B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4482/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 20. November
2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
14. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
summarisch befragt und am 18. Januar 2018 vertieft zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei sy-
rischer Staatsbürger kurdischer Ethnie aus B._______, wo er zuletzt zu-
sammen mit seiner Mutter und Geschwistern gelebt habe. Sein Vater sei
verstorben. Nach Abschluss der Matura im Jahr (…) sei er nach C._______
gegangen, wo er während rund drei Jahren studiert und nebenbei gearbei-
tet habe. Wegen der schwierigen Wohnsituation und der schlechten Si-
cherheitslage in C._______, sei er nach B._______ zu seiner Familie zu-
rückgekehrt. Anlässlich Demonstrationen im Jahr (…) sei er drei Mal fest-
genommen worden. Im Jahr (…) sei er in der Schule einmal von der Si-
cherheitsbehörde vorgeladen worden, weil er eine kurdische Flagge als
Armband getragen habe. Man habe ihn nach einer Parteimitgliedschaft bei
der Arbeiterpartei Kurdistans/Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) befragt
und danach wieder gehen lassen. Nach dem Ausbruch der Unruhen im
Jahr 2009 habe er erneut an Demonstrationen teilgenommen. Von seinen
Nachbarn, welche für das syrische Regime tätig gewesen seien, habe er
erfahren, dass den Behörden alle Personen bekannt seien, die an De-
monstrationen teilgenommen hätten. So sei er an den Kundgebungen von
Regimespitzel beobachtet und danach denunziert worden. Diesbezüglich
habe er noch keine Sanktionen erlitten, er habe sich jedoch vor einer zu-
künftigen Verfolgung seitens der syrischen Behörden gefürchtet. Als ehe-
maliger Ajanib hätten er und seine Familie erst im Jahr 2012 die syrische
Staatsangehörigkeit erhalten. In der Folge habe er sich in B._______ auch
das Militärbüchlein ausstellen lassen. Aufgrund seines damaligen Alters
([…] Jahre), sei er gemäss geltender Regelung vom Militärdienst befreit
worden. Da er sich dennoch vor einer allfälligen Festnahme an einem Kon-
trollposten und anschliessendem Einzug in den Militärdienst gefürchtet
habe, habe er sich danach nur noch innerhalb von B._______ bewegt. In
B._______ sei er mehrmals von den „Havals“ respektive den Angehörigen
der PKK zu deren Beitritt aufgefordert worden. Er habe die Aufforderungen
stets abgelehnt. Dennoch habe er damit rechnen müssen, zwangsrekru-
tiert zu werden. Kurz vor seiner Ausreise etwa Ende des Jahres 2012 res-
pektive Anfang des Jahres 2013 sei es in seinem Quartier in B._______ zu
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einer bewaffneten Auseinandersetzung mit Arabern gekommen, wobei
eine Frau der „Havals“, getötet worden sei. Sein jüngerer Bruder sei da-
mals drei Tage alleine zu Hause und von den Fronten umzingelt gewesen.
Aus Furcht vor einer weiteren Auseinandersetzung in seinem Quartier
habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Im Jahr 2013 sei er zusam-
men mit seiner Familie illegal in den Irak gereist. Dort habe er sich ungefähr
ein Jahr aufgehalten. Einmal sei er für eine Beerdigung alleine nach Syrien
zurückgekehrt. Als er einige Tage später habe zurück in den Irak gehen
wollen, sei die Grenze jedoch geschlossen gewesen. Nach zwei erfolglo-
sen Versuchen, in den Irak zurückzukehren, sei er in die Türkei geflüchtet.
Ungefähr drei bis vier Monate später sei seine Familie ihm in die Türkei
gefolgt.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 – eröffnet am 5. Juli 2018 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 6. August 2018 (Datum des Poststempels) beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 hiess das Gericht die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen
Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Jürg
Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2018 zur
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Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Personen
mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers soweit glaubhaft den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
Die Nachteile aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzung in seinem
Quartier seien hauptsächlich auf die herrschende Bürgerkriegssituation
und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen. Hinweise
auf eine gezielte Verfolgung seiner Person im Rahmen des Bürgerkriegs
habe er keine genannt. Dieses Vorbringen sei demnach nicht asylrelevant
im Sinne von Art. 3 AsylG. Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die
„Havals“ respektive die PKK – gemeint sei der militärische Flügel der kur-
dischen Partei der Demokratischen Union/Partiya Yekitîya Demokrat
(PYD), die Volksverteidigungseinheiten/Yekîneyên Parastina Gel (YPG) –
treffe es zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD und
die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienst-
pflicht ergehen würden. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden eine
militärische Wehrpflicht deklariert, wonach junge Männer im Alter von 18
bis 31 Jahren Dienst zu leisten hätten. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen
mangels eines Verfolgungsmotives im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels
hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Es könne sein,
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dass im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Er-
wartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine
Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. In Bezug auf eine
Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee habe er nicht ausgeführt,
dass er von dieser als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen wor-
den wäre. So habe er angegeben, dass man ihm im Rahmen des Einbür-
gerungsverfahrens zwar das Militärbüchlein ausgestellt, ihn aber infolge
seines Alters (über […] Jahre) vom Militärdienst befreit habe. Er habe nie
ein militärisches Aufgebot erhalten und auch nie direkten Kontakt mit den
militärischen Behörden gehabt. Insgesamt sei demnach davon auszuge-
hen, dass er tatsächlich vom Militärdienst befreit worden sei. Allein der Um-
stand, dass er sich vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst
fürchte, vermöge keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
Auch hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten erscheine eine Furcht vor
künftiger staatlicher Verfolgung als unbegründet. Er habe bei den De-
monstrationen keine spezielle Funktion innegehabt, sondern sei blosser
Teilnehmer gewesen. Er vermöge nicht überzeugend aufzuzeigen, wie er
dennoch ins Visier der syrischen Behörden hätte geraten sollen. Zudem
vermöge er mit den Aussagen seiner Nachbarn, dass den Behörden alle
Demonstrationsteilnehmer bekannt seien und diesen eine Verfolgung
drohe, nicht genügende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung aufzu-
zeigen. Ferner sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner
früheren Festnahmen im Jahr (…) eine zukünftige Verfolgung drohe. Es sei
in diesem Zusammenhang weder zu einer weiteren Haft noch zu sonstigen
Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gekommen. Deshalb sei nicht
davon auszugehen, dass er durch sein politisches Engagement die Auf-
merksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Auf eine
Würdigung seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz könne ver-
zichtet werden, da nicht hervorgehe, dass er sich in einem solchen Aus-
mass betätigt habe, dass er von den syrischen Behörden als exilpolitischer
Gegner eingestuft werden könnte.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, bei der
Auseinandersetzung in seinem Quartier habe es sich nicht um allgemeine
Einschränkungen und Gefährdungen im Rahmen des Bürgerkriegs gehan-
delt. Es habe sich vielmehr um eine Auseinandersetzung zwischen regime-
treuen Arabern und kurdischen Quartierbewohnern gehandelt respektive
um eine gezielte Verfolgung, ausgelöst durch Mitarbeiter der Geheim-
dienste, wobei eine Frau der „Havals“ getötet worden sei. Die arabischen
Bewohner hätten die kurdischen Aktivisten beim Regime denunziert. Da-
runter habe er als auch sein jüngerer Bruder gelitten. Die Mitarbeiter der
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Geheimdienste seien zielgerichtet gegen Personen, die wie er an De-
monstrationen teilgenommen hätten, vorgegangen. Der Vorfall in der
Schule wegen des kurdischen Armbands müsse in den Kontext der gesam-
ten Verfolgungsgeschichte gestellt werden. Seit diesem Vorfall sei er als
aufmüpfiger Kurde registriert. Das Tragen eines Armbands mit den kurdi-
schen Farben gelte als Symbol für eine oppositionelle Gesinnung. Die ver-
schiedenen Registrierungen, aufgrund des Armbandes und den Demonst-
rationsteilnahmen, dürften auch dazu führen, dass bei einer allfälligen Be-
strafung wegen der Flucht vor dem Militärdienst ein Politmalus bestehe.
Diesbezüglich habe er sein Militärbüchlein vorgelegt. Der Vermerk „unklar“
bei den medizinischen Tests und der Schlussuntersuchung bedeute nicht,
dass kein Entscheid über die Tauglichkeit gefällt worden sei. Es sei davon
auszugehen, dass man bei der Ausstellung seines Militärbüchleins von sei-
ner Tauglichkeit ausgegangen sei. Er hätte also jederzeit mit einer Einbe-
rufung rechnen müssen. In Bezug auf die Altersgrenze bei der Rekrutie-
rung sei anzumerken, dass diese eingeführt worden sei, um logistische
Probleme zu verhindern. Die syrische Armee hätte nicht alle eingebürger-
ten Kurden auf einmal in den Militärdienst einziehen können und habe des-
halb zuerst die 17 und 18 Jahre alten Kurden regulär rekrutiert. Die einge-
bürgerten Kurden, die älter gewesen seien, seien in späteren Jahren nach-
rekrutiert worden. Hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die YPG
müsste er mit schweren Sanktionen rechnen. In einem ähnlich gelagerten
Fall seien sogar Personen, die Zwangsrekrutierten zur Flucht verholfen
hätten, sehr hart bestraft worden. Dies gelte erst recht für Personen, die
wie er vor der Zwangsrekrutierung geflohen seien. Zudem kooperiere die
YPG mit der syrischen Armee. Nur wenn sich die Leute dazu entschliessen
würden, sich doch der YPG anzuschliessen, könnten sie den Kriegsdienst
in der syrischen Armee vermeiden. Ergänzend müsse noch auf sein exil-
politisches Engagement in der Schweiz hingewiesen werden, wobei er sich
aufgrund seins politischen Profils ebenfalls von den übrigen Teilnehmern
an den exilpolitischen Veranstaltungen hervorgehoben habe. Insofern sei
es unumgänglich, dass sich das SEM mit seinem exilpolitischen Engage-
ment auseinandersetze.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend ge-
machten Vor- sowie Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat. Im Ergebnis
gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat.
D-4482/2018
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5.1 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen des Krieges und der
bewaffneten Auseinandersetzung in seinem Quartier ausgereist zu sein, ist
dem SEM beizupflichten, dass diese Nachteile hauptsächlich auf die herr-
schende Situation und allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzu-
führen sind. Seinen Aussagen zufolge kann davon ausgegangen werden,
dass sein jüngerer Bruder zufälligerweise zwischen die Fronten geraten ist
und weder er selbst noch sein Bruder an der Auseinandersetzung beteiligt
waren (vgl. SEM acte. A23 F63 ff.). Zudem habe es sich bei dem Opfer
wohl um ein Mitglied des militärischen Flügels der PYD gehandelt. Der Be-
schwerdeführer selbst hat ausgeführt, zwar Kontakte zu den „Havals“ ge-
habt zu haben, da dessen Mitglieder in seinem Quartier gewohnt hätten, er
selbst habe sich jedoch geweigert, sich ihnen anzuschliessen (vgl. SEM
acte. A23 F88). Somit hat es sich bei der Auseinandersetzung nicht um
eine gezielte Verfolgung seiner Person oder seiner Familie aus asylrele-
vanten Gründen gemäss Art. 3 AsylG gehandelt.
5.2 In Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, von der PYD
respektive der YPG zwangsrekrutiert zu werden, hat das SEM ebenfalls
zutreffend ausgeführt, dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant ist. Zur
Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem fest-
gehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG
grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt (vgl. Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Für den vorliegenden Fall liegen
keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, die YPG würden Personen
wie den Beschwerdeführer als Verräter an der kurdischen Sache betrach-
ten und ihnen eine politisch motivierte unverhältnismässige Bestrafung zu-
führen. Zwar ist davon auszugehen, dass in den von der YPG kontrollierten
Gebieten Nordsyriens Aufforderungen zur Leistung eines Dienstes erge-
hen. Eine Weigerung zieht in der Regel jedoch keine asylrelevanten Sank-
tionen nach sich (vgl. Urteile des BVGer E-507/2015 vom 5. Mai 2017 E.
6.2 oder E-4943/2016 vom 27. September 2017 E. 8.1). Somit ist nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits 2013 ausreiste
und bis dahin nur informelle Aufforderungen zur Dienstleistung erhalten
hatte, aufgrund seiner Weigerung der Aufforderung der YPG Folge zu leis-
ten, asylrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat.
5.3 Der Beschwerdeführer befürchtet zudem, dass er zum Militärdienst für
die syrische Armee eingezogen werden könnte. Für die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reicht es nicht aus,
dass eine Person im dienstfähigen Alter ist und befürchtet, irgendwann
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ausgehoben zu werden (vgl. EMARK 2006/3). Die Pflicht zur Leistung von
Militärdienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer
Missachtung der Dienstpflicht durch Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion – praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entspre-
chende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus ei-
nem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nach-
teile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Von entscheidender Bedeutung
ist vorliegend die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise in keiner Art und Weise militärisch aufgeboten
worden war. Vielmehr wurde er aufgrund seines Alters von der Dienstpflicht
befreit. Auf dieser Grundlage hat das SEM den zutreffenden Schluss gezo-
gen, dass das entsprechende Vorbringen nicht asylrelevant ist.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte eine zukünf-
tige Verfolgung der syrischen Behörden, weil er an Demonstrationen teil-
genommen habe und den Behörden bekannt sei, schliesst sich das Bun-
desverwaltungsgericht den diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung an. Daran vermögen die Beschwerdevorbringen
nichts zu ändern. Zumal er in der Anhörung geltend gemacht hat, dass er
in seinem Heimatland als Teilnehmer an den Demonstrationen mitgewirkt
und lediglich geringfügige Unterstützungsleistungen erbracht habe, dar-
über hinaus habe es in der letzten Zeit keine Demonstrationen mehr gege-
ben (vgl. SEM acte. A23 F. 92 f., 111). Zudem sei er in Syrien nicht ein
aktives Mitglied einer kurdischen Gruppierung oder einer politischen Partei
gewesen. Er habe sich von den politischen Parteien distanziert. Er habe
lediglich an verschiedenen Anlässen teilgenommen, so beispielsweise der
Versammlung anlässlich der Tötung einer Persönlichkeit (vgl. SEM acte.
A23 F103 f.) Des Weiteren habe er nach den Festnahmen im Jahr (…) oder
der Vorladung aufgrund des kurdischen Armbands im Jahr (…) keine kon-
kreten Probleme mehr gehabt (vgl. SEM acte. A23 F 94 ff.). Vor diesem
Hintergrund vermag er nicht überzeugend aufzuzeigen, wie er dennoch ins
Visier der syrischen Behörden geraten sei. Die Vermutungen der arabi-
schen Nachbarn, wonach den Behörden alle Demonstrationsteilnehmer
bekannt seien und diese noch sanktioniert werden würden, genügen nicht,
um eine zukünftige Furcht vor Verfolgung zu begründen. Vielmehr müssten
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf einem subjektiven
Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Somit ist die Asyl-
relevanz zu verneinen, da der Beschwerdeführer keinerlei Bedrohung oder
Verfolgung aufgrund der angeblichen Demonstrationsteilnahme vorge-
bracht hat.
D-4482/2018
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5.5 Als Zwischenergebnis ist daher festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien be-
stehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuwei-
sen.
5.6 Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch die geltend ge-
machten subjektiven Nachfluchtgründe, die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Er macht ein exilpolitisches Engagement durch die Teilnahme an Kundge-
bungen oder Gedenkfeiern anlässlich des Märtyrerjahrestages in der
Schweiz geltend.
5.7 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.3 (als Referenzurteil publiziert) fest, unter welchen Um-
ständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekriti-
sche exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe
führt. Danach vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im
Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Perso-
nen und oppositionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund
geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle
der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Re-
chenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor
Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische
Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den
Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse
der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches
Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht
die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person
als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraus-
heben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen.
5.8 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Exilaktivismus lässt
nicht darauf schliessen, er sei der Kategorie von Personen zuzurechnen,
die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funktionen im Exil als ernsthafte und po-
tenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste auf sich gezogen haben könnten. Das vorgebrachte exilpoliti-
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sche Engagement in Form von Teilnahmen an Kundgebungen und Ge-
denkfeiern überschreitet nicht die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syrischer Staatsangehöri-
ger in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Die Niedrigprofilie-
rung des Beschwerdeführers deckt sich auch mit dessen Aussagen, er
habe keine spezielle Rolle an diesen Veranstaltungen gehabt, sondern
eine Einladung wie die anderen bekommen und sei jeweils etwa eine halbe
Stunde bis eine Stunde geblieben (vgl. SEM acte. A23 F60 f.). Seine Vor-
bringen dazu werden nicht weiter substantiiert. Es ist deshalb höchst un-
wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Inte-
resse an ihm bestehen könnte. Somit ergibt sich, dass keine ausreichen-
den Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien
einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb
zu verneinen.
5.9 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen
von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachwei-
sen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 12
7.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2018 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Insoweit erübri-
gen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
Im Sinne einer Klarstellung ist lediglich festzuhalten, dass sich aus den
vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage
ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wo-
nach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa-
tion in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgelt-
liche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. August 2018 gutge-
heissen wurde, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskos-
ten zu tragen.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde zudem der Antrag auf amtli-
che Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Jürg Walker als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu Las-
ten der Gerichtskasse zu entrichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kosten-
note eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet wer-
den, da der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt
werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der mas-
sgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Ver-
gleichsfällen ist dem amtlichen Rechtsbeistand bei einem Stundenansatz
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Seite 13
von Fr. 220.– ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1‘500.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4482/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Jürg Walker wird durch das Bundesverwal-
tungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1‘500.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
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