Abtei lung IV
D-4494/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______, Äthiopien, alias
B._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23.
Februar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4494/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimat-
land am 24. Juli 2004 per Flugzeug und gelangte nach einem Zwi-
schenhalt in einem ihr unbekannten Land am 25. Juli 2004 mit dem
Zug illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stell-
te. Am 30. Juli 2004 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (...) statt. Am 7. September 2004 hörte die zuständige
kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an.
Bei der Befragung in der Empfangsstelle machte die
Beschwerdeführerin zu ihrer Person geltend, sie sei äthiopische
Staatsangehörige amharischer Ethnie (vgl. A1/S. 2, A7/S. 1). Ihre
Mutter sei eine Angehörige der Tigrinya (vgl. A1/S. 2),
beziehungsweise ihr Vater sei Äthiopier und ihre Mutter sei Eritreerin
(vgl. A1/S. 4). Bei der kantonalen Anhörung gab sie zu Protokoll, sie
sei Äthiopierin und in Äthiopien geboren (vgl. A7/S. 1). Wie ihr Vater
gehöre sie der Ethnie der Amhara an, ihre Mutter aber sei eine Erit-
reerin, eine Tigrinya (vgl. A7/S. 1).
B.
B.a Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen geltend, sie habe in C._______ bei einer italie-
nischen Diplomatenfamilie als Kindermädchen gearbeitet. Ihre Mutter
und ihre Brüder seien nach Eritrea vertrieben worden, während sie
den Schutz durch ihren Arbeitgeber erfahren habe. Weil ihre Arbeitge-
ber C._______ verlassen hätten, hätten sie beschlossen, der Be-
schwerdeführerin bei der Reise von Afrika nach Europa behilflich zu
sein. Die Beschwerdeführerin habe nämlich nicht in der eritreischen
Armee dienen wollen.
B.b Die Beschwerdeführerin hat auch auf Beschwerdeebene keine
Identitätspapiere ins Recht gelegt.
C.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 – eröffnet am 24. Februar 2005 –
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und erachtete den Vollzug
der Wegweisung nach Eritrea als zulässig, zumutbar und möglich.
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D.
Mit Eingabe vom 24. März 2005 (Poststempel 26. März 2005) liess die
Beschwerdeführerin bei der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) gegen diese Verfügung – soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend - Beschwerde einreichen und in prozessualer
Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Zur Begründung wurde unter anderem geltend gemacht, die Be-
schwerdeführerin sei in Eritrea aufgewachsen und wolle sich nicht
nach Äthiopien begeben. In Äthiopien müsste sie Militärdienst leisten
und wäre allenfalls gezwungen, gegen Eritrea zu kämpfen. Vor diesem
Hintergrund habe sie sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. In
die Schweiz sei sie mit Hilfe eines Somaliers gelangt, der auch ihre
Reisedokumente auf sich getragen habe.
E.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK verzichtete mit
Zwischenverfügung vom 11. April 2005 auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und hielt fest, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2005, welche dem Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht
wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 6. Oktober 2006 zeigte die Beschwerdeführerin einen Mandats-
wechsel an. Die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mach-
te gleichzeitig geltend, die Beschwerdeführerin habe Furcht vor einer
Ausschaffung nach Eritrea sowie vor einem sofortigen Einzug in den
Militärdienst in Eritrea. Im Jahre 1998 seien in ihrer Abwesenheit ihre
Mutter und ihre zwei Brüder von den äthiopischen Behörden festge-
nommen und nach Eritrea ausgeschafft worden. Über deren Verbleib
habe sie keine Informationen. Sie wisse nicht, ob ihr Bruder in den
Krieg gezogen, umgekommen oder noch am Leben sei, noch wisse
sie, in welcher Lage sich ihre Mutter befinde. Dass sie für Eritrea kei-
nen Militärdienst leisten möchte, werde als Ausdruck ihrer oppositio-
nellen Einstellung dem Staat und der Führung gegenüber wahrgenom-
men und bestraft. Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende
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Strafe stelle unter bestimmten Voraussetzungen (absoluter Malus) eine
asylrelevante Verfolgung dar. Unter Berücksichtigung der neuen
Rechtsprechung und aufgrund der der Beschwerdeführerin
widerfahrenen Ereignisse erscheine die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft neben der Prüfung des Vollzugs der
Wegweisung unerlässlich. Deshalb werde das Begehren ergänzt und
beantragt, es sei der Beschwerdeführerin politisches Asyl zu
gewähren.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 teilte der Instruktionsrichter
mit, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Mo-
tivsubstitution in Betracht ziehe und eine äthiopische Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführerin nicht zum vornherein ausschliesse.
Gleichzeitig wurde ihr bis zum 25. Juni 2008 Frist gesetzt, um sich zur
beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern.
I.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 (Poststempel 25. Juni 2008) liess sich
die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen. Ihrer Eingabe lag ein
von der SFH in Auftrag gegebenes Gutachten zu Staatsbürgerschafts-
und Sicherheitsfragen für Personen eritreischer Abstammung in Äthio-
pien vom 12. Dezember 2007 bei. Die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin habe den Autor des Gutachtens durch die SFH im Herbst
2007 beauftragt, der Frage nachzugehen, ob ein Kind binationaler El-
tern (Eritrea und Äthiopien), welches in Äthiopien geboren und aufge-
wachsen sei, nach der Unabhängigkeit und Vertreibung sowie nach ei-
nem Asylantrag im Ausland die äthiopische Nationalität und Staatsbür-
gerschaft erlangen könne. Das Gutachten bestätige vollumfänglich die
Aussage der Beschwerdeführerin und bekräftige deren Argumentation
und Begehren. Gemäss dem Gutachten müsse in den Fällen wie dem-
jenigen der Beschwerdeführerin von Staatenlosigkeit ausgegangen
werden, weshalb im vorliegenden Fall nicht nur die Wegweisungshin-
dernisse, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin nochmals überprüft und festgestellt werden müsse.
J.
Am 23. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung-
nahme zu den Akten. Dabei machte die sie unter anderem erneut gel-
tend, ihre (eritreische) Mutter und ihre beiden Brüder seien zu Beginn
des Jahres 2000 ohne Vorwarnung aus dem Haus gezerrt und mit
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Lastwagen an die eritreische Grenze geschafft worden. Sie selbst sei
von der Deportationswelle verschont geblieben, vermutlich weil sie im
damaligen Zeitpunkt bei ihren Arbeitgebern gewohnt habe. Sie habe
dort acht Jahre lang als Kindermädchen gelebt und gearbeitet. Als sie
zwanzig gewesen sei, sei die Familie weggezogen und habe ihr zur
Ausreise nach Europa verholfen.
Ihre damaligen Fluchtgründe träfen auch heute noch auf sie zu: Als
aus einer Mischehe stammende Frau ohne Familienrückhalt und ohne
Schulabschluss, deren einzige Berufserfahrung dem allgemein
bekannten Stereotyp des für wenig Geld zu Zwecken der wie auch
immer gearteten Ausbeutung verkauften Kindes voll entspreche, habe
sie die schlechtesten Voraussetzungen auf sich vereint. In Äthiopien
habe sie zu keinem Teil der Gesellschaft einen Bezug. Seit ihrem
zwölften Lebenjahr habe sie ausserhalb der äthiopischen Gesellschaft
gelebt. Sie wisse nicht, wie sie dort jemals ehrenhaft leben könne.
Ausserdem befürchte sie, ebenfalls nach Eritrea ausgeschafft zu
werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren
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übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde wird ausschliesslich der Vollzug der Wegweisung
angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. April 2005
festgehalten wurde, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 23. Feb-
ruar 2005 mit Ablauf der Beschwerdefrist, soweit sie die Frage des
Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollzie-
hen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist.
4.
4.1 Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man Streitgegen-
stand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis,
soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159, 122 V 36). Der
Streitgegenstand wird zum einen durch den Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides (Anfech-
tungsgegenstand) bestimmt und zum anderen durch die Parteibegeh-
ren (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 45, VPB 1997 Nr. 31, E. 3.2.1) und darf sich im Laufe des
Rechtsmittelzuges nicht erweitern oder qualitativ verändern. Er darf
sich lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren.
Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand können übereinstim-
men. Es braucht aber nicht die Verfügung als Ganzes im Streit zu lie-
gen; vielmehr können auch nur Teile des Verfügungsdispositivs ange-
fochten werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
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und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 149, Rz. 403 ff.).
4.2 Bereits mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 wurde festge-
halten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens le-
diglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an
Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In ihrer
Eingabe vom 6. Oktober 2006 macht die Beschwerdeführerin geltend,
sie habe Furcht vor einer Ausschaffung nach Eritrea sowie vor einem
sofortigen Einzug in den Militärdienst in Eritrea. Eine wegen Missach-
tung der Dienstpflicht drohende Strafe stelle unter bestimmten Voraus-
setzungen (absoluter Malus) eine asylrelevante Verfolgung dar. Unter
Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung und aufgrund der der Be-
schwerdeführerin widerfahrenen Ereignisse erscheine die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft neben der Prüfung des Vollzugs der Weg-
weisung unerlässlich. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 wird festgehal-
ten, da von der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
sei, müsse nicht nur die Frage der Wegweisungshindernisse überprüft
werden, sondern auch diejenige der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin nochmals überprüft und festgestellt werden. Damit
weitet sie jedoch den Anfechtungsgegenstand unzulässig auf die
Flüchtlingseigenschaft aus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren
nicht gebunden. Die Beschwerdeinstanz darf also ihren Entscheid an-
ders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., S. 240, Rz. 677). Nach dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen ist sie vielmehr verpflichtet, auf
den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie
als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von
der sie überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass
sie eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vor-
instanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 29 E.3).
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 10. Juni 2008 über die beabsichtigte Motiv-
substitution in Kenntnis und forderte sie auf, zu einer allfälligen Rück-
kehr nach Äthiopien Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. Juni
2008 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen und
legte ein von der SFH in Auftrag gegebenes Gutachten für Personen
eritreischer Abstammung in Äthiopien vom 12. Dezember 2007 ins
Recht. Mit Eingabe vom 23. Juli 2008 ergänzte die Beschwerdeführerin
ihre Stellungnahme.
5.3 Die Beschwerdeführerin hat sich sowohl bei der Befragung in der
Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung klar als äthiopi-
sche Staatsangehörige bezeichnet (vgl. A1/S. 1, A7/S. 1). Auch hat sie
übereinstimmend erklärt, seit ihrer Geburt in C._______ gelebt zu
haben (vgl. A1/S. 1, A7/S. 11). Auf die Frage, weshalb sie sich in die
Schweiz und nicht nach Eritrea begeben habe, wo ihre Mutter und ihre
beiden Brüder lebten, erklärte sie unter anderem, dass sie das Land
gar nicht kenne (vgl. A7/S. 13) und noch nie in Eritrea gewesen sei
(vgl. A7/S. 14). Gemäss ihren Aussagen bei der Befragung in der Emp-
fangsstelle will sie zudem mit einem äthiopischen Reisepass aus
Äthiopien ausgereist sein, der ihr Foto enthalten und auf ihre Identität
gelautet haben soll (vgl. A1/S. 5). Diese Aussage bestritt sie zwar auf
entsprechenden Vorhalt hin bei der kantonalen Einvernahme, und gab
zu Protokoll, sie habe lediglich gesagt, sie wisse nicht, mit welchem
Reisepass sie ihr Land verlassen habe, sie sei aber ganz sicher, dass
sie Äthiopien verlassen habe (vgl. A7/S. 10). Im Verlauf des Asylverfah-
rens brachte die Beschwerdeführerin klar zum Ausdruck, dass ihr Va-
ter äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei. Ihre Mutter bezeich-
nete sie ursprünglich lediglich als „Tigrinya“, später übereinstimmend
als Eritreerin.
5.4 Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte eritreische
Staatsangehörigkeit - von der freilich auch das BFM ausgegangen ist -
ist nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu erachten. Aber
selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten eritreischen
Staatsangehörigkeit ihrer Mutter, vermöchte die Beschwerdeführerin
daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wie sich aus den folgenden
Erwägungen ergibt.
5.4.1 Gemäss Art. 3 des Äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz
vom 23. Dezember 2003 [StAG] ist für den Erwerb der äthiopischen
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Staatsangehörigkeit grundsätzlich die Abstammung massgeblich (vgl.
zur Frage der Staatsangehörigkeit: Internationales Ehe- und Kind-
schaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, begründet von ALEXANDER
BERGMANN, fortgeführt von MURAD FERID, herausgegeben von DIETER
HENRICH, Frankfurt a.M. und Berlin, 159. Lieferung, Dezember 2004, S.
11 ff.). Demnach wird äthiopischer Staatsangehöriger durch Abstam-
mung, wessen Eltern oder wessen Elternteil äthiopischer Staatsange-
höriger ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 StAG). Nach Angaben der Beschwerde-
führerin ist ihr Vater äthiopischer Staatsbürger. Demnach hat die Be-
schwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit.
5.4.2 Prinzipiell behalten Kinder binationaler Paare nach äthiopischen
Recht, solange sie minderjährig sind, beide Staatsangehörigkeiten bei.
Innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit müssen sie
sich für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Bei Untätigkeit des Be-
troffenen während der relativ kurzen Optionszeit wird der Konflikt re-
gelmässig zulasten der äthiopischen Staatsangehörigkeit gelöst. Die
hierin liegende Härte wird allerdings durch die einfache Wiedereinbür-
gerungsmöglichkeit ausgeglichen.
5.4.3 Da die Beschwerdeführerin immer in Äthiopien gelebt haben will,
ist davon auszugehen, dass sie von ihrem Wahlrecht Gebrauch ge-
macht und sie sich für die äthiopische Staatsangehörigkeit entschie-
den hat, zumal sie dadurch Diskriminierungen vermeiden konnte, wel-
che eritreische Staatsangehörige in Äthiopien zu erleiden hatten. Soll-
te sie indes von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben,
stünde ihr durch die relativ einfache Wiedereinbürgerungsmöglichkeit
die Option offen, erneut die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlan-
gen. Grundsätzlich kann jeder frühere äthiopische Staatsangehörige,
der zwischenzeitlich eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben
hat, jederzeit auf Antrag wiedereingebürgert werden, wenn er dauer-
haft zurückkehrt und seine zwischenzeitlich erworbene oder erhaltene
Staatsangehörigkeit aufgibt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin nicht als Staatenlose zu betrachten ist, zumal sie
die allfällig verlorene äthiopische Staatsangehörigkeit wieder erlangen
kann. Folglich erübrigt es sich, auf die im Parteigutachten erörterten
Probleme papierloser Äthiopier einzugehen.
5.4.4 Somit ist in casu von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen.
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6. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug
der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft)
und 2 (Ablehnung des Asylgesuches) des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist dem-
nach nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet lediglich die Frage, ob wegen Undurchführ-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG; SR 142.20]).
6.1 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz nach Eritrea ausgeschlossen. Die
entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die eritrei-
sche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und einen Wegwei-
sungsvollzug nach Eritrea wurden nicht geschützt, sondern substituiert
(vgl. Ziff. 5). Zu prüfen bleibt, ob der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich ist.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
die Beschwerdeführerin, wie aufgrund der unangefochten gebliebenen
Feststellung des Bundesamtes feststeht, keine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
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7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.7 In konstanter Praxis und entgegen den anderslautenden Ausfüh-
rungen in der Stellungnahme vom 25. Juni 2008, dem beigelegten Par-
teigutachten sowie der zusätzlichen Stellungnahme vom 23. Juli 2008
wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22).
Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und
Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Ein-
heit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden
Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen
beendet. 4'500 Blauhelm-Soldaten der UNO kontrollierten bis vor kur-
zem die Grenze zwischen Äthiopien und Eritrea, wobei diese aber ein
sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern
konnten. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März
2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht
von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und
Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer recht-
lich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien
gesprochen werden.
6.8 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass die junge und offensichtlich ge-
sunde Beschwerdeführerin in Äthiopien einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist ihr zu-
zumuten, sich erneut in ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine
neue Existenz aufzubauen. Eigenen Angaben zufolge ist die Be-
schwerdeführerin in C._______ geboren, ging dort zur Schule und
fand als Babysitterin beziehungsweise als Kindermädchen bei einer
italienischen Diplomatenfamilie ein Auskommen. Angesichts des Um-
stands, dass ihre Mutter und ihre Brüder bereits im Jahre 1999 aus
Äthiopien nach Eritrea vertrieben worden sein sollen, während die Be-
schwerdeführerin dort noch bis zum Jahre 2004 offensichtlich ohne
nennenswerte Probleme leben konnte, lässt sich ohne Weiteres auf
ihre Fähigkeiten schliessen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Im Weiteren erscheint die Aussage konstruiert, wonach die Beschwer-
deführerin den Entschluss zur Ausreise erst gefasst haben will, als
ihre Arbeitgeber Äthiopien verliessen, wobei sie nicht gewusst haben
will, wohin sich diese begeben hätten (vgl. A1/S. 5, A7/S. 13). Dass die
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Beschwerdeführerin an einer anderen Stelle des Asylverfahrens
erklärte, sie habe den Entschluss, Äthiopien zu verlassen, nach der
Vertreibung ihrer Mutter gefasst und seit diesem Zeitpunkt begonnen,
dafür zu sparen (A7/S. 8), lässt gleichermassen am Wahrheitsgehalt
ihrer Aussagen über die behauptete schlechte wirtschaftlich-soziale
Situation im Heimatland schliessen. Darüber hinaus ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Aussagen in
der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2008 zufolge, zwölf
Jahre lang ausserhalb der äthiopischen Gesellschaft gelebt haben soll.
Auch als Kindermädchen einer ausländischen Familie dürften sich für
die Beschwerdeführerin genügend Berührungspunkte mit ihrer
äthiopischen Heimat ergeben haben, zumal sie gemäss ihren eigenen
Aussagen ihre Studien mit Hilfe ihrer Arbeitgeber habe fortführen
können (vgl. A7/S. 13). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien auf ein soziales Netz
zurückgreifen kann, zumal es ihr auch gelungen ist, von dort aus die
Reise in die Schweiz zu organisieren und zu finanzieren. Die erstmals
in der ergänzenden Eingabe vom 23. Juli 2008 gemachten Vorbringen,
wonach die Beschwerdeführerin von ihren Arbeitgebern schlecht
behandelt und ausgebeutet worden sei, überzeugen nicht.
Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin im Verlauf des
Asylverfahrens zu Protokoll, ihre Arbeitgeber hätten ihre Reisekosten
übernommen (vgl. A1/S. 5) beziehungsweise sie hätten einen Teil ihres
Lohnes für ihre Ausreise auf die Seite gelegt (vgl. A7/S. 14). Sie hätten
sie versteckt und ihr ermöglicht, ihre Studien fortzuführen (vgl. A7/S.
13). Sie habe zur Schule gehen können (vgl. ebd.) und wäre gerne mit
ihren Arbeitgebern aus Äthiopien weggegangen, um weiterhin für
diese zu arbeiten (vgl. ebd.). Vor diesem Hintergrund kann die geltend
gemachte Ausbeutung nicht geglaubt werden. Im Übrigen ist das dort
geltend gemachte achtjährige Anstellungsverhältnis nicht mit den
Aussagen der Beschwerdeführerin zu vereinen, wonach sie ihre Stelle
im Jahre 1998 angetreten haben will, und somit bis zu ihrer Ausreise
lediglich sechs Jahre lang als Kindermädchen gearbeitet hätte. Bei
dieser Sachlage kann der Beschwerdeführerin das Fehlen
wirtschaftlicher Ressourcen und eines sozialen Beziehungsnetzes im
Heimatland nicht geglaubt werden.
6.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien auch als zumutbar.
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6.10 Grundsätzlich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Ak-
tenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist
und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren, ist in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauf-
lage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea ist ausgeschlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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