Abtei lung IV
D-4489/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
alias B._______, geboren C._______,
angeblich Nigeria,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 3. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4489/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus E._______ (Nigeria), stam-
mende Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 12. März 2009 auf
dem Luftweg verliess und über ihm unbekannte Länder am folgenden
Tag in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Flughafen
F._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2009 dem Beschwerdefüh-
rer provisorisch die Einreise verweigerte und ihm als Aufenthaltsort
den Transitraum des Flughafens F._______ zuwies,
dass dem Beschwerdeführer mit Entscheid des G._______ des
Kantons H._______ vom 17. März 2009 I._______, als
Vertrauensperson zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 18. im Flughafen F._______ sum-
marisch befragt und dort am 19. März 2009 zu seinen Asylgründen an-
gehört wurde,
dass mit Verfügung des BFM vom 20. März 2009 dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens
bewilligt und dieser dem Kanton J._______ zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 23. März 2009 K._______, als
Vertrauensperson zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2009 vom BFM im Rahmen
von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ergänzend angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen zur Begründung seines Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei vor drei oder
vier Jahren Mitglied bei den Bakassi geworden, welche für die Sicher-
heit in ihrer Region zuständig gewesen seien,
dass es in der Folge zwischen seinem Vater und den Bakassi zu einer
Meinungsverschiedenheit in der Vorgehensweise gegenüber den weis-
sen Bewohnern gekommen sei, weshalb sein Vater wie auch seine
Mutter und Schwester am 2. März 2009 von den Bakassi getötet wor-
den seien und diese überdies ihr Haus angezündet hätten,
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dass er selber an diesem Tag von einem Besuch bei einem Freund, bei
welchem er übernachtet habe, zurückgekehrt sei und bei seiner Rück-
kehr das brennende Haus gesehen habe,
dass die Leute ihm gesagt hätten, dass die Bakassi auch nach ihm su-
chen würden und ihn ebenfalls töten wollten,
dass er daraufhin die Flucht ergriffen, auf der Strasse einen vorbeifah-
renden Jeep angehalten und dem Fahrer sein Problem erklärt habe,
worauf ihn der Fahrer zu sich mitgenommen und seine Ausreise orga-
nisiert habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 3. Juli 2009 - eröffnet am 6. Juli
2009 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen bezüglich der für die Ausreise benutzten Papiere
widersprüchlich ausgefallen seien und die Ausführungen zum Fehlen
seiner Papiere als stereotyp erachtet werden müssten,
dass sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergeben würden, dass
sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz ernsthaft
um die Beschaffung von Papieren bemüht habe,
dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Befragungen zu seinem
Geburtsdatum, zum Alter seiner Schwester sowie seiner Eltern im
Zeitpunkt deren Ermordung sowie zum Zeitpunkt seiner Rückkehr ins
elterliche Haus am Tag des Überfalls uneinheitliche und widersprüchli-
che Angaben gemacht habe,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seinem
Familienumfeld und seinen Fluchtgründen erhebliche Widersprüche
aufweisten, weshalb weder seine Minderjährigkeit noch seine Asylvor-
bringen geglaubt werden könnten,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete, aber von den Asylbehör-
den ernsthaft angezweifelte Minderjährigkeit unbewiesen geblieben
sei, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und sich
nicht auf die für die Minderjährigen geltenden Regelungen berufen
könne (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er-
geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen
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Angaben am C._______ beziehungsweise L._______ geborenen
Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen
Umständen, ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend
gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichtein-
reichen von Dokumenten zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, keinerlei
Identitätsdokumente besessen zu haben und der weisse Mann habe
ihm mehrere Papiere für die Reise gegeben, die er jedoch nicht ange-
schaut habe (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 9; Protokoll ergänzende
Anhörung, S. 3),
dass er ferner niemanden habe, der ihm bei der Beschaffung von Iden-
titätsdokumenten behilflich sein könnte (vgl. Protokoll Kurzbefragung,
S. 5),
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dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von
Identitätsdokumenten somit in kategorischer Weise verneinte, solche
je beschaffen zu können,
dass jedoch seine Ausführungen zum Fehlen von Identitätspapieren -
wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte -
sich hinsichtlich der verwendeten Reisepapiere als mit erheblichen Wi-
dersprüchen behaftet erweisen,
dass sodann auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den
Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und zur Weiterreise
in die Schweiz als realitätsfremd und unsubstanziiert zu erachten sind
(vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 9; Protokoll direkte Anhörung, S. 8),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers, er habe dem Einreisebeamten bei der Grenz-
kontrolle gesagt, er heisse M._______, weil er nur gerade dies ganz
kurz im Reisepapier als Name erkannt habe, worauf ihm das
Reisepapier vom Grenzbeamten zurückgegeben worden sei und er
habe einreisen können (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 9), in
offensichtlicher Weise den Erkenntnissen der schweizerischen
Asylbehörden über die Sicherheitsvorkehrungen und Einreisevorschrif-
ten in europäischen Flughäfen widersprechen,
dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen für
das Fehlen von Dokumenten keine entschuldbaren Gründe im Sinne
des Gesetzes vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzu-
nehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund
stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht
erlaubt hätten, solche mitzunehmen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und er keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt -
glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verant-
wortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise-
oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
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die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sich dieser hinsichtlich des
Alters seiner angeblich getöteten Familienangehörigen im Zeitpunkt
deren Ermordung und somit auch bezüglich des Zeitpunktes des Über-
falls als solchen in diverse Widersprüche verstrickte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorins-
tanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag
und sich dabei auf eine Wiederholung des bereits dargelegten Sach-
verhaltes beschränkt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochte-
nen Entscheid zu verweisen ist,
dass insbesondere der pauschale Einwand, er sei minderjährig, was er
jedoch nicht beweisen könne, und er habe sich bei der ergänzenden
Anhörung gezwungen gefühlt, irgendein Alter seiner Familienangehöri-
gen anzugeben, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren
ist, und die entsprechenden Vorbringen nicht in einem anderen, glaub-
hafteren Licht erscheinen zu lassen vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
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summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 2. Januar 1994
geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen
Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre,
und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) un-
terliegen würde, welchen Bestimmungen im Hinblick auf die Frage der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - wie dies
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch gel-
tend macht - besonders Rechnung zu tragen wäre,
dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen
und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerde-
führers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit
nicht glaubhaft machen konnte,
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dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-
gend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt - keine Identitäts-
dokumente eingereicht hat,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, bei-
spielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden
kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 E. 4),
dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdefüh-
rers nicht auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse - in Ermange-
lung der Durchführung einer solchen - abgestellt, sondern sich insbe-
sondere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Ge-
samtumständen auseinandergesetzt hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit über-
zeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Be-
schwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und
sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanzi-
ierten und realitätsfremden Angaben - insbesondere sein Alter, den
Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - gestützt hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Ge-
burtsdatum in der Tat vage ausgefallen sind,
dass er zwar ein genaues Geburtsdatum angab, dieses jedoch variier-
te (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 1; Protokoll ergänzende Anhörung,
S. 9), und zudem hinsichtlich seiner Absichten, seine Identität zu bele-
gen, auffallend vage und interesselos blieb,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem
Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelun-
gen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
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Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Weg-
weisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG
entgegen stehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das N._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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