Abtei lung IV
D-4483/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Elfenbeinküste,
vertreten durch lic. iur. Evelyne Sturm,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. April 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4483/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Dioula aus Abidjan, reiste nach
eigenen Angaben am 22. Juni 2004 von Italien herkommend illegal in
die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 29.
Juni 2004 fand in der Empfangsstelle (...) eine summarische
Befragung statt und am 27. Juli 2004 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde in Anbetracht
der geltend gemachten Minderjährigkeit im Beisein einer
Vertrauensperson beziehungsweise der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers an. Gegen diesen Entscheid
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK). Nachdem das BFM seinen Entscheid
vom 11. Februar 2005 wiedererwägungsweise aufhob, wurde das
Beschwerdeverfahren von der Asylrekurskommission mit Beschluss
vom 15. April 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In
der Folge stellte das BFM mit Verfügung vom 28. April 2005 – eröffnet
am 2. Mai 2005 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug.
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer auch gegen den neuen Entscheid des BFM bei der
ARK Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben; es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die Vorinstanz sei
anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; insbesondere sei von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2005 bestätigte der
Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes
wegen zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum
Abschluss des Verfahrens. Im Weiteren verwies er den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Am 21. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer Mitteilung von der
Übernahme des hängigen Verfahrens durch das Bundesverwaltungs-
gericht per 1. Januar 2007 gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Wie der Instruktionsrichter der ARK in der Zwischenverfügung
vom 2. Juni 2005 bereits feststellte, richtet sich die vorliegende
Beschwerde nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten
Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3
des Dispositivs der Verfügung vom 28. April 2005) blieben
unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft
erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet somit die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug
zu Recht angeordnet hat.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR
142.20]).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-4477/2006 vom
28. Januar 2008, worauf hier verwiesen wird, eine Analyse der Lage in
der Elfenbeinküste vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass
dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine
Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund
derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und
8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne
gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort
gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar
(vgl. E. 8.3 S. 15). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerde zur Sicherheitslage in der Elfenbeinküste im Jahre 2005
sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell.
4.3.3 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am (...)
geboren. Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl.
EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) wurde der Beschwerdeführer somit -
an seinem 18. Geburtstag - am (...) mündig (Art. 14 ZGB). Die
Kinderrechtskonvention (KRK) ist deshalb auf das vorliegende
Verfahren nicht mehr anwendbar, weshalb sich Erwägungen dazu
erübrigen.
Der – soweit ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer lebte bis zu
seiner Ausreise in die Schweiz in Abidjan, wo er eigenen Angaben
zufolge bis 2002 die Schule besuchte. Aufgrund der unglaubhaften
Angaben zur Begründung des Asylgesuches muss – entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift – angenommen werden, dass
der Beschwerdeführer in Abidjan nach wie vor über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt, wie schon von der Vorinstanz
zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf die
Unterstützung der Dorf- beziehungsweise Quartierbewohner sowie des
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Bekannten- und Freundeskreises zählen kann. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass es dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer
nach seiner Rückkehr gelingen wird, sich in Abidjan eine neue
Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
4.4
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag
von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt
ihrer Einreichung - der Beschwerdeführer war damals noch
minderjährig und der relevante Entscheid zur Situation betreffend
Elfenbeinküste erging erst im Januar 2008 - nicht als aussichtslos
betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer gemäss den
Akten bedürftig ist (vgl. Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers durch das Schweizerische Rote Kreuz vom 10. Mai
2005), sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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