Abtei lung IV
D-4490/2007
{T 0/2}
Urteil vom 5. November 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter
Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher
Z._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2007 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
10. Februar 2005 und gelangte über unbekannte Länder am 15. Februar 2005
illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag beim Empfangszentrum A._______
ein Asylgesuch einreichte. Am 21. Februar 2005 wurde er dort summarisch befragt
und mit Verfügung vom 7. März 2005 für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton B._______ zugewiesen. Am 21. März 2005 führten die zuständigen
kantonalen Behörden eine Anhörung durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie
und stamme ursprünglich aus C._______ in der Provinz D._______, habe
indessen zuletzt in E._______ und zuvor in F._______ gelebt. Er habe sich für die
Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) engagiert. Im Jahr 1992 sei er vom
Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri [DGM]) in G._______ unter
dem Vorwurf, der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Hilfe und Unterstützung
geleistet zu haben, zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt worden. Und nachdem er im Jahr 1995 in den Militärdienst eingezogen
worden sei, habe er wegen des Verfahrens von 1992 nochmals während acht
Monaten in Haft verbracht. Im Jahr 2002 habe sich seine Ehefrau das Leben
genommen, weshalb sich seither seine Mutter um die beiden Töchter kümmere. Er
habe im Restaurant des Bruders H._______ gearbeitet. Im Jahr 2002 sei er unter
dem Vorwurf, separatistische Tätigkeiten auszuüben, festgenommen, auf den
Polizeiposten gebracht und aufgefordert worden, mit den Behörden zu
kollaborieren, was er indessen verweigert habe. Er sei daraufhin misshandelt und
erst freigelassen worden, nachdem sein Bruder Bestechungsgeld bezahlt habe.
Zudem hätten die Sicherheitskräfte dem Nachrichtendienst und der Terrorabwehr
der Gendarmerie (Jitem) sowie der Hizbollah ein Foto von ihm übergeben. Da
einige seiner Freunde von Leuten dieser Organisationen umgebracht worden
seien, habe er Angst bekommen. Bis zu seiner Ausreise sei er weitere Male unter
dem gleichen Vorwurf von den Sicherheitsbehörden festgenommen, belästigt und
inhaftiert worden. Weil ihm der behördliche Druck zu gross geworden sei und er
befürchtet habe, man werde ihn umbringen, weil er der Zusammenarbeit nicht
zugestimmt habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Der Beschwerdeführer gab eine Identitätskarte, die beglaubigte Kopie eines
Gerichtsurteils des DGM vom 2. Juni 1994 sowie eine Bescheinigung seines
türkischen Anwaltes vom 26. Juni 2006 mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 eröffnet am 2. Juni 2007 stellte das BFM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
dass die Vorbringen sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftmachung als
auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Die geltend
3gemachten Probleme mit den Sicherheitskräften seit der Entlassung aus der Haft
im Jahr 1994 mehrmalige Festnahmen (im Jahre 2002 27 Tage, 2003 zehn
Tage, 2004 vier Tage) verbunden mit schweren Misshandlungen seien
unglaubhaft. Insbesondere habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben
darüber gemacht, wie lange er in E._______ gelebt und wie oft er festgenommen
worden sei. Zudem könnten die vorgebrachten Misshandlungen nicht als plausibel
erachtet werden, da die Erklärung des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihn zur
Kollaboration zwingen wollen, nicht zu überzeugen vermöge. Als einfaches
Mitglied der HADEP verfüge er weder über Kontakte, die für die Behörden
interessant wären, noch weise er ein gewichtiges parteiinternes Profil auf. Im
Weiteren sei es nicht denkbar, dass diese Festnahmen nicht publik gemacht
worden wären. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei den Behörden
seit längerer Zeit als Unterstützer der PKK bekannt gewesen, deswegen unter
Beobachtung gestanden und mehrmals festgenommen worden, könne nicht
geglaubt werden, da gegen ihn kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei. Da
die Angaben in dem eingereichten Anwaltsschreiben ungenau, vage und teilweise
unvereinbar mit den eingereichten Gerichtsdokumenten seien, vermöchten sie die
Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdefüherers nicht zu entkräf-
ten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Befürchtung, als Folge
seiner Verurteilung aus politischen Gründen weiteren Behelligungen durch die
türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt zu sein, ging die Vorinstanz davon aus,
dass wegen der verbüssten Strafe, der rechtmässigen Entlassung, des abge-
schlossenen Verfahrens und des seither mehr als zehnjährigen Aufenthaltes des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland kein Anlass zur Annahme einer
begründeten Furcht bestehe, zumal die geltend gemachten Behelligungen nicht
geglaubt werden könnten. Eine allfällige Festnahme anlässlich der Rückreise auf
dem E._______ Flughafen und ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der
illegalen Ausreise seien nicht als asylrelevante Verfolgung zu betrachten. Mit einer
asylrelevanten Gefährdung müsse der Beschwedefüherer bei seiner Rückkehr in
die Türkei nicht rechnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als
zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2007 liess der
Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und umzumutbar sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begrün-
dung der Rechtsbegehren wird im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG wurde infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewie-
4sen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 8. August 2007 einen
Kostenvorschuss zu leisten.
E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 wurden zwei Bestätitungsschreiben von Bekannten
des Beschwerdeführers mit deutschen Übersetzungen nachgereicht.
F. Der Kostenvorschuss ging am 3. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
G. Mit Eingabe vom 9. August 2007 wurde ein weiteres Bestätigungsschreiben eines
Bekannten des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung, eine Bestätigung
des kurdischen Kultur- und Integrationsvereins B._______ und die Kopie eines
Befundes des Kantonsspitals B._______ vom 21. Juni 2005 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
5Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist festzustellen, dass sich entgegen der Argumentation in der
Beschwerde weder aus den Protokollen noch aus den übrigen Akten Hinweise
auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben, welche die
Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers hätte in Frage zu stellen vermögen,
wie das in der Beschwerde geltend gemacht wird. Einerseits sind die Aussagen
des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen im Allgemeinen klar und
eindeutig ausgefallen; andererseits sind aus den Protokollen keine erheblichen
Schwierigkeiten in der Ausdrucksweise ersichtlich, und ebenso wenig wurden
solche im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer selbst oder einer an
der Anhörung anwesenden Personen, insbesondere der Hilfswerksvertretung,
geltend gemacht. Einzelne unpassende, unstimmige Antworten des Beschwerde-
führers vermögen an dieser grundsätzlichen Feststellung nichts zu ändern. Da der
Beschwerdeführer überdies die Protokolle ohne Einwände unterzeichnete und
damit die Richtigkeit der Angaben vorbehaltlos bestätigte, muss er sich allfällige,
sich aus den Protokollen ergebende Unstimmigkeiten anrechnen lassen. Nach
dem Gesagten ist der Beschwerdeantrag, im Hinblick auf die Einvernahmefähigkeit
des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen zu treffen, abzuweisen.
4.2 Wie bereits in der Zwischenverfügungen vom 24. Juli 2007 dargelegt, haben sich
aus den Akten zahlreiche, miteinander nicht in Einklang zu bringende
Ungereimtheiten ergeben. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf
die dem Beschwerdeführer bekannte Zwischenverfügung und auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.2.1 In casu sind insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers über sein
geltend gemachtes politisches Engagement unglaubhaft. Wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 dargelegt, waren seine Aussagen betreffend
das Engagement in der HADEP widersprüchlich; gleichzeitig fielen seine Angaben
über die politische Tätigkeit auch substanzlos, detailarm, vage und wenig
aussagekräftig aus. Es ist deshalb auf ein geringes wenn überhaupt
bestehendes politisches Engagement des Beschwerdeführers zu schliessen. Im
gegenteiligen Fall hätte er sich in Bezug auf sein Engagement konkret,
widerspruchsfrei und mit einer hinreichenden Detailfülle geäussert. Unter diesen
6Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er infolge
seines politischen Engagements das Interesse der türkischen Sicherheitskräfte zu
wecken vermochte, zumal er wie die Vorinstanz zutreffend ausführte aufgrund
seines politischen Profils offensichtlich keine für die Behörden interessanten
Kontakte oder Kenntnisse anzubieten hatte. Auch deshalb erscheint das
Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihn über Jahre hinweg immer
wieder zur Kollaboration zwingen wollen und deshalb mehrmals inhaftiert, nicht
nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermag der in der Beschwerde erhobene
Einwand, der Beschwerdeführer habe für die PKK klandestine Aktivitäten
ausgeführt und diese aus Angst vor einem negativen Asylverfahrensausgang nicht
erwähnt, nichts zu ändern. Aktivitäten für die PKK sind als grundlegende
Sachverhaltselemente zu qualifizieren. Wesentliche und zentrale Teile des
Sachvortrags sind indessen gestützt auf die Praxis der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), welche vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, nicht erst im Beschwerdeverfahren
vorzutragen, sondern zumindest ansatzweise in der ersten Befragung
vorzubringen, um als glaubhaft zu gelten. Der Beschwerdeführer liess indessen
auf die Frage nach anderen Gründen (Akte A1/9 S. 6) diese Aktivitäten unerwähnt,
weshalb das Vorbringen als verspätet respektive nachgeschoben und somit als
unglaubhaft zu erachten ist. Zudem machte er abgesehen von der Erwähnung
der Kontakt- und Unterkunftsvermittlung und der Lieferung von Kleidung, Schuhen
und anderen Ausrüstungsgegenständen keine näheren Ausführungen darüber,
was er konkret für die PKK getan haben will. Insbesondere bleiben sämtliche
Angaben darüber, in welchem Auftrag, in welchem Umfang und für wen er die
erwähnten Dienstleistungen getätigt haben will, wie er vorgegangen sein soll,
welche Massnahmen er wann, wo und wie getroffen haben will, völlig offen. Sein
diesbezügliches Vorbringen ist oberflächlich, vage und substanzlos, was die
Unglaubhaftigkeit des nachträglich geltend gemachten politischen Engagements
bestätigt. Somit kann das vom Beschwerdeführer dargestellte politische
Engagement sei es für die HADEP oder für die PKK jedenfalls in dem von ihm
vorgetragenen Ausmass nicht geglaubt werden.
4.2.2 Unglaubhaft ausgefallen sind zudem die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Festnahmen für den Zeitraum nach der Entlassung aus der Haft, mithin
für den Zeitraum zwischen 1994 und seiner Ausreise im Jahr 2005, zumal
einerseits zahlreiche Widersprüche auszumachen sind und er andererseits
hinsichtlich der geltend gemachten Festnahmen nur dürftige und vage Angaben zu
Protokoll gab. So ist der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen, dass sich
der Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Dauer seines Aufenthaltes in
E._______ als auch bezüglich der Anzahl der Festnahmen widersprach. Um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglich zutreffenden
Erwä-gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Art. 6 i.V.m. Art.
109 Abs. 3 BGG). Der Einwand in der Beschwerde, er habe mit der
chronologischen Einordnung der Ereignisse Schwierigkeiten, ist insofern nicht
relevant, als sich die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht nur darauf
beschränkt. Vielmehr gab der Beschwerdeführer auch nicht übereinstimmend an,
wie oft er festgenommen worden sei und wie er anlässlich der Festnahmen auf die
Vorwürfe reagiert habe. Darüber hinaus sagte er aus, man habe ihm vorgeworfen,
7separatistische Tätigkeiten ausgeübt und sich für die Kurden eingesetzt zu haben,
was er nie auch nicht unter Folter zugegeben habe (Akte A9/44 S. 16 und 20).
Diese Aussagen lassen sich indessen nicht vereinbaren mit seinem Vorbringen, er
sei während der Festnahmen und der damit verbundenen Folter gefragt worden,
ob er sich für Kurden einsetze, was er jeweils bejaht habe (Akte A9/44 S. 21).
Auch die Angaben des Beschwerdeführers über den im Zusammenhang mit einer
Festnahme erlittenen Herzinfarkt sind unstimmig ausgefallen. Während er
einerseits darlegte, zum Herzinfarkt sei es im Jahr 2000 gekommen (Akte A9/44 S.
26), gab er andererseits an, den Herzinfarkt im Zusammenhang mit der 27 Tage
dauernden Haft erlitten zu haben (Akte A9/44 S. 16). Diese Haft soll gemäss
seinen Aussagen indessen im Jahr 2002 erfolgt sein (Akte A9/44 S. 12). Zudem
fielen seine Aussagen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Festnahmen
insgesamt äusserst dürftig, oberflächlich und vage aus. Gestützt auf seine
Wiedergabe der Ereignisse scheint es, als hätte man ihn anlässlich der
Festnahmen stets das Gleiche gefragt, ihn stets gleich behandelt und als wäre der
Ablauf der Ereignisse stets gleich gewesen, was insbesondere in der mehrmaligen
Wiederholung des Wortes "jeweils" zum Ausdruck kommt (Akte A9/44 S. 12 f., 16,
19 ff.). Diese grob verallgemeinernde Darstellung von verschiedenen Festnahmen
in verschiedenen Jahren spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer die
behaupteten Festnahmen persönlich erlebt hat. Anderfalls hätte er konkrete und
präzise Angaben über jede einzelne Festnahme zu Protokoll gegeben. Auch
infolge dieser substanzlosen Angaben sind die geltend gemachten Festnahmen
nicht glaubhaft.
4.2.3 Gegen eine aktuelle asylrelevante Gefährdung im Heimatland spricht überdies,
dass der Beschwerdeführer nach der letzten von ihm geltend gemachten
Festnahme im März 2004 noch während fast eines Jahres in der Türkei geblieben
sein soll. Seine Erklärung, er habe sich versteckt und sei wegen seiner Kinder im
Land geblieben, vermag in Berücksichtigung der unglaubhaften Aussagen eben-
falls nicht zu überzeugen.
4.3 Dem Beschwerdeführer kann aufgrund der obenstehenden Erwägungen insgesamt
nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland zwischen seiner Entlassung
im Jahr 1994 und der Ausreise im Februar 2005 aufgrund seines politischen
Engagements mehrmals festgenommen, misshandelt und von den Behörden
seines Heimatlandes zur Kollaboration genötigt worden ist.
4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Akten das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung trotz einer 15
Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen illegaler Tätigkeit für die in der Türkei
verbotene PKK zu verneinen ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die
Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Insbesondere kann die Auffassung
des Beschwerdeführers, er werde in seinem Heimatland heimlich gesucht, nicht
geteilt werden, zumal den Akten diesbezüglich keine glaubhaften Anhaltspunkte
entnommen werden können. Ebenfalls keinen Niederschlag in den Akten findet die
erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Traumatisierung des Beschwerde-
führers. Auch sein Vorbringen, als ehemaliger PKK-Aktivist werde er selbst nach
der Verbüssung der Strafe, zu welcher er verurteilt worden sei, von den Anti-
Terror-Behörden beobachtet und unter Druck gesetzt, vermag vorliegend nicht zu
einer anderen Beurteilung zu führen, zumal die vom Beschwerdeführer geltend
8gemachten Versuche der türkischen Behörden, ihn unter Druck zu setzen, nicht
glaubhaft sind. Eine allfällige Beobachtung seiner Person vermöchte auch die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, zumal sie in ihrer Art und Intensität den
Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen würde. Zu keiner anderen
Betrachtungsweise führen sowohl die Bestätigung des türkischen Anwaltes, da sie
inhaltlich von den Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten
abweicht, als auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Bestätigungs-
schreiben, welche einerseits inhaltlich äusserst vage formuliert sind und anderer-
seits darin teilweise Sachverhalte festgehalten werden, die mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht übereinstimmen.
4.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich auf Beschwerdeebene unter Einreichung
einer Bestätigung des kurdischen Kultur- und Integrationsvereins B._______ das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend.
4.5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person unter anderem erst wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat (vgl. Art. 54 AsylG; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren
Hinweisen). Im Vordergrund stehen dabei exilpolitische Tätigkeiten, die sich gegen
die heimatliche Regierung richten. Das Vorliegen von Tatsachen, welche
subjektive Nachfluchtgründe begründen, ist in der Regel zu beweisen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.],
Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S.
365, Fn. 178).
4.5.2 Mit Eingabe vom 9. August 2007 wird eine Bestätigung des kurdischen Kultur- und
Integrationsvereins B._______ eingereicht, wonach der Beschwerdeführer ein
aktives Mitglied dieses Vereins sei. Er mache "bei allen Tätigkeiten für eine
demokratische Basis" mit. Aufgrund dieser allgemein gehaltenen Formulierung
geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er sich allein wegen seiner
"aktiven Mitgliedschaft" in diesem Verein nicht in einer Weise exponiert hat, die die
türkischen Behörden als staatsfeindliche Aktivität im Ausland auffassen, somit
keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen.
4.6 Der Beschwerdeführer kann keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
9Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
m.w.H.). Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (vgl.
E. 4.3) ist in seinem Fall nicht von einer konkreten Gefahr auszugehen. Die
allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
10
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______ (C._______) und
verbrachte die letzten Jahres seines Lebens in E._______, wohin gemäss
geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr als zumutbar
erachtet wird.
Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers leben in E._______ seine Mutter,
welche die Kinder betreut, und einige seiner Geschwister, weshalb er bei seiner
Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Der gemäss der
Aktenlage Kurdisch und Türkisch sprechende Beschwerdeführer hat während
mehrerer Jahre im Restaurationsbetrieb seines Bruders in E._______ gearbeitet
und verfügt somit über Berufserfahrungen, die ihm den Wiedereinstieg ins
Berufsleben erleichtern werden. Es ist ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland
um einen Arbeitserwerb zu bemühen. Allfällige gesundheitliche Beschwerden des
Beschwerdeführers wie die in der Beschwerdeschrift erwähnte Herzerkrankung
oder Depression sind im Heimatland, so insbesondere in Istanbul, behandelbar.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte weder geltend, seine
medizinischen Probleme müssten zwingend in der Schweiz behandelt werden,
noch reichte er diesbezüglich Arztberichte ein. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass keine medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen. Notfalls
kann er sich auch um medizinische Rückkehrhilfe bemühen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. August 2007 bezahlten
11
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- B._______ (Beilage: Nüfus Cüzdani Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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