B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4488/2017
law/fes
Ur t e i l vom 2 8 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johanna Fuchs, Freiplatzaktion Basel,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Juni 2017 / N (…).
D-4488/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt C._______,
Nordprovinz), verliess Sri Lanka am 1. November 2015 legal auf dem Luft-
weg via Katar in den Iran. Von dort sei er via die Türkei, Griechenland und
weitere Länder nach Österreich gelangt, von wo er mit dem Taxi am 25. No-
vember 2015 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 2. Dezember 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerde-
führers auf und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu seinen
Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes (Befragung zur Person;
BzP). Am 17. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich
zu den Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er
habe sich bei der sri-lankischen Armee (SLA) im Juli 2015 registrieren las-
sen, nachdem diese zahlreichen Personen eine Arbeit angeboten habe.
Zur Registrierung sei er in die Basis der Special Task Force in B._______
gegangen. Nachdem er von Misshandlungen solch registrierter Personen
erfahren habe, habe er sich nicht mehr bei der SLA gemeldet. Er sei dann
nach D._______ geflüchtet, weil die SLA nach ihm gesucht habe. In
D._______ habe er sich während mehreren Monaten versteckt. In der Zwi-
schenzeit seien Leute von der SLA bei seiner Mutter zu Hause gewesen
und hätten ihn gesucht. Er habe auch wegen seinem Bruder, welcher ein
Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei, das Land
verlassen. Der Bruder sei im Jahr 2009 von der SLA mitgenommen worden
und gelte seither als vermisst. Er und seine Mutter seien von der SLA mehr-
mals zu ihm befragt worden, weshalb er befürchte, man würde auch ihn
mitnehmen. Ein weiterer Bruder sei im Jahr 2007 von der sri-lankischen
Marine (SLN) ermordet worden. Ein Halbbruder sei bei der Rückschaffung
aus England am Flughafen von Colombo verhaftet worden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original und einen
beglaubigten Geburtsregisterauszug ein.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2017 – eröffnet am 20. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
D-4488/2017
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lehnte sein Asylgesuch vom 25. November 2015 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage
er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 21. August 2017 stellte der zuständige Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Vorausset-
zung des Nachweises der Bedürftigkeit sowie unter Vorbehalt der Verän-
derung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Er habe innert
Frist entweder den Nachweis seiner Bedürftigkeit zu erbringen oder einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– leisten, andernfalls werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten.
F.
Mit Schreiben vom 28. August 2017 stellte der Beschwerdeführer einen
Antrag auf Ratenzahlung, weil es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation
nicht möglich sei, den Kostenvorschuss zu bezahlen.
G.
Nach Abklärungen des Gerichts reichte die Gemeinde E._______ beim
Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 31. August
2017 betreffend den Beschwerdeführer ein.
H.
Mit Verfügung vom 1. September 2017 stellte der Instruktionsrichter fest,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und gab dem
SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
I.
Am 7. September 2017 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 750.– gleichwohl ein.
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Seite 4
J.
Das SEM reichte am 18. September 2017 eine Vernehmlassung ein.
K.
Mit Verfügung vom 25. September 2017 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Vernehmlassung Stellung zu neh-
men.
L.
Am 26. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine neu
mandatierte Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung, eine Fotogra-
fie und einen Arztbericht betreffend seinen Vater ein.
M.
Am 10. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin zur Vernehmlassung Stellung.
N.
Mit Eingabe vom 24. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer da-
rum, MLaw Cora Dubach von der Freiplatzaktion Basel als amtliche
Rechtsbeiständin einzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
D-4488/2017
Seite 5
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwendet wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde vom 11. August 2017 enthält in Bezug auf die Ablehnung
des Asylgesuchs keine Anträge und auch in der Begründung finden sich
diesbezüglich keine Einwendungen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens ist demnach lediglich die Frage, ob das SEM den Voll-
zug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Voll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
AIG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe
seien aufgrund von widersprüchlichen Aussagen betreffend die Art der An-
werbung durch die SLA, das Prozedere der Registrierung, den Zeitrahmen,
in welchem die Geschehnisse stattgefunden hätten und die Gründe für die
Flucht nach D._______ unglaubhaft. Auch die Angaben zu seinem ver-
schollenen Bruder seien widersprüchlich. Die Verfolgung durch die SLA vor
seiner Ausreise aus Sri Lanka halte deshalb den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es bestehe auch kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
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mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Er sei bis im Septem-
ber 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach dem Kriegsende
noch sechseinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeit-
punkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Ver-
folgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und
in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Da er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
nicht angewandt werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation von Sri
Lanka lasse den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig er-
scheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) halte fest, dass nicht generell davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung. Weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten ergäben sich jedoch Anhaltspunkte
dafür, dass ihm im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Seine Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich somit als zulässig.
Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus B._______, Distrikt
C._______, Provinz (recte: Region) Vanni, wo er von 2010 bis zu seiner
Ausreise auch gelebt habe. Somit habe er vor seiner Ausreise während
zirka fünf Jahren im Vanni-Gebiet gelebt. Er sei ein junger gesunder Mann
mit guter Schulbildung in arbeitsfähigem Alter. Nach seinem Schulab-
schluss sei er bereits einer Arbeit nachgegangen. Zudem wohne seine Fa-
milie – namentlich seine Eltern, Geschwister und Halbgeschwister – in
B._______ und Umgebung, wo er selbst auch zeitlebens gewohnt habe.
Weitere Verwandte würden in D._______ wohnen. Somit habe er in seinem
Heimatland ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsi-
tuation. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweise sich daher
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei (…) Jahre alt, ethnischer Tamile und in B._______ ge-
boren. Er habe bis zur 11. Klasse die Schule besucht und nach der Schule
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als Tagelöhner gearbeitet. Mit seinem älteren Bruder habe er den Lebens-
unterhalt für seine Familie verdient. Sein Vater habe acht Kinder, vier aus
erster Ehe, vier aus zweiter Ehe. Er habe mit seiner Mutter und seinem
Bruder zusammengelebt. Sein Vater habe bei der neuen Ehefrau und den
Halbgeschwistern gelebt. Sie hätten keinen Kontakt zur neuen Familie sei-
nes Vaters. Sein Vater sei wegen einer Kriegsverletzung Invalide. Er sei
blind und an den Beinen verletzt. Auch seine Mutter leide unter gesund-
heitlichen Folgen aufgrund des Krieges und könne nicht arbeiten. Deshalb
sei sein Einkommen und dasjenige seines Bruders das Einzige in seiner
Familie gewesen. Sie hätten in Armut gelebt. Er verfüge deshalb über kein
tragfähiges Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation in seinem
Heimatland. Einer seiner leiblichen Brüder sei von der SLA im Jahre 2007
ermordet worden. Ein weiterer leiblicher Bruder, der von der Armee ver-
dächtigt worden sei, bei den LTTE Mitglied gewesen zu sein, sei seit dem
Jahr 2009 verschollen. Ein Halbbruder sei bei einer Rückschaffung aus
England am Flughafen in Colombo verhaftet worden und er sei immer noch
im Gefängnis. Auch der Aufenthaltsort seines anderen Halbbruders sei
nicht klar. Er befinde sich wohl im Ausland. Seine jüngste Halbschwester
studiere in B._______. Ein Halbbruder lebe als Flüchtling in Malaysia. Er
habe keinen Kontakt zu seinen Halbgeschwistern und seinem Vater. Neben
seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sei zu berücksichtigen, dass sein
Bruder verdächtigt werde, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Auch sei er
ohne gültige Dokumente illegal aus Sri Lanka ausgereist. Bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka bestehe deshalb grosse Gefahr, dass er von den Be-
hörden kontrolliert und willkürlich verhaftet oder verfolgt werde. Personen,
die aus der Schweiz ohne sri-lankischen Reisepass, aber mit einem tem-
porären Reisepass zurückgeschafft würden, seien als Personen mit durch-
laufenem Asylverfahren identifizierbar und würden infolge dessen von der
Einreisebehörde und der Kriminalpolizei einer Personenüberprüfung unter-
zogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt.
Mittels elektronischer Datenbank werde kontrolliert, ob die rückkehrende
Person auf einer Liste mit gesuchten Personen vermerkt sei. Es werde zu-
dem überprüft, ob eine Person das Land illegal verlassen habe. In die
«Black List» oder die «Stop List» würden Personen eingetragen, die einer
Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden oder gegen welche eine ge-
richtliche Verfügung oder einen Haftbefehl vorlägen. Einen solchen Eintrag
könne zu einer Verhaftung führen. Es bestehe die Gefahr, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka von den Behörden verdächtigt werde, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen, da sein Bruder auch verdächtigt worden
sei, bei den LTTE gekämpft zu haben. Da er ohne legale Reisedokumente
ausgereist sei, sei es wahrscheinlich, dass er am Flughafen in Sri Lanka
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Seite 8
kontrolliert werde. Er habe zu befürchten, von den Behörden festgenom-
men, befragt und beschattet zu werden.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass der Beschwerdefüh-
rer wohl kaum aus ärmlichen Verhältnissen stammen könne, wenn er für
seine Reise in die Schweiz 3,5 respektive 3,2 Millionen sri-lankische Ru-
pien habe aufbringen können, was zirka 20'000 Schweizer Franken ent-
spreche. Zudem habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Familienver-
hältnisse im Rahmen der BzP, der Anhörung und der Beschwerdeschrift
uneinheitliche Angaben gemachte. Laut BzP habe er vor der Ausreise mit
seinem Vater, seiner Mutter, der zweiten Frau seines Vaters sowie Halbge-
schwistern und einem leiblichen Bruder zusammen in einem Haushalt ge-
wohnt (Akte A3/14 S. 5). Gemäss Anhörung hätten sich die Familienmit-
glieder nach der Ausreise des Beschwerdeführers zerstritten und der Vater
sei mit seiner zweiten Frau in ein Nachbardorf gezogen (Akte A11/21 F180-
185). Der Beschwerdeschrift sei wiederum zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise lediglich zusammen mit seiner Mutter
und seinem Bruder in einem Haushalt gewohnt habe. Zu seinem Vater und
dessen neuer Familie habe er keinen Kontakt gehabt. Dies widerspreche
auch den Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Asylvor-
bringen, in welchen sein jüngerer Halbbruder mehrfach Erwähnung finde.
Das SEM hege folglich berechtigte Zweifel an den geltend gemachten Fa-
milienverhältnissen und der geltend gemachten Armut.
4.4 Die neu mandatierte Rechtsvertreterin führte in der Eingabe vom
26. September 2017 aus, der Beschwerdeführer habe während eines län-
geren Gesprächs die tatsächlichen Gegebenheiten erzählt, die ihn zur Aus-
reise bewogen hätten. Er habe bisher nie über diese Ereignisse sprechen
können, da sie mit einer grossen Tabuisierung und Scham verbunden
seien. Mit ihrem erfahrenen Dolmetscher habe er ein gewisses Vertrauens-
verhältnis aufbauen können. Es stimme, dass sich der Beschwerdeführer
gemeldet habe, als das Militär in seinem Dorf nach Arbeitern gesucht habe.
Seine Familie sei eine arme (…)familie, die vom Krieg stark in Mitleiden-
schaft gezogen worden sei. So sei zum Beispiel sein Vater kriegsverletzt,
habe eine (…) und sei (…). Der Beschwerdeführer habe deshalb das Geld,
welches ihm von der Armee für die Arbeit versprochen worden sei, gebrau-
chen können. Zusätzlich habe er auch gedacht, dass es für seine Familie
von Vorteil sei, wenn er zum Militär arbeiten gehe, da es seine Sicherheit
verbessern würde. Sein Bruder sei verdächtigt worden, bei den LTTE zu
sein und er sei im Jahr 2009 verschwunden. Seine Familie sei deshalb von
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den Behörden belästigt worden. Der Beschwerdeführer habe aber wäh-
rend der Anhörung nicht erzählt, dass er auch tatsächlich in das Armee
Camp gegangen sei und dort während zwei Wochen für die Armee gear-
beitet habe. Auch andere junge Männer aus dem Dorf seien für das Militär
arbeiten gegangen. Nachdem er sich für die Arbeit gemeldet habe, habe er
sich Anfang Juli ins Camp begeben. Die Arbeiter seien im Camp unterge-
bracht worden und hätten jeweils zu fünft in einem Zimmer übernachtet.
Tagsüber hätten sie Handwerks- und Gartenarbeiten innerhalb des Camps
verrichtet, manchmal auch ausserhalb. Die Arbeiter hätten nicht frei ein-
und ausgehen können. Wenn sie ausserhalb des Camps gearbeitet hätten,
seien Wachen dabei gewesen. Während der Nacht seien jeweils zwei Mili-
tärangehörige in das Zimmer gekommen und hätten einen jungen Arbeiter
ausgewählt, der mit ihnen in ein Zimmer, in dem das Fenster mit einem
Vorhang geschlossen worden sei, habe mitgehen müssen. Ungefähr fünf
Mal während zwei Wochen sei er mitgenommen worden. Er sei gezwungen
worden, die Kleider auszuziehen. Dann hätten ihn die zwei Militärmänner
an den Geschlechtsteilen berührt. Er sei zum Oralverkehr und Analsex ge-
zwungen worden. Wenn er sich gewehrt habe, sei er geschlagen worden.
Er habe danach immer starke Unterleibsschmerzen gehabt und geblutet.
Als er einmal ausserhalb des Camps gearbeitet habe, sei ihm mit zwei an-
deren Arbeitern aus dem gleichen Dorf die Flucht gelungen. Es seien 25
Arbeiter gewesen und nur zwei Wachen. Als sie gerade unbeobachtet ge-
wesen seien, seien sie weggerannt. Der Beschwerdeführer habe sich bei
einer entfernten Verwandten mütterlicherseits in D._______ versteckt. Das
Militär habe nach seinem Weggehen aus dem Camp seine Mutter besucht
und nach ihren zwei Söhnen gefragt. Seine Mutter habe dem Militär gesagt,
dass sie nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Das Militär
habe auch einmal in der Nacht das Haus durchsucht. Daraufhin habe sich
der Beschwerdeführer dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Er leide
seit den Vergewaltigungen an Unterleibsschmerzen. Er habe sich aber
nicht getraut, zu einem Arzt zu gehen. Er habe sich erst jetzt aufgerafft, mit
seinem zuständigen Sozialarbeiter im Asylheim zu sprechen und ihn zu
bitten, einen Termin beim Arzt zu vereinbaren. Sie würden das Bundesver-
waltungsgericht über das Datum informieren. Der Beschwerdeführer habe
vor kurzem auch von Kollegen erfahren, dass die zwei Männer, mit denen
er aus dem Camp geflüchtet sei und die aus dem gleichen Dorf stammen
würden, wie er, vor kurzem in Frankreich angekommen seien und Asyl be-
antragt hätten. Sie würden dem Gericht sobald wie möglich die Ausweise
zustellen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien plausibel, wenn
die aktuelle Ländersituation in Sri Lanka in Betracht gezogen werde. Meh-
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rere Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka würden Übergriffe sei-
tens der Armee auf die Zivilbevölkerung beschreiben, dies vor allem im
Vanni-Gebiet. Vermehrt komme es auch zu sexueller Gewalt, die nach wie
vor als Mittel zur Einschüchterung und Erniedrigung genutzt werde. Oft-
mals sei die sexuelle Gewalt nicht an ein bestimmtes LTTE-bezogenes Mo-
tiv gebunden, sondern entspringe der faktischen Handlungsfreiheit des Mi-
litärs im Norden und Osten Sri Lankas.
4.5 In der Replik vom 10. Oktober 2017 wurde sodann richtiggestellt, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise mit seiner Mutter, seinem Vater,
der zweiten Frau seines Vaters sowie Halbgeschwistern und einem leibli-
chen Bruder im gleichen Haushalt gelebt habe. Der Vater und seine Mutter
hätten sich ungefähr sechs Monate nach seiner Ausreise aus Sri Lanka
zerstritten. Der Auslöser des Streits sei dem Beschwerdeführer nicht be-
kannt. Seine Eltern hätten ihm nie darüber berichtet. Als sich die Familie
zerstritten habe, sei der Vater ins Nachbardorf gezogen. Seitdem habe der
Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr mit ihnen gehabt. Die Mutter des
Beschwerdeführers lebe seither alleine mit den Geschwistern des Be-
schwerdeführers. Beim Verfassen der Beschwerde sei es diesbezüglich zu
einem Missverständnis gekommen, welches die Vorinstanz zu Recht be-
mängle. Gleichwohl ändere auch die nunmehr richtiggestellten Tatsachen
nichts daran, dass nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegan-
gen werden könne. Es sei durchaus üblich, dass fast alle sri-lankisches
Asylsuchenden einen Betrag in ähnlicher Höhe für ihre organisierte Flucht
aufbrächten und dass sich mitunter die ganze Verwandt- und Bekannt-
schaft an der Finanzierung der Ausreise beteilige. Zudem könne den Akten
entnommen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers Grundstücke
besessen und diese extra für die Finanzierung der Ausreise verpfändet
habe. Dadurch habe sich die finanzielle Lage der Familie zusätzlich ver-
schlechtert.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG)
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 11
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3
6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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Seite 12
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 -
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht zieht es in Betracht, dass insbesondere
jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben,
denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie
bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen
(vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.3.3 Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr.
20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr.
54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entschei-
dung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr
müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte
D-4488/2017
Seite 13
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im
Wesentlichen durch die oben erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei
dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzel-
nen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein
"real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung er-
reichen könnten.
6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So hat das SEM festgestellt,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland
schliessen lassen. Vielmehr erwog die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
18. Juni 2017, dass die angebliche Furcht vor einer Festnahme durch die
sri-lankischen Behörden wegen seinem angeblich bei den LTTE gewese-
nen Bruder und die Suche nach ihm im Jahr 2015, weil er sich nach der
Registrierung für eine Arbeit bei der SLA nicht gemeldet habe, nicht glaub-
haft seien. Nach Kriegsende habe er noch sechseinhalb Jahre in seinem
Heimatstaat gelebt. Allfällige Risikofaktoren hätten folglich kein Verfol-
gungsinteresse ausgelöst. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun in den Fokus der Be-
hörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Diese
Erwägungen blieben – bezogen auf den Asylpunkt – unangefochten. Fer-
ner lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf eine drohende
menschenrechtswidrige Behandlung des Beschwerdeführers entnehmen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen des
Bruders, der verschollen sein, beziehungsweise des Halbbruders, der bei
der Rückschaffung aus England festgenommen worden sein oder wegen
demjenigen, welcher in Malaysia als Flüchtling leben soll, bei der Rückkehr
nach Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohen wird, zumal er
selbst keine Verbindungen zu den LTTE hatte, nach dem Krieg während
mehreren Jahren bis zur Ausreise wegen den Brüdern nicht asylrelevant
verfolgt wurde und seine Familienangehörigen weiterhin in derselben Re-
gion leben ohne je ernsthafte Probleme bekommen zu haben. Schliesslich
erfüllt der Beschwerdeführer auch keines der weiteren Risikoprofile, so-
dass auf keine relevante Gefährdung im aktuellen Zeitpunkt im Hinblick auf
die Zulässigkeit des Vollzugs geschlossen werden könnte. Dass bei abge-
wiesenen Asylsuchenden bei der Wiedereinreise ein gewisses Risiko einer
Gefährdung besteht, ist aufgrund der skizzierten Rechtsprechung des
D-4488/2017
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EGMR und anderer Quellen zwar nicht von der Hand zu weisen. Hinrei-
chend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seines Persönlichkeitsprofils bei der Wiedereinreise eine unzulässige Be-
handlung gewärtigen muss, bestehen nach dem Gesagten indes nicht.
6.3.5 In der Eingabe vom 26. September 2017 wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe im bisherigen Verfahren aus Scham nicht erzählt,
dass es im Camp der SLA, in dem er gearbeitet habe, wiederholt zu sexu-
ellen Übergriffen durch Militärangehörige auf seine Person gekommen sei.
Dieses erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Vor-
bringen wirkt im Gesamtkontext nachgeschoben und damit unglaubhaft. Es
ist zwar bekannt, dass Opfer von sexueller Gewalt aufgrund von Scham
oder ihres kulturellen Hintergrundes solche Gewalterlebnisse verschwei-
gen, was an sich erklären könnte, warum der Beschwerdeführer erst im
Laufe des Beschwerdeverfahrens und somit rund eindreiviertel Jahre nach
der BzP vom 2. Dezember 2015 über die angeblich erlittene sexuelle Ge-
walt berichtet. Jedoch hat der Beschwerdeführer entgegen der Ankündi-
gung in der Eingabe vom 26. September 2017 bisher weder das Datum
des Arzttermins wegen Unterleibsschmerzen mitgeteilt noch einen Arztbe-
richt noch die Kopien der Ausweise der zwei Männer, die mit ihm damals
aus dem Camp der Armee hätten flüchten können und die inzwischen in
Frankreich Asyl beantragt hätten, eingereicht. Zudem bleiben trotz den
nunmehr geltend gemachten sexuellen Übergriffen die vom SEM festge-
stellten Wiedersprüche in seinen Aussagen weitgehend bestehen, weshalb
die Vermutung naheliegt, der Beschwerdeführer versuche mit nachträgli-
chen Ergänzungen seinen bisherigen Vorbringen mehr Gewicht zu verlei-
hen. Die angeblich erlittenen sexuellen Übergriffe will der Beschwerdefüh-
rer im Übrigen nicht etwa als Gefangener, sondern bei einer bezahlten Ar-
beitstätigkeit, die er in einem Armeecamp verrichtete, mithin als Arbeitneh-
mer erlitten haben. Insofern wäre davon auszugehen, dass die Militäran-
gehörigen sich an zivilen Mitarbeitern im Camp nicht aus asylrechtlich re-
levanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, sondern allein zwecks
sexueller Befriedigung vergriffen haben. Insofern wäre – selbst wenn man
davon ausgehen wollte, der Beschwerdeführer sei tatsächlich wie geltend
gemacht, Opfer sexueller Gewalt geworden – nicht ersichtlich, weshalb er
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen dieser inzwischen über vier
Jahren zurückliegenden Übergriffe, heute noch mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit mit weiteren menschenrechtswidrigen Übergriffen auf seine
Person zu rechnen hätte.
D-4488/2017
Seite 15
6.3.6 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig er-
scheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist. Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zu-
mutbar ist. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka
am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung
verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 20.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html,
abgerufen am 20.05.2019) nichts zu ändern.
6.4.3 Der Beschwerdeführer lebte hauptsächlich in B._______ im Distrikt
C._______ (Vanni-Gebiet). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der
Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen
sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der
Beschwerdeführer besuchte bis zur elften Klasse die Schule bis zum O-
D-4488/2017
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Level. Danach habe er als Fischer und Tagelöhner im Strassenbau gear-
beitet und 10'000 LKR (Sri Lanka Rupie) pro Monat verdient (vgl. Akten
A3/14 S. 4, A11/21 F20 ff.). Der Beschwerdeführer konnte demnach bereits
Berufserfahrung sammeln und kam gemäss seinen Ausführungen mit sei-
nem Bruder zusammen für den Lebensunterhalt einer mehrköpfigen Fami-
lie auf (vgl. Akten A3/14 S. 4). Aufgrund seiner schulischen Ausbildung und
beruflichen Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich im Heimatland eine
Existenz aufzubauen. Seine Eltern sowie ein verheirateter Bruder und
Halbgeschwister leben in B._______ respektive im Nachbardorf. Der Be-
schwerdeführer verfügt somit in der Region über ein familiäres Bezie-
hungsnetz und eine Wohnmöglichkeit, selbst wenn sein Vater und dessen
zweite Ehefrau sich mit seiner Mutter zerstritten haben und nun im Nach-
bardorf wohnen. In der Beschwerde wird eingewendet, seine Eltern seien
beide aufgrund des Krieges blind, sein Vater habe ein amputiertes Bein
und seine Familie lebe in grosser Armut, weshalb das Beziehungsnetz
nicht tragfähig sei. Hierzu ist einerseits festzustellen, dass aufgrund der
Bildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers davon ausgegangen
werden kann, er könne seine wirtschaftliche Existenz selbst sicherstellen.
Andererseits führte das SEM in der Vernehmlassung zu Recht aus, dass
es dem Beschwerdeführer möglich war, rund 3,2 beziehungsweise 3,5 Mil-
lionen LKR (entspricht rund Fr. 20'000.–) für die Ausreise zu bezahlen,
weshalb er kaum aus ärmlichen Verhältnissen stammen könne. Dass die
Mutter hierfür ihre Grundstücke bei der Bank verpfändet habe (vgl. Akte
A11/21 F199) und – wie in der Replik geltend gemacht – sich die finanzielle
Lage der Familie zusätzlich verschlechtert habe, steht im Widerspruch zur
Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der BzP, wonach sie für die
Ausreisekosten eines von ihren beiden Häusern verkauft hätten (vgl. Akte
A3/14 S. 7). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn
konkret gefährdende Situation geraten wird. Auch bei den geltend gemach-
ten Unterleibsschmerzen, welche im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt
durch keinen Arztbericht belegt worden sind, dürfte es sich nicht um gra-
vierende gesundheitliche Probleme handeln, welche einem Wegweisungs-
vollzug nach Sri Lanka entgegenstehen. Der Vollzug der Wegweisung ist
unter diesen Umständen nicht unzumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 17
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage
des Beschwerdeführers gutgeheissen. Im Schreiben der Gemeinde
E._______ vom 31. August 2017 wird zwar bestätigt, dass der Beschwer-
deführer Sozialhilfeleistungen bezieht. Gleichwohl zahlte der Beschwerde-
führer am 7. September 2017 den alternativ erhobenen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– ein. Unter diesen Umständen ist mangels anderweitiger An-
haltspunkte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unbesehen
der eingereichten Bestätigung der Gemeinde E._______ durchaus über fi-
nanzielle Mittel verfügt und mithin nicht als in prozessualem Sinn bedürftig
erachtet werden kann. Folglich sind die Kosten von Fr. 750.– entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. September 2017 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
8.2 Mit Schreiben vom 24. November 2017 beantragte der Beschwerde-
führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Da der An-
spruch bei Gutheissung des Gesuchs der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von aArt. 110a AsylG nur ex nunc, also ab Einreichung
des Verbeiständungsgesuchs Wirkung haben kann und das Instruktions-
verfahren mit der Replik vom 10. Oktober 2017 abgeschlossen werden
konnte, waren im vorliegenden Verfahren keine weiteren prozessualen Tä-
tigkeiten erforderlich, die gegebenenfalls dem amtlich bestellten Rechts-
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beistand zu vergüten gewesen wären. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung erweist sich mithin als gegenstands-
los.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: