Abtei lung IV
D-4490/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______,
geboren angeblich (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4490/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo, eigenen Angaben zu-
folge seinen Heimatstaat am 24. Oktober 2008 mit dem Flugzeug ver-
liess und am 25. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am sel-
ben Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei
am (...) geboren, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er
keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenanalyse vornehmen
liess,
dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwer-
deführers vom 27. Oktober 2008 das chronologische Alter 18 oder
mehr ergab,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 31. Oktober
2008 sowie der direkten Anhörung vom 17. Juni 2009 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zur
Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinem Zwillingsbruder in
C._______ gewohnt,
dass er am 1. August 2007 an einer MASSOB[Movement for the
Actualization of the Sovereign State of Biafra]-Sitzung teilgenommen
habe, als die Polizei interveniert, die Sitzungsteilnehmer festgenom-
men und sie in ein Gefängnis nach D._______ gebracht habe,
dass sie im Gefängnis misshandelt worden seien, ihm ein Zahn ausge-
schlagen worden sei und sein Zwillingsbruder an den Folgen der Folter
sogar gestorben sei,
dass er mitgenommen worden beziehungsweise im Gefängnis gewe-
sen sei, als die Polizei den Markt, der als Umschlagplatz der MAS-
SOB-Bewegung gegolten habe, sowie die Häuser der MASSOB-Mit-
glieder in Brand gesteckt habe,
dass ihm im Oktober 2008, als er mit den anderen Häftlingen draussen
beim Arbeiten gewesen sei, die Flucht gelungen sei,
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dass er in der Folge mit Hilfe eines Freundes des Führers der MAS-
SOB-Bewegung aus Nigeria habe flüchten können,
dass er zwei Fotos, einen MASSOB-Ausweis und ein Mitgliedsformular
der MASSOB als Beweismittel zu den Akten gab,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2009 - eröffnet am 7. Juli
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und in englischer Sprache die Aufhebung der angef-
ochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und
die vorläufige Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und den Erlass eines Kostenvorschusses, die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung
der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ih-
res Heimatstaates und jegliche Datenweitergabe an diesen zu unter-
lassen, beantragte und darum ersuchte, im Fall bereits erfolgter Daten-
weitergabe hierüber informiert zu werden,
dass auf die Beschwerdebegründung in deutscher Sprache, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu be-
urteilen ist,
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefassten Beschwerde-
begehren angesichts der kurzen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet wird,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfäl-
ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat
(Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimat-
staat weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechen-
de Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteres-
ses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren ebenso
nicht einzutreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vor-
aussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, zumal dem Beschwer-
deführer, der Englisch spricht, nicht geglaubt werden kann, dass er
nicht weiss, an welchem Ort er mit dem Flugzeug gelandet ist,
dass insbesondere auch nicht glaubhaft ist, dass er von Nigeria bis in
die Schweiz gereist ist, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zumal
es notorisch ist, dass auch aus Afrika kommende Passagiere bei der
Einreise am Flughafen persönlich ihren Pass vorweisen müssen,
dass das BFM zu Recht die angebliche Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt hat (vgl.
EMARK 2004 Nr. 30),
dass im Übrigen der MASSOB-Ausweis kein Reise- beziehungsweise
Identitätsdokument im Sinne der geltenden Praxis darstellt (BVGE
2007/7),
dass das Bundesamt zutreffend auf verschiedene Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen hinweist und
feststellt, seine Antworten seien insgesamt sehr unsubstanziiert aus-
gefallen,
dass der Einwand in der Beschwerde, seine Aussagen in Chiasso sei-
en nicht richtig festgehalten worden, weshalb sich entsprechend Wi-
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dersprüche ergeben hätten, nicht zu überzeugen vermag, zumal er
das Protokoll mit seiner Unterschrift genehmigt hat,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen darin erschöpfen, die Wahrheit gesagt zu haben und auf die poli-
tische Lage in Nigeria hinzuweisen, ohne indessen in substanziierter
und überzeugender Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung
zu nehmen,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde
keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen
wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung
der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zu-
lässig bezeichnet (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art.
83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu un-
terlassen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und da-
mit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - ebenso wie
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein; über die Herausgabe der
bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf
Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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