Abtei lung IV
D-4487/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Advokatin lic. iur. Nicole Hohl,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4487/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigengen Angaben zufolge am 18. Mai
2009 illegal in die Schweiz ein. Hier stellte er am 19. Mai 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, zudem
er am 26. Mai 2009 zu seiner Person befragt wurde. Am 8. Juni 2009
wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er und seine gesamte Familie hätten
der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) angehört. Ein Onkel
von ihm sei beispielsweise Vorstandsmitglied in C._______ gewesen.
Seit dem Jahre 2005 habe er Parteilokale frequentiert. Im Jahre 2008
sei er Mitglied geworden. Er sei ein einfaches Mitglied ohne besondere
Aufgaben gewesen (vgl. A12 / S. 4, Frage 12). Wenn es eine Demonst-
ration oder Festivals gegeben habe, habe er sich dafür eingesetzt.
Nach den Wahlen hätten die Behörden begonnen seine Familie unter
Druck zu setzen. Sie hätten das Haus gestürmt und gedroht, ihn zu tö-
ten. Der Beschwerdeführer habe deswegen ständig fliehen müssen. Er
habe lange überlegt, ob er in die Berge gehen solle. Dann aber habe
er sich für eine Ausreise in die Schweiz entschieden. Ausserdem habe
er nicht in den Militärdienst gehen wollen, weil er nicht gegen seine
Brüder, kurdische Mitbürger, habe kämpfen wollen.
B.b Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, unter psychischen
Problemen zu leiden. Er vergesse vieles, finde sein inneres Gleichge-
wicht nicht und vermisse seine Familie.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 - eröffnet am 11. Juni 2009 – lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zu Begründung
wurde ausgeführt, die Vorbringe des Beschwerdeführers genügten
teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teils den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Weder
eine Einberufung zum Militärdienst noch eine allfällige Bestrafung we-
gen Dienstverweigerung stelle eine asylrelevante Verfolgung dar, da
sie nicht aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten
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Gründen erfolge. Eine Bestrafung wegen Refraktion erfolge vielmehr
aus rein strafrechtlichen Gründen. Auch aus einer allenfalls drohenden
schweren Strafe könne keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3
Abs. 1 AsylG abgeleitet werden. Mit seinen Angaben, er wolle nicht
gegen Kurden kämpfen, deute der Beschwerdeführer an, für die aktive
Bekämpfung der PKK beziehungsweise ihrer Nachfolgeorganisationen
eingesetzt zu werden und dann gegen Kurden kämpfen zu müssen.
Die Spezialeinheiten, die für diese Einsätze jedoch rekrutiert werden
würden, setzten sich in der Regel aus nationalistisch eingestellten
türkischen Staatsangehörigen zusammen, die sich zumeist freiwillig
für diesen Dienst gemeldet hätten. Ausserdem könne ausgeschlossen
werden, dass aufgrund seiner Tätigkeiten bei der DTP, auch bei deren
Wahrunterstellung, bei den Behörden ein gewisses Interesse am
Beschwerdeführer geweckt worden wäre. Ein weiterreichendes
Interesse der Behörden an einem einfachen Mitglied der DTP sei
unplausibel. Bezeichnenderweise habe es auch keine Übergriffe
gegen den Beschwerdeführer gegeben, sondern er soll lediglich
bedroht worden sein, wenn er in einer Gruppe unterwegs gewesen sei.
Diese Drohungen habe er, wie im Übrigen, sämtliche weitere Vorfälle,
nur oberflächlich und ausweichend beschreiben können. Wie viele
andere kurdische Gesuchsteller stütze der Beschwerdeführer seine
Probleme auf die Bekanntheit seiner Familie ab, wobei
bezeichnenderweise die meisten Familienmitglieder noch immer in der
Türkei lebten, auch der Onkel, der in D._______ (C._______)
Vorstandsmitglied gewesen sein will. Daher sei nicht nachvollziehbar,
weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer habe ausreisen müssen.
Der Angriff auf ihr Haus soll sich zugetragen habe, als der
Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei, später sei er immer von
Freunden gewarnt worden, wenn die Behörden zum Haus gekommen
seien. Wäre er für die Behörden tatsächlich von Interesse gewesen,
hätten diese ein anderes Vorgehen gewählt, um ihn zu fassen. Daher
seien seine Befürchtungen, umgebracht zu werden oder
lebenslänglich ins Gefängnis zu kommen, realitätsfremd. Es müsse
vielmehr angenommen werden, er habe sein Heimatland wegen des
anstehenden Militärdienstes verlassen, welcher nicht asylrelevant sei.
D.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Gutheissung des Asylgesuches beantragen. Eventualiter
sei der Entscheid des BFM aufzuheben und es sei der Beschwerde-
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führer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wird für den Fall des Unterliegens um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2009 wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge
Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- bis zum 20. August
2009 aufgefordert.
E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 20. August 2009 fristgerecht.
F.
Mit Eingabe vom 26. August 2009 (Poststempel 27. August 2009) liess
der Beschwerdeführer unter anderem drei fremdsprachige Dokumente
zu den Akten reichen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2009 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, die eingereichten fremdsprachigen Do-
kumente bis zum 16. September 2009 in eine der Amtssprachen des
Bundes übersetzen zu lassen. Gleichzeitig wurde sein Antrag, auf-
grund seiner Bedürftigkeit seien die Dokumente von Amtes wegen zu
übersetzen abgewiesen, zumal er auch die Dokumente auch von einer
Person seines Vertrauens übersetzen lassen könne und eine Überset-
zung durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro nicht zwingend sei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 wurde das Gesuch
um Gewährung einer Fristverlängerung vom 16. September 2009 gut-
geheissen und die Frist bis zum 7. Oktober 2009 verlängert.
I.
Mit Eingabe vom 23. September 2009 liess der Beschwerdeführer ei-
nen Abklärungsbericht des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer
vom 16. September 2009 nachreichen, demzufolge beim Beschwerde-
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führer eine chronische Posttraumatische Belastungsstörung diagnosti-
ziert worden sei.
J.
Am 7. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer die einverlangten
Übesetzungen des Schreibens von E._______ vom (...), seines
Mitgliederantrages bei der DTP vom (...) sowie das ihn betreffende
undatierte Schreiben der DTP einreichen und stellte die
Übersetzungen des Haftentscheides bezüglich seines Onkels
F._______ sowie des Schreibens seiner Cousins in Aussicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. Juli 2009 hält der Be-
schwerdeführer der Feststellung des BFM, wonach er nur wenig detail-
lierte Angaben gemacht habe, im Wesentlichen entgegen, dass die
Befragung einerseits nicht in Kurmanj, sondern trotz seiner Interventi-
on in Türkisch durchgeführt worden sei (vgl. A12/ S. 2 f.). Im Übrigen
sei sein Onkel F._______ vor einigen Jahren in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden. Im Verlauf von dessen Asylverfahren sei-
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en Botschaftsabklärungen vor Ort durchgeführt worden und das BFM
sei zum Schluss gelangt, sein Onkel und dessen Kinder seien dort ge-
fährdet. Deren Gefährdungslage sei mit der des Beschwerdeführers
vergleichbar.
5.2 Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der direkten Anhörung
gefragt, ob er den Dolmetscher gut verstehe, woraufhin er erklärte, er
verstehe diesen gut, aber es wäre ihm lieber, wenn er Kurdisch spre-
chen könnte (vgl. A12/ S. 2 F 2). Daraufhin erklärte ihm der Befrager,
dass diese Möglichkeit zur Zeit nicht bestehe, falls es aber auf Tür-
kisch nicht gehen, solle er es sagen (vgl. A12/ S. 3 F3). Damit erklärte
sich der Beschwerdeführer einverstanden. Im weiteren Verlauf dersel-
ben Anhörung erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vor-
halt hin, eigentlich verstehe er die Fragen gut, aber manche Worte ver-
stehe er auf Türkisch nicht (vgl. A12/ S. 4 F21), woraufhin ihn der Be-
frager ermunterte, bei Unklarheiten jederzeit nachzufragen. Gegen
Ende der Anhörung bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er mit
der Verständigung zufrieden gewesen sei (vgl. A12/ S. 8 F 58). Nach-
dem er die Frage, ob er alles habe sagen können, was ihm für sein
Asylgesuch wichtig erscheine, nicht eindeutig beantworten konnte und
er dies auf seine psychischen Probleme zurückführte, räumte ihm der
Befrager eine kurze Pause ein, damit er ruhig überlegen konnte, ob
noch weitere Probleme zu seiner Ausreise geführt hätten (vgl. A12/ S.
8 F 58). Nach der Pause erklärte der Beschwerdeführer auf die ent-
sprechende Frage, er habe keine weiteren Gründe mehr (vgl. a.a.O. F
59). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, an der Vollständigkeit
des Protokolls zu zweifeln, weshalb der Beschwerdeführer bei seinen
unterschriftlich bestätigten Aussagen zu behaften ist.
5.3 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprü-
fung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu be-
anstanden. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird gestützt auf
Art. 6 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG sowie Art. 109 Abs. 3 BGG auf die
angefochtene Verfügung verwiesen. Die Vorbringen in den Rechtsmit-
teleingaben sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte
posttraumatische Belastungsstörung bildet keinen Hinweis für asyl-
rechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5266/2006 vom 29. Januar 2008 E.3.4 S. 11 sowie
D-6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6 S. 10), zumal oben dargelegt
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wurde, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu erachten sind.
Folglich bestehen keine stichhaltigen Hinweise für eine mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante
Verfolgung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich
in derselben Gefährdungslage wie sein Onkel F._______ und dessen
Familie befinde, vermag selbst bei Wahrunterstellung des nicht
belegten Verwandschaftsverhältnisses nicht zu überzeugen. Wie sich
nämlich den auf Antrag des Beschwerdeführers zugezogenen
diesbezüglichen Akten ergibt, haben die Familienangehörigen von
F._______ in ihren Anhörungen zu den Asylgründen keine eigenen
Asylgründe geltend gemacht. (vgl. N (...) B42/ S.1, B41/ S. 7; B 40/ S.
6; B 39/ S. 6). Vielmehr erklärten sie ausdrücklich, sie seien nur wegen
des Ehemannes beziehungsweise Vaters ausgereist. Ausserdem
erklärte dessen älteste Tochter G._______ mit Schreiben vom 13.
Februar 2009, sie möchte auf die Asyl- und Flüchtlingseigenschaft
verzichten und im Gegenzug ihren Nüfus zurückerhalten, um ihre in
der Türkei lebenden Verwandten besuchen zu können. Mit Erklärung
vom 13. März 2009 verzichtete sie auf ihre Flüchtlingseigenschaft
sowie auf das ihr in der Schweiz gewährte Asyl. Da sich der
Beschwerdeführer selbst auf die vorgenannten Verwandten berief, ist
davon auszugehen, dass ihm deren persönlichen Ausreisegründe
beziehungsweise der Asylverzicht bekannt sein mussten, weshalb im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens in diesem Punkt weder
Akteneinsicht noch Äusserungsmöglichkeit einzuräumen waren. Da die
Tochter des Onkels auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtete, ist eine
drohende Reflexverfolgung des Beschwerde führenden Neffen zu
verneinen.
5.4 Schliesslich kann bezüglich der geltend gemachten Einberufung in
den Militärdienst beziehungsweise einer allfälligen Bestrafung wegen
Dienstversäumnis zur Vermeidung von Wiederholungen auf die kons-
tante Praxis verwiesen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2
E.6b.aa. mit Hinweisen).
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers oder
die zu den Akten gereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzuge-
hen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu än-
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dern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.7 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Was die mit Arztbericht vom 16. September 2009 diagnostizierten psy-
chischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhal-
ten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
seinem Urteil vom 20. März 1991, Serie A No. 201 i.S. Cruz Varas ge-
gen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat,
dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die an einer post-
traumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidge-
fährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45,
46, insbesondere 77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzuläs-
sigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die post-
traumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsent-
scheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen
Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11 [englischer Text]). Allein die Tatsache,
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dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für
den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im
Aufenthaltsstaat hat, ist für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai
2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34,
42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Weder die politische noch die humanitäre Lage in der Türkei spre-
chen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In seinem
Heimatland kann der Beschwerdeführer auf die dort bestehenden und
nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu be-
zeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen
(vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7.c S. 33). Der relativ junge Beschwerde-
führer fand in seiner Heimat als Landwirt sein Auskommen. Er be-
herrscht zudem neben der kurdischen auch die türkische Sprache und
verfügt in seinem Heimatland über ein hinreichendes soziales Bezie-
hungsnetz, welches ihm bei einer Reintegration, soweit erforderlich,
behilflich sein kann. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 11
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. August 2009 geleis-
teten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 20. August 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
Seite 13