B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4494/2017
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter am
10. September 2015 ein schriftliches Asylgesuch einreichen und die Zu-
weisung zum Kanton B._______ beantragen liess, in dem sich sein über
eine Niederlassungsbewilligung verfügende Bruder aufhalte,
dass der Beschwerdeführer am 22. September 2015 anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ unter anderem hinsichtlich des Reisewegs zu Protokoll gab, er
sei am 1. September 2015 von zu Hause nach K. gegangen und habe sich
von dort in die Nähe der türkischen Grenze begeben, die er um zwei Uhr
morgens illegal passiert habe,
dass er in der Folge über diverse Länder, in denen er sich jeweils lediglich
ein paar Tage aufgehalten habe, am 9. September 2015 in die Schweiz
gelangt sei,
dass ihm am 22. September 2015 das rechtliche Gehör zum im schriftli-
chen Asylgesuch angemerkten und in der BzP wiederholten Antrag auf Zu-
weisung in den Kanton B._______ gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 7. Oktober
2015 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen
wurde,
dass ihm mit Schreiben des SEM vom 2. November 2015 mitgeteilt wurde,
aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden, weshalb
das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde,
dass mit Schreiben vom 14. Juni 2017 die Mandatsübernahme durch den
im Rubrum genannten Rechtsvertreter angezeigt wurde und die Mandats-
niederlegung durch den ursprünglichen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
21. Juni 2017 erfolgte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 im Beisein seines
neu mandatierten Rechtsvertreters zu den Asylgründen anhörte,
dass er bei den Befragungen (BzP/Anhörung) zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, syrischer Staatsangehöriger kur-
discher Ethnie aus S. im Nordosten Syriens zu sein,
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dass er die Matura gemacht habe, ohne indes anschliessend an einer Uni-
versität zu studieren, da er den für Ajnabi notwendigen Strafregisterauszug
nicht erhalten habe,
dass er mit seinen Brüdern hauptberuflich (Berufsausübung),
dass er sich zwischen den beiden Orten S. und K. bewegt habe, da die
Familie dort jeweils eine Wohnung besitze, er sich aber meistens in K. auf-
gehalten habe, wo er beruflich tätig gewesen sei,
dass er am 11. Mai 2011 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich
als Ajnabi einbürgern zu lassen,
dass er wenig später aufgefordert worden sei, sich ein Dienstbüchlein aus-
stellen zu lassen, wobei er der Aufforderung aber nicht nachgekommen sei
und auch eine erneute Aufforderung nicht beachtet habe,
dass am 3. Juli 2015, etwa vier Jahre später, ein Mitglied des syrischen
Geheimdienstes eine ihn betreffende Vorladung vorbeigebracht habe, wel-
che aufgrund seiner beruflichen Abwesenheit sein Bruder entgegengenom-
men habe,
dass sein Bruder ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, ohne indes den exak-
ten Inhalt des Schreibens wiederzugeben, weil er diesen nicht verstanden
habe,
dass der Bruder ihm zur Flucht geraten habe, da dieser vermutet habe,
beim Schreiben handle es sich um eine Militärsache,
dass er (der Beschwerdeführer) sich zwecks Vermeidung einer möglichen
Festnahme am 10. Juli 2015 zu einer Tante begeben und sich dort ver-
steckt habe,
dass am 24. oder 25. Juli 2015 Leute der YPG (Yekîneyên Parastina Gel;
Volksverteidigungseinheiten) nach ihm gesucht und – da er nicht auffindbar
gewesen sei – seinen Bruder mitgenommen hätten, welcher in der Folge
für einige Zeit als Offizier der YPG im Einsatz gewesen sei,
dass ihm unmittelbar vor der Ausreise ein Cousin im Auftrag seines Vaters
das Schreiben des Geheimdienstes ausgehändigt habe, welches sein Bru-
der zuvor dem Vater zugesandt habe,
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dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei,
dass er zum Nachweis seiner Identität das Original seiner syrischen Iden-
titätskarte sowie als Beweismittel eine Kopie einer Vorladung des syrischen
Geheimdienstes und eine Kopie eines Unterstützungsschreibens der
PDK-S (Parti Demokrati Kurdistan – Syrien) zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
11. Juli 2017 – eröffnet am 12. Juli 2017 – ablehnte, die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
dass seine Ausführungen widersprüchlich und – da der allgemeinen Erfah-
rung oder der Logik des Handelns widersprechend – unglaubhaft ausge-
fallen seien (widersprüchliche Angaben rund um die Umstände zum Erhalt
der Vorladung, zur persönlichen Einstufung in Bezug auf die Wichtigkeit
dieses Dokumentes respektive seiner daraus resultierenden Verhaltens-
weise sowie zur Beschaffbarkeit und Beibringung des Schreibens nach der
Ausreise),
dass das SEM unter Darlegung eines geographischen, zeitlichen und or-
ganisatorischen Hintergrunds zur YPG sowie mit dem Hinweis auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 fest-
hielt, der Rekrutierung von jungen Männern und auch Frauen durch die
YPG komme in den von den Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien
grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu,
dass er gemäss eigenen Aussagen zwar Kontakt mit Leuten der YPG ge-
habt habe, die versucht hätten, ihn für ihre Sache zu gewinnen, indes wür-
den sich aus den Akten aber keine Hinweise ergeben, dass die Rekrutie-
rungsversuche durch die YPG von asylrelevanter Intensität gewesen seien,
dass demnach die Befürchtung des Beschwerdeführers, von der YPG re-
krutiert zu werden, keine asylrelevante Bedeutung im Sinne von
Art. 3 AsylG entfalte,
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dass das von ihm eingereichte Unterstützungsschreiben der PDK-S an der
Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermöge, da diesem kein Beweis-
wert zukomme,
dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu-
mutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2017 (Poststem-
pel: 11. August 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge
um Gewährung der Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel be-
ziehungsweise in den Beweismittelumschlag beantragen liess,
dass ihm in der Folge eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwer-
debegründung beziehungsweise eine Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen sei,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM
zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu
gewähren sei,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei,
dass dem Beschwerdeführer gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die Verfahrens-
kosten erlassen werden sollen und auf die Erhebung des Verfahrenskos-
tenvorschusses (Art. 64 Abs. 4 VwVG) zu verzichten sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 das Gesuch um Einsicht
in die genannten Beweismittel gutgeheissen und dasjenige um Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufge-
fordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–, zahlbar
bis zum 8. September 2017, zu leisten,
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dass zur Begründung im Zusammenhang mit den Gesuchen um Gewäh-
rung der Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung vorab festge-
halten wurde, der Beschwerdeführer habe im Beisein seines am 12. Juni
2017 bevollmächtigten Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung vom
29. Juni 2017 unter anderem Kopien einer Vorladung des syrischen Ge-
heimdienstes sowie eines Unterstützungsschreibens der PDK-S als Be-
weismittel zu den Akten gereicht (vgl. A 29 Frage 4 S. 2 gemäss Aktenver-
zeichnis des SEM),
dass diese Dokumente vom Dolmetscher im Rahmen der Anhörung über-
setzt und dem Beschwerdeführer anlässlich der beinahe dreieinhalb Stun-
den dauernden Anhörung zahlreiche Fragen rund um die Vorladung des
Geheimdienstes (u.a. zum Inhalt, zur Kenntnisnahme, zum Zeitpunkt und
zu den Umständen des Erhalts des Dokuments) gestellt worden seien,
dass auch aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht davon aus-
zugehen sein dürfte, dem Beschwerdeführer wäre – da in völliger Unkennt-
nis hinsichtlich dieser Beweismittel respektive in Verletzung des rechtlichen
Gehörs – eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides
verunmöglicht worden,
dass insbesondere der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fehlgehen dürfte, wonach
es das SEM unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel zu würdigen,
dass – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen – die Beweismittel expli-
zit Erwähnung im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung gefunden hät-
ten,
dass die Beweismittel einer Würdigung unterzogen worden seien, wobei
dem Schreiben der PDK-S aufgrund seines Charakters der Beweiswert zu
Recht abgesprochen worden sein dürfte (vgl. A 31 II/Ziff. 2 S. 5),
dass vor allem dem Schreiben des syrischen Geheimdienstes umfassend
Nachachtung verschafft worden sei, was aus der entsprechenden ausführ-
lichen Begründung im Entscheid des SEM hervorgehen dürfte
(vgl. A 31 II/Ziff. 1 S.3 f.),
dass zur weiteren Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der
angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
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als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügend erachtet haben respektive die ihm unter Angabe der jeweiligen
Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (vgl. A 7 und A
29) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beanstanden sein
dürften,
dass es sich gleichermassen mit der Argumentation zur Asylrelevanz im
Zusammenhang mit einer befürchteten Rekrutierung durch die Partei PYD
(Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) beziehungs-
weise deren bewaffneten Organisation YPG verhalten dürfte,
dass – bei grundsätzlich unverändertem Sachverhalt – in der Rechtsmitte-
leingabe den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entge-
gengesetzt werden dürfte, das geeignet sein könnte, namhafte Zweifel an
der Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung aufkommen zu
lassen,
dass eine Gehörsverletzung respektive Verletzung der Abklärungspflicht
nicht vorliegen dürfte, zumal die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Per-
son befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Ein-
räumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt haben dürfte, mithin die
Notwendigkeit von zusätzlichen Abklärungen nicht ersichtlich sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht darzulegen vermögen dürfte,
worin überhaupt die Gehörsverletzung bestehen soll, zumal sich aufgrund
der Akten nicht ergeben dürfte, das SEM habe sich nicht mit den wesentli-
chen Sachverhaltselementen ausreichend und differenziert auseinander-
gesetzt sowie vorliegend den Einzelfall nicht einer konkreten Würdigung
unterzogen,
dass unter anderem dem Beschwerdeführer aufgrund der zwischen dem
Stellen des Asylgesuchs und der Anhörung gelegenen Zeitspanne von
mehr als einem Jahr und zehn Monaten (Art. 11 der Beschwerde) keine
Nachteile entstanden sein dürften, woraus er etwas zu seinen Gunsten ab-
zuleiten vermögen dürfte,
dass die allgemeinen Ausführungen mit dem Verweis auf nationale und in-
ternationale Publikationen im Zusammenhang mit der Einbürgerung als
Ajnabi und dem Militärdienst mangels konkret auf die Situation des Be-
schwerdeführers bezogener Vorbringen keine Änderung der angefochte-
nen Verfügung bewirken dürften, insbesondere auch deshalb, weil ihm aus
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diesem Umstand gemäss Akten keine ernsthaften Nachteile asylrelevanten
Ausmasses resultiert haben dürften,
dass sich sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Zusam-
menhang mit den dem Beschwerdeführer vom SEM vorgehaltenen Un-
glaubhaftigkeitselementen in Mutmassungen und unbehelflichen Erklä-
rungsversuchen erschöpfen dürften, mit denen keine neuen und massge-
benden Erkenntnisse zur Klärung des als unglaubhaft erachteten Sachvor-
trags herbeigeführt werden dürften,
dass hinsichtlich der Erörterungen des Beschwerdeführers rund um die be-
fürchtete Rekrutierung durch die YPG und allenfalls daraus resultierender
nachteiliger Konsequenzen zunächst auf die bereits erwähnte und unter
Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom
22. Mai 2015 ergangene, nicht zu beanstandende Begründung in der an-
gefochtenen Verfügung hinzuweisen sein dürfte,
dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen
zu diesem Sachverhaltskomplex ergänzend das Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 anzufügen sein
dürfte, gemäss dem eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Personen,
die sich einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die YPG entziehen würden, in
Abrede gestellt worden sei,
dass aus den gleichen Überlegungen heraus im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Militärdienstverweigerung in Verbindung mit der Be-
hauptung, als gesuchter Regierungsgegner und abgewiesener Asylge-
suchsteller künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu
sein, zum einen auf BVGE 2015/3 und zum anderen auf das Referenzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu
verweisen sein dürfte,
dass gemäss BVGE 2015/3 eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, son-
dern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ver-
bunden sei,
dass mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm
genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion
eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. insbesondere E. 5.9 S. 60 sowie
E. 6.7.2 und 6.7.3 S. 67 ff. des Urteils),
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dass im vorliegenden Fall keine von der Rechtsprechung diesbezüglich ge-
forderten Anzeichen ersichtlich sein dürften,
dass es sich gleichermassen in Bezug auf das in der Beschwerde ge-
nannte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 (Verfolgung von Regimegegnern) verhalten dürfte,
dass lediglich pauschal ausgeführt werden dürfte, der Beschwerdeführer
und seine Familienmitglieder hätten einer Partei in Syrien angehört und
bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen seien so-
mit einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt,
dass hierzu insbesondere festzuhalten sein dürfte, dass der Beschwerde-
führer in den verschiedenen Verfahrensabschnitten nie nachteilige Mass-
nahmen durch die heimatlichen Behörden geltend gemacht habe, die ihm
aufgrund seines familiären Hintergrunds oder wegen seiner eigenen Ein-
stellung oder seines Verhaltens widerfahren wären,
dass in casu die Voraussetzungen für die Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu verneinen sein dürften, weshalb eine vor-
läufige Aufnahme unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung nicht in Betracht fallen dürfte,
dass der Kostenvorschuss am 1. September 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2017 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersetzte,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Ge-
währung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Wegweisung an sich bildet,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochte-
nen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Au-
gust 2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der
Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylge-
währung zu bewirken vermögen,
dass insbesondere ausgeführt und zum Ausdruck gebracht wurde, dass
die von ihm eingereichten und vom SEM in einer nicht zu beanstandenden
Art und Weise gewürdigten Beweismittel zum Beleg einer asylrelevanten
Verfolgung als untauglich erschienen,
dass es sich gleichermassen mit der Argumentation rund um den Antrag
verhält, wonach die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur
Neubeurteilung zurückzuweisen sei (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Au-
gust 2017 S. 4), mithin diesem nicht stattzugeben ist,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals
zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenom-
men wurde,
dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen (vgl. Zwischenverfügung vom
24. August 2017 S. 6),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch
sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am
1. September 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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