B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4487/2012/wif
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 13. August 2012;
Zwischenverfügung des BFM vom 10. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am
7. März 2012 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am selben
Datum ein Asylgesuch stellte. Er gab an, noch minderjährig zu sein.
A.b Das BFM leitete ein Dublin-Verfahren sowie Abklärungen zum tat-
sächlichen Alter des Beschwerdeführers ein. Mit Verfügung vom 15. Mai
2012 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz nach Italien an. Im besagten Entscheid ging das BFM von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus.
A.c Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 22. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer durch seinen neu manda-
tierten Vertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte
das Eintreten auf sein Asylgesuch durch die Schweizer Asylbehörden. All-
fällig eingeleitete Entfernungsmassnahmen seien umgehend zu sistieren.
Er legte dar, zuerst in Griechenland eingereist zu sein, weshalb Italien für
die Behandlung seines Gesuchs nicht zuständig sei. Zudem sei er noch
minderjährig. Der Eingabe lag ein Internet-Artikel bei. Weitere Beweismit-
tel wurden in Aussicht gestellt.
C.
Am 26. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Beleg für den gel-
tend gemachten Griechenland-Aufenthalt ein. Ihm drohe eine Abschie-
bung in dieses Land.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2012 erachtete das BFM das Wie-
dererwägungsgesuch in einer summarischen Prüfung als aussichtslos
und erhob einen Gebührenvorschuss. Zur Begründung führte es aus, die
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens sei auf-
grund der Aktenlage erstellt. Daran vermöchten auch Dokumente, die ei-
nen vorherigen Griechenland-Aufenthalt des Beschwerdeführers belegen
würden, nichts zu ändern. Zur Leistung des Kostenvorschusses wurde
Frist bis zum 25. Juli 2012 angesetzt. Das BFM hielt ferner fest, in Anbe-
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tracht der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs werde jedem
weiteren Gesuch um Kostenbefreiung keine Beachtung geschenkt.
E.
Am 16. Juli 2012 (Eingang BFM) gab der Beschwerdeführer die Kopie ei-
ner Geburtsbescheinigung zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um wie-
dererwägungsweisen Erlass des erhobenen Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer zwei Fotos und
eine CD (als Belege für seine Aufenthalte in Griechenland und Italien) zu
den Akten. Am 2. August 2012 reichte er eine Tazkera nach.
G.
Mit Verfügung vom 13. August 2012 – eröffnet am 15. August 2012 – trat
das BFM auf das Gesuch um Wiedererwägung wegen Nichtleistens des
Kostenvorschusses nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom
15. Mai 2012 rechtskräftig und vollstreckbar sei; einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Gemäss einer Meldung der zuständigen Behörde vom 21. August 2012
tauchte der Beschwerdeführer vor dem geplanten Überstellungsflug vom
22. August 2012 unter.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. August 2012 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
Verfügung vom 13. August 2012. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom
22. Juni 2012 sei einzutreten. Es sei ein Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen. Es sei die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) samt Entbindung der Vorschussleistungs-
pflicht zu gewähren. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen.
Zur Begründung seiner Begehren führte er aus, nicht in der Lage gewe-
sen zu sein, den Kostenvorschuss fristgemäss zu leisten. Am 17. August
2012 habe er den geforderten Betrag nachträglich bezahlt. Er sei bereits
in Griechenland und später in Italien daktyloskopisch erfasst worden. Er
habe nicht die Absicht gehabt, in Italien einen Asylantrag zu stellen. Im
Weiteren sei er minderjährig. Die gegenteilige Einschätzung des BFM sei
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in Anbetracht der Aktenlage nicht stichhaltig. Im Weiteren sei er in Italien
sexuell missbraucht worden. Die Polizei habe nichts zu seinem Schutz
unternommen. In Italien herrschten prekäre Aufenthaltsbedingungen für
Asylsuchende. Auch die Lage in Afghanistan sei sehr unsicher.
Der Eingabe lagen als Beweismittel Akten aus dem vorinstanzlichen Ver-
fahren sowie dem ordentlichen Verfahren und ein postalischer Empfangs-
schein (Leistung des Kostenvorschusses) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Anfechtungsgegenstand ist nicht nur die Verfügung des BFM vom
13. August 2012 (Verfügung, mit welcher das BFM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers mangels Bezahlung des Gebüh-
renvorschusses nicht eintrat), sondern auch die erst mit dem Endent-
scheid anfechtbare Zwischenverfügung des BFM vom 10. Juli 2012
(vgl. BVGE 2007/18 E. 4), mit welcher es den Gebührenvorschuss mit der
Begründung, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos, erhob.
1.3 Die Beschwerdefrist beträgt gegen Nichteintretensentscheide des
BFM fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Die angefochtene Ver-
fügung wurde am 15. August 2012 eröffnet womit die Beschwerdefrist am
22. August 2012 geendet hat. Nachdem in der angefochtenen Verfügung
jedoch eine 30-tägige Beschwerdefrist aufgeführt wurde und dem Be-
schwerdeführer aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile
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erwachsen dürfen, ist die Beschwerde als fristgerecht eingereicht entge-
genzunehmen. Die Beschwerde ist ausserdem formgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag im Zusammenhang
mit der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
6.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
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verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Gemäss Art. 17b AsylG erhebt das BFM eine Verfahrensgebühr, wenn
eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch einreicht, sofern es das
Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Das BFM kann von der gesuch-
stellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmassli-
chen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter An-
drohung, dass im Säumnisfall auf das Gesuch nicht eingetreten werde,
eine angemessene Frist an. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschus-
ses wird auf Gesuch hin verzichtet, wenn die gesuchstellende Person be-
dürftig ist und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
7.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Gesuch hin Anspruch auf die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichts-
los erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie
unter den gleichen Voraussetzungen ausserdem Anspruch auf die Beiga-
be eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dieser Anspruch gilt als ver-
fassungsmässige Minimalgarantie auch in Verwaltungsverfahren. Für das
hier interessierende Verfahren vor dem BFM wird der verfassungsrechtli-
che Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch Art. 17b Abs. 2
AsylG konkretisiert. Aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge-
bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt,
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sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde.
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt wird, und gestützt auf eine summari-
sche Betrachtungsweise (vgl. BGE 133 III 614 E. 5; Urteil des Bundesver-
waltungsgericht A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2, mit Hinweisen auf
die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung).
8.
8.1 Das BFM ist mit Verfügung vom 13. August 2012 aus formellen Grün-
den – infolge des nicht geleisteten Gebührenvorschusses – auf das Wie-
dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
8.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind insbesondere die Fra-
gen, ob das BFM zu Recht einen Gebührenvorschuss erhoben hat bezie-
hungsweise ob seine Einschätzung, dem Wiedererwägungsgesuch fehle
es an Erfolgsaussichten, zutreffend war und ob die infolge Nichtbezah-
lung des Gebührenvorschusses erlassene Nichteintretensverfügung zu
Recht erfolgt ist.
9.
9.1 In der Beschwerdeeingabe wird gerügt, das BFM sei in seiner Zwi-
schenverfügung vom 10. Juli 2012 zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit
des Wiedererwägungsgesuches des Beschwerdeführers ausgegangen.
9.2 Mit der Gesuchseingabe wurde allein die ursprüngliche Fehlerhaftig-
keit des Entscheids vom 15. Mai 2012 im Sinne eines qualifizierten Wie-
dererwägungsgesuches geltend gemacht. Eine nachträglich veränderte
Sachlage wird nicht vorgebracht.
9.3 Gründe, welche die Partei bereits im ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätte vorbringen können, können im Rahmen einer Revision und da-
mit auch im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches
nicht vorgebracht werden (vgl. analog Art. 66 Abs. 3 VwVG).
Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer sämtliche im Wiederer-
wägungsverfahren erhobenen Rügen bereits im Rahmen eines ordentli-
chen Beschwerdeverfahrens hätte vorbringen können. Ein Wiedererwä-
gungsverfahren dient praxisgemäss nicht dazu, wegen verpasster Be-
schwerdefrist bisher nicht erhobene Rügen nachträglich vorzubringen.
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergeben sich dies-
bezüglich Argumente, welche das verspätete Vorbringen rechtfertigen
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könnten. Dies ist offensichtlich, soweit die schlechten Lebensbedingun-
gen für Flüchtlinge in Italien sowie der vorgängige Aufenthalt in Griechen-
land geltend gemacht werden. Dies gilt aber auch in Bezug auf die Min-
derjährigkeit. Der Beschwerdeführer führt in keiner Weise aus, weshalb er
nicht schon im Sinne einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
geltend gemacht hat, das BFM sei in seiner Verfügung zu Unrecht von
seiner Volljährigkeit ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist auch
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Asylge-
suchstellung darauf aufmerksam gemacht worden war, er müsse Identi-
tätsdokumente einreichen. In der Befragung zur Person Anfang April führt
er denn auch aus, entsprechende Dokumente seien bereits per Post un-
terwegs. Später darauf angesprochen gibt er jedoch an, die Unterlagen
seien verloren gegangen, ohne dies näher zu erläutern. Wie nun die Taz-
kera doch noch seinen Weg in die Schweiz gefunden hat, bleibt damit
fragwürdig. Sämtliche Vorbringen müssen damit als verspätet qualifiziert
werden. Daran vermag auch der Hinweis im Wiedererwägungsgesuch,
der Beschwerdeführer sei bisher nicht vertreten gewesen, nichts zu än-
dern. Im Übrigen sind die Vorbringen – wie nachfolgend dargelegt – auch
als nicht erheblich zu qualifizieren.
9.4 In diesem Zusammenhang hat das BFM in seiner Zwischenverfü-
gung festgehalten, im vorliegenden Fall würden Dokumente als Belege
für einen vorausgegangenen Griechenlandaufenthalt des Beschwerde-
führers nichts an der Zuständigkeit Italiens im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens ändern. Unbesehen der Frage, welche Rügen betroffene Be-
schwerdeführer gestützt auf Bestimmungen der relevanten Verordnungen
überhaupt erheben können, vermag auch diese materielle Betrachtungs-
weise grundsätzlich zu überzeugen. Eine Gefahr, dass Italien sich für un-
zuständig erklären und den Beschwerdeführer nach Griechenland ab-
schieben könnte, wird damit jedenfalls nicht dargetan.
Auch die Vorbringen bezüglich Minderjährigkeit vermögen offensichtlich
nicht zu einer Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheides zu füh-
ren. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Zweifel an der geltend
gemachten Minderjährigkeit in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,
zumal die eingereichte Tazkera nur sehr vage Angaben zum Alter enthält
und der Beschwerdeführer selber einräumt, er wisse nicht genau, wann
er geboren worden sei. Er gab denn auch an, bereits im Alter von fünf
oder sechs Jahren aus Afghanistan ausgereist zu sein, weshalb fraglich
erscheint, aufgrund welcher Grundlagen die nunmehr nachgereichte Taz-
kera ausgestellt worden ist. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer im
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ordentlichen Verfahren eine ID für Fussballspieler, ausgestellt im Iran, in
Kopie eingereicht, auf der ihm ein Geburtsdatum vom (…) bescheinigt
wird. Seine diesbezüglichen Ausführungen, das dortige Geburtsdatum sei
gefälscht worden, damit er als über 18-jährig gelte und so im Iran Fuss-
ball spielen dürfe, ist eine offensichtlich falsche Schutzbehauptung, zumal
er bereits im Sommer 2011 aus dem Iran ausgereist ist, während er auch
gemäss "Fussballer-Identität" erst im (…) 2012 18 Jahre alt geworden
wäre.
Schliesslich vermochten auch die Angaben und Beweismittel zu den
schwierigen Lebensumständen in Italien das Wiedererwägungsgesuch
nicht als aussichtsreich erscheinen zu lassen, zumal der Beschwerdefüh-
rer als junger und gesunder Mensch daraus nichts für sich abzuleiten
vermag.
9.5 Im Ergebnis hat das BFM demnach zu Recht das Wiedererwägungs-
gesuch nach einer summarischen Prüfung als aussichtslos im Sinne von
Art. 17b Abs. 2 AsylG eingestuft und den Antrag auf Verzicht eines Ge-
bührenvorschusses – unabhängig von einer allfällig bestehenden Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers – abgewiesen.
10.
Das BFM ist mit Verfügung vom 13. August 2012 aus formellen Gründen
– infolge des nicht geleisteten Gebührenvorschusses – auf das Wiederer-
wägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nachdem
festgestellt worden ist (E.9.3), dass das BFM das Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos qualifiziert und
das Eintreten zu Recht vom Leisten eines Gebührenvorschusses abhän-
gig gemacht hat, ist es demnach auf das Wiedererwägungsgesuch nach
Ausbleiben des Gebührenvorschusses innert angesetzter Frist zu Recht
nicht eingetreten. Die nachträgliche Leistung des Kostenvorschusses ver-
mag offensichtlich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
12.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerdebegehren als aus-
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sichtlos, so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allenfalls be-
stehenden Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuwei-
sen ist.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: