B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4488/2011
law/auj
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Russland,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern,
und deren Tochter B._______, geboren am (…), Russland,
und deren Tochter C._______, geboren am (…),
Schweiz/Russland,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 / N (…).
D-4488/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______, eine russische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in D._______ in der russischen Republik Tatarstan
(Wolga), reiste am 17. November 2008 erstmals in die Schweiz ein. Ge-
meinsam mit einem Mann georgischer Staatsangehörigkeit namens
E._______, den sie als ihren Ehemann bezeichnete, suchte sie gleichen-
tags um Asyl nach. Zur Begründung ihres ersten Asylgesuchs machte sie
nicht näher bezeichnete Probleme ihres Partners geltend.
B.
E._______ informierte das kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom
27. Juli 2009 darüber, dass A._______ nicht seine Ehefrau sei, sondern
nur seine ehemalige Lebensgefährtin, und er mit ihr nichts mehr zu tun
haben wolle, da sie wegen Diebstahls und Betrugs schon mehrmals ver-
haftet und angezeigt worden sei und ihn in ihre kriminellen Aktivitäten mit
hineinziehen wolle. Er beantragte, dass sein Asylantrag ab sofort von
dem ihren getrennt behandelt werde. Das kantonale Migrationsamt leitete
das Schreiben ans BFM weiter, wo es am 31. Juli 2009 einging.
C.
Mit Schreiben vom 12. August 2009 teilte A._______ dem BFM mit, ihre
im Asylverfahren gemachten Aussagen entsprächen nicht der Wahrheit.
Sie sei nicht mit E._______ verheiratet und es gebe keine Gründe, wes-
halb sie aus Russland hätte fliehen müssen. In der Schweiz sei sie unter
dem Druck anderer Personen straffällig geworden. Sie sei im Besitz eines
gültigen Reisepasses und möchte nach Tatarstan zu ihrer Mutter und ih-
rer Tochter B._______ zurückkehren.
D.
A._______ zog am 28. August 2009 ihr erstes Asylgesuch zurück und
reiste am 5. Oktober 2009 nach Moskau aus.
E.
Am 12. Januar 2010 reichte A._______ zusammen mit ihrer damals min-
derjährigen Tochter B._______ ein weiteres Asylgesuch ein. Anlässlich
der Befragung zur Person vom 19. Januar 2010 (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erhob das BFM ihre Personalien und be-
fragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes. Am 29. Januar 2011 hörte das BFM die Be-
schwerdeführerinnen getrennt zu ihren Asylgründen an.
D-4488/2011
Seite 3
E.a Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs machte A._______ gel-
tend, ihr georgischer Ex-Freund E._______ habe ihr ursprünglich ver-
sprochen, sie in die Schweiz zu bringen, wo sie Arbeit finden werde.
Nachdem sie zusammen mit ihm ihr erstes Asylgesuch eingereicht hatte,
habe er begonnen, sie zu schlagen und sie gezwungen, gemeinsam mit
ihm Diebstähle zu begehen. Deshalb habe sie das Asylgesuch zurückge-
zogen und sei im Oktober 2009 nach D._______ zurückgekehrt. Am
10. Dezember 2009 habe sie Einkäufe für ihren Geburtstag am folgenden
Tag getätigt, als ihr Ehemann, F._______, sie angerufen und aufgefordert
habe, sofort nach Hause zu kommen. Als sie dort angelangt sei, habe er
sie gepackt und angeschrien und ihr vorgeworfen, ihn belogen und betro-
gen zu haben, sei sie doch nicht in Spanien gewesen, um als Putzfrau
Geld zu verdienen, sondern habe mit einem Mann in der Schweiz zu-
sammengelebt. Dieser habe ihn angerufen und ihm alles erzählt. Ihr
Ehemann sei sehr aufgebracht gewesen, da ihr Ex-Freund über 20 Jahre
jünger sei als er. Er habe ihr gesagt, da sie einen georgischen Geliebten
gehabt habe, gelte für sie der georgische Brauch, wonach eine Frau, die
Ehebruch begangen habe, umgebracht werden müsse. Er habe sie be-
droht und ihr mit einer Flinte an die Brust und auf den Kopf bzw. ins Ge-
sicht geschlagen. In dem Augenblick, in welchem er die Waffe auf sie ge-
richtet habe, habe sein Mobiltelefon geklingelt. Daraufhin habe er die Flin-
te weggeworfen und zu ihr gesagt, er werde sich überlegen, was er mit
ihr machen werde; dann habe er die Wohnung verlassen. Sie habe ihre
Tochter B._______ angerufen und sie aufgefordert, unverzüglich nach
Hause zu kommen. Zusammen seien sie zu einer Freundin gefahren. Sie
habe mit ihrer Tochter auf den Rat der Freundin hin eine Wohnung gemie-
tet, in der sie sich vom 10. bis 23. Dezember 2009 aufgehalten hätten.
Am 11. Dezember 2009 habe ihr Ehemann sie angerufen, sie beschimpft
und ihr gedroht, er werde sie erschiessen und ihr gesagt, sie werde ihre
Tochter nie mehr wiedersehen. Am Abend sei sie mit ihrer Freundin zu ei-
nem Polizeiposten gefahren, um Anzeige zu erstatten. Die diensttuende
Polizeibeamtin habe ihre Anzeige ohne ärztliches Attest nicht entgegen-
nehmen können und ihr empfohlen, ein solches bei einer nahegelegenen
Stelle einzuholen. Da diese Stelle bereits geschlossen gewesen sei, habe
sie sich das Attest am nächsten Tag beschafft und anschliessend bei ei-
nem anderen Beamten auf demselben Polizeiposten Anzeige erstattet.
Dieser habe ihr zugesichert, dass der Fall untersucht werden würde. Als
sie am 13. Dezember 2009 die Polizeibeamtin angerufen habe, welche
sie bei ihrer ersten Vorsprache auf dem Posten angetroffen habe, habe
diese sie darüber informiert, dass das Verfahren auf Anordnung des stell-
vertretenden Generalstaatsanwaltes eingestellt worden sei bzw. dass die
D-4488/2011
Seite 4
Anzeige gar nicht registriert worden sei. Ihr Mann habe am 15. Dezember
2009 ihre Freundin angerufen, sei kurz darauf bei dieser aufgetaucht und
habe sie gedrängt, ihm den Aufenthaltsort seiner Ehefrau zu verraten. Er
habe der Freundin mitgeteilt, dass er sich an seiner Ehefrau rächen wer-
de. Ihre Freundin habe daraufhin die Ausreise für sie und ihre Tochter or-
ganisiert, und schliesslich seien sie auf dem Landweg über Moskau und
Berlin in die Schweiz gereist.
E.b B._______ gab an ihrer Anhörung zu Protokoll, ihre Mutter sei ausge-
reist, weil der Vater sie bedroht und geschlagen habe. Sie selber habe
dies nicht gesehen, da sie am 10. Dezember 2009 bei einer Freundin
gewesen sei, doch habe ihre Mutter ihr alles erzählt. Die Mutter habe
Prellungen im Gesicht gehabt. Am folgenden Tag habe der Vater die Mut-
ter angerufen, er sei sehr laut und aufgebracht gewesen. Als sie das Tele-
fon genommen habe, um mit ihrem Vater zu sprechen, habe dieser ihr
mitgeteilt, dass ihre Mutter eine Prostituierte sei, und man sie dafür be-
strafen sollte, dass sie lange Zeit mit einem Geliebten gelebt habe. Ihre
Mutter habe zunächst in Betracht gezogen, nach G._______ zu gehen,
doch da der Vater öfters dort auf Dienstreise sei, habe sie sich für die
Schweiz entschieden, wo sie sich von ihrem ersten Aufenthalt her aus-
kenne und das Gesetz die Rechte der Frauen schütze. Sie, B._______,
habe zwar im September 2009 mit einem fünfjährigen Studium an der
Akademie für (…) in D._______ begonnen, doch sei sie mit ihrer Mutter
ausgereist, weil ihr diese wichtiger sei als das Studium, sie ohne ihre Mut-
ter nicht leben könne und sie diese nicht habe alleine lassen wollen.
F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 berichtigte A._______ die anlässlich
der Anhörung falsch angegebene Jahreszahl ihrer ersten Ausreise aus
Russland und der Einreise in die Schweiz (2008 statt 2007).
G.
Im Februar 2010 liess das BFM für das vorliegende Verfahren eine Migra-
tions- und Länderanalyse zur Unterstützung von Opfern von häuslicher
Gewalt in Russland erstellen.
H.
Mit Verfügung vom 5. März 2010 wies das BFM die Beschwerdeführerin-
nen für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu.
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Seite 5
I.
Am (…) gebar B._______ ihre Tochter C._______.
J.
Am 13. Juli 2010 ging beim BFM ein nicht unterzeichnetes Schreiben ein.
K.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 – eröffnet am 15. Juli 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche gestützt auf Art. 7 und Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, angesichts der durchgehend
falschen Angaben im ersten Asylverfahren sei die persönliche Glaubwür-
digkeit von A._______ trotz des späteren Geständnisses grundsätzlich
erschüttert. Ihre Vorbringen im zweiten Asylverfahren seien ebenfalls als
unglaubhaft zu werten, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung und der Logik des Handelns widersprächen. Selbst wenn die
Vorbringen glaubhaft wären, würden sie den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, da die Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, bei Institutionen vor Ort
Hilfe gegen häusliche Gewalt zu beanspruchen. Ferner wäre es ihr zu-
zumuten gewesen, sich gegen die Untätigkeit der Polizei zur Wehr zu
setzen und mit Hilfe eines Kriseninterventionszentrums oder eines Anwal-
tes an die nächsthöhere Instanz zu gelangen. Schliesslich wäre es den
Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar gewesen, sich den lokal
bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel innerhalb der riesi-
gen Russischen Föderation zu entziehen, innerhalb welcher verfas-
sungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit herrsche.
L.
Durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter ersuchten die Beschwer-
deführerinnen das BFM am 11. August 2011 um vollständige Einsicht in
die gesamten Asyl- und Vollzugsakten einschliesslich der von ihnen sel-
ber eingereichten Akten sowie in die Akten des ersten Asylgesuchs von
A._______.
D-4488/2011
Seite 6
M.
Das BFM gewährte den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom
15. August 2011 teilweise Akteneinsicht.
N.
Mit Eingabe vom 15. August 2011 liessen die Beschwerdeführerinnen mit-
tels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2011 erheben und be-
antragen, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventualiter sei den
Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzu-
lässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Russland festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
darum, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke C6/3,
C15/5, C18/2, C19/2, C24/2, C25/2 und insbesondere in sämtliche Akten
des ersten Asylgesuchs von A._______ sowie in alle übrigen mit A und B
paginierten Akten zu gewähren und es sei ihnen zur Einreichung einer
entsprechenden Beschwerdeergänzung eine angemessene Frist anzu-
setzen. Ferner wurde beantragt, es sei dem unterzeichneten Anwalt vor
Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
anzusetzen.
O.
Mit Verfügung vom 26. August 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die
Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Weiter wies er die Vorinstanz an, ein leserliches Aktenver-
zeichnis sowie ein Dossier zum ersten Asylverfahren von A._______ zu
erstellen und den Beschwerdeführerinnen ergänzend Einsicht in dieses
Dossier sowie in Akten des laufenden Asylverfahrens, u.a. in die Migrati-
ons- und Länderanalyse, den anonymen Brief, medizinische Akten sowie
Akten kantonaler Behörden zu gewähren. Den Beschwerdeführerinnen
setzte der Instruktionsrichter eine 15-tägige Frist ab Erhalt der Akten zur
Beschwerdeergänzung an. Sodann forderte er B._______ auf, innert
30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung die in der Beschwerde geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Be-
richt zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztli-
chen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
D-4488/2011
Seite 7
P.
Nach einer Fristverlängerung sandte das BFM am 15. September 2011
Kopien der Akten und des Aktenverzeichnisses an den Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerinnen.
Q.
Mit Eingabe vom 28. September 2011 liess der Rechtsvertreter dem Ge-
richt einen undatierten ärztlichen Bericht zu körperlichen Beschwerden
und psychischen Problemen von B._______ sowie eine Erklärung über
die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zukommen. Gestützt
auf diesen Bericht ersuchte er um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
eines fachärztlichen Berichtes zu den psychischen Problemen von
B._______.
R.
In Gutheissung dieses Antrages forderte der Instruktionsrichter die Be-
schwerdeführerin B._______ mit Verfügung vom 29. September 2011 auf,
bis am 30. November 2011 einen psychiatrischen Arztbericht einzurei-
chen.
S.
Mit Eingabe vom 30. September 2011 reichte der Rechtsvertreter fristge-
recht eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wird erneut die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz
beantragt mit der Begründung, die Gewährung der Akteneinsicht sei wei-
terhin mangelhaft. Ferner wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die
am 15. September 2011 edierte Migrations- und Länderanalyse zur Un-
terstützung von Opfern von häuslicher Gewalt in Russland willkürlich und
falsch gewürdigt und damit Art. 3 AsylG und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Die Analyse bestätige die Vorbringen der
Beschwerdeführerin A._______ zur Schutzgewährung in den wesentli-
chen Punkten. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung bestehe in
Russland für Opfer von häuslicher Gewalt weder rechtlich noch faktisch
ein ausreichender Schutz.
T.
Am 1. Dezember 2011 ging dem Gericht ein vom 25. November 2011 da-
tierender fachärztlicher Bericht zu. Darin werden B._______ eine psycho-
soziale Belastungssituation sowie Anpassungsprobleme bei Veränderung
der Lebensumstände attestiert.
D-4488/2011
Seite 8
U.
Gemäss Mitteilung des BFM vom 5. September 2012 erhielt C._______
nach Feststellung des Kindesverhältnisses zum Schweizer Vater am
26. Juni 2012 das Schweizer Bürgerrecht.
V.
Mit Verfügung vom 21. September 2012 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass das Beschwerdeverfahren in Bezug auf das Kind C._______ mit
dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gegenstandslos werde. Die
Mutter B._______ forderte er auf, ihren gemäss bundesgerichtlicher Pra-
xis zum umgekehrten Familiennachzug bestehenden Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen
Migrationsbehörde geltend zu machen, dem Gericht mitzuteilen, ob sie ih-
re Beschwerde im Asylpunkt zurückziehen wolle und – für den Fall eines
Festhaltens an der Beschwerde – im Hinblick auf die Geltendmachung
eines aus Art. 8 EMRK resultierenden Wegweisungshindernisses einen
Beleg über die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung bzw. über die Erteilung einer solchen einzureichen.
W.
Der Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 mit, dass er
das Mandat bezüglich B._______ und deren Tochter C._______ per so-
fort niederlege.
X.
Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde ans BFM vom
20. Dezember 2012 erhielt B._______ am 13. Dezember 2012 infolge
umgekehrten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung B.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
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Seite 9
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Bezüglich des Kindes C._______ ist das vorliegende Beschwerdever-
fahren mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts am 26. Juni 2012
gegenstandslos geworden und als solches abzuschreiben.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ haben am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird unter anderem beantragt, die Verfügung des
BFM vom 14. Juli 2011 sei wegen mehrfacher schwerwiegender Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und gleichzeitiger mangelhaf-
ter Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts aufzuheben (vgl. Be-
schwerde Ziff. II B 1-16, S. 3-10) und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Weiter wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei
wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Pflicht zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an
das BFM zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Ziff. I 3 S. 2 i.V.m. Ziff. II B 1
S. 3 und 17 f. S. 10 f.).
3.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
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Seite 10
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachver-
haltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und dar-
über ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des
Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylge-
währung relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5. S. 414 f., BVGE
2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Insbesondere
haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und
diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint,
sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu be-
schaffen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für
solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und wel-
che diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen
Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
Das in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte und in den Art. 29 ff. VwVG für das
Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst u.a. das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu wer-
den und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung
nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechts-
stellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Mit dem Äusserungsrecht eng verbunden ist der verfahrensrechtliche An-
spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich
die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weise führen bzw. Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit
eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde
stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne
Unterlagen. Bei der Bestimmung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts
ist jedoch die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheid-
wesentliche Sachverhaltsfeststellung im konkreten Fall massgebend und
nicht die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes
oder gar geheimes Papier (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
D-4488/2011
Seite 11
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a
S. 8 f.). Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der
Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Do-
kument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abge-
stellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tra-
gen (vgl. Art. 27 und Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen BVGE 2011/37
E. 5.4.1 S. 812 f., mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass
die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den
Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich so-
wohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs-
dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah-
rensumständen und den Interessen der Beteiligten, wobei bei schwerwie-
genden Eingriffen in deren rechtlich geschützte Interessen – und um sol-
che geht es bei der Prüfung eines Asylgesuches – eine sorgfältige Be-
gründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813, BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist
zunächst festzuhalten, dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender
Verfügung vom 26. August 2011 das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut-
hiess und das BFM anwies, ein Aktenverzeichnis sowie ein Dossier zum
ersten Asylverfahren von A._______ zu erstellen und den Beschwerde-
führerinnen ergänzend Einsicht in dieses Dossier sowie in Akten des lau-
fenden Asylverfahrens, u.a. in die Migrations- und Länderanalyse, den
anonymen Brief, in medizinische Akten sowie Akten kantonaler Behörden
zu gewähren. Den Beschwerdeführerinnen gab der Instruktionsrichter
Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung, welche diese mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 30. September 2011 nutzten.
3.3.2 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, das BFM habe den
Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör in schwer-
wiegender und unheilbarer Weise verletzt, indem es sie nicht vorgängig
zum anonymen Schreiben (vgl. act. C18/2) angehört habe, obwohl der
am 6. Juli 2010 paginierte Brief den angefochtenen Entscheid des BFM
vom 14. Juli 2010 zeitlich ausgelöst und diesen inhaltlich stark beeinflusst
habe (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. 6 f. S. 4 f.). Hierzu ist festzustellen,
dass keine Hinweise auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem
D-4488/2011
Seite 12
Eingang des Briefes beim BFM und dem Erlass der angefochtenen Ver-
fügung ersichtlich sind, zumal der anonyme Brief gemäss den auf dem
Schreiben und dem Briefumschlag angebrachten Eingangsstempeln beim
BFM am 13. Juli 2010 eintraf, mithin erst einen Tag vor Erlass der ange-
fochtenen Verfügung, und nicht wie in der Beschwerdeergänzung be-
hauptet, am 6. Juli 2010; dieses Datum hat das BFM im Aktenverzeichnis
offenbar versehentlich als Datum der Paginierung angegeben. Auch aus
der angefochtenen Verfügung selbst ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die darauf hindeuten, dass der anonyme Brief die Begründung für den
abweisenden Asylentscheid beeinflusst hätte. Aus diesen Gründen und
weil der Inhalt des Briefs auch für das vorliegende Urteil nicht von Bedeu-
tung ist, erweist sich die Rüge einer unheilbaren Gehörsverletzung als
unbegründet. Es erübrigen sich daher weitere Erläuterungen zu den Aus-
führungen in der Beschwerdeergänzung den anonymen Brief betreffend
(vgl. Ziff. 8-12 S. 5 f.), und es besteht keine Veranlassung zu weiteren
diesbezüglichen Abklärungen (vgl. Ziff. 10 f. S. 5). Hinsichtlich des An-
trags in Ziff. 5 S. 4 der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2011,
das BFM sei anzuweisen, die bei der Edition des anonymen Briefes ab-
gedeckte Stelle sei zur Einsicht offenzulegen, sofern mehr Informationen
abgedeckt worden seien als der Name des Verfassers, ergibt sich auf-
grund der Akten kein Anlass für eine weitergehende Offenlegung des In-
halts des Briefes, da die vom BFM vorgenommene Abdeckung durch we-
sentliche private Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 2 Bst. b VwVG ge-
rechtfertigt ist.
3.3.3 Bezüglich der Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zur Akte
C19/2 (nicht act. A19/2, wie offenbar irrtümlicherweise angenommen wur-
de, vgl. Ziff. 13 S. 6) ist auf die Verfügung vom 26. August 2011 (S. 3) zu
verweisen, in welcher der Instruktionsrichter bereits festgehalten hat,
dass es sich bei dieser Akte um eine interne Notiz administrativer Art
handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht nicht untersteht.
3.3.4 In der Beschwerdeergänzung wird weiter vorgebracht, die Situation
bezüglich der A-Akten sei nach wie vor nicht geklärt, das BFM hätte ge-
mäss der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts die Akte A1 edieren
müssen und es sei unklar, ob es sich bei der Akte B1/11 um die Akte A1
handle (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. 15 S. 6). Hierzu ist festzustellen,
dass das BFM auf Aufforderung des Instruktionsrichters in der Verfügung
vom 26. August 2011 hin ein neues Aktenverzeichnis und ein Dossier zum
ersten Asylverfahren von A._______ erstellt hat und aus dem Aktenver-
zeichnis ersichtlich ist, dass es sich bei der Akte B1/11 um das Protokoll
D-4488/2011
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der BzP von E._______ handelt. Aus dem Umstand, dass auf der neu als
B1/11 paginierten Akte die Bezeichnung A1/11 durchgestrichen ist, geht
zweifelsfrei hervor, dass es sich um ein und dieselbe Akte handelt. Das
neu erstellte Dossier des ersten Asylverfahrens von A._______ enthält
gemäss Aktenverzeichnis keine A-Akten mehr, sondern nur noch B-Akten.
Folglich können keine A-Akten ediert werden, weshalb sich der entspre-
chende Antrag als gegenstandslos erweist.
3.3.5 Sodann wird beanstandet, dass zwar Einsicht in die Kopie eines
Beweismittels gewährt worden sei, jedoch die Aktennummer des Be-
weismittelumschlages nicht ersichtlich sei und aus der unleserlichen und
mangelhaften Bezeichnung ("Antrag"?) nicht hervorgehe, worum es sich
dabei handle (vgl. Beschwerdeergänzung Ziff. 17 S. 7). Hierzu ist festzu-
halten, dass sich der Inhalt der Akte 29 – auf dem Beweismittelumschlag
durchaus leserlich als "Antrag" bezeichnet – naturgemäss in erster Linie
aus der Akte selbst ergibt, welche ediert wurde. Den Akten ist zu entneh-
men, dass es sich bei der Akte 29 um eine Kopie der Seite 2 der – eben-
falls edierten – Akte B22/6 handelt, mithin um ein von A._______ nach
dem Rückzug ihres ersten Asylgesuchs ausgefülltes Antragsformular für
ein Laissez-Passer.
3.3.6 Hinsichtlich der erst auf Beschwerdestufe gewährten Einsicht in die
Migrations- und Länderanalyse ist festzuhalten, dass dieser Verfahrens-
mangel nicht schwer genug wiegt, um eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung nach sich zu ziehen, da – wie nachfolgend aufzuzeigen
ist – das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen im Ergebnis
zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat und die zusätzliche
Prüfung der Frage, ob die Opfer von häuslicher Gewalt in Russland
Schutz erhalten, daher insoweit ohnehin entbehrlich gewesen wäre.
3.3.7 Schliesslich wird in der Beschwerdeergänzung (Ziff. 16 S. 6 f.) ge-
rügt, es sei nach wie vor keine Einsicht in die auf Seite 3 Ziffer 5 der an-
gefochtenen Verfügung genannten Beweismittel gewährt worden. Diese
Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist vorliegend zu heilen, indem den
Beschwerdeführerinnen die zwei russischen Inlandspässe, eine Fahr-
ausweiskopie sowie vier Fahrkarten der russischen Eisenbahn vom
23. und 24. Dezember 2009 in Kopie ediert werden. In der Beschwerde
wird eine schwerwiegende Gehörsverletzung im Umstand erblickt, dass
das BFM diese Beweismittel in der angefochtenen Verfügung lediglich
summarisch aufgeführt habe, ohne sie rechtlich zu würdigen (vgl. Be-
schwerde Ziff. II B 14 S. 9). Inwiefern die zwei Inlandspässe, die Fahr-
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ausweiskopie sowie die vier Fahrkarten der russischen Eisenbahn geeig-
net sein sollen, die vorgebrachten Asylgründe zu belegen bzw. für den
Entscheid von Bedeutung hätten sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird
denn auch weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung
dargelegt. Die Rüge der unterlassenen Beweiswürdigung (vgl. Beschwer-
de Ziff. II B 14 f. S. 9 f.) ist daher unbegründet.
3.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Beschwerdeebene
vollständig Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten gewährt und Ge-
legenheit zur Beschwerdeergänzung eingeräumt wurde. Durch die Vorin-
stanz auch auf Beschwerdeebene nicht edierte unwesentliche Akten wer-
den den Beschwerdeführerinnen mit dem Urteil zugestellt. Der Verfah-
rensmangel der unvollständigen Akteneinsicht ist mithin als geheilt zu be-
trachten. Der Verfahrensmangel wird indessen im Kosten- und Entschä-
digungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 9). Die Rüge
der unterlassenen Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet.
3.4 Auf Beschwerdeebene wird ferner gerügt, das BFM habe die Begrün-
dungspflicht verletzt und den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, indem
es bei der Sachverhaltsdarstellung festgehalten habe, die Polizeibeamtin
habe die Anzeige von A._______ registriert, obwohl diese ausdrücklich
erwähnt habe, die Anzeige sei lediglich deponiert und nicht registriert
worden (vgl. Beschwerde Ziff. II B 13 S. 9). Da es sich bei dieser Rüge im
Kern um eine Kritik an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes
durch die Vorinstanz handelt, ist diese im Rahmen der Behandlung der
materiellen Anträge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. Eine weitere
Gehörsverletzung und gleichzeitig eine mangelhafte Feststellung des
Sachverhaltes wird darin erblickt, dass das BFM die Vorbringen von
A._______ im zweiten Asylverfahren prinzipiell als unglaubhaft beurteilt
habe mit der Begründung, diese habe im ersten Verfahren Unwahrheiten
erzählt; das Bundesamt hätte jedoch zwingend die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin im zweiten Verfahren von Grund auf prüfen und ins-
besondere die eingereichten Beweismittel berücksichtigen und würdigen
und den rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abklären
müssen. Sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ und ih-
res Ehemannes würden kurzum als lebensfremd, unlogisch und unwahr-
scheinlich bewertet, ohne weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Be-
schwerde Ziff. II B 15 f. S. 9 f.). Soweit es sich auch hier um Rügen an
der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes handelt, sind diese im
Rahmen der Behandlung der materiellen Anträge der Beschwerdeführe-
D-4488/2011
Seite 15
rinnen zu prüfen. Die Rüge der mangelnden Beweiswürdigung wurde be-
reits vorstehend (E. 3.3.6) als unbegründet zurückgewiesen.
3.5 Auf Beschwerdeebene wird ferner gerügt, das BFM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht mangelhaft abgeklärt.
3.5.1 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wird u.a.
damit begründet, die Beschwerdeführerin A._______ sei bereits an der
BzP aufgefordert worden, nicht in die Details zu gehen, und auch anläss-
lich der Anhörung habe man sie mehrmals aufgefordert, sich kurz zu fas-
sen, oder ihr einfach das Wort abgeschnitten (vgl. Beschwerde Ziff. II B
17 S. 10 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei der BzP um eine le-
diglich summarische Befragung zu den Personalien, zum Reiseweg und
den Asylgründen handelt und die Beschwerdeführerin sich zu letzteren
bereits an der BzP relativ ausführlich äusserte (vgl. act. C1/10 S. 5 f.),
weshalb die zweimalige Aufforderung des BFM, sich an der BzP kurz zu
halten bzw. nicht allzu sehr in die Details zu gehen (vgl. act. C1/10 S. 6),
nicht zu beanstanden ist. Die Behauptung in der Beschwerde, man habe
die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Anhörung mehrmals aufge-
fordert, sich kurz zu fassen, oder ihr einfach das Wort abgeschnitten, er-
weist sich indessen als aktenwidrig, findet sich doch im ganzen Anhö-
rungsprotokoll kein einziges Beispiel für eine solche Vorgehensweise des
Bundesamtes. Zahlreich sind hingegen die Fälle, in denen die BFM-
Mitarbeiterin eine Frage wiederholen musste, weil die Beschwerdeführe-
rin ausweichende Antworten gab (vgl. act. C8/20 F. 28 f. S. 4, F. 38 f. S. 5,
F. 64 S. 6 f., F. 69 f. S. 7, F. 119 f. S. 13, F. 164-166 S. 17).
3.5.2 Eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
wird ferner darin erblickt, dass das BFM anlässlich der Anhörung das
ausdrückliche Angebot der Beschwerdeführerin A._______ abgelehnt ha-
be, die Telefonnummer der zuständigen russischen Untersuchungsrichte-
rin zu den Akten zu nehmen, obwohl die Kenntnis der Telefonnummer ei-
ner Untersuchungsrichterin und die damit verbundene Möglichkeit abzu-
klären, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die richtige Nummer ange-
geben habe, ein wesentliches Glaubhaftigkeitsmerkmal darstelle (vgl. Be-
schwerde Ziff. II B 18 S. 11). Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet, zumal
aus dem Anhörungsprotokoll hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin
A._______ auf die Frage der BFM-Mitarbeiterin zu Beginn der Anhörung
nach Dokumenten oder Beweismitteln entgegnete, sie habe keine Unter-
lagen nachzureichen, könne aber die Telefonnummer der Untersuchungs-
richterin angeben, so dass das BFM bei dieser selber "relevante Unterla-
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Seite 16
gen bestellen" könne (vgl. act. C8/20 F. 3 f. S. 2). Es ist indessen primär
Sache der asylsuchenden Person, allfällige Beweismittel zu beschaffen
und einzureichen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die BFM-Mitarbeiterin hat daher
die Beschwerdeführerin zu Recht auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht
aufmerksam gemacht; inwiefern das BFM mit diesem Vorgehen den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
3.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge der ungenügen-
den Sachverhaltsfeststellung unbegründet ist. Es besteht daher keine
Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen auf-
zuheben. Der entsprechende Kassationsantrag ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.1 S. 1016, BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1. S. 1016, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhan-
denen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situati-
on im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung
nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Verände-
D-4488/2011
Seite 17
rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016,
BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteili-
gung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2
S. 1016, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a
S. 9).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsu-
chenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuch-
stellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verwei-
gert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Grün-
de, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden
D-4488/2011
Seite 18
Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.
5.1
5.1.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentschei-
des fest, die persönliche Glaubwürdigkeit von A._______ sei angesichts
ihrer durchgehend falschen Angaben im ersten Asylverfahren trotz des
späteren Geständnisses grundsätzlich erschüttert. Ihre Vorbringen im
zweiten Asylverfahren widersprächen in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung und der Logik des Handelns und seien daher ebenfalls
als unglaubhaft zu werten. So sei es unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann
nach dem Klingeln des Mobiltelefons sein normalerweise in einem Safe
aufbewahrtes Gewehr liegen gelassen und die Wohnung verlassen habe,
setze eine solche Reaktion doch eine Beherrschung voraus, welche eine
Person in einem Zustand höchster Aufgeregtheit kaum aufbringen könne.
Die Vermutung der Beschwerdeführerin, der stellvertretende Staatsanwalt
habe während des Streites ihren Ehemann angerufen, weil man sie hinter
Gitter habe setzen wollen, entbehre jeglicher Logik, da der Staatsanwalt
von der Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten noch gar nichts
habe wissen können. Unglaubhaft sei ferner, dass die Beschwerdeführe-
rin als erwachsene, selbstständige Frau mit Familie und Lebenserfahrung
nach dem Ehestreit alle wichtigen Entscheidungen (Anmieten einer Woh-
nung, Anzeige bei der Polizei, Entschluss zur Ausreise und Entscheid
über das Reiseziel bzw. Beantragung von Visa für Deutschland) ihrer
Freundin überlassen habe. Obwohl ihr Ehemann ihr telefonisch erneut
gedroht habe, sie zu erschiessen, sei sie nicht selber zur Polizei gegan-
gen, sondern habe bis zum Arbeitsschluss ihrer Freundin um 18 Uhr auf
diese gewartet. Schliesslich habe es die Beschwerdeführerin unterlassen,
ihre Behauptung, die Polizei habe ihre Anzeige auf Betreiben des stellver-
tretenden Staatsanwaltes hin nicht entgegengenommen, etwa mittels ei-
nes Polizeidokumentes oder eines Arztzeugnisses zu belegen. Die Vor-
bringen von A._______ vermittelten den Eindruck, sie präsentiere einen
zurechtgelegten Sachverhalt, was den Schluss zulasse, dass sie und ihre
Tochter Russland aus anderen Gründen verlassen hätten.
5.1.2 Des Weiteren führte das BFM aus, die Vorbringen der Beschwerde-
führerinnen würden, auch wenn sie glaubhaft wären, den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen.
A._______ habe die Möglichkeit gehabt, bei Institutionen vor Ort Hilfe ge-
gen häusliche Gewalt zu beanspruchen. Die NGO (…) unterhalte am
D-4488/2011
Seite 19
Wohnort der Beschwerdeführerin, D._______, zwei Kriseninterventions-
zentren sowie ein weiteres in der Bezirkshauptstadt G._______. Ferner
wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich gegen die Untätigkeit der Polizei
zur Wehr zu setzen und mit Hilfe eines Kriseninterventionszentrums oder
eines Anwaltes an die nächsthöhere Instanz zu gelangen. Schliesslich
wäre es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumutbar gewesen,
sich den lokal bedingten Nachteilen durch einen Wohnortswechsel inner-
halb der riesigen Russischen Föderation zu entziehen, innerhalb welcher
verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit herrsche.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorin-
stanz sei unter Hinweis auf die unkorrekten Angaben von A._______ im
ersten Asylverfahren von der grundsätzlichen Unglaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen auch im zweiten Verfahren ausgegangen, ohne diese von Grund
auf zu prüfen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und rich-
tig abzuklären. Ob die Beschwerdeführerin mit E._______ verheiratet
gewesen sei oder nicht, sei nicht entscheidrelevant; ausschlaggebend sei
vielmehr, dass die aussereheliche Beziehung mit ihm Anlass für die
Schläge und Drohungen des Ehemannes gewesen sei und schliesslich
zur erneuten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Russland geführt ha-
be. Ebenfalls in Verletzung des Willkürverbots habe das Bundesamt die
Aussagen der Beschwerdeführerin anhand des aus seiner Sicht unlogi-
schen und lebensfremden Verhaltens einer Drittperson, ihres sie bedro-
henden Ehemannes, beurteilt. Das Argument eines realitätsfremden Ver-
haltens könne jedoch nur in Bezug auf das Verhalten der asylsuchenden
Person selbst angewandt werden und nicht auf das Verhalten von Dritt-
personen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, nicht wissen zu können,
was im Kopf ihres Ehemannes vor sich gegangen sei. Sodann sei es ab-
surd, ihr vorzuwerfen, alle wichtigen Entscheide ihrer Freundin überlas-
sen zu haben, entspreche es doch gerade der allgemeinen Lebenserfah-
rung, dass Opfer von häuslicher Gewalt gut daran täten, sich an eine Ver-
trauensperson zu wenden. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt,
nicht gewusst zu haben, wer ihren Mann während des Streites angerufen
habe; ihre Spekulationen, wonach es der Staatsanwalt gewesen sein
könnte, als Argument für die Abweisung des Asylgesuchs heranzuziehen,
sei abwegig. Mit der Verwendung des unjuristischen Ausdruckes "Polizei-
dokument" offenbare das BFM schliesslich, dass es die verfahrensrechtli-
chen Abläufe bei der polizeilichen Anzeige nicht erfasst habe. Die Be-
schwerdeführerin habe dargelegt, dass sie die Anzeige lediglich bei der
Polizei deponiert habe, diese jedoch nicht registriert worden sei, weshalb
D-4488/2011
Seite 20
es unmöglich sei, entsprechende Dokumente aufzutreiben. Schliesslich
habe das BFM die eingereichten Beweismittel mit keinem Wort gewürdigt.
5.2.2 Im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen wird auf
Beschwerdeebene argumentiert, das BFM habe es unterlassen, die Fra-
ge der innerstaatlichen Fluchtalternative von derjenigen der innerstaatli-
chen Wohnsitzalternative zu unterscheiden und gesondert zu prüfen. Im
Zeitpunkt der Ausreise habe die Beschwerdeführerin bereits gewusst,
dass sich die Staatsanwaltschaft geweigert habe, ihren Fall zu untersu-
chen; gleichzeitig habe ihr Ehemann sie weiterhin mit dem Tod bedroht.
Deshalb sei sie zu Recht von der Schutzunwilligkeit der russischen Be-
hörden (aufgrund der Intervention ihres Ehemannes) ausgegangen. Auf-
grund der Weigerung zur Untersuchung der Anzeige hätte sich das BFM
zur Frage der asylrelevanten Verfolgung durch die russischen Behörden
äussern müssen. Die Existenz von Kriseninterventionszentren hätte an
der Schutzunwilligkeit der russischen Behörden nichts geändert; ihre
Existenz wäre vielmehr bei der Frage der innerstaatlichen Wohnsitzalter-
native bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen gewe-
sen.
In der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2011 wird ausgeführt,
die Migrations- und Länderanalyse zur Unterstützung von Opfern von
häuslicher Gewalt in Russland bestätige die Vorbringen der Beschwerde-
führerin zur Schutzgewährung in den wesentlichen Punkten. Für Opfer
von häuslicher Gewalt bestehe in Russland schon aus rechtlicher Sicht
kein Schutz. Richterliche Schutzverfügungen wie Kontaktverbote seien im
russischen Strafgesetzbuch nicht vorgesehen. Die Opfer könnten sich
zwar scheiden lassen, doch erhielten sie vom Staat nicht den benötigten
strafrechtlichen Schutz. Bei Anzeigen arbeiteten die Gerichte häufig auf
eine Versöhnung der Parteien hin. Selbst nach Einleitung eines gerichtli-
chen Verfahrens seien die Frauen den Gewaltanwendungen weiterhin
ausgesetzt. Auch faktisch bestehe in Russland kein ausreichender Schutz
für Opfer häuslicher Gewalt. Das Land weise nur 15 staatliche Institutio-
nen wie Frauenhäuser auf, während der tatsächliche Bedarf bei 15'000
liege. Der Zugang zu staatlichen Kriseninterventionszentren sei auch
deshalb stark eingeschränkt, weil er den Frauen meist nur am Ort ihrer
Registrierung offenstehe. Die psychologische, soziale und rechtliche Be-
ratung in den Zentren schütze die Opfer nicht vor weiteren Übergriffen.
Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung bestehe in Russland kei-
ne bzw. eine geringe Möglichkeit, sich effektiv gegen häusliche Gewalt zu
wehren. Die beiden Anlaufstellen am Wohnort der Beschwerdeführerin-
D-4488/2011
Seite 21
nen sowie in der 200 km entfernten Bezirkshauptstadt könnten diese u.a.
deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil der Ehemann bzw. Vater nicht
nur lokal grossen Einfluss auf die Behörden habe, sondern vielmehr im
ganzen Land die jeweiligen Amtsträger veranlassen könne, den erforder-
lichen Schutz nicht zu gewähren.
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______, von ih-
rem Ehemann wegen Ehebruchs geschlagen und mit dem Tod bedroht
worden zu sein bzw. begründete Furcht zu haben, bei einer Rückkehr
nach Tatarstan Opfer eines Ehrenmordes durch ihren Ehemann zu wer-
den, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhält, weshalb dessen Asylrelevanz einschliesslich der Frage der
Schutzwilligkeit und -fähigkeit der russischen Behörden nicht zu prüfen
ist. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______
zu Recht, wenn auch nicht durchwegs mit zutreffender Begründung (vgl.
E. 5.1) als unglaubhaft gewertet. Die in der Beschwerde vorgebrachte Kri-
tik an der Begründung der Unglaubhaftigkeit durch das BFM (vgl.
E. 5.2.1) ist zwar teilweise berechtigt, vermag jedoch an der Tatsache
nichts zu ändern, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin in we-
sentlichen Punkten Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, sich
als unsubstanziiert und teilweise als nicht nachvollziehbar und realitäts-
fremd erweisen und mit keinerlei geeigneten Beweismitteln belegt wer-
den.
5.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass erhebliche Zweifel am Bestand der
Ehe der Beschwerdeführerin A._______ mit F._______ bzw. eines ge-
meinsamen Haushaltes im Zeitpunkt der geltend gemachten Auseinan-
dersetzung am 10. Dezember 2009 bestehen. Die Beschwerdeführerin
teilte dem BFM während ihres ersten Asylverfahrens am 12. August 2009
mit, dass sie nach Tatarstan zu ihrer Mutter und ihrer Tochter zurückkeh-
ren möchte (vgl. Sachverhalt Bst. C). Einen Ehemann namens
F._______, zu dem sie ebenfalls zurückkehren möchte, erwähnte sie hin-
gegen mit keinem Wort, was angesichts des Umstandes, dass sie ihren
Angaben zufolge mit ihm seit 1997 verheiratet sei – das genaue Datum
der Eheschliessung gab sie nicht an – und sie sich "immer sehr gut ver-
standen" hätten (vgl. act. C1/10 S. 2, C8/20 F63 S. 6), nicht nachvollzieh-
bar ist. Von der BFM-Mitarbeiterin an der Anhörung hiermit konfrontiert,
entgegnete sie, für sie sei es nicht so wichtig gewesen, ihren Ehemann
zu erwähnen, und ausserdem sei die Übersetzung nicht ganz in Ordnung
gewesen, die Übersetzerin habe einiges "verschluckt" (vgl. act. C8/20 F.
D-4488/2011
Seite 22
176 S. 17). Dieser bereits in sich widersprüchliche Erklärungsversuch
überzeugt nicht. Ihre Angaben zur Berufstätigkeit des Ehemannes blieben
zudem auffallend vage. Sie nannte den Namen eines einzigen Arbeitge-
bers und die dortige berufliche Position des Ehemannes, vermochte aber
weder Angaben zu dessen damaligem Verdienst noch zur Adresse dieses
Arbeitgebers zu machen (vgl. act. C8/20 F. 65 ff. S. 7). Den Namen des
Geschäftes, das F._______ gemäss ihren Angaben vor der genannten
Anstellung geführt habe, kannte sie ebenfalls nicht. Auf die entsprechen-
de Frage erwiderte sie zunächst: "Auch Bautätigkeit, aber privat", und auf
Wiederholung der Frage hin: "Ich bitte um Verständnis … er hat den Na-
men mehrmals gewechselt, ich weiss es nicht mehr" (vgl. act. C8/20 F. 69
f. S. 7). Einem Stempel in ihrem Inlandspass ist zu entnehmen, dass am
18. Dezember 1997 eine Ehe registriert wurde (vgl. act. C8/20 F. 56 S. 6).
Entgegen ihrer Ankündigung, eine Bescheinigung über den Bestand der
Ehe mit F._______ zu besorgen und ans Bundesamt zu faxen (vgl.
act. C8/20 F. 59 S. 6), hat die Beschwerdeführerin bis heute keinen ent-
sprechenden Beleg eingereicht. Ihre Tochter B._______ weist bezüglich
ihres Adoptivvaters (vgl. act. C1/10 S. 3) noch grössere Wissenslücken
auf als ihre Mutter. Obwohl sie eigenen Angaben zufolge zunächst mit
beiden Elternteilen und während der Auslandsabwesenheiten ihrer Mutter
fast ununterbrochen mit dem Vater zusammengewohnt haben soll (vgl.
act. C9/12 F. 20 S. 3, F. 31 S. 4), kannte sie weder seine Mobiltelefon-
nummer auswendig (vgl. act. C9/12 F. 36 ff. S. 4), noch konnte sie Anga-
ben zu seiner Berufstätigkeit und seinem Arbeitgeber im Zeitpunkt ihrer
Ausreise machen. Sie wusste nur, dass er eine Ausbildung in J._______
absolviert hatte und nannte den Namen eines früheren Arbeitgebers, bei
dem der Vater vor über sieben Jahren tätig gewesen sein soll (vgl.
act. C9/12 F. 19-22 S. 3).
5.3.2 Selbst wenn A._______ – was aufgrund der obigen Ausführungen
unwahrscheinlich erscheint – bis am 10. Dezember 2009 tatsächlich mit
einem Ehemann namens F._______ zusammengelebt haben sollte, kann
ihr Vorbingen der häuslichen Gewalt und eines drohenden Ehrenmordes
nicht geglaubt werden, da sie dieses nicht in sich schlüssig, plausibel und
substanziiert zu schildern und mit keinerlei geeigneten Beweismitteln zu
belegen vermochte. A._______ machte geltend, ihr Mann habe ihr ge-
glaubt, dass sie sich seit März 2007 als Putzfrau in Spanien aufgehalten
habe, um die Ausbildung der Tochter zu finanzieren – also auch während
der Zeit, in der sie in der Schweiz erstmals um Asyl nachgesucht hatte
(im November 2008) bis zu ihrer Rückkehr nach Tatarstan im Oktober
2009. Diese Aussage erscheint schon deshalb realitätsfremd, da es sehr
D-4488/2011
Seite 23
schwierig sein dürfte, mit dem Ehemann während längerer Zeit in regel-
mässigem telefonischem Kontakt zu stehen (vgl. act. C8/20 F. 91 F. S. 8),
ohne dass diesem aufgrund der (wohl auch in Tatarstan nachvollziehba-
ren) Vorwahl aufgefallen wäre, dass die Anrufe nicht aus Spanien kamen,
sondern aus der Schweiz; dies umso mehr, als der Ehemann nach Aus-
sagen von A._______ mit ihrem Auslandaufenthalt nicht einverstanden
gewesen sei (vgl. act. C8/20 F. 87 S. 8) und ihr daher – entgegen ihrer
Beteuerung (vgl. act. C8/20 103 S. 9) – nicht blind vertraut haben dürfte.
Damit erscheint jedoch bereits der vorgebrachte Auslöser für die angebli-
che häusliche Gewalt – die Wut und Eifersucht des Ehemannes, als er er-
fahren habe, dass sich seine Ehefrau während eines Jahres mit einem
Geliebten in der Schweiz aufgehalten habe, statt in Spanien als Putzfrau
zu arbeiten – nicht plausibel. Die Schilderung des unmittelbaren Anlasses
für die behauptete Auseinandersetzung mit dem Ehemann ist ebenfalls
nicht verständlich. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Ex-
Freund E._______ habe am 10. Dezember 2009 bei ihr angerufen, um ihr
zum Geburtstag (am 11. Dezember) zu gratulieren. Doch an dem Tag sei
sie nicht zu Hause gewesen (vgl. act C8/20 F. 111 f. S. 10), so dass der
Ex-Freund ein Telefongespräch mit ihrem Mann geführt habe, während
dem er diesem alles über ihre Beziehung erzählt habe. Dies habe er ab-
sichtlich getan, um sich an ihr zu rächen, weil sein eigenes Asylgesuch
durch ihre Abreise gefährdet gewesen sei (vgl. act C8/20 F. 118 S. 11).
Dieser abrupte Sinneswandel ihres Ex-Freundes von einer geplanten
Gratulation zum Geburtstag hin zur Enthüllung ihrer Affäre aus Rache ist
nicht nachvollziehbar, zumal E._______ ihren Angaben zufolge wusste,
dass sie verheiratet sei (vgl. act. C8/20 F. 114 S. 10). E._______ hat im
Übrigen die Behörden bereits am 27. Juli 2009 darum ersucht, sein Asyl-
gesuch von jenem von A._______ getrennt zu behandeln (vgl.
act. B17/1), mithin zwei Wochen vor dem Schreiben der Beschwerdefüh-
rerin, in dem diese das BFM sinngemäss über ihre Absicht informierte, ihr
Asylgesuch zurückzuziehen (vgl. act. B18/2). Die Behauptung,
E._______ habe sich an ihr rächen wollen, weil sein Asylgesuch durch ih-
re Abreise gefährdet gewesen sei, ist auch vor diesem Hintergrund nicht
plausibel. Aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin bleibt schliesslich unklar, wer den Anruf von E._______ entgegen-
genommen haben soll. An der BzP hatte sie angegeben, ihr Mann sei bei
der Arbeit gewesen (vgl. act. C1/10 S. 6), als ihr Ex-Freund ihn angerufen
habe. Wie ihr Ehemann an seinem Arbeitsplatz einen für seine Ehefrau
bestimmten Anruf entgegengenommen haben kann, ist nicht nachvoll-
ziehbar. Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte sie, ihr Ex-Freund habe
sie am 10. Dezember 2009 angerufen, da er ganz genau gewusst habe,
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Seite 24
dass sie am 11. Dezember Geburtstag habe. Normalerweise habe sie ihr
Telefon ausgeschaltet, aber an diesem Tag sei es aktiv gewesen (vgl. act.
C8/20 S. 13).
5.3.3 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ warf ihr
Ehemann seine Flinte weg, als sein Mobiltelefon klingelte und verliess
das Haus mit den Worten, er werde sich überlegen, was er mit ihr ma-
chen werde (vgl. act. C8/20 S. 11). Offenbar vermochte sich der Ehe-
mann also durchaus zu beherrschen und zu beruhigen – immer voraus-
gesetzt, ein derartiger Vorfall habe sich tatsächlich ereignet. Hätte er sie
unmittelbar während der Auseinandersetzung am 10. Dezember 2009 er-
schiessen wollen, hätte er dies ohne Weiteres und trotz des klingelnden
Mobiltelefons tun können. Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Angaben am folgenden Tag seinen Anruf entgegennahm in der Hoffnung,
er werde ihr zum Geburtstag gratulieren, spricht nicht dafür, dass sie
ernsthaft befürchtete, von ihm umgebracht zu werden. Sollte ihr Ehemann
in der Folge tatsächlich beabsichtigt haben, sie zu töten, ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb er fünf Tage zuwartete, bevor er sich zu ihrer Freun-
din begab, bei welcher er die Ehefrau vermutete. Als realitätsfremd er-
scheint schliesslich die Aussage, ihr Ehemann habe seinen Besuch bei
ihrer Freundin am 15. Dezember telefonisch angekündigt (vgl. act. C8/20
S. 12). Ein solches Verhalten deutet nach allgemeiner Lebenserfahrung
nicht darauf hin, dass er einen Ehrenmord an seiner Ehefrau plante. Dass
ihn die Freundin in ihre Wohnung eingelassen habe, wo er in der Folge
"sehr aufgebracht und grob" sowie "sehr brutal" gewesen sei (vgl.
act. C8/20 S. 12), erscheint ebenfalls absurd und wirkt, wie viele andere
Aussagen der Beschwerdeführerin auch, aufgesetzt bzw. konstruiert und
keineswegs – wie in der Beschwerde behauptet – detailliert, substanziiert
und erlebnisbasiert.
5.3.4 Sodann sind aus den Akten keine Bemühungen seitens der Be-
schwerdeführerin A._______ ersichtlich, Beweismittel beizubringen, wel-
che – im Gegensatz zu Inlandspässen, Fahrkarten und Fahrausweisko-
pien (vgl. Beschwerde Ziff. II B 14 S. 9) – geeignet wären, ihre Vorbringen
zu untermauern. Obwohl die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Anga-
ben die Adresse der Stelle notiert hatte, welche das ärztliche Attest aus-
gestellt habe, und den Namen der sie behandelnden Person nannte so-
wie einräumte, dass eine Kopie des Attestes wohl erhältlich wäre (vgl.
act. C8/20 F. 152 ff. S. 16), hat sie bis heute kein Attest eingereicht. Ihre
Haltung, das BFM solle bei der Untersuchungsrichterin "relevante Unter-
lagen bestellen" (vgl. act. C8/20 F. 3 f. S. 2), entspricht ebenfalls nicht
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Seite 25
dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Es erstaunt denn auch
nicht, dass auch die in der Beschwerdeergänzung vom 30. September
2011 (Ziff. 2 S. 2, vgl. auch act. C8/20 F. 119 S. 13) erhobene Behaup-
tung, der Ehemann habe nicht nur lokal grossen Einfluss auf die Behör-
den, sondern könne im ganzen Land die Amtsträger veranlassen, den
Beschwerdeführerinnen (neu auch der Tochter) den erforderlichen Schutz
nicht zu gewähren, in keiner Weise substanziiert und/oder mit Beweismit-
teln belegt wird.
5.3.5 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu ei-
ner anderen Einschätzung zu führen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen ist nicht von Belang, ob die angebliche Anzeige von
A._______ bei der Polizei registriert oder lediglich deponiert worden sei
(vgl. E. 3.4). Aus den vorstehenden Erwägungen geht schliesslich hervor,
dass der Einwand, das BFM habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin im zweiten Verfahren nicht geprüft (vgl. Beschwerde
Ziff. II B 15 f. S. 9 f.), unbegründet ist.
5.3.6 Eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass A._______ die
nach ihrer Rückreise aus der Schweiz im Dezember 2009 in Tatarstan
geltend gemachte häusliche Gewalt und den drohenden Ehrenmord nicht
glaubhaft machen konnte. Den Befragungsprotokollen sind diverse Hin-
weise auf andere Ausreisegründe zu entnehmen, wobei wirtschaftliche
Motive im Vordergrund gestanden haben dürften. Bereits an der BzP gab
A._______ nämlich ausdrücklich zu Protokoll: "Ich war gezwungen auszu-
reisen, das Kind braucht eine gute Schulbildung, bei uns ist das zu teuer"
(vgl. act. C1/6 S. 6). Anlässlich der Anhörung erwähnte sie wiederholt die
teure Ausbildung der Tochter, welche sie offenbar ohne Unterstützung des
Ehemannes bzw. Vaters finanzieren musste (vgl. act. C8/20 F. 80 ff. S. 8,
F. 99 ff. S. 9). Auf die Frage der BFM-Mitarbeiterin nach weiteren Ausrei-
segründen räumte sie ein: "(…) in Russland musste ich für die Ausbildung
meiner Tochter aufkommen. Ich weiss nicht, wie ich die nötigen Mittel hät-
te verdienen können" (vgl. act. C8/20 F. 120 S. 13).
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin
A._______ nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sein oder heute begründete Furcht
heben muss, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zu-
kunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Frage
der asylrechtlichen Relevanz des Vorbringens der privaten Verfolgung
D-4488/2011
Seite 26
bzw. der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des russischen Staates stellt sich
somit vorliegend nicht. Auf die in der Beschwerdeergänzung (Ziff. 2-4 S. 2
ff.) erhobene Rüge der willkürlichen und falschen Würdigung der Migrati-
ons- und Länderanalyse zur Unterstützung für Opfer von häuslicher Ge-
walt in Russland durch das BFM (vgl. Sachverhalt Bst. S) sowie auf die
Ausführungen in der Beschwerde zur asylrechtlichen Relevanz (vgl.
E. 5.2.2) ist daher nicht weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch
von A._______ demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ihre Be-
schwerde ist mithin abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl bean-
tragt wird.
5.5 Die Beschwerdeführerin B._______ hat nach eigenem Bekunden ihr
Heimatland einzig deshalb verlassen, weil sie ihre Mutter nicht alleine
lassen wollte bzw. ohne diese nicht leben könne (vgl. act. C2/8 S. 4 f.,
act. C9/12 F. 74-76 S. 8). Eine konkrete Bedrohung durch ihren Vater hat
sie nicht geltend gemacht (vgl. act. C9/12 F. 77 S. 8); auf eine solche
kann auch nicht alleine aus ihrer sibyllinischen Aussage am Ende der An-
hörung geschlossen werden: "Anhand von Erfahrungen, die ich gemacht
habe, stelle ich fest, dass ich meinen Vater nicht richtig kenne. Ich habe
Angst vor meinem Vater" (vgl. act. C9/12 F. 88 S. 10). Da B._______ we-
der eigene noch abgeleitete Asylgründe geltend macht, sind die Voraus-
setzungen für eine Asylgewährung in der Schweiz offensichtlich nicht er-
füllt. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt und
die Beschwerde ist abzuweisen, soweit in Bezug auf B._______ die Ge-
währung von Asyl beantragt wird.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin A._______ verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Mit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin
B._______ ist die vom BFM verfügte Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs
D-4488/2011
Seite 27
der Verfügung vom 14. Juli 2011) in Bezug auf ihre Person als dahingefal-
len zu betrachten, da die Wegweisung gegenüber dem neu erteilten Auf-
enthaltstitel keinen Bestand haben kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c
S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Ihre Beschwerde ist daher zu-
folge Wegfalls des Streitgegenstandes gegenstandslos geworden, soweit
im Eventualpunkt die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Erwägungen zur
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind daher ausschliesslich
in Bezug auf A._______ anzustellen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502,
STÖCKLI, a.a.O. Rz. 11.148).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
D-4488/2011
Seite 28
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung in die russische Republik Tatarstan ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da die Beschwerdeführe-
rin A._______ – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus ihren Vorbringen ergeben sich da-
her entgegen der in der Beschwerde (Ziff. II B 25 S. 14) vertretenen Auf-
fassung ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückschaffung nach Tatarstan
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 121 ff., aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi
vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Pa-
ra. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Tatarstan lässt den Wegweisungsvollzug im heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin A._______ ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül-
len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.).
7.4.2 A._______ stammt aus I._______ und hat offenbar den Grossteil ih-
res Lebens in D._______ in der russischen Republik Tatarstan gelebt,
wohin sie gemäss eigenen Angaben auch nach ihrer Ausreise aus der
Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. act. C1/10 S. 1 f.). Es ist daher davon
D-4488/2011
Seite 29
auszugehen, dass sie dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Mit
ihrer Mutter, welche ebenfalls in D._______ lebt und deren vier Ge-
schwistern (vgl. act. C1/10 S. 3) verfügt A._______ zudem in ihrer Heimat
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Da sich das Vorbringen
eines ihr durch den Ehemann drohenden Ehrenmordes aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen als unglaubhaft erweist, ist die Argumentation in
der Beschwerde (Ziff. II B 26 S. 14 f.) zur geltend gemachten Unzumut-
barkeit, sich dort niederzulassen und zum angeblich fehlenden tragfähi-
gen Beziehungsnetz in D._______ unbehelflich. Die Beschwerdeführerin
ist ausserdem gesund, spricht fliessend Tatarisch sowie Russisch (vgl.
act. C1/10 S. 3) und hat gemäss eigenen Angaben in Tatarstan als Ver-
käuferin (vgl. act. C1/10 S. 2) und in Spanien als Putzfrau gearbeitet (vgl.
act. C8/20 F. 83 f. S. 8). Daher verfügt sie über gute persönliche Voraus-
setzungen für eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat. Da ihre Tochter
und die Enkelin in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, wird
A._______ in Russland nur für sich selbst sorgen müssen. Es ist mithin
nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr nach Tatarstan
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegwei-
sung von A._______ sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage
in Tatarstan als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar er-
weist.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin A._______, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Das BFM hat nach den vorstehenden Erwägungen den Vollzug der
Wegweisung von A._______ zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.7 Die Beschwerde von A._______ ist daher abzuweisen, soweit die
Feststellung der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs beantragt wird.
D-4488/2011
Seite 30
8.
8.1 Im Hinblick auf die Kostenverteilung ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin A._______ sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungs-
punkt unterlegen ist, und die Beschwerdeführerin B._______ im Asyl-
punkt. Das Verfahren ist bezüglich ihrer Person im Wegweisungspunkt
mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und in Bezug auf ihr Kind
C._______ im Asyl- und Wegweisungspunkt mit dem Erwerb des Schwei-
zer Bürgerrechts gegenstandslos geworden. Ist das Verfahren, wie vor-
liegend, ohne Zutun der Parteien gegenstandlos geworden, werden die
Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festge-
legt (vgl. Art. 5 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Aufgrund der obigen Erwägungen ist davon auszugehen,
dass das Asylgesuch von C._______ ebenso wie dasjenige von
B._______ und A._______ abgewiesen worden wäre. Die Wegweisung
wäre sodann auch für B._______ und ihre Tochter C._______ bestätigt
und der Vollzug derselben als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt
worden. Aufgrund dieser Beurteilung des hypothetischen Prozessaus-
ganges wären die Verfahrenskosten an sich den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Wie
vorstehend aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeit-
punkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde
zwar auf Beschwerdeebene durch die nachträgliche Gewährung der Ak-
teneinsicht geheilt. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen
nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen
Entscheid gelangt sind, darf ihnen jedoch kein finanzieller Nachteil er-
wachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m.
Art. 6 Bst. b VGKE keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BVGE 2008/47
E. 5.1 S. 680 f.).
8.2 Angesichts dieser Sachlage ist den Beschwerdeführerinnen schliess-
lich trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren
letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen sind, eine ange-
messene Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung
erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Gemäss Art. 14 Abs. 1
VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erhe-
ben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor
dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Vorliegend hat
der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, obschon ihm dies etwa
im Rahmen seiner letzten Eingabe vom 1. Oktober 2012 ohne weiteres
möglich gewesen wäre. Der Antrag auf angemessene Fristansetzung zur
D-4488/2011
Seite 31
Einreichung einer detaillierten Kostennote ist deshalb abzuweisen. Die
Parteientschädigung ist infolgedessen auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die-
sen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4488/2011
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde von C._______ wird infolge Erwerbs des Schweizer
Bürgerrechts als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Beschwerde von A._______ und B._______ wird abgewiesen, so-
weit beantragt wird, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
3. Die Beschwerde von A._______ wird abgewiesen, soweit die Gewäh-
rung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit respektive der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt werden.
4. Die Beschwerde von B._______ wird abgewiesen, soweit die Gewäh-
rung von Asyl beantragt wird; soweit die Feststellung der Unzulässigkeit
respektive der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wer-
den, wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 800.– für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht zu entrichten.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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