Abtei lung IV
D-448/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...), alias C._________,
geboren (...), Jemen,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-448/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 1. Oktober 2001 unter der
Identität D.________, geboren (...), in der Schweiz ein erstes
Asylgesuch. Am 15. Oktober 2002 wurde er im E._______ zu seinen
Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen
Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des
Asylverfahrens wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 17. Dezember 2002
eingehend zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines ersten Asylgesuches brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, er komme aus der jemenitischen
Hauptstadt Sana'a und gehöre dem Stamm der G._______ an. Seit
rund zwei Jahren befinde sich der Stamm der G._______ in einer
Blutfehde mit dem Stamm der H._______. Auch seine Familie sei von
der Fehde betroffen gewesen; einmal sei sein Elternhaus in Sana'a
und einmal das Auto, in dem er sich mit seinem Vater befunden habe,
beschossen worden. Aus Angst um deren Leben habe sich sein Vater,
ein wohlhabender Bauunternehmer, entschlossen, seine beiden
ältesten Söhne – ihn sowie den zwei Jahre jüngeren I._______ (...) –
ins Ausland zu schicken. Am 28. September 2002 hätten sie Sana'a
auf dem Luftweg in Richtung Rom verlassen. Am 1. Oktober 2002
seien sie von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem
Personenwagen in die Schweiz eingereist.
A.b Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 lehnte das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche des Beschwerde-
führers und seines Bruders mit der Begründung ab, deren Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und
stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
Die Verfügung vom 27. Juni 2003 trat unangefochten in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 12. Januar 2005
kontrolliert unter der Identität J._______, geboren (...) und mit einem
auf diesen Namen lautenden, zuvor den Schweizer Behörden nicht ab-
gegebenen jemenitischen Pass, und kehrte nach Jemen zurück.
Seite 2
D-448/2008
B.
B.a Am 26. September 2005 suchte der Beschwerdeführer in der
Schweiz zum zweiten Mal – diesmal unter der Identität K._______,
geboren (...) – um Asyl nach.
B.b Anlässlich der am 3. Oktober 2005 im Empfangszentrum (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) L._______ durchgeführten Be-
fragung zur Person sowie anlässlich der nach der Zuweisung in den
Kanton M._______ am 7. Dezember 2005 (1. Teil) und am 18. Januar
2006 (2. Teil) von der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführten
eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer an, bei der Stellung
seines ersten Asylgesuches in Wahrheit keine "richtigen" Asylgründe
gehabt zu haben. Er sei – wie sein Onkel N._______, den er im
vorherigen Verfahren fälschlicherweise als seinen Bruder I._______
ausgegeben habe – nur zwecks Absolvierung eines Studiums in die
Schweiz gekommen.
Da er das erste Asylgesuch unter dem (falschen) Nachnamen
O._______ – dem Namen eines mächtigen und einflussreichen
Stammes – gestellt habe, werde er nun von Angehörigen dieses
Stammes verfolgt. Bei der Rückkehr nach Jemen sei er am Flughafen
von Sana'a vom politischen Sicherheitsdienst "Amin Siasi" fest-
genommen worden. Er sei während rund eineinhalb Monaten inhaftiert
und auch gefoltert worden. Seine Eltern hätten eine grosse Geld-
summe bezahlt, wodurch er wieder freigekommen sei; das Verfahren
sei jedoch noch offen und er werde nach wie vor von den Sicherheits-
kräften gesucht. Nach der Haftentlassung habe er bei einem Onkel
namens P._______ im Quartier Q._______ in Sana'a gewohnt. So
seien weder er selber noch seine Eltern behelligt worden. Mitglieder
des Stammes der G._______ hätten sich jedoch regelmässig bei
Nachbarn seines Grossvaters nach ihm erkundigt, weshalb er sich zur
erneuten Ausreise entschlossen habe.
Sein alter Reisepass sei abgelaufen, weshalb ein Verwandter ihm
einen neuen habe ausstellen lassen; dieser Pass habe – aufgrund
anderer Angaben auf seinem Geburtsschein – auf den Nachnamen
R._______ gelautet. Ein bei der Schweizer Botschaft in Riad
(Saudiarabien) gestelltes Gesuch um Erteilung eines Touristenvisums
sei abgewiesen worden. Hingegen hätten er und sein Onkel
N._______ auf dem belgischen Konsulat in Sana'a Schengen-Visa
erhalten. Schliesslich seien sie am 22. September 2005 von Sana'a
Seite 3
D-448/2008
aus nach Frankfurt beziehungsweise nach Belgien geflogen und am
24. September 2005 von Deutschland her illegal in die Schweiz
eingereist.
B.c Bereits am 29. August 2005, mithin noch vor Einreichung des
zweiten Asylgesuches durch den Beschwerdeführer, wurde am Flug-
hafen Basel-Mühlhausen von einem schweizerischen Grenzwacht-
posten eine aus Brasilien stammende, an eine Person in der Schweiz
adressierte Postsendung kontrolliert. Die sich darin befindenden
Dokumente – ein brasilianischer Reisepass und eine brasilianische
Identitätskarte, welche beide auf den vom Beschwerdeführer im
zweiten Asylverfahren angegebenen Namen lauteten – erwiesen sich
als gefälscht und wurden konfisziert.
Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 7. Dezember 2005 wurde
dem Beschwerdeführer zu den abgefangenen Identitätsdokumenten
sowie zu den Abklärungsergebnissen im Zusammenhang mit dem von
der Schweizer Botschaft in Riad abgelehnten Visums-Antrag das
rechtliche Gehör gewährt.
Ebenfalls im Rahmen der kantonalen Anhörung konnte sich der Be-
schwerdeführer eingehend zu der von ihm schon mit Schreiben vom
4. Oktober 2005 beanstandeten Art und Weise der Erstbefragung im
Empfangszentrum L._______ (er habe sich durch das Verhalten des
Befragers verunsichert und unter Druck gesetzt gefühlt und wünsche
eine Wiederholung der Befragung durch eine andere Person) äussern.
B.d Während des zweiten Teils der kantonalen Anhörung gab der
Beschwerdeführer verschiedene Identitätsdokumente und Beweismittel
zu den Akten: Zwei am 12. Juli 1997 und am 26. Januar 2005 aus-
gestellte jemenitische Identitätskarten im Original, einen am 6. Juli
2005 ausgestellten jemenitischen Führerausweis im Original, eine
beglaubigte Kopie eines Zeugnisses des Gymnasiums "S._______" in
T._______, vier dem Internet entnommene Berichte betreffend die
Lage in Jemen und die Situation in jemenitischen Gefängnissen, ein
von ihm selber handschriftlich verfasster Brief sowie die Kopie eines
Schreibens von 35 jemenitischen Asylsuchenden an das BFM, in
welchem sich jene grundsätzlich gegen die Rückschaffung von
jemenitischen Asylsuchenden aussprechen.
Seite 4
D-448/2008
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 lehnte das BFM das Asyl-
gesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich. Schliesslich wurden die als gefälscht
erkannten, am Flughafen Basel-Mühlhausen konfiszierten
brasilianischen Reisedokumente eingezogen.
Das Gesuch des gleichzeitig eingereisten Verwandten M._______ war
vom BFM bereits am 30. März 2006 wegen Rückzugs als
gegenstandslos geworden abgeschrieben worden.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 23. Januar 2008 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls.
Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurde ein dem Internet entnommener Auszug aus dem
"Amnesty International Report 2007" betreffend Jemen eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2008 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall – aufgefordert, bis zum 12. Februar 2008 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen oder ein-
zahlen zu lassen.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht am 9. Februar
2008 bezahlt.
F.
In Bezug auf ein vom Beschwerdeführer beziehungsweise von einem
von diesem kurzzeitig zu diesem Zweck bestellten Rechtsvertreter an
Seite 5
D-448/2008
das Migrationsamt des Kantons M._______ am 27. Mai 2009
gerichtetes Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne
von Art. 14 AsylG hielt das BFM fest, die erforderliche fünfjährige
Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei mit der Ausreise des
Beschwerdeführers aus der Schweiz unterbrochen worden, weshalb
bereits die zeitlichen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das
Gesuch nicht erfüllt seien.
G.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. März 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 23. März 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be-
reich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 6
D-448/2008
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorab ist in Bezug auf die in der Eingabe vom 4. Oktober 2005 (vgl.
Vorakten B8) beanstandete Art und Weise der Erstbefragung im
Empfangszentrum L._______ festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragungen vom 7.
Dezember 2005 und vom 18. Januar 2006 Gelegenheit hatte, seine
Kritik erneut vorzubringen (vgl. B14 S. 3-5) und – in Anwesenheit eines
anderen Befragers – seine Asylgründe in zwei weiteren Anhörungen
ausführlich darzulegen. Dessen ungeachtet ergeben sich aus dem
Protokoll der Kurzbefragung keinerlei Hinweise, dass der
Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – vom Befrager nicht mit
dem erforderlichen Respekt behandelt beziehungsweise unter Druck
gesetzt worden wäre oder dass er gar seine Asylgründe nicht korrekt
hätte wiedergeben können. Der Beschwerdeführer erklärte denn am
Seite 7
D-448/2008
Ende der Befragung auch unterschriftlich, das Protokoll sei ihm auf
Arabisch rückübersetzt worden und es entspreche seinen Aussagen
(vgl. B1 S. 8).
5.
5.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in verschiedener
Hinsicht widersprüchlich, unlogisch und realitätsfremd ausgefallen und
hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
5.1.1 So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom
3. Oktober 2005 zu Protokoll, nach seiner Rückkehr nach Jemen am
14. Januar 2005 am Flughafen von Sana'a verhaftet und während
eineinhalb Monaten festgehalten worden zu sein (vgl. B1 S. 7).
Demgegenüber behauptete er in der kantonalen Anhörung, am
12. Januar 2005 nach Jemen zurückgeflogen und umgehend in Haft
gesetzt worden zu sein; er sei "etwas weniger als zwei Monate" im
Gefängnis geblieben (vgl. B14 S. 21 ff.).
5.1.2 Wie in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend bemerkt
wurde, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible und in sich
stimmige Erklärung dafür abzugeben, woher die jemenitischen
Sicherheitsbehörden bei seiner Einreise gewusst haben sollen, dass
er in der Schweiz unter dem Namen D._______ ein Asylgesuch
gestellt hatte. In der Erstbefragung gab er an, während des ersten
Asylverfahrens in der Schweiz mit seinen Freunden in U._______ in
Kontakt geblieben zu sein und ihnen auch von der Gesuchsein-
reichung unter diesem Namen berichtet zu haben; seine Freunde
hätten dieses Verhalten aber nicht geschätzt und in der Folge nicht nur
seine Eltern belästigt, sondern es auch den Behörden gemeldet (vgl.
B1 S. 6). Der kantonalen Behörde gab er hingegen zu Protokoll, der
von der Namensanmassung betroffene Stamm der G._______ habe
sich bei den jemenitischen Behörden beschwert, weshalb er von
diesen auf eine schwarze Liste gesetzt worden sei (vgl. B14 S. 22).
Dabei muss – angesichts der Behauptung, das einzige Thema
während der mehrwöchigen Haft sei das in der Schweiz unter dem
Namen D._______ gestellte Asylgesuch gewesen (vgl. B14 S. 24) –
auch die später gemachte Aussage, in der Haft zwar während Wochen
verhört und gefoltert worden zu sein, aber dennoch nie Gelegenheit
gehabt zu haben, auf die ihm gestellten Fragen betreffend das
Asylgesuch in der Schweiz oder die Verwendung des Namens
Seite 8
D-448/2008
D._______ zu antworten (vgl. B14 S. 28), als realitätsfremd qualifiziert
werden.
Die dazu in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) abgegebene Erklärung,
die Befragungen hätten mehr als ein halbes Jahr nach seiner Ausreise
stattgefunden, weshalb es verständlich sei, dass er teilweise nur un-
gefähre Angaben habe machen können, im Übrigen zeige der Um-
stand, dass er auf wiederholtes Fragen verschiedene Möglichkeiten
aufgezeigt habe, seinen Willen, bei der Abklärung des Sachverhaltes
mitzuwirken, vermag nicht zu überzeugen. Dem weiteren Hinweis, er
stamme aus einer tiefen sozialen Schicht, weshalb die Verwendung
des Namens G._______ von dieser Familie als "unverzeihliche
Frechheit empfunden" werde (vgl. Beschwerde S. 3 Mitte), ist zudem
entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute
Schulbildung (Matura, gute Englischkenntnisse) besitzt, sich
wiederholt die Reise nach Europa leisten konnte und – was etwa an
der Besorgung gefälschter Reisedokumente aus Brasilien erkennbar
ist – über weit über seinen Heimatstaat hinausgehende soziale
Beziehungen verfügt.
5.1.3 Im Weiteren erscheinen auch die Schilderungen des Be-
schwerdeführers betreffend seine Entlassung beziehungsweise Be-
freiung aus der Haft ungereimt und unrealistisch. So gab er zunächst
an, seine Familie habe weder von seiner Rückkehr nach Jemen noch
von seiner Festnahme am Flughafen von Sana'a gewusst; erst nach
einem Monat Haft habe ein Offizier des Sicherheitsdienstes Nachsicht
gehabt und die Familie benachrichtigt (vgl. B14 S. 23). An anderer
Stelle (vgl. B14 S. 25) erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie
habe diese Person im Gefängnis kontaktiert. Eines Nachts habe ihn
ein vermutlich von seiner Familie dafür bezahlter Offizier aus der Zelle
geführt und seiner Familie übergeben (vgl. B14 S. 23 f.).
5.1.4 Sodann fällt auf, dass die vom Beschwerdeführer zu Beginn des
zweiten Teils der kantonalen Befragung hinterlegte Identitätskarte am
25. Januar 2005 und der gestützt darauf angeblich von einem Onkel
besorgte und für den Erhalt eines Touristenvisums benutzte Reisepass
am 31. Januar 2005 ausgestellt worden sind, mithin zu einem Zeit -
punkt, als sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Haft
befunden hat, seine Familie aber noch gar nichts von seiner In-
haftierung gewusst haben soll.
Seite 9
D-448/2008
5.1.5 Die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation
werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm
behauptet – Jemen mit seinem eigenen, mit einem Schengen-Visum
für Belgien versehenen Pass ohne Probleme über den Flughafen von
Sana'a in Richtung Amman (Jordanien) verlassen konnte (vgl. B14 S.
9 f.).
5.2 Wie das BFM ebenfalls zutreffend bemerkte, ist es dem Be-
schwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrelevante nichtstaatliche
Verfolgung glaubhaft zu machen.
Ungeachtet dessen, dass die von ihm behauptete Zugehörigkeit zu
einer niedrigen sozialen "Kaste" nicht geglaubt werden kann (vgl. oben
Erw. 5.1.2), erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass ein ein -
flussreicher Stamm einen aus seiner Sicht wohl unbedeutenden
jungen Mann in der von ihm geschilderten Intensität verfolgt und mit
dem Tod bedroht hätte, nur weil dieser in der Schweiz unter dem
Stammesnamen ein Asylgesuch eingereicht hatte. Zu Recht als völlig
unglaubhaft qualifizierte die Vorinstanz ferner die Schilderung, einer
der Stammesführer sei während eines Verhörs des Sicherheitsdienstes
hereingekommen und habe mit einer Kalashnikov herumgefuchtelt,
wobei er nur mit Mühe davon habe abgehalten werden können, den
Beschwerdeführer zu erschiessen (vgl. B14 S. 23). Als nicht glaubhaft
muss auch die Aussage des Beschwerdeführers bezeichnet werden,
Angehörige des Stammes der G._______ hätten nur in der Umgebung
des Hauses seines Grossvaters nach ihm gesucht, seine Eltern und
die anderen Familienmitglieder jedoch unbehelligt gelassen (vgl. B14
S. 28).
5.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Be-
weismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachver-
haltes zu führen.
5.3.1 Während der Reisepass sowie die am 26. Januar 2005 aus-
gestellte Identitätskarte – wie bereits oben unter Ziff. 5.1.4 der Er-
wägungen festgehalten wurde – in Widerspruch zur angeblich be-
stehenden Verfolgungssituation stehen, vermögen die am 12. Juli 1997
ausgestellte Identitätskarte, der Führerausweis und die Zeugniskopie
keinen asylrelevanten Sachverhalt zu beweisen. Die vier dem Internet
entnommenen Berichte betreffend die Lage in Jemen und die Situation
in jemenitischen Gefängnissen, der vom Beschwerdeführer hand-
Seite 10
D-448/2008
schriftlich verfasste Brief betreffend angebliche Probleme dreier ehe-
maliger Asylsuchender nach ihrer Rückkehr nach Jemen sowie die
Kopie eines Schreibens von 35 jemenitischen Asylsuchenden, die sich
grundsätzlich gegen die Rückschaffung jemenitischer Asylsuchender
aussprechen, haben sodann keinen direkten Bezug zum
Beschwerdeführer und sind daher nicht geeignet, dessen
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
5.3.2 In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Auszug aus dem
"Amnesty International Report 2007" wird von drei Männern berichtet,
welche vor der US-Botschaft festgenommen worden seien, weil sie
dort Asylgesuche hätten stellen wollen und dadurch "den Ruf Jemens
geschädigt" und "den Präsidenten beleidigt" hätten. Da der Be-
schwerdeführer jedoch nicht einmal glaubhaft machen konnte, dass
die jemenitischen Behörden von seiner Asylgesuchstellung in der
Schweiz Kenntnis erlangt haben, lässt sich auch aus dem besagten
"Amnesty International"-Bericht nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, dessen persönliche Glaubwürdigkeit bereits durch
den Umstand erschüttert wurde, dass er in seinem ersten Asylver-
fahren ganz andere Asylgründe vorbrachte beziehungsweise – wie er
im zweiten Verfahren erklärte – lediglich in der Schweiz studieren
wollte, dabei unter verschiedenen Identitäten auftrat und sich dafür
auch gefälschte Dokumente besorgte, in wesentlichen Punkten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann
darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz
und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (etwa auf
den Hinweis auf die in Jemen herrschende Korruption) einzugehen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgewiesen. Ebenfalls zu Recht ordnete das BFM in seiner Verfügung
vom 21. Dezember 2007 (Ziff. 6 des Dispositivs) die Einziehung der
am 29. August 2005 am Flughafen Basel-Mühlhausen beschlag-
nahmten brasilianischen Identitätspapiere an.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 11
D-448/2008
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
Seite 12
D-448/2008
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall,
zumal – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen eingehend dargelegt
wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt
werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Im August 2009 ist es im Norden Jemens zu einer erneuten
Eskalation der Kämpfe zwischen schiitischen Aufständischen unter der
Führung von Abdel Malek Al-Houti und der jemenitischen Armee ge-
kommen, welche namentlich in den umkämpften nördlichen Provinzen
Sa'ada und Amran rund 150'000 Menschen intern vertrieben hat. Die
Seite 13
D-448/2008
Lage hat sich seither wieder beruhigt und die meisten Vertriebenen
sind in ihre Heimatregionen zurückgekehrt. Aufgrund der Spannungen
zwischen einzelnen Stämmen sowie zwischen Stämmen und der
Zentralregierung muss die Sicherheitslage auch in anderen
jemenitischen Provinzen als schlecht bezeichnet werden. Dennoch
kann bezüglich Jemen und insbesondere bezüglich der von den er-
wähnten Konflikten nicht betroffenen Hauptstadt Sana'a und deren
Umgebung im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von
einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, ge-
sprochen werden.
7.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Jemen in eine konkrete,
seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Be-
schwerdeführer ist jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund.
Er verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung und gute Englisch-
kenntnisse und hat während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz
Berufserfahrung als Hotelportier erworben. Zudem wohnen seine
nächsten Angehörigen (Eltern und Geschwister) nach wie vor in der
Region Sana'a und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der
Reintegration behilflich sein werden.
7.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrechts nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 14
D-448/2008
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.-- bestimmt und sind mit dem
am 9. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-448/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 16