Abtei lung IV
D-4485/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
18. August 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4485/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juni 2004 in der Schweiz um
Asyl nach.
Im Rahmen der Befragungen in der Empfangsstelle B._______ am 28.
und 30. Juni 2004 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei ein Hazara schiitischen Glaubens und stamme aus dem
afghanischen Dorf C._______ im Bezirk D._______ in der Provinz
E._______. Dort habe er die ersten sechs oder sieben Jahre
verbracht. Danach sei er mit den Eltern ständig unterwegs gewesen,
da sein Vater Kommandant bei der F._______ gewesen sei. Nachdem
die Mutter gestorben sei, sei er nur noch mit dem Vater zusammen
gewesen. Um zu überleben, habe er - der Beschwerdeführer - im
Sommer als Hirte gearbeitet. Im Winter könne man in G._______ nicht
arbeiten, da es zu kalt sei. Nachdem der Vater im Dienst getötet
worden sei, habe er selbst während dreier Jahre bei der H._______
Militärdienst geleistet. Er habe als Soldat Unterkunft und Essen sowie
ein Taschengeld erhalten. Als die Gegenparteien der I._______, die es
nicht mehr gebe, da sie keinen Sitz im Parlament bekommen haben,
an die Macht gekommen und einzelne Mitglieder seiner Gruppe
verhaftet worden seien, habe er Afghanistan im Alter von 17 Jahren
verlassen. Er sei über (Land A) in den Iran gereist, wo er die letzten
drei Jahre verbracht habe. Dort habe er in einem
Steinverarbeitungsbetrieb gearbeitet. Als der Iran die Afghanen habe
zurückschicken wollen, sei er mit einem Schlepper in (Land B) gereist.
Schliesslich sei er am 23. Juni 2004 via (Land C) in die Schweiz
gelangt. In Afghanistan habe er nur noch einen Onkel väterlicherseits,
wobei er diesen letztmals im Alter von zehn Jahren gesehen habe.
Damals habe der Onkel in J._______ gewohnt. Sie hätten nicht viel
Kontakt gehabt, da der Onkel nicht dieselbe Mutter wie sein Vater
gehabt habe. Eine Tante, deren Name er nicht kenne und die vor 20
Jahren in K._______ gelebt habe, sei nun vermutlich in (Land D). Er
wisse jedoch nicht, ob sie heute überhaupt noch lebe. Geschwister
oder andere Verwandte habe er nicht. Er verfüge weder über einen
Pass noch eine Identitätskarte.
Zu seinen eigentlichen Asylgründen befragt, führte der Beschwerde-
führer anlässlich der ersten Anhörung aus, er leide darunter, keine
Schulbildung zu haben und Analphabet zu sein. Er sei deshalb in die
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Schweiz gekommen, um hier zu studieren. Anlässlich der zweiten An-
hörung führte er ergänzend aus, er habe Angst vor der Rache der Fa-
milie eines Mannes, den er als Soldat erschossen habe.
B.
Da der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Ausweispapiere ab-
gegeben hatte, liess das BFF durch einen Sprachexperten eine Her-
kunftsanalyse durchführen. Die anhand eines am 30. Juni 2004 aufge-
zeichneten Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer am 5. Juli
2004 erstellte Analyse ergab, dass dieser zweifelsfrei aus Afghanistan
stammt.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2005 - eröffnet am 25. August 2005 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an,
welchen es als durchführbar erachtete, da weder die allgemeine Lage
in Afghanistan noch individuelle Gründe gegen die Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprächen.
D.
Mit Beschwerde vom 12. September 2005 beantragte der Beschwer-
deführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung soweit
den Wegweisungsvollzug betreffend, sowie die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem stellte er je ein Gesuch
um Erlass des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege. Eine Fürsorgebestätigung wurde mit Schreiben
vom 16. September 2005 nachgereicht. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2005 verzichtete der In-
struktionsrichter der ARK antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2005 beantragte die Vor-
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instanz die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung des An-
trags wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 brachte die ARK dem Beschwer-
deführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und gab ihm
gleichzeitig Gelegenheit, sich dazu bis zum 18. Oktober 2005 zu äu-
ssern.
H.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer
eine Replik ein. Auf deren Inhalt wird ebenfalls in den Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs sowie die Anordnung der Wegweisung blieben vorliegend unan-
gefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des
Vollzugs der Wegweisung.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides betref-
fend Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen aus, in Afghanistan
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Von einer konkreten Ge-
fährdung der Bevölkerung könne nicht ausgegangen werden. Hamid
Karzai sei am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratischen Wahlen
des Landes als Präsident bestätigt worden. Die Regierung habe die Si-
tuation im Land insgesamt zu stabilisieren vermocht. Durch die Einbin-
dung eines Grossteils der lokalen Machthaber habe sie ihren Einfluss-
bereich wesentlich über Kabul hinaus auszudehnen vermocht. Weiter
trage das Voranschreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates so-
wie das erfolgreiche Entwaffnungsprogramm der Milizen zur Stabilisie-
rung der Situation bei. Die Regierung werde zur Gewährung der
Sicherheit für die Bevölkerung zudem durch die internationale Schutz-
truppe unterstützt und auch die Wiederaufbauteams seien weiterhin
operationell.
Es gebe auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprächen. Beim Beschwerdeführer handle
es sich um einen jungen, gesunden Mann. Er habe in Afghanistan als
Hirte gearbeitet. Auf seiner Reise nach Europa sei er drei Jahre lang
im Iran geblieben und habe dort in einem Steinverarbeitungsbetrieb
gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt verdient. Ein Onkel lebe in
L._______. Die berufliche Erfahrung und der verwandtschaftliche
Hintergrund würden es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
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ermöglichen, wieder Fuss zu fassen und nicht in existentielle Notlage
zu geraten.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe unter
Verweis auf die Rechtsprechung der ARK aus dem Jahr 2003 im We-
sentlichen vor, in den Provinzen Afghanistans ausserhalb von Kabul
läge eine Situation allgemeiner Gewalt vor, so dass der Vollzug der
Wegweisung weder nach M._______ noch nach N._______ zumutbar
sei. Zur Hauptstadt Kabul habe der Beschwerdeführer keinen Bezugs-
punkt und er verfüge dort über kein soziales Netz, so dass sie nicht als
interne Fluchtalternative (recte: Aufenthaltsalternative) in Frage kom-
me. Das BFM gehe zu Unrecht von einer derart verbesserten Situation
seit den Wahlen im Oktober 2004 aus, dass ein Vollzug der Wegwei-
sung verantwortbar sei. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) halte in seinem Bericht vom April
2005 fest, dass von einer Wiederherstellung stabiler Verhältnisse noch
nicht gesprochen werden könne. Ebenso sei die humanitäre Situation
prekär. Diverse Berichte der Deutschen Caritas und des Auswärtigen
Amtes der Bundesrepublik Deutschland sowie des Nachrichtenmaga-
zins "Der Spiegel" würden dies bestätigen.
4.3 In seiner Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift führt das BFM
im Wesentlichen aus, die Situation in Afghanistan habe sich nach den
Präsidentschaftswahlen und der Kabinettsbildung im Dezember 2004
grundsätzlich verändert. Gegenwärtig könne nicht von einer landes-
weiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Es gebe
auch keine Provinzen mehr mit besonders instabiler Sicherheitslage.
Die Wahl von Karzai sei allgemein akzeptiert worden und die Zentral-
regierung habe ihren Einflussbereich merklich ausdehnen können. Die
Absetzung bedeutender Kriegsherren, die Durchführung des Pro-
gramms "Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration" sowie das
Voranschreiten des Aufbaus des Sicherheitsapparates demonstrierten
zudem die wachsende Durchsetzungsfähigkeit der Zentralregierung.
Es sei deshalb dem Beschwerdeführer zuzumuten, in die Provinz
O._______ zurückzukehren.
4.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer erneut auf die Ein-
schätzung des UNHCR vom April 2005. Zudem werde fast täglich über
Ermordungen berichtet.
5.
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5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2
AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Janu-
ar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesände-
rung nichts geändert.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-
sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffe-
nen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2006 Nr. 6).
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen
Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günsti-
geren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, inbesondere einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet.
Dagegen kam die ARK in EMARK 2003 Nr. 30 gestützt auf eine um-
fassende Lageanalyse unter anderem zum Schluss, dass eine Rück-
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kehr in die Provinz Ghazni angesichts der prekären Sicherheits- und
Versorgungslage als Existenz bedrohend und damit als unzumutbar zu
qualifizieren sei (vgl. EMARK 2003 Nr. 30, insbesondere E. 6c
S. 192 f.). In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechts-
prechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den
Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul,
Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen
Bedingungen als zumutbar. In den übrigen Provinzen - wie P._______
- bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar
zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
5.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Af-
ghanistan stammt. Die im Auftrag der Vorinstanz erstellte Herkunfts-
analyse bestätigt zudem die enge Bindung des Beschwerdeführers zu
der von ihm genannten Herkunftsprovinz Q._______. Die
grundlegenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft
(afghanischer Hazara aus der Provinz R._______) werden demnach
durch die Herkunftsanalyse bestätigt. Es ist somit erstellt, dass der
Beschwerdeführer aus der Provinz S._______ stammt und dort
sozialisiert wurde. Diese Provinz liegt in T._______. Die Lageanalyse
und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30 sowie in
EMARK 2006 Nr. 9 kann heute nach wie vor als gültig angesehen
werden. Die Provinz U._______ figuriert nicht unter den in EMARK
2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche – neben
Kabul – der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als
zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers in die Provinz V._______ muss demnach als
unzumutbar qualifiziert werden.
5.2.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ sta-
bil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer an-
deren Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter be-
stimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus.
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Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 ab-
schliessend aufgelisteten Provinzen über die Möglichkeit der Siche-
rung des Existenzminimums, eine gesicherte Wohnsituation und ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Beschwerdeführer hat nie
eine Schule besucht und ist Analphabet. Einen Beruf hat er nicht er-
lernt. Er arbeitete in Afghanistan zeitweise als Hirte und im Iran in
einem Steinverarbeitungsbetrieb. Die Eltern des Beschwerdeführers
sind verstorben, Geschwister hat er keine. Es sind keinerlei Bezugs-
punkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul ersichtlich. Zwar
soll eine ihm nicht näher bekannte Tante vor 20 Jahren einmal dort ge-
lebt haben, zwischenzeitlich jedoch im (Land E) oder allenfalls bereits
verstorben sein. Von einer gesicherten Wohnsituation und einem
tragfähigen Beziehungsnetz in Kabul kann somit nicht ausgegangen
werden. Der einzige verbleibende Verwandte, ein Onkel
väterlicherseits, soll in W._______ leben. Aus den Akten ergibt sich
nicht schlüssig, ob es sich dabei um X._______ in der Provinz
Y._______ oder Z._______ in der Provinz AA._______ handelt. Der
Beschwerdeführer selbst spricht in den Anhörungen von BB._______,
in der Beschwerdeschrift von CC._______. Beide genannten
Provinzen – DD._______ und EE._______ - liegen im (...)
beziehungsweise (...) Afghanistans und gehören zu den in EMARK
2006 Nr. 9 aufgelisteten Provinzen, in welche ein Wegweisungsvollzug
unter strengen Voraussetzungen grundsätzlich zumutbar sein kann.
Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer in einer dieser beiden Provinzen
über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation verfügt, die es ihm ermöglichen würde, eine Existenz
aufzubauen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Onkel, falls er noch in
FF._______ oder GG._______ leben sollte, dem Beschwerdeführer
eine sichere Existenzgrundlage bieten könnte. Gemäss eigenen
Ausführungen hat der Beschwerdeführer den Onkel letztmals im Alter
von zehn Jahren gesehen und seither keinen Kontakt mehr gepflegt.
Von einer engen und tragfähigen Beziehung oder gar einem
Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, welche dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit der Sicherung seiner Existenz auch
fernab von seiner Herkunftsprovinz bieten würde, kann demnach nicht
gesprochen werden. Mithin fehlen die entscheidenden
Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne
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D-4485/2006
sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen
eine Existenzgrundlage aufbauen.
5.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. August 2005 sind aufzu-
heben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer
vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tat-
bestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gegenstandslos geworden ist.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung, für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote einreichte
und der Vertretungsaufwand auf Grund der Akten zuverlässig ab-
schätzbar ist, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) auf pauschal Fr. 600.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom
18. August 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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