B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4482/2015
Ur t e i l vom 11 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft),
Beschwerdeführerin und Gastgeberin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von
B._______, C._______, D._______, E._______, F._______
und G._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 /
(…)+(…)+(…)+(…)+(…)+(…).
D-4482/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Einladungsschreiben vom 26. März 2015 gelangte die Beschwerdefüh-
rerin an die Schweizer Botschaft in H._______ (nachfolgend: Vertretung)
und ersuchte um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für ihre An-
gehörigen (Vater B._______ und Mutter C._______ sowie ihre Brüder
D._______, E._______, F._______ und G._______).
B.
Am 2. April 2015 reichten die Gesuchstellenden bei der Vertretung schrift-
liche Anträge um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen, worin sie
die Beschwerdeführerin als ihre Gastgeberin bezeichneten, sowie entspre-
chende Vollmachten ein.
C.
Die Vertretung wies die Visumsanträge mit Verfügung vom 7. April 2015
mit der Begründung ab, dass die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft
seien. Überdies habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.
D.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz Einsprache gegen diesen Entscheid. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden seien palästinensische Flücht-
linge aus Syrien. Seit dem Jahr 2013 würden sie im Lager I._______ leben,
das von der United Nations Relief and Works Agency (UNRWA; Hilfswerk
der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) betrie-
ben werde. Die dortigen Lebensbedingungen seien äusserst prekär und es
drohe ihnen eine Abschiebung nach Syrien. Insbesondere die beiden
schwerst behinderten und pflegebedürftigen Brüder D._______ und
E._______ befänden sich in einer Notsituation.
E.
Das SEM wies die Einsprache mit Verfügung vom 20. Mai 2015 ab. Dieser
Einspracheentscheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt,
weshalb das SEM einen neuen Einspracheentscheid vom 12. Juni 2015
(eröffnet am 18. Juni 2015) erliess. Es gelangte in seiner Verfügung zum
Schluss, dass keine humanitären Gründe vorliegen würden, welche die Er-
teilung von Einreisevisa rechtfertige. Sodann würden die Gesuchstellen-
D-4482/2015
Seite 3
den nicht unter die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleich-
terte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Wei-
sung Syrien) fallen, weshalb die Erteilung von Visa nach dieser Weisung
nicht infrage komme. Ausserdem hätten die Gesuchstellenden die Absicht,
dauerhaft in der Schweiz zu bleiben, weshalb im vorliegenden Fall die frist-
gerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa offensichtlich nicht als be-
legt erachtet werden könne.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 (Datum des Poststempels) erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte dabei sinngemäss, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, den Gesuchstellenden seien Visa aus humanitären
Gründen zwecks Einreise in die Schweiz auszustellen.
Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde – nebst der angefochtenen
Verfügung und Vollmachten – diverse Beweismittel bei, um ihre Vorbringen
zu untermauern:
– E-Mail-Korrespondenz mit der Vertretung in H._______
– Einladungsschreiben vom 26. März 2015 in Kopie
– Kopie des Visumantrags von G._______ mit Ausweiskopie
– Kopie des Visumantrags von E._______ mit Ausweiskopie und ärztli-
chem Kurzbericht
– Kopie des Visumantrags von C._______ mit Ausweiskopie und ärztli-
chem Kurzbericht
– Kopie des Visumantrags von D._______ mit Ausweiskopie
– Kopie des Visumantrags von F._______ mit Ausweiskopie
– Kopie des Visumantrags von B._______ mit Ausweiskopie und zwei
ärztliche Kurzberichte
– Verfügung vom 7. April 2015 in Kopie
– Einsprache vom 5. Mai 2015 in Kopie
– Wikipedia-Ausdruck über das palästinensische Flüchtlingslager
I._______
– zwei Berichte des UNRWA Lebanon Field Office "Reconstruction of
I._______ Camp & UNRWA Compound"
– drei Online-Zeitungsberichte über die Situation der palästinensischen
Flüchtlinge im Libanon
– Online-Artikel, UNRWA, "I._______ Refugee Camp" vom 24. Novem-
ber 2009
D-4482/2015
Seite 4
– Online-Artikel, British Broadcasting Corporation (BBC), "Lebanon 'ex-
pels' Palestinian refugees fleeing Syria" vom 6. Mai 2014
– Online-Artikel, Sahm Ulrich W., "Palästinenser überall unerwünscht",
vom 11. Januar 2013
– Online-Artikel, Die Welt, "Syrien wirft Fassbomben auf von IS gestürm-
tes Camp" vom 6. April 2015
– Wikipedia-Ausdruck über den Staat Libanon
– diverse Internetlinks zu UNRWA-Videoberichterstattungen über das
Flüchtlingslager J._______
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 forderte die Instruktionsrichterin
die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 700.– zu leisten, ansonsten nicht auf die Beschwerde einge-
treten werde.
H.
Mit Eingabe vom 3. August 2015 (Datum des Poststempels) machte die
Beschwerdeführerin geltend, dass sie infolge Fürsorgeabhängigkeit nicht
in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu überweisen und ersuchte um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das SEM ein-
geladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2015 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Eingabe vom 18. August 2015 (Datum des Poststempels) teilte die Be-
schwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Person,
welche ihr bisher beim Verfassen der Eingaben geholfen habe, bis zum
12. September 2015 im Ausland verweile, weshalb sie die Beiordnung ei-
D-4482/2015
Seite 5
ner amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG bean-
trage. Im Falle einer Abweisung dieses Antrags ersuche sie um Erstre-
ckung der Frist zur Einreichung der Replik.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 wurde das Gesuch um Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Frist zur Einreichung der Replik
bis zum 30. September 2015 erstreckt.
M.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 (Datum des Poststempels) legte die
Beschwerdeführerin eine Replik sowie folgende Beweismittel ins Recht:
– Online-Artikel, Blaschke Björn, "Palästinenser aus Syrien fürchten Ab-
schiebung aus dem Libanon" vom 17. Mai 2014
– Online-Artikel, Mouzahem Haytham, "Palestinian-Syrian refugees face
hardship in Lebanon" vom 7. November 2014
– Online-Ausdruck, "UNRWA: Palestinian Refugees in Libanon (updated
January 2013)"
– Online-Artikel, Sahm Ulrich W., "Palästinensische Flüchtlinge uner-
wünscht"
– Online-Artikel, "Kanton St. Gallen nimmt syrische Flüchtlinge auf" vom
3. Juli 2014
– Bericht von Human Rights Watch, "Jordanien: Aus Syrien fliehende Pa-
lästinenser abgewiesen" vom 7. August 2014
– Online-Ausdruck, UNRWA, PRS in Lebanon
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
D-4482/2015
Seite 6
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfah-
ren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE
2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von Personen palästi-
nensischer Ethnie ohne Staatsbürgerschaft um Erteilung eines Visums zu-
grunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen
Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise ge-
langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom-
men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5
AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des EU-Raumes sind (sog. Dritt-
staaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Rei-
sedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern
dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4
Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
D-4482/2015
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sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den
Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände
ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wieder-
ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27
E. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2
Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 3).
4.
4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
D-4482/2015
Seite 8
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM res-
pektive SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft
getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch ein-
reichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wie-
der zu verlassen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens-
abläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
D-4482/2015
Seite 9
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch re-
striktiver als bei den (ehemals zulässigen) Asylgesuchen aus dem Ausland,
bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden be-
ziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur
entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte
auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468,
4490 sowie BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf der anderen Seite versteht es sich
von selbst, dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches
nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkre-
ten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die be-
troffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu bele-
gen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asyl-
gesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie
die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.
4.4 Die Vorinstanz hatte sodann Ende Juli 2012 bzw. Anfang September
2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien eine Weisung erlas-
sen, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis
zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich
um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humani-
tären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung hu-
manitäres Visum zur Anwendung gelangt. Diese Weisung wurde indessen
am 29. November 2013 wieder aufgehoben (s. dazu BVGE 2015/5 E. 4.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den Einspracheentscheid vom 12. Juni
2015 im Wesentlichen damit, dass nach den länderspezifischen Kenntnis-
sen des SEM im Libanon keine Situation bestehe, in welcher eine unmit-
telbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben drohe. Es
herrsche weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemei-
ner Gewalt. Im Libanon würden sich derzeit Tausende syrische Flüchtlinge
aufhalten, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien.
Grundsätzlich sei die humanitäre Lage der syrischen Flüchtlinge im Liba-
non als befriedigend einzustufen. Der Zugang zu einer minimalen Gesund-
heitsversorgung sei möglich und im vorliegenden Fall könne man sogar
davon ausgehen, dass die Gesuchstellenden sich aufgrund des einge-
reichten Arztzeugnisses bereits einer medizinischen Betreuung und Ver-
sorgung hätten bedienen können. Somit könne eine weitere medizinische
Betreuung und Versorgung sicherlich auch für die beiden Brüder in An-
spruch genommen werden. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellen-
den seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer,
D-4482/2015
Seite 10
sich in ähnlich gelagerter Situation befindlichen Personen aber nicht als
von solch gravierender Art zu erachten, als dass ein behördliches Eingrei-
fen unumgänglich sei. Sollten die Gesuchstellenden weitergehende Unter-
stützung benötigen, könnten sie sich überdies an die lokalen Behörden o-
der an das UNHCR sowie andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wen-
den. Insbesondere sei ihnen eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten,
um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für
die beschlossenen Resettlement-Programme anzumelden. Es dürfe davon
ausgegangen werden, dass sich die Gesuchstellenden aufgrund ihrer Un-
terbringung in einem von der UNRWA begleiteten und betreuten Lager
– trotz der Umstände – in einem sicheren und versorgten Umfeld aufhalten
können. Für den Verbleib im Libanon spreche zudem, dass die Gesuch-
stellenden sich dort in einem Drittstaat ohne substanziiert gegen sie per-
sönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten, weshalb die
schwierigen Lebensumstände mangels der fehlenden unmittelbar persön-
lichen Gezieltheit gegen Leib und Leben der Gesuchstellenden nichts zu
ändern vermöchten. Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise, dass die
Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat Libanon wegen ihrer Herkunft dort
einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und
Leben ausgesetzt seien, die einen weiteren Verbleib im Libanon als gänz-
lich unzumutbar erscheinen liessen. Insgesamt würden somit keine huma-
nitären Gründe vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfer-
tigten. Auch komme die inzwischen aufgehobene Ausnahmeregelung
(Weisung Syrien und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom
4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige nicht zur Anwen-
dung, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden
seien. Im Übrigen falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für
einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schen-
gen-Raum nicht in Betracht, da eine fristgerechte Ausreise nach einem vo-
rübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt offensicht-
lich nicht als belegt erachtet werden könne.
5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ent-
gegnet, dass das Flüchtlingslager, in dem sich die Gesuchstellenden be-
finden würden, im Jahr (…) durch den Bürgerkrieg zerstört und seither nicht
wieder aufgebaut worden sei. Die Lebensbedingungen seien äusserst pre-
kär und die schwer beschädigten Häuser ohne Strom und Heizung würden
kaum Schutz vor der Witterung spenden. Überdies würden die Gesuchstel-
lenden über keine Möbel verfügen, so dass sich die behinderten Söhne
(D._______ und E._______) auf dem Boden wund liegen würden.
D._______ sei von Geburt an schwer geistig und körperlich behindert. Er
D-4482/2015
Seite 11
sei dringend auf Antiepileptika angewiesen. Auf der Flucht habe er sich zu-
dem am Rücken beziehungsweise an der Hüfte verletzt und habe grosse
Schmerzen. E._______ sei im Alter von einem Jahr an Kinderlähmung er-
krankt und habe einen Entwicklungsstand eines zweijährigen Kindes. Auch
er habe immer wieder epileptische Anfälle. Beide Brüder seien unabding-
bar auf Behandlung und Pflege sowie auf dringend benötigte Medika-
mente, die die UNRWA nicht beschaffen könne, angewiesen. Die Situation
in den von der UNRWA betreuten Lagern sei viel schlechter als in den
UNHCR-Lagern. Im Gegensatz zu syrischen Staatsangehörigen dürften
die staatenlosen syrischen Palästinenser nur im Lager und nicht in einem
Hotel oder einer gewöhnlichen Mietwohnung im Libanon leben. Sie würden
zudem einem Arbeitsverbot unterliegen und seien somit auf die Hilfsgelder
der UNRWA angewiesen, welches wiederum nicht gleich wie das UNHCR
von der allgemeinen Betroffenheit und Spendengeldern profitieren. Bei der
Einreise in den Libanon hätten die Gesuchstellenden ein Einreisevisum er-
halten, das für sechs Monate gültig gewesen sei und das sie zweimal hät-
ten verlängern können. Nun sei die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen, so
dass sie sich nur im Lager frei bewegen könnten. Ohne gültige Aufenthalts-
erlaubnis drohe eine Rückschiebung nach Syrien durch die libanesischen
Sicherheitskräfte. Die Vorinstanz verkenne die Tatsache, dass palästinen-
sische Flüchtlinge aus Syrien im Libanon nicht den gleichen Status und
Schutz geniessen würden wie syrische Staatsbürger. Im konkreten Fall
würden sehr wohl "zwingende Gründe" vorliegen, die ein Verlassen des
vorliegend nicht sicheren Drittstaats notwendig und dringlich machen wür-
den. Die schwer behinderten Brüder seien offensichtlich unmittelbar, ernst-
haft und konkret an Leib und Leben bedroht, zumal sie sich nicht wehren
und auch nicht fliehen könnten. Libanon könne nicht als sicherer Drittstaat
bezeichnet werden, zumal Bürgerkriege und politische Morde das einst fra-
gile Gleichgewicht der verschiedenen Religionen und Volksgruppen er-
schüttert hätten. Zudem gebe es seit dem 26. Mai 2014 kein Staatsober-
haupt mehr. Selbst das Eidgenössische Departement für auswärtige Ange-
legenheiten (EDA) rate von Reisen nach Tripoli und Umgebung ab. Es
gebe somit durchaus "besondere" Gründe, weshalb Palästinenser aus Sy-
rien nicht sicher seien. Im Lager gebe es zwar ein medizinisches Zentrum
für kleinere Verletzungen und Beschwerden, bei ernsthaften Erkrankungen
müssten sich die Flüchtlinge jedoch ans Spital in Tripoli wenden. Dabei
seien sie aber gezwungen, das Lager zu verlassen und das Risiko einer
Deportation nach Syrien einzugehen. Zudem seien die medizinischen Leis-
tungen kostenpflichtig und die monatliche Zuwendung von 27 Dollar durch
die UNRWA reiche für die Finanzierung nicht aus. Durch die körperlich an-
strengende Arbeit der Pflege hätten die Eltern chronische, schwere
D-4482/2015
Seite 12
Rückenbeschwerden und Gelenkschmerzen, weshalb sie bei der Pflege
auf die Hilfe der gesunden Brüder F._______und G._______ angewiesen
seien.
5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführe-
rin verweise auf zahlreiche eingereichte Beweismittel, die ein düsteres Bild
der Situation vor Orte zeichnen würden. Damit werde jedoch nicht das Vor-
liegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage gel-
tend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedin-
gungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge im Libanon an-
treffen würden. Die Lage der eineinhalb Millionen syrischen Flüchtlinge im
Libanon erscheine heute in der Tat – entgegen der in der angefochtenen
Verfügung festgehaltenen Lagesituation im Libanon – besorgniserregend
beziehungsweise schwierig. Diese Einschätzung führe jedoch nach der
jüngsten Rechtsprechung nicht zur generellen Annahme, dass syrische
Flüchtlinge sich in einer besonders prekären Notlage befinden würden,
welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Ge-
fährdung, vor welcher die Gesuchstellenden aus ihrem Heimatland ge-
flüchtet seien, bestehe im Libanon nicht mehr, zumal sie sich seit 2013 in
einem sicheren Drittstaat aufhalten würden, wo auch unter Berücksichti-
gung der weiterhin schwierigen Lage aufgrund des Bürgerkriegs im Nach-
barland Syrien weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche. Es würden sich zudem auch keine qualifizierten Hin-
weise ergeben, wonach die libanesischen Behörden gegenüber den Ge-
suchstellenden nicht schutzwillig oder schutzfähig seien beziehungsweise
sie begründete Furcht vor einer Rückschiebung nach Syrien haben müss-
ten. Der Zugang zu minimaler Gesundheitsversorgung sei möglich und vor-
liegend könne aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses auch davon
ausgegangen werden, dass sich die Gesuchstellenden bereits einer medi-
zinischen Betreuung und Versorgung hätten bedienen können. Sie hätten
demnach tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behand-
lungsmöglichkeiten gefunden. Es sei in den verschiedenen Eingaben nicht
hinreichend dargelegt oder belegt worden, weshalb den Gesuchstellenden
die Inanspruchnahme der libanesischen Gesundheitsversorgung nicht
mehr möglich sei und weshalb die notwendige Behandlung lediglich in der
Schweiz, nicht aber im Libanon erhältlich sei. Es werde nicht substanziiert
ausgeführt, woran die Weiterbehandlung scheitere. Der Umstand alleine,
dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Be-
handlungsmöglichkeiten im Libanon nicht dasselbe Niveau aufweisen wür-
den wie in der Schweiz, vermöchte noch keine Situation einer akuten,
ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen.
D-4482/2015
Seite 13
Die dortige Lage sei unter der Berücksichtigung, dass die Gesuchstellen-
den bei der Betreuung der behinderten Kinder mitunter an ihre Grenzen
stossen würden, nicht als dergestalt zu erachten, dass ein weiterer Verbleib
gänzlich unzumutbar sei.
5.4 In der Replik wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das SEM der
Tatsache, dass zwei Gesuchsteller schwer behindert seien, zu wenig Ge-
wicht beimesse. D._______ wimmere und stöhne oft vor Schmerzen, doch
bekomme er keine Schmerzmittel. Es scheine, dass er Verletzungen im
Innern habe, aber eine Diagnose und Behandlung sei im "Medical Centre"
nicht möglich. Ausserdem habe er häufig epileptische Anfälle, bei denen er
zu ersticken drohe, weil das benötigte Antiepileptika im Flüchtlingslager
weder erhältlich noch beschaffbar sei. Die Fahrt ins Spital nach Tripoli oder
Beirut sei gefährlich und teuer. Die Behandlungen und Medikamente seien
überdies kostenpflichtig. Das "Medical Centre" stelle im Auftrag der
UNRWA die Grundversorgung der Flüchtlinge sicher. Ein knappes Dutzend
Ärzte, Pfleger und Krankenschwestern würden Bagatellen, wie Erkältun-
gen, kleinere Wunden et cetera, versorgen. Es sei kein Spital und könne
auch nicht ausreichend Medikamente zur Verfügung stellen. Ferner gelte
der Bruder F._______ seit dem (…) August 2015 als verschollen. Er habe
mit seinen Freunden das Lager verlassen, um in K._______ als Tagelöhner
zu arbeiten. Die Gesuchstellenden könnten ihn auf seinem Mobiltelefon
nicht erreichen, und er sei auch nicht mehr ins Lager zurückgekehrt. Er sei
mutmasslich entführt worden. Das SEM differenziere ungenügend zwi-
schen Flüchtlingen syrischer Staatsbürgerschaft und palästinensischen,
staatenlosen Flüchtlingen aus Syrien. Während syrische Flüchtlinge in den
Genuss der Unterstützung des UNHCR kämen und gemäss dem Bundes-
ratsbeschluss vom 6. März 2015 auch im Rahmen des Resettlement-Pro-
gramms berücksichtigt würden, seien syrisch-palästinensische Flüchtlinge
von diesem Programm ausgeschlossen, da sie der UNRWA zugewiesen
würden. Dadurch werde die Bevölkerungsgruppe der staatenlosen Paläs-
tinenser diskriminiert. Dass das SEM sich nur ungenügend mit der Herkunft
der Gesuchstellenden auseinandergesetzt habe, zeige sich darin, dass es
im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1101/2015 vom
31. Juli 2015 um Flüchtlinge syrischer Staatsbürgerschaft gehe, die sich im
Libanon frei niederlassen und eine kleine Wohnung hätten mieten können.
Auch wenn deren Situation – wie das SEM es getan habe – als "beschwer-
lich" zu bezeichnen sei, könne die Situation nicht mit der Situation zweier
schwer behinderter junger Männer verglichen werden. Nebst den Eltern
und den zwei behinderten Brüder seien zwei ledige, gesunde Brüder in die
Visumsgesuche miteinbezogen worden, da sie zur Pflege und Betreuung
D-4482/2015
Seite 14
der schwer behinderten Brüder notwendig seien. Auf den Einbezug zweier
weiterer Brüder und deren Familien sei bewusst verzichtet worden, weil sie
die besonderen Anforderungen nicht erfüllen würden.
6.
6.1 Gemäss Art. 4 VEV i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, E. 3.3), welche in Art. 3 vorsieht, dass Flüchtlinge mit anerkann-
tem Flüchtlingsstatus und Staatenlose der Visumspflicht unterliegen, wenn
das Drittland, in dem sie sich aufhalten und das ihnen ihre Reisedokumente
ausgestellt hat, der Visumspflicht unterliegt, sind die Gesuchstellenden als
in Syrien registrierte palästinensische Flüchtlinge von der Visumspflicht er-
fasst.
Da vorliegend die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt
wurde und somit von der Absicht eines längeren beziehungsweise dauer-
haften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht fristgerechten
Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Ausstellung eines für den
gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. Dies
wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt.
6.2 Ferner führte das SEM zu Recht an, dass die Ausnahmeregelung in
der Weisung Syrien vorliegend keine Anwendung findet, da die Visumsge-
suche nach der am 29. November 2013 erfolgten Aufhebung eingereicht
wurden.
6.3 Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob das SEM die Erteilung von Einrei-
sevisa in die Schweiz aus humanitären Gründen zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre
Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach
eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben
vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugs-
lenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich
ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff
"humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft
(BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Ge-
richt einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären
Gründe Berücksichtigung findet. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann aber
D-4482/2015
Seite 15
grundsätzlich von einer vollzugslenkenden Verwaltungsverordnung bezie-
hungsweise von einer Weisung abgewichen werden und ein Visum aus
humanitären Gründen erteilt werden (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1474/2015 vom 2. April 2015 E. 7.3.1).
7.2 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Ge-
suchstellenden im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet sind, das heisst akuten kriegerischen
Ereignissen ausgesetzt oder aufgrund einer konkreten Situation unmittel-
bar und individuell gefährdet sind.
7.3 Seit Ausbruch der Syrien-Krise im März 2011 seien im Libanon knapp
45 000 palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (sogenannte PRS [Pales-
tine refugees from Syria]) registriert worden. Dabei sei davon auszugehen,
dass die Mehrheit der betreffenden Flüchtlingsgruppe legal in den Libanon
gelangt sei, die gültigen Aufenthaltsvisa zwischenzeitlich jedoch abgelau-
fen seien. Die Flüchtlinge würden im Libanon mit verschiedenen Schwie-
rigkeiten konfrontiert. So sei beispielsweise der Zugang zum Arbeitsmarkt
sehr eingeschränkt, so dass sich viele Flüchtlinge aufgrund der hohen Mie-
ten verschulden würden (UNRWA, Profiling the Vulnerability of Palestine
Refugees from Syria living in Lebanon 2015, S. 6). 98 Prozent der 45 000
der PRS seien auf die finanziellen Unterstützungsleistungen durch die
UNRWA angewiesen (UNRWA, United States contributes an additional
US$ 21.1 million to bring life-saving Aid to Palestine Refugees affected by
the Syria Crisis, 09.10.2015, leases/united-states-contributes-additional-us-211-million-bring-life-
saving-aid >, abgerufen am 19.01.2016). Seit Juli 2015 würden indessen
aufgrund Mangel an Fördergeldern keine finanziellen Unterstützungsleis-
tungen mehr für die Unterbringung von PRS ausgerichtet, was für die be-
reits vulnerable Gemeinschaft verheerend sei (UNRWA, Lack of funds
forces UNRWA to suspend cash assistance for housing for Palestine refu-
gees from Syria in Lebanon, 22.05.2015, room/press-releases/lack-funds-forces-unrwa-suspend-cash-assistance-
housing-palestine-refugees >, abgerufen am 19.01.2016). Der Zugang zu
medizinischer Grundversorgung werde durch die 27 Gesundheitskliniken
der UNRWA gewährleistet. Die Sekundärversorgung, welche durch die
UNRWA vertraglich verpflichtete Spitäler angeboten werde, sei aufgrund
fehlender finanzieller Unterstützung durch die UNRWA fast nicht zugäng-
lich. Tertiärversorgung bleibe für PRS trotz finanzieller Beteiligung durch
eine Nichtregierungsorganisation unbezahlbar. Medikamente seien in den
Kliniken oft nicht erhältlich oder für die Patienten nicht erschwinglich (vgl.
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Seite 16
Danish Immigration Service (DIS), Stateless Palestinian Refugees in Le-
banon Country of Origin, Information for Use in the Asylum Determination
Process Report from Danish Immigration Service’s fact finding mission to
Beirut, Lebanon 25 May to 6 June 2014, 10.2014, /NR/rdonlyres/091D8946-CC06-4659-A864-773FA0D69FFC/0/
RapportLibanon8102014pdf.pdf >, abgerufen am 19.01.2016). Ferner hät-
ten PRS keinen Anspruch auf Leistungen, die durch das UNHCR ausge-
richtet werden (vgl. Refugees Lebanon / UN High Commissioner for Refu-
gees (UNHCR), Q&A – Registration, undatiert, /en/qa/index?id=1&page=2&per-page=15 >, abgerufen am
19.01.2016). Das Flüchtlingslager I._______ befindet sich nach seiner Zer-
störung im Jahr (…) immer noch im Wiederaufbau und erfährt seit dem
Zustrom der PRS eine finanzielle Doppelbelastung (vgl. International Crisis
Group (ICG), Too Close For Comfort: Syrians in Lebanon, 13.05.2013,
rica/iraq%20syria%20lebanon/lebanon/141-too-close-for-comfort-syrians-
in-lebanon.pdf >, abgerufen am 19.01.2016). Zusätzlich unterstützen di-
verse Nichtregierungsorganisationen die Lagerbewohner, beispielsweise
im Gesundheitsbereich (vgl. American Near East Refugee Aid (ANERA),
(…) Palestinian Refugee Camp, Lebanon, 09.10.2015, (...)-palestinian-refugee-camp-lebanon/ >, ab-
gerufen am 19.01.2016).
7.4 Im vorliegenden Fall kann eine Gefährdung aufgrund akuter kriegeri-
scher Ereignisse im Libanon trotz immer wieder auftretenden Spannungen
hinlänglich ausgeschlossen werden. Im Vordergrund steht die Beurteilung
der Gefährdungslage der Gesuchstellenden mit Blick auf die gesundheitli-
che Situation der beiden beeinträchtigten Brüder. Dabei ist festzuhalten,
dass die Gesuchstellenden als PRS im Libanon im Vergleich zu den
Kriegsvertriebenen syrischer Nationalität in verschiedener Hinsicht, insbe-
sondere in ihrer Rechtsstellung, benachteiligt sind und deshalb bereits
grundsätzlich zu einer vulnerablen Gruppe gehören. Gemäss Aktenlage le-
ben die Gesuchstellenden unter prekären Bedingungen in einer Unterkunft
im Lager I._______, welche nicht auf physisch und psychisch beeinträch-
tigte Personen ausgerichtet ist. Die Infrastruktur des Flüchtlingslagers, wel-
ches ursprünglich für die palästinensischen Flüchtlinge aus dem Libanon
(PRL) errichtet worden ist und welches sich nach wie vor im Wiederaufbau
befindet, wird durch den Zustrom der PRS vor zusätzliche, erhebliche Her-
ausforderungen gestellt. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu,
dass im Vergleich zu anderen PRS die Gesuchstellenden eine besondere
Vulnerabilität aufweisen, da zwei Familienmitglieder durch ihre schwere
D-4482/2015
Seite 17
physische und psychische Beeinträchtigung dringend auf medizinische
Versorgung angewiesen sind (betreffend den Gesundheitszustand ist auf
die Akten zu verweisen). Die benötigte medizinische Behandlung geht of-
fensichtlich über die vorhandene Grundversorgung hinaus. Vorliegend er-
scheint eine Sekundärversorgung (allenfalls sogar eine Tertiärversorgung),
deren Zugang im Flüchtlingslager gerade nicht sichergestellt ist, mindes-
tens in Bezug auf die beeinträchtigten Söhne angezeigt. Seit Juli 2015 sind
nunmehr die Unterstützungsleistungen durch die UNRWA erheblich ge-
kürzt worden (vgl. oben E. 7.3), was für die Gesuchstellenden aufgrund der
vorliegenden speziellen Konstellation im Vergleich zu anderen PRS in be-
sonderem Masse Auswirkungen hat. Überdies ist mit der Beschwerdefüh-
rerin einig zu gehen, dass die Vorinstanz die palästinensische Herkunft der
Gesuchstellenden zu wenig gewürdigt hat. Die PRS haben gerade keinen
Anspruch auf Leistungen, die durch das finanziell besser gestellte UNHCR
ausgerichtet werden. Dementsprechend sind sie auch von der Teilnahme
an den diversen Resettlement-Programmen ausgeschlossen.
Die Tochter respektive Schwester der Gesuchstellenden befindet sich be-
reits in der Schweiz. Sie kann die Gesuchstellenden bei der Pflege und
Betreuung der Brüder unterstützen und massgeblich entlasten. Zudem
kann den beeinträchtigten Brüdern, die zweifellos ein besonderes Schutz-
bedürfnis aufweisen, in der Schweiz mit verhältnismässig geringen Mass-
nahmen ein Dasein in Würde ermöglicht werden.
7.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in casu ein Grund vor-
liegt, der in seiner Schwere und Tragik vergleichbar ist mit den in der Wei-
sung humanitäres Visum angeführten Gründen (vgl. oben E. 4.3). Vorlie-
gend erscheint die Gefahr nicht anders abwendbar als durch ein behördli-
ches Eingreifen der Schweiz (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.2 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1474/2015 vom 2. April 2015 E. 7.3.1). Un-
ter Berücksichtigung humanitärer Aspekte und in Würdigung der familiären
Beziehung ist eine Abweichung von den in der Verwaltungsweisung vorge-
sehenen Kriterien angezeigt, um in einem Fall wie im vorliegenden zu han-
deln. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Zweck der Regelung
des humanitären Visums, das die Möglichkeit eröffnet, in Situationen von
hinreichender Schwere die Einreise zu ermöglichen (vgl. vorgenanntes Ur-
teil E-1474/2015 E. 7.3.3).
D-4482/2015
Seite 18
7.6 Folglich gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli-
cher vorab aufgezeigter Faktoren zum Schluss, dass die Vorinstanz in vor-
liegendem konkreten Einzelfall die Erteilung der humanitären Visa zu Un-
recht verweigert hat.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung des SEM vom 12. Juni 2015 aufzuheben ist. Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Gesuchstellen-
den die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestimmun-
gen betreffend Visumserteilung aus humanitären Gründen zu bewilligen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurich-
ten, da davon auszugehen ist, dass der nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juni 2015 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu er-
teilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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