Abtei lung IV
D-4491/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Armenien,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4491/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden – armenische Staatsangehörige –
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2009 ver-
liessen und nach einem Aufenthalt in C. via D. und ihnen unbekannte
Länder am 10. Januar 2010 illegal in die Schweiz gelangten, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E. ein
Asylgesuch einreichten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. Januar
2010 zur Person (BzP) im F. und der direkten Bundesanhörung vom
14. Juni 2010 im EVZ G. insbesondere geltend machte, sein Vater sei
Mitglied der Partei von Levon Ter-Petrosyan gewesen und im Jahr
1997 erschossen worden,
dass sein Onkel im Jahr 2008 auch ermordet worden sei,
dass die Morde nie aufgeklärt worden seien,
dass er die Partei von Levon Ter-Petrosyan ebenfalls unterstützt habe
und Parteimitglied geworden sei,
dass die Miliz ihn am 6. Oktober 2009 zu Hause festgenommen habe,
da er während der Wahlen den Kandidaten Petrosyan unterstützt habe,
Mitglied seiner Partei sei und an vielen Meetings und Demonstrationen
teilgenommen habe,
dass er bis am 11. Oktober 2009 in Haft gewesen sei,
dass er während der Haftzeit geschlagen worden sei und man ihm
gedroht habe, es werde ihm dasselbe widerfahren wie seinem Vater
und seinem Onkel, sollte er weiterhin die Partei von Petrosyan unter-
stützen,
dass er inzwischen von seiner Schwester telefonisch erfahren habe, er
werde im Heimatstaat steckbrieflich gesucht,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend
machte, sondern darlegte, mit ihrem Ehemann ausschliesslich wegen
dessen politischer Probleme die Heimat verlassen zu haben,
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dass die Beschwerdeführenden keinerlei Reise- oder Identitätspapiere
abgaben,
dass der Beschwerdeführer das Original und eine Kopie seines
Schulzertifikats einreichte,
dass er dem BFM im Weiteren zur Untermauerung seiner Aussagen
den Parteiausweis der Armenischen Nationalen Bewegung sowie
Kopien der angeblichen Todesscheine seines Vaters und seines
Onkels zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2010 – gleichentags münd-
lich eröffnet (Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerde-
führenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, vorliegend seien keine ent-
schuldbaren Gründe ersichtlich, die es den Beschwerdeführenden
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Ausweispapiere einzureichen,
dass der Umstand, wonach sie die Pässe angeblich dem Schlepper
ausgehändigt hätten, wenig plausibel und als Standardvorbringen
zahlreicher Gesuchsteller zu werten sei, die nicht gewillt seien, den
Asylbehörden ihre Identitäts- und Reisepapiere abzugeben,
dass dies durch die widersprüchlichen und realitätsfremden
Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Reisemodalitäten noch
zusätzlich untermauert werde,
dass beispielsweise seine Unkenntnis darüber, wo er in Armenien die
Grenze passiert habe sowie zu den Ländern, die er durchreist haben
wolle, nicht überzeugend sei, zumal bei der Einreise in den
Schengener Raum strenge Visa- und Passkontrollen durchgeführt
würden,
dass seine Angaben darüber hinaus denjenigen der Beschwerde-
führerin widersprächen,
dass er dargelegt habe, für die Fahrt von H. nach C. zwei Tage
benötigt zu haben, während seine Ehefrau diese Distanz in drei oder
vier Stunden zurückgelegt haben wolle,
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dass deshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden seien
auf eine andere Art und Weise gereist und hätten für die Ausreise
gültige Pässe verwendet, die sie den Asylbehörden vorenthielten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den geltend ge-
machten politischen Tätigkeiten und seiner Verhaftung offensichtlich
unglaubhaft seien,
dass seine Schilderungen in wesentlichen Bereichen markante
Widersprüche aufwiesen,
dass er anlässlich der BzP beispielsweise ausgeführt habe, im Jahr
2001/2002 Mitglied der Armenischen Nationalen Bewegung
(H.H.SCH.), der ehemaligen Partei von Levon Ter-Petrosyan, ge-
worden zu sein,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen indessen behauptet
habe, erst im Jahr 2007 Parteimitglied geworden zu sein, und zwar in
der neuen Partei (Armenischer Nationaler Kongress),
dass er bei der BzP als Gründungsjahr der neuen Partei das Jahr
2008 angegeben habe, sich im Rahmen der Anhörung jedoch nicht
mehr daran habe erinnern können und ausgeführt habe, es sei ent-
weder 2006 oder 2007 gewesen,
dass auch seine Angaben zum Parteiausweis widersprüchlich und
unstimmig seien,
dass insbesondere die Darlegung, sein eingereichter Parteiausweis
sei von der neuen Kongress-Partei, nicht zutreffe, da es sich beim be-
sagten Ausweis um einen solchen der Armenischen Nationalen Be-
wegung handle,
dass er sich auch zu seiner Festnahme und den Haftumständen
widersprüchlich geäussert habe, wobei er bei der BzP etwa an-
gegeben habe, anlässlich der Festnahme seien zwei Beamte vor dem
Haus geblieben, während er bei der Anhörung behauptet habe, es
seien fünf Beamte gewesen,
dass schliesslich der Behauptung seiner Ehefrau, ausschliesslich
wegen seiner politischen Probleme zusammen mit ihm ausgereist zu
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sein, die Grundlage entzogen sei, da seine Verfolgungsvorbringen als
unglaubhaft zu werten seien,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin abgesehen davon
ohne jegliche Substanz seien,
dass sie nichts Konkretes über die politischen Probleme ihres Ehe-
mannes zu berichten gewusst habe, obwohl sie vorgegeben habe,
deswegen ausgereist zu sein,
dass dies nicht nachvollziehbar sei,
dass es sich erübrige, weitere zahlreich vorhandene Unglaub-
haftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu er-
örtern,
dass die Beschwerdeführenden demnach die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten, und aufgrund der Aktenlage keine weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass infolgedessen auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM vom 14. Juni
2010 sei aufzuheben,
dass das BFM anzuweisen sei, auf ihr Asylgesuch einzutreten und es
materiell zu behandeln,
dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung und zur hinreichenden
Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter das BFM anzuweisen sei, den Vollzug der Weg-
weisung auszusetzen und ihnen die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen der Beschwerdeführenden vorweg auf deren im F.
am 18. Januar 2010 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll
der direkten Bundesanhörung vom 14. Juni 2010 im EVZ G. zu
verweisen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände davon ausgeht, die Beschwerdeführenden hätten die ihnen
obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) missachtet,
dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe als Grund
für die Nichtabgabe gültiger Reise- oder Identitätspapiere geltend
machten, der Schlepper habe ihnen die Pässe nicht zurückgegeben,
dass der Beschwerdeführer diesen Grund bereits anlässlich der BzP
angab (vgl. Befragungsprotokoll vom 18. Januar 2010; A1, S. 4),
dass den Beschwerdeführenden jedoch nicht geglaubt werden kann,
dass sie dem Schlepper ihre Pässe ausgehändigt haben, zumal davon
auszugehen ist, sie wüssten, dass sich Reisende stets selbstständig
ausweisen müssen,
dass unter diesen Umständen auch das Vorbringen, wonach die Be-
schwerdeführenden sich unterdessen mit jemandem in Verbindung
gesetzt hätten, der den Schlepper kenne und ihnen versprochen habe,
die Pässe zuzustellen, als unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass eine Nachreichung der Pässe ohnehin unbehelflich wäre, zumal
die gesetzlich festgelegte Frist von 48 Stunden nach der
Gesuchstellung bereits ungenutzt verstrichen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 fest-
gelegt hat, unter Identitätspapieren sei jeder Ausweis zu verstehen,
der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den
heimatlichen Behörden ausgestellt wurde,
dass andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben wür -
den, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienten, wie nament -
lich die Bestätigung der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Ge-
burt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des
Schulbesuches oder -abschlusses, demnach keine Identitätspapiere
darstellten,
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dass in Anlehnung an diese Rechtsprechung demnach festzustellen
ist, die von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten Geburts-
scheine und der Eheschein sowie der Fahrausweis des Beschwerde-
führers genügten den Voraussetzungen an die einwandfreie Fest-
stellung der Identität nicht und vermöchten ansonsten keinerlei
Garantie für eine zweifelsfreie Identifikation zu bieten, weshalb auf
deren Nachreichung verzichtet werden kann beziehungsweise deren
Einreichung nicht abzuwarten ist,
dass nach dem Gesagten das im vorinstanzlichen Verfahren ein-
gereichte Schulzertifikat des Beschwerdeführers den Voraussetzungen
an die einwandfreie Feststellung der Identität ebenso wenig zu ge-
nügen vermag,
dass im Weiteren die Unkenntnis der Beschwerdeführenden hinsicht-
lich der Reiseumstände auffällt,
dass der Beschwerdeführer ausser D. keine Länder anzugeben
wusste, durch welche die Reise von C. in die Schweiz geführt habe
(vgl. A1, S. 10),
dass er namentlich weder wusste, welche Grenzübergänge sie über-
querten, wo genau sie Armenien verliessen noch welche Orte ausser I.
sie zwischen H. und C. passierten,
dass diesbezüglich indessen konkrete und substanziierte Angaben
hätten erwartet werden dürfen, zumal es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen Mann mit Mittelschulabschluss handelt,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere geltend machte, sie seien
auf ihrer Reise nicht kontrolliert worden (vgl. A2, S. 7),
dass diese Behauptung offensichtlich unglaubhaft ist und der all -
gemeinen Erfahrung widerspricht,
dass sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener
Abkommen verpflichtet sind, die strengen EU-Ein-
wanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem unterschiedliche Angaben
zur Fahrt von H. nach C. machten,
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dass der Beschwerdeführer geltend machte, die Fahrt habe zwei Tage
gedauert, wohingegen die Beschwerdeführerin ausführte, sie hätten
dafür schätzungsweise drei oder vier Stunden benötigt (vgl. A1, S. 10;
A2, S. 7),
dass schliesslich Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über
den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer
geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17
E. 4b S. 150),
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person namentlich die
Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen spricht
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149),
dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asyl-
gründe in zahlreiche Widersprüche verstrickte,
dass er anlässlich der BzP geltend machte, die neue Partei H.H.K. sei
im Jahr 2008 gegründet worden (vgl. A1, S. 8), bei der direkten
Bundesanhörung indessen angab, er glaube, sie sei 2006 oder 2007
gegründet worden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 14. Juni 2010; A30,
S. 5, F30),
dass der Beschwerdeführer bei der BzP im Weiteren ausführte, er
habe von der neuen Partei keinen Mitgliederausweis (vgl. A1, S. 8),
dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung geltend machte,
sein Mitgliederausweis sei von der neuen Partei (vgl. A30, S. 4, F19),
dass diese Behauptung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz un-
zutreffend ist, da der vom Beschwerdeführer eingereichte Parteiaus-
weis eindeutig von der alten Partei stammt (vgl. Bezeichnung
„Armenian Nation-Wide Movement“ im Ausweis),
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dass der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er sei am 6. Oktober
2009 etwa um 7.00 Uhr oder 8.00 Uhr festgenommen worden (vgl. A1,
S. 8), anlässlich der Anhörung jedoch geltend machte, die Verfaftung
habe am 5. Oktober 2009 um 6.00 Uhr stattgefunden (vgl. A30, S. 7,
F52, F55),
dass er einerseits ausführte, fünf Personen hätten ihn im Haus ab-
geholt, und zwei weitere seien draussen geblieben (vgl. A1, S. 8),
andererseits indessen angab, er sei von fünf Beamten festgenommen
worden, während draussen nochmals so viele gewartet hätten
(vgl. A30, S. 7, F56),
dass vom Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch übereinstimmende
Angaben zu erwarten gewesen wären, zumal es sich bei einer Ver-
haftung um eine einschneidende Erfahrung handelt, die sich der be-
troffenen Person einprägt,
dass somit der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seit der BzP
vergessen, an welchen Tagen während der Haft er geschlagen worden
sei (vgl. A30, S. 8, F62), ins Leere läuft,
dass er durch sein Aussageverhalten vielmehr den Eindruck erweckt,
nicht auf Selbsterlebtes zurückgreifen zu können,
dass der Beschwerdeführer bei der direkten Bundesanhörung zudem
geltend machte, seine Schwester habe vor rund eineinhalb bis zwei
Monaten einen Steckbrief gefunden, wonach er offiziell gesucht werde
(vgl. A30, S. 6, F41-42),
dass angesichts des Zeitablaufs seit Kenntnisnahme der angeblichen
Suche nach seiner Person davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer werde in seiner Heimat nicht tatsächlich gesucht, ansonsten er
sich unmittelbar nach dem Kontakt mit seiner Schwester um Bei-
bringung des Steckbriefs als massgebliches Beweismittel bemüht
hätte,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP angab, sein Onkel mütter-
licherseits, J., sei am 26. Oktober 2008 während der Wahlen in H.
wahrscheinlich von der Opposition umgebracht worden (vgl. A1, S. 4),
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dass dieser Onkel gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten
Internetausdruck in H. angeblich erschossen worden sein soll, dies
jedoch keinen eindeutigen Beweis für dessen Tod liefert,
dass die im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachte Kopie des angeb-
lichen Todesscheines den Tod ebenso wenig belegt, zumal der Recht-
sprechung zufolge Fotokopien grundsätzlich keine genügende Be-
weiskraft beigemessen werden kann, da sie nicht als fälschungssicher
bezeichnet werden können (vgl. dazu BVGE 2007/7, E. 5.1),
dass der Beschwerdeführer somit aus diesen Beweismitteln nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag, umso weniger als seine Ver-
folgungsvorbringen gemäss den Erwägungen als unglaubhaft zu
qualifizieren sind,
dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin infolgedessen jede
Grundlage entzogen ist, zumal sie keine eigenen Asylgründe geltend
macht, sondern sich auf die Vorbringen ihres Ehemannes stützt,
dass es sich angesichts der gesamten Umstände erübrigt, auf die
weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen,
zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen kann,
dass sich in Anbetracht dieser Sachlage die Erkenntnis ergibt, es be-
stehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass deshalb kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals zuständigen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
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heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass in Armenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass insbesondere davon auszugehen ist, die jungen und gemäss
Akten gesunden Beschwerdeführenden würden in ihrer Heimat eine
neue Existenz aufbauen können, zumal beide über eine gute Schul-
bildung verfügen und der Beschwerdeführer ausserdem während drei
Jahren einen Lebensmittelladen führte,
dass sie im Übrigen in ihrem Heimatland über ein tragfähiges soziales
Beziehungsnetz (Schwestern, Onkel und Tanten) verfügen, welches
ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Weg-
weisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 16