Abtei lung IV
D-4492/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren (...),
Gambia,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4492/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B.__________, sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 3. Mai 2010 auf dem Luftweg in Richtung Spanien verliess
und am 4. Mai 2010 von dort über ihm unbekannte Länder illegal in die
Schweiz einreiste,
dass er am 6. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C.__________ um Asyl nachsuchte und nach dem Transfer ins
Transitzentrum D.__________ dort am 20. Mai 2010 summarisch
befragt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass ihm dabei auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der vorfrage-
weisen Überprüfung der Altersangaben (angebliche Minderjährigkeit
unglaubhaft) gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, seine Eltern seien im Dezember 1995 bei
einem Autounfall ums Leben gekommen, weshalb er in der Folge bei
seinem Onkel (...) gelebt habe,
dass sein Onkel einen Militärputsch geplant habe, jedoch im Novem-
ber 2009 festgenommen worden sei, bevor er diesen habe ausführen
können,
dass bei seinem Onkel eine Liste gefunden worden sei, worauf auch
sein Name gestanden habe,
dass er deshalb zweimal (Im Dezember 2009 sowie im März 2010) von
der Armee verhaftet und verhört worden sei, ebenso wie die beiden
Ziehsöhne seines Onkels,
dass er seinen Onkel vor dessen Festnahme häufig am Arbeitsplatz
besucht und viel über ihn gewusst habe, weshalb die Regierung an
ihm interessiert gewesen sei,
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dass man ihn gefragt habe, wo sein Onkel die Waffen und Dokumente
versteckt habe und was seine Pläne gewesen seien,
dass er während der Haft gefoltert und bedroht worden sei,
dass die Armee wenige Tage nach seiner zweiten Freilassung erneut
zuhause nach ihm gesucht hätten, er jedoch nicht dort gewesen sei,
weshalb nur die beiden Ziehsöhne mitgenommen worden seien,
dass er befürchtet habe, erneut inhaftiert und eventuell sogar umge-
bracht zu werden, weshalb er sich ab dem 21. März 2010 vorüber-
gehend in einem verlassenen Haus in Birkama versteckt habe,
dass die Frau seines Onkels seine Ausreise organisiert habe und die
Verwandten in den USA dafür Geld geschickt hätten,
dass er mit Hilfe eines Schleppers am 3. Mai 2010 aus dem Heimat-
land ausgereist und in die Schweiz geflüchtet sei,
dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des BFM, wonach er als
volljährig erachtet werde, zur Kenntnis nahm,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 17. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, aufgrund der Aktenlage sei die geltend gemachte Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft (keine Abgabe von
Identitätsdokumenten, offensichtlich unzutreffende Angaben zum
Reiseweg, ungenaue Angaben zu den Familienverhältnissen und den
Schulbesuchen, Aussehen),
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dass er daher als volljährige Person behandelt werde, zumal er im
Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts vorgebracht habe, was die Ein -
schätzung des BFM umstossen könnte,
dass angesichts der unglaubhaften Minderjährigkeit auch das Vorbrin-
gen, wonach er infolge seiner Minderjährigkeit in Gambia keine Iden-
titätspapiere habe beantragen können, unglaubhaft sei,
dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Gründe für
die angeblich unterlassene Beantragung heimatlicher Identitätspapiere
vorgebracht habe,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus einer urba-
nen, wohlhabenden und bekannten Familie stamme, weshalb auch
seine Aussage, er sei nicht in der Lage, zwecks Papierbeschaffung mit
Bezugspersonen im Heimatland in Kontakt zu treten, wenig plausibel
sei,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg ober-
flächlich, stereotyp und realitätsfremd seien und insgesamt davon aus-
zugehen sei, er habe dem BFM bewusst seine Reise- und Identitäts-
dokumente vorenthalten, um seine Identität und Herkunft zu ver-
schleiern,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen,
dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien, da sie vage, widersprüch-
lich und tatsachenwidrig ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer ausserdem wichtige Ausreisegründe
(Folterungen) erst in der Direktanhörung vorgebracht habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaub-
haftes Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren seien,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2010 (Poststempel) anfocht
und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 und 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend
machte, er sei minderjährig,
dass der Beschwerdeführer die Beweislast dafür trägt, dass die vorge-
brachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und dass
er gegebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl.
dazu EMARK 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30),
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, die
eine zweifelsfreie Überprüfung seiner Altersangaben zulassen würden,
dass er auch keine anderen Dokumente beschaffte, welche zumindest
als Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit gelten könnten
(beispielsweise die angeblich im Heimatland verbliebene Geburts-
urkunde oder Schulunterlagen; vgl. A9 S. 2),
dass der Beschwerdeführer ausserdem ungenaue Angaben zu seinen
Schulbesuchen gemacht hat,
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dass seine Altersangabe auch mit Blick auf die unglaubhaften Asyl -
gründe (vgl. dazu nachfolgend) zu bezweifeln ist,
dass die Vorinstanz daher im Ergebnis zu Recht von der Unglaub-
haftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit
ausgegangen ist,
dass somit im Folgenden weiterhin von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, zumal er auch auf Beschwerdeebene
nichts vorbringt, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als
glaubhaft erscheinen liesse,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf
Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgültigen Identitäts-
oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat,
dass er geltend machte, er besitze weder einen Reisepass noch eine
Identitätskarte,
dass er diesbezüglich in der Erstbefragung vorbrachte, er sei noch zu
jung gewesen, um derartige Identitätspapiere zu erhalten,
dass dieses Vorbringen indessen tatsachenwidrig ist, können doch
sogar gambische Staatsangehörige unter 16 Jahren einen Pass bean-
tragen (mit schriftlichem Einverständnis der Eltern),
dass der Beschwerdeführer ausserdem in der Direktanhörung einen
anderen Grund für die fehlenden Identitätspapiere nannte, indem er
sagte, er habe nie derartige Dokumente beantragt, weil er nicht vorge-
habt habe, auszureisen,
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, er sei mit
einem fremden Pass im Flugzeug von Gambia nach Spanien (Barce-
lona) geflogen und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz weiter -
gereist,
dass er jedoch keine näheren Angaben zu diesem Pass machen und
auch den Reiseweg nur äusserst vage schildern konnte,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, entschuld-
bare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reise-
papieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausge-
gangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es be-
stehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von
weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei der Neffe des gam-
bischen (...) und werde im Zusammenhang mit dessen Inhaftierung
wegen eines geplanten Putsches von den Behörden seines
Heimatlandes verfolgt,
dass das Vorbringen, er sei der Neffe von (...) und sei bei diesem auf -
gewachsen, jedoch unglaubhaft ist, da der Beschwerdeführer tat -
sachenwidrige Angaben zu den Lebens- und Verwandtschaftsverhält-
nissen von (...) machte,
dass sich die beiden Wohnsitze von (...) öffentlich zugänglichen
Presseberichten zufolge in den Ortsteilen E.___________ und
F.__________ befinden und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend
gemacht, in G.___________ und H.__________ (vgl. A9 S. 3),
dass der Beschwerdeführer aussagte, (...) habe nur eine Schwester,
nämlich seine Mutter I.___________ (vgl. A1 S. 1, A9 S. 3),
dass in öffentlich zugänglichen Presseberichten jedoch die Namen
eines Bruders und einer Schwester von (...) genannt werden und der
Name der Schwester nicht mit dem Namen der Mutter des Be-
schwerdeführers übereinstimmt,
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren nur über rudimentäre Kennt-
nisse von der Tätigkeit von (...) und dessen Gerichtsverfahren verfügt
(vgl. A1 S. 7; A9 S. 4 ff.), was angesichts der geltend gemachten,
langjährigen Wohngemeinschaft mit (...) und dem angeblich ver-
trauensvollen Verhältnis zu diesem (vgl. A9 S. 13) unplausibel
erscheint,
dass der Beschwerdeführer schliesslich keinerlei Beweise für die an-
gebliche Verwandtschaft mit (...) vorlegt,
dass angesichts der unglaubhaften Beziehung des Beschwerdeführers
zu (...) auch die davon abgeleiteten Verhaftungen als unglaubhaft zu
qualifizieren sind,
dass die diesbezüglichen Vorbringen im Übrigen unplausibel und
widersprüchlich ausgefallen sind,
dass beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Be-
schwerdeführer mehrmals wegen derselben Sache hätte verhaftet
werden sollen,
dass die beiden Ehefrauen von (...) offenbar nicht behelligt wurden,
was ebenfalls realitätsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Angaben zur
Dauer seiner zweiten Inhaftierung machte, indem er zunächst erklärte,
er sei am 2. Dezember 2009 festgenommen und am 15. Januar 2010
wieder freigelassen worden (vgl. A1 S. 4), während er in der Direkt-
anhörung vorbrachte, er sei am 5. Januar 2010 freigelassen worden
(vgl. A9 S. 7),
dass er ein grundsätzlich zentrales Fluchtmotiv (er sei gefoltert wor-
den) ohne nachvollziehbaren Grund erst in der Direktanhörung geltend
machte, obwohl ihm in der Erstbefragung ausreichend Gelegenheit
geboten worden war, alle Fluchtgründe darzulegen,
dass er in den Anhörungen aussagte, die Frau seines Onkels
(J.___________) habe ihm bei seiner Rückkehr nach Hause mitgeteilt,
die beiden Ziehsöhne seien erneut verhaftet worden (vgl. A9 S. 4, 9
und 11),
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dass er in der Beschwerde im Widerspruch dazu vorbrachte, er habe
nach seiner Freilassung die Frau seines Onkels angerufen, und bei
dieser Gelegenheit habe diese ihm erzählt, das Militär sei erneut vor -
beigekommen (vgl. S. 2 der Beschwerde),
dass die geltend gemachte Verfolgung durch die heimatlichen Behör-
den nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos zu bezeichnen ist,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
demnach ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass darauf verzichtet werden kann, näher auf die Vorbringen in der
Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft
gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
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STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,
2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen,
dass in Gambia keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist,
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dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen
Mann handelt, welcher über eine solide schulische Ausbildung verfügt
und an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet,
dass es ihm bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, im
Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass mangels anderweitiger, konkreter Hinweise zudem davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein Be-
ziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte,
dass somit nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei
einer Rückkehr nach Gambia in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in -
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
D.__________ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum D.__________ (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangs-
bestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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