B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-448/2013/mel
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 18. Juni 2012 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
vom 4. Januar 2013 im Wesentlichen vorbrachte, er sei homosexuell und
der Vater seines Partners C._______ habe sie beim Geschlechtsverkehr
in seinem Haus überrascht,
dass der Vater von C._______ ihn deshalb habe erschiessen wollen, sich
C._______ bei der Schussabgabe jedoch vor ihn geworfen und ihm so
das Leben gerettet habe,
dass C._______ ins Spital gebracht und er im Keller des Hauses einge-
sperrt worden sei,
dass ihn ein mit C._______ befreundeter Wächter in der folgenden Nacht
befreit habe, da C._______ diesen darum gebeten habe, bevor
C._______ im Spital seinen Schussverletzungen erlegen sei,
dass er nach der Befreiung zu einem Pfarrer geflüchtet sei, der für ihn die
Ausreise organisiert habe, nachdem er ihm seine Geschichte erzählt ha-
be,
dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen,
dass er im Mai 2012 aus Nigeria ausgereist und mit einem Bus nach
D._______ und weiter in ein ihm unbekanntes Land gefahren sei, von wo
aus er in Begleitung eines Schleppers per Flugzeug in die Schweiz ge-
langt sei, wobei er weder den Ab- noch Ankunftsflughafen oder die Flug-
gesellschaft nennen könne,
dass er keine Identitätsdokumente einreichen könne, da er nie einen
Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen habe,
dass man in Nigeria keine Identitätspapiere brauche,
dass er auf dem Flug nach Europa nicht persönlich kontrolliert worden
sei,
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dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A8 und A26),
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2013 – eröffnet am
22. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 28. Januar 2013
(Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 25. Januar 2013) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf das Asylge-
such einzutreten, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, er-
sucht wurde,
dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116), wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessge-
genstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
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nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unter-
liess, Papiere zu seiner Identifizierung abzugeben, und er auch keine An-
strengungen zur Beibringung solcher Dokumente unternommen hat (vgl.
BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zur Papierlosigkeit nicht zu
überzeugen vermögen, ist es doch realitätsfremd, dass in Nigeria keine
Dokumente benötigt und keine Personenkontrollen durchgeführt würden,
dass auch die Angabe, er sei auf der Flugreise nach Europa nicht persön-
lich kontrolliert worden, unglaubhaft erscheint, werden Flugreisende doch
mehrfach kontrolliert und müssen die Reisepapiere persönlich vorweisen,
dass daher auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers auf Be-
schwerdeebene, man werde nicht persönlich kontrolliert, wenn man in
Begleitung eines Schleppers nach Europa fliege, scheitert, zumal sich ei-
ne Person kaum gegenüber den Einreisebehörden als Schlepper offenba-
ren und sich damit freiwillig der Strafverfolgung aussetzen würde,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsge-
nügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, sei-
nen Heimatstaat wegen der Verfolgung durch den Vater seines Partners,
der sie beim Geschlechtsverkehr überrascht habe, verlassen zu haben,
zutreffend aufgrund erheblicher Widersprüche und Ungereimtheiten sowie
mangels Substanz und Realkennzeichen (bspw. unvollständige Namens-
angaben bzgl. des Lebenspartners und dessen Vaters; keine Beteiligung
an den Ausreisekosten; widersprüchliche Angaben zur Schulbildung und
unterschiedliche Unterschriften des Beschwerdeführers [vgl. A4 S. 4/6
und A8/A26) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe weder die vom BFM aufgezeigten Mängel zu beheben noch eine
asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lung der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe – der
(…), (…) und (soweit aktenkundig) gesunde Beschwerdeführer hat ge-
mäss eigenen Angaben bis zur Ausreise immer in Nigeria gelebt und ist
somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut – auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Rei-
sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht
in Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos
geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet
der behaupteten, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: