B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4485/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (Provinz Fujian) stam-
mender Han-Chinese – am 30. März 2011 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 26. April 2011 im D._______ zur Person, zum Reiseweg so-
wie – summarisch – zu den Asylgründen befragt und am 7. Juni sowie am
20. August 2012 vom BFM angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, er habe seinen Heimatstaat verlassen, als seine Frau zum zweiten
Mal schwanger geworden sei,
dass er damals eine Busse habe bezahlen müssen, weshalb er sich habe
verschulden müssen,
dass er, um die Schulden zurückzahlen zu können, in die Schweiz gereist
sei, um hier illegal zu arbeiten,
dass er im Jahr 2010 einen Arbeitsunfall erlitten habe, in dessen Folge
sein Chef ihm kein Geld für den Arzt in der Schweiz gegeben habe, wes-
halb er (Beschwerdeführer) zur Polizei gegangen sei und kurz darauf ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass er bei einer Rückkehr nach China mit Problemen wegen der noch
unbezahlten Schulden rechnen müsse,
dass für die weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2012 – eröffnet am 24. Au-
gust 2012 – in Anwendung von Art. 33 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, den Beschwerdeführer – unter Andro-
hung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz bis 21. September 2012 zu verlassen, feststellte, der Kanton
E._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und
verfügte, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass in Anwen-
dung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer sich illegal in der
Schweiz aufhaltenden Person nicht eingetreten werde, wenn diese offen-
sichtlich bezwecke, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung
zu vermeiden, und ein solcher Zweck gemäss Art. 33 Abs. 2 AsylG zu
vermuten sei, wenn das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit
einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvollzug oder dem Er-
lass einer Wegweisungsverfügung eingereicht werde,
dass gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b AsylG die Bestimmung in Art. 33
Abs. 1 AsylG nicht anwendbar sei, wenn eine frühere Einreichung des
Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei oder wenn sich
Hinweise auf Verfolgung ergäben,
dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren illegal in der Schweiz
sei,
dass seine illegale Anwesenheit den Schweizer Behörden im Anschluss
an seinen Arbeitsunfall im Jahre 2010 bekannt geworden sei,
dass der Kanton F._______ am 15. Januar 2011 gegen den Beschwerde-
führer eine Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) eingereicht habe,
dass die Einreichung des Asylgesuches im März 2011 in Anbetracht sei-
nes über zehnjährigen Aufenthaltes in der Schweiz in einem engen zeitli-
chen Zusammenhang mit der Anzeige des Kantons F._______ zu sehen
sei,
dass somit davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer
habe das Asylgesuch eingereicht, um den drohenden Vollzug einer Weg-
oder Ausweisung zu vermeiden,
dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, früher ein Asyl-
gesuch einzureichen,
dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen seien, zumal seine Aussa-
gen zu angeblichen Schulden als nachgeschoben zu qualifizieren seien,
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dass somit gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht einzu-
treten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung
unzulässig sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass für die Begründung der Begehren, soweit entscheidwesentlich, auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz auf-
hält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohen-
den Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33
Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeit-
lichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem
Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung einge-
reicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere Ein-
reichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich
Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Asyl-
gesuches – seit mehr als zehn Jahren – illegal in der Schweiz aufhielt,
dass der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers den schweizerischen
Behörden als Folge des Arbeitsunfalles bekannt wurde, weshalb er mit
entsprechenden Massnahmen rechnen musste,
dass daher ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der drohenden
Ausweisung und der Asylgesuchseinreichung besteht und keine Gründe
ersichtlich sind, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs zu einem frühe-
ren Zeitpunkt verunmöglicht hätten oder ein solches als unzumutbar er-
scheinen liessen,
dass dieser enge zeitliche Zusammenhang vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wird, und er auch nicht darlegt, weshalb er sein Asylgesuch
nicht hätte früher einreichen können,
dass er indessen geltend macht, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da
die Einreichung eines Asylgesuches in China als Landesverrat betrachtet
werde und man ihm kaum glauben würde, als ungelernter Arbeiter zwölf
Jahre in Europa gearbeitet zu haben,
dass die Angaben des Beschwerdeführers auf eine legale Ausreise aus
dem Heimatstaat schliessen lassen (vgl. Akten BFM A 10/13 S. 4),
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dass nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Personen
nach Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz nur dann eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG in China
drohen würde, wenn diese Person als eine Bedrohung für die innere Si-
cherheit des chinesischen Staates eingestuft würde (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6863/2006 vom 29. Juni 2009 E. 5.5),
dass vorliegend aufgrund der Akten offensichtlich ist, dass der Beschwer-
deführer kein entsprechendes Risikoprofil aufweist, dies im Unterschied
zu chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, die in der Schweiz
ein Asylgesuch gestellt haben (vgl. hierzu BVGE 2009/29),
dass vorliegend auch nicht ersichtlich ist, wie die chinesischen Behörden
Kenntnis vom Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz erhal-
ten könnten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im D._______ an-
gab, bei einer Rückkehr nach China befürchte er "eigentlich nichts"
(A 10/13 S. 8),
dass die Vorinstanz demnach zutreffend das Bestehen von Hinweisen auf
eine Verfolgung verneint hat,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 33 AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
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weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/
Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinwei-
se auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in China nicht auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer jedoch vorbringt, seine gesundheitliche Situa-
tion nach dem Arbeitsunfall, mit welcher sich das Bundesamt nicht aus-
einandergesetzt habe, lasse den Wegweisungsvollzug unzumutbar er-
scheinen, zumal seine Familie in China sehr arm sei,
dass das BFM, indem es erwog, weder die im Heimatstaat herrschende
politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbar-
keit seiner Rückführung, seiner Begründungspflicht zwar knapp, aber in
genügendem Mass nachgekommen ist, da es damit zum Ausdruck brach-
te, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehe dem Wegwei-
sungsvollzug nicht entgegen,
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dass auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, die (Verletzungen) auf der
rechten Körperhälfte seien weitgehend folgenlos verheilt, die (Verletzun-
gen) auf der linken Körperhälfte hätten zu schweren (Folgen) mit bleiben-
den Einschränkungen der Beweglichkeit der Gelenke geführt, die eigent-
liche Behandlung der Unfallfolgen sei indessen abgeschlossen,
dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn,
die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht er-
hältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 8c S. 119, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.),
dass nicht schon von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen (BVGE 2009/2
E. 9.3.2),
dass von einer solchen Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn
die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.),
dass der Unfall des Beschwerdeführers mit (Verletzungen), welche be-
kanntermassen mit grossen Schmerzen verbunden sind, bedauerlich ist,
dass jedoch die – unbelegt gebliebene – Notwendigkeit einer medika-
mentösen Therapie und von weiteren ergotherapeutischen Kontrollunter-
suchungen den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen las-
sen, zumal in China von einer guten medizinischen Versorgung (ob
Schulmedizin oder traditionelle chinesische Medizin) ausgegangen wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer weder darlegt, geschweige denn belegt, dass
es ihm nicht möglich wäre, sich und seiner Familie in China wieder eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er über langjährige Arbeitser-
fahrung verfügt,
dass in China ein familiäres Beziehungsnetz vorhanden ist (vgl. A 24/9
S. 3),
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dass somit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: