudan: Combating hu-
man trafficking in the east, 19. Dezember 2013, gefunden auf
trafficking-east, aufgesucht am 8. Mai 2014). Im vorliegenden Fall beste-
hen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation der Be-
schwerdeführenden in ihr Heimatland, da sich aus ihren Angaben nicht
ergibt, sie hätten regimekritische Tätigkeiten ausgeübt oder würden ein
erhöhtes Risikoprofil aufweisen. Die Beschwerdeführenden bringen denn
auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von einer
konkreten und drohenden Gefährdung ihrer Person auszugehen wäre.
Sie machen geltend, mit ihren Kindern in E._______ zu leben und dort
auf dem Bau (Beschwerdeführer) und als Hausangestellte (Beschwerde-
führerin) zu arbeiten. Auch wenn sich die Situation für sie als Angehörige
des christlichen Glaubens in E._______ als schwierig erweisen mag,
lässt sich aus ihren Angaben schliessen, dass sie dort bisher keinen
ernsthaften konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren. Ihre
Vorbringen, wonach sie solche befürchten würden, vermag an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, weil allein eine nicht näher konkretisierte po-
tentiell mögliche Verfolgungshandlung – insbesondere angesichts der
bisher bereits mehr als vierzehn Jahre dauernden verfolgungsfreien Zeit
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H._______ – nicht genügt, um von gezielten und unmittelbar bevorste-
henden Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können.
6.3.2 An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen des Beschwerde-
führers, jugendliche Sudanesen hätten im Zusammenhang mit einem
amerikanischen Film gegen den Islam Steine in sein Haus geworfen, und
die (...) Behörden hätten ihn am 21. März 2014 anlässlich eines Roun-
dups festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und ihm das Geld
abgenommen, nichts zu ändern, auch wenn die bedauerlichen Vorfälle
die Spannungen H._______ zum Ausdruck bringen. Insbesondere macht
der Beschwerdeführer keine auf diesen Ereignissen basierenden weite-
ren Nachteile geltend. Zudem vermögen sie aufgrund ihrer Art und Inten-
sität den Anforderungen an die im Gesetz aufgeführten Verfolgungshand-
lungen nicht zu genügen.
6.3.3 Wie dem Sachverhalt auch entnommen werden kann, wurden die
Beschwerdeführenden von Angehörigen der Beschwerdeführerin in der
Schweiz unterstützt, womit davon ausgegangen werden darf, dass sie
auch weiterhin mit Unterstützungsleistungen rechnen dürfen. Ferner sol-
len der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einer Arbeitstätigkeit nach-
gehen. Unter diesen Umständen kann ihre Existenzsicherung als gege-
ben gelten. Ihre diesbezüglichen Angaben lassen sich denn auch verein-
baren mit der allgemeinen Erkenntnis, dass H._______ – insbesondere in
E._______ – eine grosse eritreische Diaspora lebt, die sich gegenseitig
hilft. Zudem steht es ihnen offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich
beim UNHCR um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo
ihnen der existenzielle Grundbedarf zuteil kommt. Einer allfälligen Ver-
sorgungsnotlage in E._______ könnten sie mit diesem Schritt entgehen.
Folglich kann im Fall der Beschwerdeführenden nicht von einer existen-
ziellen und lebensbedrohlichen Notlage ausgegangen werden.
6.3.4 An dieser Einschätzung vermag auch ihr christlicher Glaube nichts
zu ändern. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist
H._______ die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert, und es wird
keine Gruppenverfolgung der Christen betrieben. Wie das BFM ebenfalls
zutreffend feststellte, sind die christlichen Gemeinschaften H._______
grundsätzlich anerkannt und dürfen sich in verschiedenen Bereichen wie
Seelsorge, Ausbildung, Schule und anderen sozialen Einrichtungen frei
betätigen. Auch wenn vereinzelte Diskriminierungen von Christen
H._______ nicht auszuschliessen sind, kann vorliegend nicht von einer
unmittelbar drohenden Gefahr für die Beschwerdeführenden und ihre
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Kinder ausgegangen werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine
konkreten und ihre Person betreffenden diesbezüglichen Verfolgungs-
massnahmen. Im Übrigen können sie sich auch allfälligen Diskriminierun-
gen aufgrund ihres Glaubens durch den Aufenthalt in einem Lager ent-
ziehen oder sich an die christliche Kirche in E._______ wenden, um in
den Genuss von Unterstützungsleistungen zu gelangen und ihren Glau-
ben ausüben zu können (vgl. dazu Swedish Migration Board, Marriage for
the Eritrean and Ethiopian Diaspora in Khartoum, 08.07.2010,
. se/dokument?documentAttachmentId=35113,
abgerufen am 8. Mai. 2014).
6.4 Gestützt auf die Aktenlage weisen die Beschwerdeführenden ferner
keine enge Bindung zur Schweiz auf, auch wenn sich die Cousine der
Beschwerdeführerin hier aufhält. Wie das BFM zutreffend festhielt, kann
aus dem Aufenthalt der Cousine in der Schweiz nicht auf eine enge Ver-
bindung der Beschwerdeführenden mit dieser Cousine und damit auf eine
enge Verbindung zur Schweiz geschlossen werden. Damit bestehen in ih-
rem Fall keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb eine Bezie-
hungsnähe zur Schweiz zu verneinen ist.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführen-
den seit vierzehn Jahren H._______ aufhalten und die Möglichkeit haben,
sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen, indem sie sich dort melden,
um einen Platz in einem Flüchtlingslager zu erhalten und in den Genuss
der existenzsichernden Unterstützung zu gelangen, sofern sie den weite-
ren Aufenthalt in E._______ nicht mehr in Betracht ziehen. Damit würden
sie auch weitgehend Schutz vor einer Abschiebung ins Heimatland sowie
vor Verfolgung geniessen. Mit der offiziellen Registrierung durch das
UNHCR können sie sich zudem H._______ rechtmässig aufhalten. Der
Verbleib H._______ ist als zumutbar zu betrachten. An dieser Einschät-
zung vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal
sie nicht stichhaltig sind. Demgegenüber bestehen keine genügenden An-
knüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Beziehungsnähe zu diesem
Land zu verneinen ist. Die Beschwerdeführenden benötigen folglich ins-
gesamt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2
AsylG nicht. Das BFM hat ihnen zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
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tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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