B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4486/2016
plo
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Benedikt Homberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein damals noch minderjähriger Staatsangehöri-
ger von Eritrea, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf
B._______ und damit aus dem sehr ländlichen Gebiet auf halber Strecke
zwischen den Städten C._______ und D._______ stammt – ersuchte am
13. Juli 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er vom
SEM am 23. Juli 2015 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hin-
tergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitäts-
papiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Da die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vom Staatssekretariat nicht in
Zweifel gezogen wurde, wurde er der zuständigen kantonalen Behörde an-
lässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger Asylsu-
chender (UMA) gemeldet. Von der kantonalen Behörde wurde ihm in der
Folge eine rechtskundige Person beigeordnet. Im Beisein dieser Vertrau-
ensperson fand am 3. Mai 2016 die Anhörung zu den Gesuchsgründen
statt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer als Beweismittel Fotos von
Ausweisen seiner Eltern einreichte. Am 1. Juni 2016 reichte er zusätzlich
Fotos seines Schülerausweises nach.
Zum Grund für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, er habe seine Heimat (…) 2014 verlassen, weil er dort keine
Perspektive mehr gehabt habe, nachdem er aus finanziellen Gründen die
Schule habe abbrechen müssen. In diesem Zusammenhang führte er zur
Hauptsache das Folgende aus: Da sein Vater bereits verstorben sei, habe
seine Mutter für den Unterhalt der Familie aufkommen müssen. Das Ein-
kommen aus ihrer Landwirtschaft habe jedoch trotz der Hilfe seines Onkels
nicht ausgereicht, zumal er auch noch mehrere Geschwister habe. Deswe-
gen habe er die Schule nach der achten Klasse abbrechen müssen, ob-
wohl er die Prüfungen für die Zulassung zur neunten Klasse eigentlich be-
standen habe. Nach dem Schulabbruch habe er einige Zeit als Taglöhner
in der Landwirtschaft gearbeitet, damit jedoch kein Einkommen erzielt, mit
welchem er seine Familie hätte unterstützen können. Vor dem Hintergrund
seiner perspektivlosen Situation habe er sich letztlich zur Ausreise ent-
schlossen, zumal das Leben in Eritrea keinen Wert habe, wenn man nicht
zur Schule gehen könne. Zu den Umständen seiner Ausreise führte der
Beschwerdeführer aus, zur Ausreise habe er sich zusammen mit vier
Freunden entschlossen, ohne seine Mutter zu informieren. Sie hätten sich
zu Fuss von B._______ in Richtung von E._______ aufgemacht (ein erit-
reischer Grenzort, südlich von B._______ gelegen), wobei er einen kleinen
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Geldbetrag mitgenommen habe, mit welchem sie unterwegs Brot und Coca
Cola gekauft hätten. In der Gegend von E._______ hätten sich ihnen noch
zwei Jungen aus D._______ angeschlossen, worauf sie zu siebt über den
Grenzfluss F._______ nach Äthiopien gelangt seien. Dort hätten sie Dorf-
bewohner angetroffen, welche sie den äthiopischen Behörden übergeben
hätten. Von Äthiopien sei er in der Folge auf dem Landweg über den Sudan
nach Libyen und von dort auf dem Seeweg nach Italien gelangt, von wo er
schliesslich die Schweiz erreicht habe. Diese Reiseetappen seien von ei-
nem Verwandten finanziert worden, welcher im Ausland lebe.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 (eröffnet am 22. Juni 2016) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird
– soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor min-
derjährige Beschwerdeführer am 20. Juli 2016 – handelnd durch den rubri-
zierten Rechtsvertreter (seine Vertrauensperson) – Beschwerde, wobei er
in seiner Eingabe zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als
Flüchtling beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgelt-
licher Rechtsbeistand. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit we-
sentlich – nachfolgend eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 wurde dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG)
entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Für den Entscheid über
das Gesuch um Beigabe des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand (nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) wurde demgegenüber
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde unter Verweis auf die
Aktenlage angemerkt, derzeit bestehe Anlass zur Annahme, der Rechts-
vertreter respektive die Beratungsstelle (…) werde für die Vertretung des
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Beschwerdeführers auf der Basis eines amtlichen Mandats bereits vom
Kanton G._______ entschädigt. Mittels der gleichen Zwischenverfügung
wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. August 2016 hielt das SEM unter Verweis
auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
11. August 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Kurz zuvor – mit Eingabe vom 9. August 2016 – hatte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers dem Gericht mitgeteilt, sein Mandat als Vertrau-
ensperson erstrecke sich laut dem zugrundeliegenden Vertrag zwischen
dem zuständigen kantonalen Migrationsamt und der Beratungsstelle (…)
aus dem Jahre 2000 nicht auf das Beschwerdeverfahren, sondern er führe
dieses auf eigenes Risiko. Darauf wird nachfolgend zurückgekommen (vgl.
unten, E. 7.2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts
nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
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1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1-3 AsylG).
3.
3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM zunächst
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise aus
Eritrea – seine schwierigen Lebensbedingungen und fehlende Zukunfts-
perspektiven in der Heimat – als nicht asylrelevant. Im Anschluss daran
gelangte das Staatssekretariat im Wesentlichen zum Schluss, mangels
hinreichender Substanziierung und aufgrund von Widersprüchen seien die
Schilderungen des Beschwerdeführers über seine angeblich illegale Aus-
reise aus Eritrea als unglaubhaft zu erkennen, weshalb auch nicht vom
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei.
3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer nicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
sondern ausdrücklich (nur), der angefochtene Entscheid sei im Punkt der
nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft aufzuheben (also die Aufhebung von
Ziffer 1 des Dispositivs der rubrizierten Verfügung) und er sei als Flüchtling
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vorläufig aufzunehmen (vgl. Antrag 1), eventualiter sei die Sache zur hin-
reichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorins-
tanz zurückzuweisen (vgl. Antrag 2). Vor dem Hintergrund dieser Anträge
und nach einer sehr einlässlichen Auseinandersetzung mit seinen Reise-
wegbeschreibungen – welche unter gebührender Berücksichtigung seiner
Jugendlichkeit zu würdigen seien – führte er zur Sache im Wesentlichen
aus, seine Schilderungen über seine illegale Ausreise Eritrea seien ohne
weiteres als glaubwürdig zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der anerkannten Praxis zu Eritrea auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe. Die Kassation wurde vom Beschwer-
deführer soweit ersichtlich lediglich für den Fall beantragt, dass seine Rei-
sewegbeschreibungen als nicht hinreichend glaubhaft gemacht erkannt
werden sollten.
4.
4.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht wird, er habe vor seiner Auseise aus Eritrea asylrelevante
Nachstellungen erlitten oder er habe zu diesem Zeitpunkt solche für die
Zukunft ernsthaft zu fürchten gehabt. Er beruft sich vielmehr einzig darauf,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil er seine Heimat illegal verlassen
habe. Vor diesem Hintergrund sind die Feststellungen des SEM zum Feh-
len von Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgungssituation im Ausrei-
sezeitpunkt – welche als durchaus zutreffend erscheinen – ohne weiteres
zu bestätigen. Somit ist nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob der Be-
schwerdeführer einzig wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise
aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, worauf er sich ausschliesslich
beruft. Es ist demnach zu prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswe-
gen mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen
hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit
im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat.
4.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht
mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die
Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung
gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit wel-
chem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der
Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht
mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekriti-
schen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in
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nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos
nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich
unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlas-
sen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Erit-
reer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaa-
tes konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Mo-
tivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an ei-
nem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende)
Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestra-
fung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behör-
den vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-
Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Po-
litmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine
kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt
werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht
allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten
Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Eben-
falls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Natio-
naldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Mas-
snahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss
Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit
bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer
Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur
dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenz-
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1).
4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen, da er auch nicht ansatzweise ein Profil aufweist,
welches auf ein besonderes Interesse der heimatlichen Behörden schlies-
sen liesse. In diesem Zusammenhang bleibt der Ordnung halber anzumer-
ken, dass er seine Heimat noch vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters
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verlassen hat und aufgrund der Aktenlage nichts dafür spricht, vor der Aus-
reise hätten jemals Kontakte mit den heimatlichen Rekrutierungsbehörden
stattgefunden. Er kann daher nicht als Refraktär oder gar als Deserteur
gelten. Schliesslich sind auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersicht-
lich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Vor diesem Hintergrund
kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Reisewegschilderungen
letztlich offen bleiben. Dementsprechend bedarf es zu dieser Frage auch
keiner weiteren Sachverhaltsabklärungen, womit die eventualiter bean-
tragte Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft (im Sinne Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen (gemäss Art. 7 AsylG), weshalb die
angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
5.
5.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hier-
zu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den
Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom
Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingun-
gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4
AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem wegge-
wiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
7.2 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 wurde für den
Entscheid über das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre-
ters als amtlicher Rechtsbeistand nach Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde aufgrund der Aktenlage
im Wesentlichen angemerkt, es bestehe Anlass zur Annahme, der Rechts-
vertreter verfüge bereits über ein amtliches Mandat zur Vertretung des Be-
schwerdeführers, für welches er auch entschädigt werde. An dieser Ein-
schätzung kann unter Berücksichtigung der Eingabe vom 9. August 2016
nicht festgehalten werden, weshalb dem Ersuchen um Beiordnung des
rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Urteilszeit-
punkt zu entsprechen ist. Dieser ist für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kos-
tennote zu den Akten gereicht hat, ist der Aufwand aufgrund der Aktenlage
abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Zu berücksichtigen ist dabei, dass
der Rechtsvertreter aufgrund seines kantonalen Mandats bei Beschwerde-
erhebung bereits Kenntnis des Sachverhaltes sowie der Verfahrensakten
hatte. Das amtliche Honorar ist demnach aufgrund der Aktenlage, nach
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und
mit Blick auf den praxisgemässen Stundenansatz für amtliche Rechtsbei-
stände gemäss Art. 110a AsylG (von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter) auf Fr. 400.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtli-
cher Rechtsbeistand wird entsprochen.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird für das Verfahren ein Honorar von
Fr. 400.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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