Abtei lung IV
D-4489/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch Ursina Stgier, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. November 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4489/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 6. Juli 2004 und gelangte mit dem Flugzeug am 7. Juli
2004 in die Schweiz, wo sie am 9. Juli 2004 um Asyl nachsuchte. Am
13. Juli 2004 wurde sie an der Empfangsstelle _______ (heute: Emp-
fangszentrum _______) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die
zuständige kantonale Behörde hörte sie im Beisein ihrer Vertrauens-
person am 23. August 2004 an. Am 7. Dezember 2004 führte das
Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, aus _______ zu stammen, am _______ geboren
und mithin noch minderjährig zu sein. Nach dem Tod ihrer Eltern habe
sie weiterhin im elterlichen Hause mit einem Onkel mütterlicherseits
gelebt. Nach einiger Zeit sei sie diesem Onkel von ihrem Grossvater
nach Brauch zur Frau gegeben worden. Dieser habe gegen ihren
Willen mit ihr mehrfach den Beischlaf vollzogen. Sie habe sich
deswegen wiederholt an ihren Grossvater gewandt und ihn erfolglos
um Hilfe gebeten. Eine katholische Schwester, welche sie durch eine
Schulkameradin kennen gelernt habe, sei ihr schliesslich bei der
Flucht behilflich gewesen. Am 6. Juli 2004 sei sie mit einem Begleiter
direkt in die Schweiz geflogen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerde-
führerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Be-
gründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs wurde unter ande-
rem ausgeführt, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
eine konkrete Gefährdungslage ergeben. Die Situation in der Demo-
kratischen Republik Kongo habe sich verbessert. In _______, dem
Herkunftsort der Beschwerdeführerin, herrsche weder Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden keine in der
Person der Beschwerdeführerin liegenden individuellen Umstände ei-
nen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Sie
habe angegeben, am _______ geboren und mithin _______jährig zu
sein. Sie habe jedoch weder ihre Minderjährigkeit noch ihre Fluch-
tumstände glaubhaft machen können. Ferner verfüge sie vor Ort über
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ein soziales Netz, welches ihr bei der Reintegration behilflich sein
könne.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin am 4. Januar 2005 im Vollzugspunkt Beschwerde bei
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Sie machte gel-
tend, nach wie vor minderjährig zu sein. Bei Festhalten am Wegwei-
sungsvollzug müsse sie zu ihrem Onkel, mit welchem sie nach Brauch
verheiratet sei und der im elterlichen Haus lebe, zurückkehren. Dieser
habe sie mehrfach vergewaltigt. Mithin würde ein Vollzug der Wegwei-
sung im Hinblick auf die drohenden neuerlichen Vergewaltigungen im
Heimatstaat einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Des Weite-
ren ergebe sich aus dem eingereichten ärztlichen Bericht, dass bei der
Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf eine Traumatisierung vor-
liegen würden. Weiter wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe im vor-
liegenden Fall ihre bestehende Prüfungs- und Begründungspflicht ver-
letzt. So seien bei minderjährigen Asylsuchenden praxisgemäss von
Amtes wegen die Umstände der Rückkehr abzuklären. Dies habe die
Vorinstanz nicht getan, sondern sich lediglich auf vage Vermutungen
beschränkt, obwohl die Beschwerdeführerin auch nach dem von der
Vorinstanz festgelegten Geburtsdatum im Zeitpunkt der Entscheidfäl-
lung noch minderjährig gewesen sei.
D.
Am 10. Mai 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut. Im besagten Ur-
teil wurde unter anderem festgehalten, aufgrund der Aktenlage sei da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die
Durchführung des Asylverfahrens zwar in der Lage gewesen sei, im
Rahmen der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung ver-
nunftmässig zu handeln und die Situation, aufgrund welcher sie den
Heimatstaat verlassen habe, nachvollziehbar zu schildern. Im Weiteren
erwog die ARK, dass die Beschwerdeführerin aber selbst unter Zu-
grundelegung des von der Vorinstanz festgelegten Geburtsdatums auf
den _______ im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides am 9.
Dezember 2004 noch minderjährig gewesen wäre und eine entspre-
chende Prüfung des Wegweisungsvollzugs in die Demokratische Re-
publik Kongo unter diesen Bedingungen hätte stattfinden müssen. So-
wohl aus den Akten des vorinstanzlichen als auch aus denen des Be-
schwerdeverfahrens ergäben sich sodann konkrete Anhaltspunkte für
die noch immer bestehend Minderjährigkeit. Widersprüchliche Aussa-
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gen seien in Anbetracht der eingereichten ärztlichen Zeugnisse und
der verschiedenen Schreiben der Vormundin mit der kindlichen Unreife
und möglicherweise bestehenden Traumatisierung der Beschwerde-
führerin erklärbar. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid auf ei-
nen ungenügend erstellten Sachverhalt gestützt; unter den gegebenen
Umständen hätten sich ergänzende Untersuchungen in Bezug auf das
Alter der Beschwerdeführerin wie auch in Bezug auf ihre Ausreise-
gründe aufgedrängt. Insgesamt sei auch zum heutigen Zeitpunkt nicht
von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen bezie-
hungsweise bestünden diesbezüglich gewichtige Zweifel. Aufgrund
dieser Erwägungen wies die ARK das Verfahren zur Weiterführung des
erstinstanzlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück.
E.
Im Rahmen des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens
gelangte das BFM am 11. August 2005 an die Schweizerische Bot-
schaft in Kinshasa und ersuchte um Abklärungen vor Ort.
F.
Am 14. Oktober 2005 ging bei der Vorinstanz das Abklärungsergebnis
der Botschaft ein. Die Beschwerdeführerin sei gemäss einer vertrau-
enswürdigen Auskunft aus dem Umfeld der Familie tatsächlich im Sin-
ne ihrer Angaben am _______ geboren worden und demnach noch
minderjährig. Sie habe nie an der angegebenen Adresse gewohnt und
sei nie mit dem erwähnten Onkel zwangsverheiratet worden. Der
besagte Onkel wohne aktuell mit den noch lebenden Eltern der
Beschwerdeführerin zusammen in _______ an einer anderen Adresse.
Der erwähnte Grossvater, welcher kürzlich verstorben sei, habe keine
Zwangsheirat arrangiert. Die eingereichte Schülerkarte der Be-
schwerdeführerin sei wenig beweistauglich, da die entsprechend
Schule in _______ nicht habe ausfindig gemacht werden können. Als
eventuelle weitere Abklärungsmassnahmen wurden in der Botschafts-
antwort die Eruierung der Adresse der besagten Schule sowie eine
Befragung der Beschwerdeführerin zu allfälligen Zeugen der Zwangs-
verheiratung angeregt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2005 gewährte das BFM der
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum
Abklärungsergebnis.
Seite 4
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H.
Mit Stellungnahme vom 2. November 2005 hielt die Beschwerdeführe-
rin an ihren bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest. Das angegebene
Geburstdatum und damit ihre noch bestehende Minderjährigkeit seien
bestätigt worden. Sie habe entgegen der vorinstanzlichen Abklärung
an der angegebenen Adresse beim Onkel gewohnt und sei durch den
erwähnten Grossvater zwangsverheiratet worden. Ihre Eltern seien im
Jahre 1999 gestorben. Sie verfüge vor Ort über kein soziales Netz.
Dass die angegebene Schule nicht habe lokalisiert werden können, er-
staune, zumal die Beschwerdeführerin in der Lage sei, dazu nähere
Angaben zu machen.
I.
Mit Verfügung vom 9. November 2005 - eröffnet am 10. November
2005 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung führte es im Wesentlichen aus, sie habe zur Begründung ihres
Gesuchs unwahre Angaben gemacht. Ihre Eltern seien gemäss den
veranlassten Abklärungen noch am Leben. Die angeblichen Ausreise-
gründe entsprächen somit nicht tatsächlichen Begebenheiten. Die Be-
schwerdeführerin habe im Übrigen bei der Erstbefragung angegeben,
im Alter von _______ Jahren und mithin im Jahre 2002 ihre Eltern
verloren zu haben. Anlässlich der Anhörungen habe sie jedoch erklärt,
ihre Eltern seien 1999 verstorben. Zusammen mit weitern
Ungereimtheiten in ihren Aussagen zur zeitlichen Abfolge sowie der
genauen Umstände der (angeblichen) Ereignisse wie namentlich auch
der Zwangsverheiratung müsse im Ergebnis auf die Unglaubhaftigkeit
der angeblichen Fluchtgründe geschlossen werden. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin
herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei für sie zumutbar,
zu ihren dort wohnhaften Eltern zurückzukehren.
J.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin bei der ARK durch ihre Vertretung die Aufhebung des vorinstanz-
lichen Entscheids im Vollzugspunkt. Es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde gel-
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tend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr
mangels einer Aufenthaltsalternative wieder bei ihrem Onkel und Ehe-
mann leben müsste, wo sie erneute Vergewaltigungen zu gewärtigen
hätte. Ausserdem sei sie an Tuberkulose erkrankt; die entsprechende
Behandlung sei in der Schweiz durchzuführen. Vor Ort verfüge sie
über kein soziales Netz. Entgegen dem vorinstanzlichen Abklärungser-
gebnis seien ihre Eltern im Jahre 1999 verstorben. Der Vollzug der
Wegweisung sei mithin auch mit dem Kindswohl nicht vereinbar. Die
getätigten Abklärungen seien aufgrund der vagen Formulierungen
kaum als verlässlich beziehungsweise überprüfbar zu bezeichnen. Un-
ter anderem sei die genaue Adresse und die Telefonnummer der an-
geblich noch lebenden Eltern nicht angegeben worden. Der Eingabe
lagen ein ärztliches Bestätigungsschreiben samt Entbindungserklä-
rung (ärztliche Schweigepflicht) sowie eine Bestätigung für die Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführerin bei.
K.
Am 15. Dezember 2005 reichte die Beschwerdeführerin eine Substitu-
tionsvollmacht nach.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 hielt die Rekursin-
stanz fest, die eingereichte Beschwerde richte sich lediglich gegen
den angeordneten Wegweisungsvollzug. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Bezüglich des Gesuchs im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2006 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Der in der Schweiz erforderlichen medizi-
nischen Therapie der Beschwerdeführerin sei durch eine entsprechen-
de Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen.
N.
Mit Replik vom 24. Januar 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
bisherigen Darlegungen fest. Die Abklärungsergebnisse, wonach die
Beschwerdeführerin keine Zwangsverheiratung erlitten habe und ihre
Eltern noch lebten, seien nach wie vor zu bezweifeln. In diesem Zu-
sammenhang würden durch die Rechtsvertretung mit Hilfe des interna-
tionalen Sozialdienstes weitere Abklärungen veranlasst.
Seite 6
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O.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 übermittelte die Beschwerdeführerin
der ARK ein Zwischenergebnis der getätigten Abklärungen. Gemäss
dem beigelegten Schreiben der Amtsvormundin beziehungsweise der
beigelegten E-mail des internationalen Sozialdienstes seien ihre Eltern
tatsächlich verstorben. Die entsprechenden Todesscheine seien auf
dem Postweg Richtung Schweiz unterwegs. Auch eine Geburtsurkun-
de dürfte im Laufe der Zeit erhältlich sein.
P.
Am 6. Juli 2006 gab die Beschwerdeführerin eine Kopie zweier (einge-
scannter) Todesscheine als Beleg für das Ableben ihrer Eltern zu den
Akten. Im Begleitschreiben der Rechtsvertretung wurde auf ein eben-
falls beiliegendes E-mail-Schreiben des Sozialdienstes verwiesen.
Q.
Nach erneuter Einladung zur Vernehmlassung hielt das BFM in seiner
Stellungnahme vom 2. August 2006 fest, dem eingereichten Beweis-
mittel komme als blosser Kopie kein hinreichender Beweiswert zu. Fer-
ner hätten die vorinstanzlichen Abklärungen ergeben, dass die Eltern
noch lebten. Ausserdem seien ihre Eltern gemäss dem eingereichten
Dokument im Jahre 1999 gestorben, was nicht mit den zeitlichen An-
gaben der Beschwerdeführerin übereinstimme.
R.
In ihrer Duplik vom 17. August 2006 stellte die Beschwerdeführerin die
Einreichung von Originalbeweismitteln (Todesscheine) in Aussicht. Da
die Kopien durch Vertreter des internationalen Sozialdienstes vor Ort
erlangt worden seien, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die
Echtheit der Dokumente geschlossen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Zum Zeitpunkt des (wieder aufgenommenen) erstinstanzlichen Verfah-
rens und der Beschwerdeerhebung war die Beschwerdeführerin noch
minderjährig. Ihr war für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige
Vertrauensperson zur Seite gestellt worden. Demnach waren die für
Minderjährige besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfüllt
(Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311], EMARK 1998 Nr. 13, S. 84 ff.).
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung)
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs.
Seite 8
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2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder
in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver-
bracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz ihrer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung dar-
stellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.5
4.5.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür,
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dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.).
4.5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt gemäss Rechtsbegehren die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In der Be-
schwerdebegründung wird indes auch geltend gemacht, sie gewärtige
im Falle ihrer Rückkehr eine erneute sexuelle Ausbeutung und Verge-
waltigungen durch ihren Onkel, was unter Art. 3 EMRK zu subsumie-
ren sei.
4.5.3
Die ARK hat im gutheissenden Urteil festgehalten, die Vorinstanz habe
im (damaligen) Entscheid zu Recht auf bestehende Widersprüche in
den Befragungsprotokollen in Bezug auf die zeitliche Einordnung der
geltend gemachten Ereignisse hingewiesen. Diese Widersprüche seien
aufgrund der Aktenlage mit der kindlichen Unreife und der möglicher-
weise bestehenden Traumatisierung der Beschwerdeführerin erklärbar.
Andererseits kam die ARK aber auch zum Schluss, in Anbetracht der
Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens in der Lage gewesen
sei, im Rahmen der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung
vernunftmässig zu handeln und die Situation, aufgrund welcher sie
den Heimatstaat verlassen habe, nachvollziehbar zu schildern. Auch
wenn man die allfällige, damals vorhandene kindliche Unreife der Be-
schwerdeführerin berücksichtigt, vermittelt namentlich das Protokoll
der ergänzenden Bundesanhörung kaum den Eindruck einer Sachver-
haltsschilderung, welche auf tatsächlichen Ereignissen beruht. Die
quasi vollständige Absenz von Realkennzeichen rechtfertigt jedenfalls
erste Zweifel am angeblich Vorgefallenen. Nicht recht nachvollziehbar
ist sodann das Verhalten der Fluchthelferin, eine Leiterin eines Wai-
senhauses, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie aufgrund ihrer
Funktion an Stelle der illegalen und gefährlichen Ausreise der minder-
jährigen Beschwerdeführerin in einen Drittstaat nach anderen Lö-
sungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel die Aufnahme im Waisenhaus,
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angestrebt hätte. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerde-
führerin, der Grossvater - gemäss Botschaftsauskunft ein im Quartier
bekannter Finanzinspektor - habe der Ordensschwester gedroht sie
umzubringen, vermögen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu
überzeugen. Die Zweifel werden schliesslich auch durch die übrigen
Abklärungen der Vorinstanz bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht
hat keinen konkreten Anlass, die grundsätzliche Richtigkeit des
Ergebnisses in Frage zu stellen. Zwar wäre wünschenswert gewesen,
dass die Vorgehensweise der Botschaft in der Antwort detaillierter dar-
gelegt und die Auskunftsperson aus dem Umfeld der Familie näher be-
zeichnet worden wäre, damit allfällige, aber nicht überwiegende Zwei-
fel am Abklärungsergebnis nicht aufkommen beziehungsweise nicht
bestanden hätten. Da aber die Abklärungen in der zentralen Frage des
Alters der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten ausgefallen sind, er-
scheint die Annahme, die Antworten stammten von einer der Be-
schwerdeführerin feindlich gesinnten Person und träfen deshalb nicht
zu, als unangebracht. Nach dem Gesagten trifft ihre Behauptung,
zusammen mit dem Onkel an der angegebenen Adresse gewohnt zu
haben, mithin nicht zu. Ihre Erklärung, wonach der Hausbesitzer sie
aufgrund von Unklarheiten bezüglich des Namens ihrer Mutter nicht
mit der angegebenen Adresse in Verbindung gebracht habe, erscheint
als nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge ja während längerer Zeit beziehungsweise seit Geburt dort
wohnhaft gewesen sein soll und entsprechend als (Mit)Bewohnerin
kaum unbemerkt geblieben wäre. Auch der Vater habe an dieser
Adresse gewohnt weshalb der Name _______ auch deshalb bekannt
sein müsste. Da entsprechend nicht geglaubt werden kann, dass sie
sich am Ort der angeblich erlittenen sexuellen Gewalt wohnsitzmässig
aufgehalten hat, sind auch ihre Fluchtgründe zu bezweifeln.
Zusammen mit den weiteren Erkenntnissen in der Botschaftsantwort,
wonach die angebliche Zwangsverheiratung gar nicht stattgefunden
habe, ist davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland nicht aus den
angegebenen Gründen verlassen hat. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.6
4.6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
Seite 11
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eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizini-
schen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundes-
beschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
4.6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, herrschte im damaligen
Zeitpunkt in der Demokratischen Republik Kongo und vorab im Gross-
raum Kinshasa kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Ge-
walt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33). Auch aus heutiger Sicht ist keine
andere Beurteilung angebracht. Zwar kam es nach den Wahlen von
2006 zwischen Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen für
sich entscheiden konnte, und Gefolgsleuten des damaligen Herausfor-
derers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen, in de-
ren Folge sich Bemba jedoch im Jahr 2007 Richtung Portugal absetz-
te; inzwischen wurde er am 23. Mai 2008 in Belgien verhaftet und dem
internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfangs 2008
kam es zu einem Waffenstillstandsabkommen und die Lage in der De-
mokratischen Republik Kongo, vorab im Grossraum Kinshasa, hat sich
wieder beruhigt, auch wenn die Situation in den eigentlichen Konflikt-
gebieten nach wie vor angespannt ist. Die aktuelle Regierung ist trotz
der schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu
sorgen. Somit kann der Beschwerdeführerin, welche aus _______
stammt, aufgrund der aktuellen Situation grundsätzlich zugemutet wer-
den, wieder nach _______ zurückzukehren.
Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs. Die Beschwerdeführerin ist in der Zwischen-
zeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der
Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr
geprüft zu werden braucht. Namentlich erübrigt sich, die diesbezügli-
chen vorinstanzlichen Erwägungen im Lichte der in EMARK 1998
Nr. 13 stipulierten Anforderungen zu analysieren. In gesundheitlicher
Hinsicht wurde zwar verschiedentlich auf eine mögliche Traumatisie-
rung der Beschwerdeführerin hingewiesen. Sollte eine solche bestan-
den haben, konnten deren negative Auswirkungen auf die Gesundheit
aber offenbar erfolgreich entgegengewirkt werden (vgl. Eingabe vom
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12. Dezember 2005, S. 4 unten). Jedenfalls kann den bestehenden Ak-
ten nicht entnommen werden, dass sie wegen allfälliger psychischer
Beschwerden seither ärztliche Hilfe beanspruchen musste. Auch die
Behandlung wegen TB ist offenbar seit längerem abgeschlossen. Die
bereits erwähnten Abklärungen haben sodann ergeben, dass ihre
Eltern noch leben. Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass die
Beschwerdeführerin geltend machte, als Gegenbeweis seien die ent-
sprechenden Todesscheine auf dem Postweg Richtung Schweiz ge-
sendet worden (vgl. die Eingaben vom 22. Juni 2006 und 17. August
2006). Sie wurden aber im zu beurteilenden Beschwerdeverfahren bis
zum heutigen Datum nicht eingereicht. Vielmehr wurde eine gescannte
Faxkopie übermittelt. Ein solcher Beleg ist aber im Sinne der vorin-
stanzlichen Sichtweise kaum beweistauglich, und zwar auch dann,
wenn er mit Hilfe einer angesehenen sozialen Organisation beige-
bracht wurde. Abgesehen davon stimmen die angeblichen Todeszeit-
punkte nicht mit gewissen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich
der Befragungen überein. Insgesamt ist mithin nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin, welche über eine gewisse Ausbil-
dung verfügt, bei der Rückkehr keinen sozialen Rückhalt in der Familie
findet. Selbst wenn ihre Eltern in der Zwischenzeit verstorben sein
sollten, wäre ihr zuzumuten, die angeblich abgebrochene Beziehung
zu ihrer Schwester in _______ wiederaufzunehmen und sich mit Hilfe
anderer Familienmitglieder oder von Personen, welche ihr zur Flucht
verholfen haben, vor Ort wieder zu etablieren (A 1/7, S. 4; A 13/23,
S. 3).
4.6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar zu bezeichnen.
4.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
4.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
In Anbetracht ihrer nach wie vor bestehenden Bedürftigkeit bezie-
hungsweise in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird jedoch auf eine entsprechende Kostenauflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und
von einer Kostenauflage abgesehen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vor-
instanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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