Abtei lung IV
D-4492/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. März 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Spälti, Richter Bovier
Gerichtsschreiberin Freihofer
A._______,
dessen Ehefrau B._______,
und deren Kindes C._______, Serbien,
alle vertreten durch D._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. Januar 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am
11. Juli 2004 und gelangten am 19. Juli 2004 in die Schweiz, wo sie noch
gleichentags um Asyl ersuchten. Am 23. Juli 2004 fanden in Chiasso die
Empfangsstellenbefragungen statt, und am 30. Juli 2004 erfolgten die direkten
Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFF. Im Wesentlichen machten die
Beschwerdeführer dabei geltend, sie seien Angehörige der Volksgruppe der Roma
und seien in E._______, Gemeinde Prizren, wohnhaft gewesen. Der
Beschwerdeführer sei passives Mitglied der Partei der Roma gewesen. Die Roma
in E._______ seien von der Bevölkerung beleidigt worden. Es seien jedoch keine
weiteren Probleme entstanden. Am 6. Juli 2004 seien zwei fremde, bewaffnete
Männer ins Haus eingedrungen. Der Beschwerdeführer sei gefesselt und
bewusstlos geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei von den Männern
vergewaltigt worden. Den Sohn hätten die Männer gepackt und hinter die Türe
geworfen. Des Weiteren hätten sie den Schmuck der Beschwerdeführerin
gestohlen. Deshalb seien die Beschwerdeführer in der Folge ausgereist.
B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2005 liessen die Beschwerdeführer beantragen,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseingeschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer in Form der
vorläufigen Aufnahme zu regeln. Die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der
Verfahrenskosten sei zu erlassen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2005 setzte die damals zuständige
Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den
Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Diese
erfolgte mit Eingabe vom 21. Februar 2005.
E. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2005 auf Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
3Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da ihre
widersprüchlichen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
4.2 In der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen festgehalten und ausgeführt, dass die Beschwerdeführer wegen
Verfolgungen, die auf ihre Herkunft als Roma zurückzuführen seien, in die
Schweiz gekommen seien. Bei einer Rückkehr wären sie in der gegenwärtig dort
herrschenden politischen Situation an Leib und Leben gefährdet. Eine
4innerstaatliche Fluchtalternative bestehe zudem nicht.
4.3 Erstmals wurde in Entscheide und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001 Nr. 13 -
exemplarisch am Beispiel der Roma und Ashkali - einlässlich zur Frage der
Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von
ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo Stellung genommen. Dabei wurde im
Sinne einer Lagebeurteilung festgehalten, dass sich seit der Intervention der
NATO in Jugoslawien im Frühsommer 1999 und dem Rückzug der serbischen
Truppen aus dem Kosovo die dortige Situation grundlegend verändert hat. Diese
Einschätzung hat auch nach den Unruhen vom März 2004 weiterhin Gültigkeit. Im
heutigen Zeitpunkt ist zudem darauf hinzuweisen, dass die internationale
Staatengemeinschaft bemüht ist, den Schutz von ethnischen Minderheiten im
Kosovo zu gewährleisten, und sich die Sicherheitslage für albanischsprachige
Roma, Ashkali und Ägypter gerade auch dank vorhandener Schutzbereitschaft der
KFOR (Kosovo Force) beziehungsweise der UNMIK (United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo) seither entscheidend entspannt hat.
Nach dem Gesagten ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund
der Ethnie der Beschwerdeführer zu verneinen. Eine abschliessende Beurteilung
des Asylpunktes ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da eine hinrei-
chende Einzelfallabklärung durch das BFM unterblieben ist (vgl. Erw. 5), und nicht
gänzlich auszuschliessen ist, dass aufgrund der vorzunehmenden
Einzelfallabklärungen Aspekte festgestellt werden, die für die Gewährung des
Asyls relevant sein könnten.
5.
5.1 Gemäss geltender Praxis ist eine Rückkehr von albanisch sprachigen Roma,
Ashkali und Ägypter (RAE) in der Regel als grundsätzlich zumutbar zu erachten,
sofern eine Einzelfallabklärung (insbesondere über das Verbindungsbüro im
Kosovo) ergibt, dass bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesund-
heitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein
soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - als erfüllt erachtet
werden können. Fehlt in diesen Fällen jedoch eine aktuelle Abklärung, erfolgt
grundsätzlich eine Kassation (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 S. 104 ff., insb. E. 5.4 S.
107 f.).
5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer ursprünglich aus
E._______/Prizren stammen (Beschwerdeführer) respektive die letzten Jahre vor
der Ausreise dort gelebt haben (Beschwerdeführerin). Aus den Aussagen der
Beschwerdeführer ergibt sich im Weiteren, dass Eltern und Geschwister der
Beschwerdeführer ebenfalls in Prizren leben und der Beschwerdeführer nach einer
vierjährigen Schulbildung die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als
Automechaniker gearbeitet hat. Gestützt auf diese Aussagen erachtete das BFM
den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Eine in solchen Fällen erforderliche
Einzelfallabklärung (insbesondere über das Verbindungsbüro in Prishtina) wurde
von der Vorinstanz indessen nicht veranlasst. Entgegen ihrer Schlussfolgerung ist
daher nicht in genügender Weise abgeklärt, ob sich die Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr auf ein soziales respektive verwandtschaftliches Familiennetz ab-
5stützen können und für sie eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage
besteht.
5.3 Da somit im vorliegenden Verfahren keine genügende Einzelfallprüfung in Bezug
auf die Erfüllung der erforderlichen Kriterien vorliegt, beruht die angefochtene
Verfügung des BFM auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Demnach
liegt eine Verletzung von Art. 12 VwVG und Art. 41 Abs. 1 AsylG vor.
5.4 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten
sind dem BFM in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur neuen Prüfung
im Sinne vorstehender Ausführungen zuzustellen. Dabei wird die Vorinstanz mit
den dafür geeigneten Mitteln eine Einzelfallabklärung vorzunehmen und die asyl-
sowie die wegweisungsrechtliche Relevanz der Ergebnisse entsprechend der oben
dargelegten Praxis neu zu prüfen haben.
6. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache
ist im Sinne vorstehender Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG), weshalb das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden ist.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). Vorliegend hat der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der
Akten kann der Vertretungsaufwand jedoch zuverlässig abgeschätzt werden,
weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. In Anwendung von
Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes für
nichtanwaltliche Vertreter von Fr. 100.-- (Art. 11 Abs. 2 VGKE) ist die
Parteientschädigung auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und
das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteient-
schädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des
BFM vom 26. Januar 2005 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- Migrationsamt des Kantons F._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
Versand am: