Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4490/2010/sed
U r t e i l v om 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N _______.
D4490/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ (Nordirak, Provinz Sulaymaniyah) – reichte am
3. Mai 2004 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Zur Begründung seines
Gesuches machte er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen
geltend, er sei Mitglied der Sozialistischen Partei Kurdistans (Kurdistan
Socialist Democratic Party, KSDP) und hierbei für den Personenschutz
des (…) der Partei verantwortlich gewesen. Am 25. März 2004 sei der
Beschwerdeführer mit fünf anderen Personen von B._______ nach
C._______ gefahren. An einem Kontrollposten der PUK sei es zu einer
Schiesserei gekommen, weil er das Fahrzeug nicht angehalten habe.
Dabei sei eine Person getötet und eine andere schwer verletzt worden. In
der Folge sei der Beschwerdeführer von den Angehörigen der beiden
Personen zu Hause mehrmals gesucht worden. Man habe ihm mit
Blutrache gedroht. Aus Furcht vor einer solchen Verfolgung habe er den
Irak verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch
die unsubstanziierten und pauschalen Beschreibungen seine geltend
gemachten Verfolgungsgründe nicht glaubhaft darzulegen vermöge.
Deshalb hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Die Vorinstanz stellte jedoch gleichzeitig fest, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und ordnete die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. März 2006
(Faxeingang und Poststempel) bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen die vorinstanzlich
verfügte Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung
des Asyls sowie gegen die Wegweisung an sich Beschwerde ein und
ersuchte gleichzeitig sinngemäss um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist.
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Seite 3
D.
Die ARK wies mit Urteil vom 10. März 2006 das Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die verspätet
eingereichte Beschwerde nicht ein.
E.
Am 17. März 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK eine als
Stellungnahme betreffend "Urteil über meine Beschwerde und
Verfahrenskosten" bezeichnete Eingabe ein.
F.
Mit Schreiben vom 28. März 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer
mit, dass der Eingabe vom 17. März 2006 unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten keine Folge gegeben werden könne und auch keine
Veranlassung zur Überweisung der Eingabe an die Vorinstanz zur
allfälligen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung
bestehe.
G.
Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Schreiben vom 24. Juli 2007
das rechtliche Gehör gewährt hatte, liess sich dieser dazu am 1. August
2007 vernehmen, wobei er jedoch sinngemäss um Wiedererwägung der
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 ersuchte.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 forderte das BFM vom
Beschwerdeführer innert Frist einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.
ein, unter der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf das
Begehren, welches als Wiedererwägungsgesuch betreffend Asyl und
Wegweisung entgegen genommen wurde, nicht eingetreten.
Zusammenfassend erscheine das Gesuch von vornherein als
aussichtslos. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die
gemachten Ausführungen betreffend die allgemeine Lage in Irak nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien, sondern diese würden
im Rahmen des – separat und später durchzuführenden – Verfahrens
bezüglich Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft.
I.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 9. November
2007 innert Frist.
D4490/2010
Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 trat das BFM auf das sinngemäss
gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2007 mit derselben
Begründung wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007
nicht ein. Die Verfügung vom 27. Januar 2006 sei rechtskräftig und
vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
K.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2008 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung
des BFM vom 3. Dezember 2007 sei aufzuheben, es sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und er sei mindestens
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
L.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte
den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung
eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600. bis zum 28. Januar
2008 auf.
M.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
28. Januar 2008.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D1/2008 vom 26. Februar
2010 die Beschwerde vom 3. Januar 2008 gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 3. Dezember 2007 ab.
O.
Mit Schreiben vom 20. April 2010 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung
der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und den damit
verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte das BFM ihm mit, dass
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Seite 5
es nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits und
Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah
beschlossen habe, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die
aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Der Beschwerdeführer stamme
gemäss eigenen Angaben aus B._______ (Provinz Sulaymaniyah), wo er
seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht und bis zu seiner
Ausreise am 10. April 2004 gewohnt habe, und wo er noch über ein
Beziehungsnetz verfüge.
P.
In seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2010 führte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen aus, es treffe zu, dass die Sicherheits und
Menschenrechtslage in den von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen im Vergleich zum Rest des
Landes besser sei. Es dürfe jedoch nicht vergessen werden, dass auch
dort in den letzten Jahren, wenn auch nicht so oft wie in anderen
Provinzen des Landes, Bomben hochgegangen seien. Die
Sicherheitslage sei auch heute nicht stabil. Bekanntlich sei das Ziel der
Terroristen die Destabilisierung des ganzen Landes. Deshalb solle man
die Sicherheits und Menschenrechtslage in den genannten kurdischen
Gebieten nicht hoch bewerten. Die kurdische Regionalregierung verfüge
ausserdem weder über die notwendige Infrastruktur noch über die
erforderlichen staatlichen Institutionen, die in einem souveränen Staat
üblich seien. Die kurdische Regionalregierung existiere ja bekanntlich seit
zirka sechs Jahren. Aus diesen Gründen sei das unter der Kontrolle der
kurdischen Regionalregierung stehende Gebiet von demokratischen und
rechtsstaatlichen Grundprinzipien noch weit entfernt. Folglich könne auch
von Rechtssicherheit keine Rede sein. Neben dieser unstabilen Lage
drohe die türkische Armee immer noch in die genannte Region
einzumarschieren. Um diese Drohung wahr zu machen, habe die
türkische Armee bereits vor Jahren über 100'000 Soldaten mit schwerem
Kriegsgerät an die türkischirakische Grenze verlegt. Diese Truppen
seien immer noch dort stationiert. Die kurdischen Dörfer an der Grenze
würden immer noch mit Artillerie bombardiert. Den Presseberichten
zufolge bereite sich die türkische Armee auf eine Grossoffensive zwecks
Vernichtung der PKKTerroristen im Nordirak vor. Sowohl die Lage in
Kirkuk als auch diejenige der von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten Gebiete im Nordirak zeige, wie unstabil die dortige
Sicherheits und Menschenrechtslage sei. Die Lage würde sich mit dem
eventuellen Einmarsch der Türken in den Nordirak sicherlich
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verschlimmern. Die Lage sei somit vergleichbar mit einem Pulverfass,
das jederzeit zu explodieren drohe. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers sei somit zur jetzigen Zeit nicht zumutbar.
Wie der Beschwerdeführer bereits in den Befragungen deutlich zu
Protokoll gegeben habe, sei er für die Leibwächter einer hochrangigen
Person der KSDP namens X._______ zuständig gewesen. Als er
zusammen mit anderen Leibwächtern die erwähnte Person von einem Ort
an einen anderen Ort geführt habe, sei es zu einem Vorfall gekommen.
Die Autokolonne habe insgesamt aus vier Autos bestanden. Da drei
dieser Fahrzeuge bereits weg gewesen seien, habe der vierte Wagen, in
welchem unter anderem auch der Beschwerdeführer mitgefahren sei, am
Kontrollpunkt nicht angehalten. Daraufhin hätten die Wächter vom
Kontrollpunkt auf das Auto geschossen. Bei diesem Vorfall sei Y._______
ums Leben gekommen und eine weitere Person namens Z._______ sei
schwer verletzt worden. Seit diesem Vorfall würden die Angehörigen der
beiden eben genannten Personen den Beschwerdeführer beschuldigen,
für den Vorfall verantwortlich zu sein und wollten an ihm Rache nehmen.
Im vorliegenden Fall gehe es um einen Konflikt zwischen Stämmen. Es
sei bekannt, dass in der kurdischen Gesellschaft die Rache immer noch
oft vorkomme. In einem solchen Konflikt hätten die Stämme ihr eigenes,
ungeschriebenes Recht, welches sich im Laufe von Jahrhunderten
beziehungsweise Jahrtausenden entwickelt habe. Dieses Recht kenne
keine Verjährung. Die betreffende Rechtsordnung spiele für die
betreffenden Personen in solchen Fällen überhaupt keine Rolle. Die
Behörden der kurdischen Autonomieverwaltung seien nicht in der Lage,
dem Beschwerdeführer den nötigen Schutz zu gewähren, weshalb weder
die Schutzfähigkeit noch die Schutzwilligkeit gegeben sei. Die
Regionalverwaltung müsse sich in bestimmten Fällen selber vor der
Macht der Stämme in Acht nehmen, da jeder Stamm quasi ein eigener
Staat sei. Somit wären die Behörden im Fall einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nicht in der Lage, ihn zu schützen.
Q.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – eröffnet am 21. Mai 2010 – hob das
BFM die am 27. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 14. Juli
2010 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den
Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die
dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme gestützt auf Art.
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84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben sei. Es sei
rechtskräftig festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 sei – soweit diese die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls betreffe –
sein Asylgesuch abgewiesen worden. Ein Wegweisungsvollzug würde
daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte
RefoulementVerbot nicht verletzen, setzten diese Bestimmungen doch
voraus, dass die in Art. 3 AsylG und Art. 1 Abschnitt A FK umschriebene
Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. Aus der Aktenlage ergäben sich weiter
keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der
Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr in den Irak mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die
allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak
lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Zudem sei im ehemals autonomen Nordirak die
Schutzfähigkeit der staatlichen Machtträger heute grundsätzlich zu
bejahen. Vorliegend ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil des
Beschwerdeführers insgesamt kein über die schwierige Alltagssituation
der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes
individuelles Gefährdungsindiz. Das geltend gemachte Vorbringen, vom
Familienstamm der getöteten beziehungsweise schwerverletzten
ehemaligen Arbeitskollegen bedroht zu werden, sei bereits im
Asylentscheid vom 27. Januar 2006 als unglaubhaft beurteilt worden, da
seine diesbezüglichen Schilderungen unsubstanziiert und pauschal
erschienen. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 1. August 2007 sei
das Bundesamt mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 nicht eingetreten,
da keine neuen substanziierten asylrelevanten Gründe und Beweismittel
eingereicht worden seien. Der Entscheid des BFM sei mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D1/2008 vom 26. Februar 2010 bestätigt
worden.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, werde auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine konkrete
Gefährdung darstelle. Eine solche Gefährdung könne angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
D4490/2010
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kennzeichne, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie
beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden. Eine solche Situation, welche den
Beschwerdeführer als Gewalt oder DefactoFlüchtling qualifizieren
würde, lasse sich heute im Nordirak nicht erkennen. In Bezug auf die
Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniyah herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem
1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug der Wegweisung in die drei
genannten nordirakischen Provinzen grundsätzlich als zumutbar ein. Von
den bewaffneten internen Konflikten im Zentral und Südirak blieben die
vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen. Die Tatsache, dass
seit dem Jahr 2003 679 Personen freiwillig mit Rückkehrhilfe aus der
Schweiz in den Irak zurückgekehrt seien (davon rund 85% in den
Nordirak), unterstreiche die Einschätzung der Situation der
schweizerischen Asylbehörden bezüglich der Situation in dieser Region.
Die Praxis der Vorinstanz, dass der Wegweisungsvollzug in die drei
genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, würden auch andere
europäische Staaten, wie beispielsweise Schweden, Niederlande,
Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark teilen. Auch das
UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die
genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und
weise darauf hin, dass auf die Rückweisung von "vulnerable groups" –
namentlich allein erziehende Frauen und Kranke – verzichtet werden
solle. Diesem Anliegen trage das Bundesamt mit der heutigen
Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller
Wegweisungshindernisse Rechnung. Der Beschwerdeführer sei 2004 im
Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist, seine Sozialisation sei
somit im Nordirak erfolgt. Gemäss eigenen Angaben sei er Landwirt und
seit Geburt bis zu seiner Ausreise in Sulaymaniyah wohnhaft gewesen,
wo er noch über ein Beziehungsnetz verfüge. Das BFM gehe davon aus,
dass er nach seiner Rückkehr, trotz schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnissen in seiner Herkunftsprovinz, nicht in eine Existenz
bedrohende Situation aus wirtschaftlichen Gründen geraten werde. An
dieser Stelle sei zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" der
Vorinstanz zu verweisen, welches ihm die Reintegration im Heimatland
zusätzlich erleichtern dürfte. Lokal tätige Hilfsorganisationen könnten
zudem die Wiedereingliederung stützen.
R.
Am 21. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid
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Seite 9
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 sei aufzuheben und seine
vorläufige Aufnahme sei aufrechtzuerhalten, es sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf die Erhebung
eines Verfahrenskostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner
Vorbringen reichte er jeweils samt deutscher Übersetzung einen
Haftbefehl vom 18. Mai 2010 (welcher denjenigen vom 24. August 2004
ersetze) und ein Bestätigungsschreiben der KSDP vom 10. Mai 2010
sowie zwei auf dem Internet veröffentlichte Pressebericht betreffend
Geschehnissen im Nordirak zu den Akten. Auf die Begründung der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 informierte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer
dahingehend, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet werde. Überdies wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine
Vernehmlassung einzureichen.
T.
Am 8. Juli 2010 ersuchte das BFM um Fristverlängerung bis zum 8.
August 2010 zur Einreichung seiner Vernehmlassung, da weitere
Untersuchungsmassnahmen im Zusammenhang mit den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen notwendig seien.
U.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2010 hielt die Vorinstanz fest, mit
der Beschwerdeschrift seien neue Dokumente eingereicht worden, die
jedoch nicht geeignet seien, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Diese
Dokumente wiesen Merkmale auf, wie sie in echten irakischen Akten
nicht vorkämen. Namentlich seien nicht alle Rubriken des Haftbefehls
ausgefüllt oder es seien Einträge korrigiert. Es werde nicht dargetan, wie
der Beschwerdeführer in den Besitz der internen Dokumente der
Fahndungsbehörden gelangt sei. Solche Dokumente könnten im Irak
erfahrungsgemäss leicht käuflich erworben werden und hätten deshalb
einen sehr geringen Beweiswert. Unter Berücksichtigung der bereits
rechtskräftig als unglaubhaft beurteilten Vorbringen vermöchten die
zweifelhaften Dokumente keine konkrete Gefährdung des
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Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr aufzuzeigen. Seine Vorbringen
blieben weiterhin unsubstanziiert und rein spekulativ. Daher werde die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
V.
In seiner Replik vom 21. September 2010 liess der Beschwerdeführer
darlegen, dass er den Haftbefehl durch seine Verwandten, die sich auf
seine Bitte hin an das Untersuchungsgericht gewandt hätten, erhalten
habe. Es sei auch für sie nicht einfach gewesen, das erwähnte Dokument
zu bekommen. Sie hätten diesbezüglich eine einflussreiche Person
einschalten müssen. Der Haftbefehl sei echt. Die Vorinstanz könne
selbstverständlich die Echtheit des Dokuments an Ort und Stelle
überprüfen lassen. Dieses sei vom "(…)" ausgestellt worden und auf der
Akte befinde sich der Stempel der zuständigen Behörde. Es stimme nicht,
dass solche Dokumente "leicht käuflich" seien. Es könne zwar
Fälschungen geben, dies heisse jedoch noch lange nicht, dass alle
Dokumente gekauft oder gefälscht seien. Es sei deshalb nicht
nachvollziehbar, warum das BFM den Haftbefehl als unecht bezeichne.
Auch das Bestätigungsschreiben der KSDP sei echt. Er sei selber
jahrelang in den Reihen dieser Partei aktiv gewesen. Auf dieser Akte
stünden das Logo und der Stempel der Partei. Die beiden erwähnten
Beweismittel seien somit echt und es stehe dem Bundesamt frei, diese
beiden Dokumente auf ihre Echtheit zu überprüfen. Aus diesen Gründen
sei die Beschwerde gutzuheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die
Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist als auch formgerecht,
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Seite 11
weshalb auf die Beschwerdesache einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art 49 VwVG).
2.
2.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die
Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht
aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG
umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem
Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I
Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt
der Absätze 57 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie des AuG vorläufig aufgenommen
waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit
Verfügung vom 27. Januar 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist
aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
neuem Recht – mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen.
2.2. Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der Schweiz
aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen
Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch
gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg oder Ausweisung an,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr
gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich
rechtmässig in ihren Heimat, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben.
2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse
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Seite 12
im Irak sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers – zu
Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erklärt und die am 27. Januar 2006 verfügte vorläufige Aufnahme
aufgehoben hat.
Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.
3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indes nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive
Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 27.
Januar 2006 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und der Entscheid unangefochten in
Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
3.2. Im Weiteren darf – gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK – niemand in
einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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Seite 13
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen).
3.3. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren wiederum
den bereits von den Asylbehörden rechtskräftig als unglaubhaft
beurteilten Sachverhalt vor. Diesbezüglich legt er jedoch neu einen
Haftbefehl ins Recht, welcher auf den 18. Mai 2010 datiert ist (und
denjenigen vom 24. August 2004 ersetze), sowie ein Schreiben der
KSDP vom 10. Mai 2010, welches seine Asylvorbringen bestätigen
würde. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass damit sinngemäss ein
Revisions bzw. Wiedererwägungsgrund inbezug auf den rechtskräftigen
Entscheid bezüglich Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
vorgebracht wird. Da dieser Entscheid (Verfügung der Vorinstanz vom 27.
Januar 2006) wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht Gegenstand
einer materiellen Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz ARK bzw.
Bundesverwaltungsgericht bildete, fällt die Beurteilung eines solchen
Revisions bzw. Wiedererwägungsgrundes ohnehin in die Zuständigkeit
der Vorinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998/8). Es kann
daher offen bleiben, ob das ins Recht gelegte neue Beweismittel
überhaupt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a (in
fine) BGG hätte bilden können. Die Vorinstanz ist auf diese prozessuale
Feinheit nicht eingegangen, was indessen im Ergebnis nichts daran
ändert, dass das eingereichte Beweismittel zu Recht als untauglich
erachtet wurde, um auf die negative Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft zurückzukommen. In Übereinstimmung mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass die eingereichten Dokumente Merkmale
aufweisen, wie sie in echten irakischen Dokumenten nicht vorkommen.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer über
Verwandte an einen an ihn gerichteten Haftbefehl gelangen konnte.
Seine diesbezüglichen Vorbringen sind denn auch unsubstanziiert und
sprechen gegen die Gegebenheiten in seiner Heimat beziehungsweise
gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Des weiteren ist es nicht
nachvollziehbar, weshalb er aufgrund des geschilderten Vorfalles im Irak
von staatlicher Seite her wegen Mordes oder absichtlicher Tötung in
Verdacht stehen und die zuständige Strafbehörde gegen ihn ein
entsprechendes Verfahren eröffnen sollte. Gemäss seinen Schilderungen
des Vorfalles würde er weder die objektiven noch subjektiven
Tatbestandselemente eines solchen Verbrechens erfüllen. Auch das
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eingereichte Bestätigungsschreiben der KSDP verfügt – wenn überhaupt
– nur über einen geringen Beweiswert. Einerseits kann nicht
ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesem um ein
Gefälligkeitsschreiben handelt und andererseits ist festzuhalten, dass der
Briefkopf nicht dem üblichen Parteiemblem der KSDP entspricht, weshalb
die Echtheit dieses Dokumentes zumindest in Frage gestellt werden
kann. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch mit der Einreichung
der beiden neuen Beweismittel nicht, seine Asylvorbringen glaubhaft zu
machen. Diese sind für sich alleine betrachtet nämlich weder geeignet,
ein offenes Verfahren gegen ihn noch Probleme mit Dritten zu belegen.
Bei den vom Beschwerdeführer erneut vorgebrachten Asylgründen
handelt es sich vielmehr um ein Sachverhaltskonstrukt. Somit sind in
casu keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. An dieser
Einschätzung ändern auch die von ihm eingereichten Presseberichte zur
allgemeinen Lage im Nordirak nichts, da er aus diesen nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann.
3.4. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt sodann die
allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei
Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah) den
Wegweisungsvollzug in den Nordirak im heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen
auszugehen ist und die Sicherheits und Justizbehörden der drei irakisch
kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens
sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu
BVGE 2008/4).
3.5. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen
Dohuk, Sulaymaniyah und Erbil davon aus, dass in den drei kurdischen
Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste
(vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5). Nachdem die Region mit
Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist,
entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
irakischkurdischen Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt
haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen,
zumutbar ist (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; insbes. 7.5.8).
4.3. Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils – entgegen den sinngemäss anders lautenden
Vorbringen – nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der
Berichte von Regierungs und Nichtregierungsorganisationen sowie des
UNSicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben
(vgl. dazu UK Home Office, Country of Origin Information Report vom
25. März 2011 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq). Die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich schlechte
Lage, besonders in der Provinz Sulaymaniyah, vermögen nicht zu
überzeugen. Dem Beschwerdeführer sind der Haftbefehl vom 18. Mai
2010 und das Bestätigungsschreiben der KSDP vom 10. Mai 2010 jeweils
samt der mitgelieferten deutschen Übersetzung zu retournieren.
4.4. Der gemäss den Akten nunmehr (…)jährige Beschwerdeführer ist
ethnischer Kurde, der seine prägenden Kinder und Jugendjahre
ununterbrochen in Sulaymaniyah verbracht hat. Dort hat er als Landwirt
gearbeitet und verfügt über ein soziales Beziehungsnetz. Es ist demnach
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Rückkehr nach Sulaymaniyah aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann
der Beschwerdeführer zudem – wie vom BFM zu Recht erwähnt –
Rückkehrhilfe beantragen.
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4.5. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
der "KirkukFrage" ist in casu nicht näher einzugehen, da der
Beschwerdeführer gemäss Akten keinerlei Bezug zu dieser
zentralirakischen Stadt hat, ein Wegweisungsvollzug nach Kirkuk von den
Asylbehörden gar nie in Erwägung gezogen wurde und somit nicht
Verfahrensgegenstand ist.
4.6. In seiner Beschwerdeeingabe wendet der Beschwerdeführer zudem
ein, durch die Intervention der türkischen Armee im Nordirak sei er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland einer zusätzlichen Gefahr ausgesetzt.
Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich die türkischen
Offensivaktionen nicht gegen die im Nordirak lebende Zivilbevölkerung
richten, weshalb diese keine individuelle Gefährdung des
Beschwerdeführer darstellen.
4.7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.
5.
Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist schliesslich praxisgemäss
auch als möglich zu erkennen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der
Beschwerdeführer ist gehalten, die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente – namentlich einen Reisepass – bei der für ihn
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs.
4 AsylG).
6.
Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt,
weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: