B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4483/2014
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Djibouti,
alias B._______, geboren (…), Somalia,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 6. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2014 von Schweden kommend
den Flughafen Zürich-Kloten erreichte, wo ihr eine Weiterreise nach
X._______ [ein Drittstaat] verweigert wurde, da sie über keine gültigen
respektive ihr zustehenden Reisepapiere verfügte,
dass sie im Nachgang dazu am 27. Juli 2014 bei der Flughafenpolizei Zü-
rich-Kloten um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass ihr noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flug-
hafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass sie gemäss ihrer Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank vor der
Schweiz bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt hatte (Antrag in
Schweden unter der rubrizierten Alias-Identität am 8. September 2010),
dass sie am 29. Juli 2014 vom BFM zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg
und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde,
dass auf die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rah-
men der summarischen Befragung und von ihr im Verlauf des erstinstanz-
lichen Verfahrens eingereichten Beweismittel – soweit wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM am 30. Juli 2014 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin an Schweden richtete,
dass Schweden mit Erklärung vom 4. August 2014 einer Wiederaufnah-
me der Beschwerdeführerin ausdrücklich zustimmte,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 6. August 2014 (eröffnet
am 7. August 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anord-
nete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf
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der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für
die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
12. August 2014 (Eingangsstempel Flughafenpolizei) Beschwerde erhob,
dass sie im Rahmen ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte,
dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung [5] ersuchte, und zudem um Anordnungen an das
BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden ihres Heimat-
staates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorge-
legten Beweismittel – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen wird,
dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2014
vorab in Kopie (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
und das Original der Beschwerdeschrift am folgenden Tag beim Gericht
einging (vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsge-
richtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichts-
gesetz [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes
bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Fra-
ge beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten
ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage ihren ersten Asylantrag
am 8. September 2010 in Schweden gestellt hat und sie nach ununter-
brochenem Aufenthalt in diesem Dublin-Vertragsstaat am 26. Juli 2014
von dort kommend nach Zürich-Kloten gelangt ist,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO) –
Schweden für die Prüfung des erneuten Asylantrages der Beschwerde-
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führerin zuständig ist, was von Schweden mittels Abgabe der Erklärung
vom 4. August 2014 ausdrücklich akzeptiert worden ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass sich die Beschwerdeführerin zwar gegen eine Rückkehr in ihr Erst-
asylland ausspricht, die von ihr geltend gemachten Gründe gegen eine
Rückführung nach Schweden und für eine Behandlung ihres Asylantrages
durch die Schweiz jedoch nicht zu überzeugen vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage – der Eurodac-Verzeichnung der Beschwer-
deführerin, der aus Schweden eingegangenen Erklärung betreffend die
Wiederaufnahme ihrer Person, ihren Angaben und Ausführungen im Ver-
lauf der summarische Befragung und der im erstinstanzlichen Verfahren
sowie auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel (darunter Kopien
verschiedener Ausweise und einer Arbeitsbestätigung) – Anlass zur An-
nahme besteht, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine
Staatsangehörige von Djibouti, welche während der letzten Jahre die
schwedischen Behörden über ihre tatsächliche Herkunft getäuscht hat,
indem sie ab dem 8. September 2010 in Schweden ein Asylverfahren un-
ter einer somalischen Identität durchlaufen hat,
dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befra-
gung namentlich vorgebracht wurde, sie stamme nicht wie gegenüber
den schwedischen Behörden behauptet aus Somalia, sondern tatsächlich
aus Djibouti, wo sie im Jahre 2009 wegen ihrer Verbindungen zur Opposi-
tion schwere Nachstellungen erlitten habe (vgl. dazu …),
dass sich die Beschwerdeführerin schon im Rahmen der summarischen
Befragung gegen eine Rückkehr in ihr Erstasylland ausgesprochen und
diesbezüglich vorgebracht hat, sie wolle nicht nach Schweden zurück, wo
sie nicht die Wahrheit gesagt habe und ihr Asylgesuch abgelehnt worden
sei, sondern sie möchte, dass ihre richtigen Gesuchsgründe von der
Schweiz geprüft werden (vgl. dazu …),
dass der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorab entge-
genzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist,
den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern
die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt
und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.3 S. 644),
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dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe unter
anderem anführt, sie habe ihre Heimat erst am 15. April 2014 verlassen,
womit sie sich nur drei Monate in Schweden aufgehalten hätte,
dass dieses Vorbringen jedoch in klarem Widerspruch zur ihrer Eurodac-
Verzeichnung und ihren aktenkundigen Angaben und Ausführungen über
ihren langjährigen Aufenthalt in Schweden steht (vgl. act. A10 Ziff. 2.06),
dass von der Beschwerdeführerin sodann geltend gemacht wird, sie sei in
Schweden von einer Wegweisung nach Djibouti bedroht gewesen, wes-
halb sie das Land am 26. Juli 2014, mit dem Ziel X._______, auf dem
Luftweg in Richtung Zürich-Kloten habe verlassen müssen,
dass es die Beschwerdeführerin jedoch selbst zu verantworten hat, dass
die schwedischen Behörden ihre angeblich wahren Fluchtgründe bisher
nicht prüfen konnten und sie dies nunmehr dort vorzubringen hat,
dass Schweden Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30)
und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und nichts dafür spricht,
im Falle der Beschwerdeführerin würde sich Schweden nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Beschwerdeführerin demnach gehalten ist, die in der Schweiz
geltend gemachten Gesuchsgründe betreffend Djibouti nach ihrer Rück-
kehr nach Schweden bei den zuständigen Asylbehörden einzubringen,
dass die Beschwerdeführerin – welche eigenen Angaben zufolge über ei-
nen überdurchschnittlich hohen Bildungsgrad verfügt und zudem sehr gut
schwedisch spricht (vgl. …) – zu einer erneuten Gesucheinreichung ohne
weiteres in der Lage sein dürfte,
dass gleichzeitig keine Hinweise darauf bestehen, im Falle einer Rückfüh-
rung nach Schweden würde sie dort in eine existenzielle Notlage geraten,
dass von der Beschwerdeführerin schliesslich unter Vorlage mehrerer
Ausweiskopien und Unterstützungsschreiben sowie eines angeblichen
Arztberichtes vom 6. April 2009 geltend gemacht wird, aufgrund ihrer Er-
lebnisse in der Heimat sei sie dringend auf den Beistand von drei in der
Schweiz lebenden Angehörigen angewiesen, zumal es sich bei diesen
Personen um ihren … Bruder, eine Tante und einen Onkel handle, welche
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in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung (der Bruder) respek-
tive eine Aufenthaltsbewilligung (die Tante) verfügten,
dass sie sich damit dem wesentlichen Sinngehalt nach auf das Vorliegen
eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz leben-
den Personen beruft, was für eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss der
Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sprechen könnte,
dass jedoch bei objektiver Betrachtung der Aktenlage kein Anlass zur An-
nehme bestehen kann, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich auf den
persönlichen Beistand der in der Schweiz lebenden Angehörigen ange-
wiesen, hat sie doch während der letzten Jahre selbständig in Schweden
gelebt und in dieser Zeit beispielsweise sehr gute Kenntnisse der schwe-
dischen Sprache erworben, was für eine hohe Selbständigkeit und zu-
gleich für eine grosse Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen spricht,
dass nach vorstehenden Erwägungen Schweden für die Behandlung des
Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist und für die Schweiz
kein Grund für einen Selbsteintritt auf den Asylantrag der Beschwerdefüh-
rerin (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Schweden der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren
in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – sys-
tembedingt kein Raum bleibt für die eventualiter beantragte Ersatzmass-
nahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 i.V.m. Art. 83
Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende
Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensent-
scheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Schweden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist,
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dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung
mit den Anträgen um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese
Anträge – wie auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorlie-
gendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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