Abtei lung IV
D-4495/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren _______, Pakistan,
vertreten durch Irene Rodriguez, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. Februar 2005 i.S. Vollzug der Weg-
weisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4495/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Ahmadi aus A._______, verliess seinen
Heimatstaat nach eigenen Angaben am 14. Juli 2004 und reiste von
Italien her kommend am 20. Juli 2004 in die Schweiz ein. Am gleichen
Tag ersuchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfah-
renszentrum) B._______ um Asyl. Dort wurde er am 22. Juli 2004 zu
seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen und zu seinem Reise-
weg befragt. Am 30. Juli 2004 hörte ihn das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des Bundesamtes für Mi-
gration [BFM]) gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, in seinem Heimatdorf A._______ aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis
Probleme zu haben. Seit etwa zwei Jahren werde er wegen seines
Glaubens von den Mullahs und deren Anhängern verfolgt. Sie hätten
ihn mehrmals geschlagen und gezwungen, seinen Glauben
aufzugeben. Im letzten Jahr sei er einmal bewusstlos geschlagen
worden und habe deshalb zwei bis drei Tage im Krankenhaus
verbracht. Zudem habe er zwischen 2001 und 2003 wegen seiner
Religionszugehörigkeit mehrmals seine Arbeitsstelle verloren. Im
Februar 2004 habe er die Vorfälle der Polizei gemeldet, doch diese
hätte ihm nicht helfen wollen, weil er kein richtiger Moslem sei.
Stattdessen sei er verhaftet und erst nach zwei Tagen gegen
Bezahlung von Schmiergeld wieder freigelassen worden. Nachdem er
seit Mai 2004 ständig bedroht worden sei, habe er keinen anderen
Ausweg mehr gesehen als sein Heimatland zu verlassen.
Im Empfangszentrum gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte
zu den Akten (Nr. _______; ausgestellt am 25. Januar 2003 in
C._______, gültig bis 31. Dezember 2010).
B.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderun-
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gen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Im Weiteren hielt es
fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch
möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 14. März 2005 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben
und beantragen, der Entscheid des BFF vom 16. Februar 2005 sei auf-
zuheben, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantra-
gen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zusammen mit
der Beschwerdeeingabe liess der Beschwerdeführer ausserdem ein
Schreiben der Leiterin des Durchgangszentrums D._______ vom
11. März 2005 einreichen, in welchem diese bestätigt, dass der
Beschwerdeführer von einem anderen pakistanischen Zentrumbewoh-
ner aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit zu den Ahmadis verbal
und mit einem Messer bedroht worden sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2005 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes
wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und überwies die Akten der
Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E.
Mit Eingabe vom 1. April 2005 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin die Kopie eines Polizeirapportes bezüglich des Droh-
vorfalls im Durchgangszentrum als weiteres Beweismittel zu den Akten
reichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2005 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten und beantragte folglich die Abweisung der Beschwerde.
Ausserdem fügte es hinzu, die Tatsache, dass eine asylsuchende Per-
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son in der Empfangsstelle wichtige Punkte unerwähnt lasse, könne für
die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Ein sol-
cher wichtiger Punkt sei beispielsweise der erst beim Kanton erwähnte
Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers. Dieser habe es übrigens bis
dato unterlassen, die versprochenen Unterlagen dazu beizubringen.
Am 8. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Ver-
nehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zugestellt und Gelegenheit
gegeben, sich dazu bis am 25. April 2005 zu äussern.
G.
In seiner Stellungnahme vom 25. April 2005 äusserte sich der Be-
schwerdeführer durch seine Vertreterin zur Würdigung der Aussagen
im Empfangszentrum und hielt im Weiteren an seinen in der Be-
schwerde gemachten Aussagen fest. Überdies wurde die Beibringung
der Krankenhaus-Unterlagen aus dem Heimatstaat in Aussicht gestellt.
H.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer durch sei-
ne Rechtsvertreterin Krankenhaus-Unterlagen des "(...)-Hospitals"
einreichen, die sein Bruder zwischenzeitlich besorgt und ihm in die
Schweiz geschickt habe. Ausserdem legte er diverse Unterlagen
betreffend allgemeiner Probleme der Ahmadis in Pakistan bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
In der Beschwerde wird ausschliesslich der angeordnete Vollzug der
Wegweisung angefochten. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Feb-
ruar 2005 ist somit betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung (vgl. Zif-
fern 1, 2 und 3 des Dispositivs) mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet
aufgrund der Rechtsbegehren somit einzig die Frage, ob der Vollzug
der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar und infolgedessen
die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren kei-
ne Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.2 Das BFM hat in seiner Verfügung die Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur Gemeinschaft der Ahmadi nicht bestritten. Es
hat jedoch festgehalten, dass es die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als
nicht glaubhaft erachte. Der Beschwerdeführer hat seinerseits die
Verfügung des BFM hinsichtlich des Asylpunktes nicht angefochten,
er erklärt jedoch, dass er an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
festhalte. Das BFM habe zur Klärung der Glaubwürdigkeit seiner Ver-
folgung vor allem Widersprüche zwischen dem Empfangsstellenpro-
tokoll und den Aussagen bei der direkten Bundesanhörung aufge-
führt. Damit habe es der ersten Befragung an der Empfangsstelle zu
viel Bedeutung zugemessen. Er habe bei der Bundesanhörung aus-
gesagt, dass er bei der ersten Befragung mehr habe erzählen wollen
und auch gewisse Aussagen gemacht habe, die aber nicht protokol-
liert worden seien mit dem Verweis, er könne bei der nächsten Anhö-
rung ausführlich erzählen. Andere vom BFM angeführte Widersprü-
che (ob die Brüder Probleme gehabt hätten oder nicht und ob der Va-
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ter tot sei oder nicht) seien nicht direkt asylrelevant. Ausserdem sei
es offensichtlich, dass es sich hierbei um ein Missverständnis hand-
le. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass es gewisse Verständi-
gungsprobleme während der Anhörung gegeben habe. Am Ende der
Bundesanhörung habe er auf die Frage, wie er den Dolmetscher ver-
standen habe, auch spontan ausgesagt: "Gut, besser als den letzten
Dolmetscher".
4.2.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zur Auffassung, dass sich in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers tatsächlich Widersprüche finden. So hat er beispielsweise in der
Empfangsstelle ausgesagt, sein Vater lebe an seiner Heimatadresse
(A1/10, S. 3), während er gemäss kantonaler Befragung vor 1 ½ bis
2 Jahren verstorben sei (A8/15, S. 3). Anlässlich der ersten Anhörung
gab er zu Protokoll, er wisse nicht, wo in Italien er gelandet sei, weil
er nicht lesen könne (A1/10, S. 6). Ebenfalls während dieser
Befragung sowie auch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
erklärte er indessen, im Jahr 2000 die Matura gemacht zu haben
(A1/10, S. 2 und A8/15, S. 4), was ohne lesen zu können nicht
möglich ist. Diese die persönlichen Verhältnisse betreffenden
Ungereimtheiten sind für die Frage der Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft zwar nicht unmittelbar von Bedeutung. Sie
sind aber sehr wohl der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers abträglich, was wiederum bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durchaus mit zu berücksichtigen
ist. Aus den Protokollen ergeben sich sodann weitere Anhaltspunkte,
welche auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hinweisen. Wie
das BFM zu Recht feststellte, hat der Beschwerdeführer tatsächlich
erst bei der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt, dass er, als er im
Februar 2004 zur Polizei ging, anstatt Hilfe zu bekommen,
zusammengeschlagen, festgenommen und zwei Tage festgehalten
worden sei (vgl. A8/15, S. 6). Zutreffend hält das BFM auch fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals bei der Anhörung zu den
Asylgründen erklärt habe, dass er in den Spital habe gebracht
werden müssen, nachdem er bewusstlos geschlagen worden sei
(A8/15, S. 6 und 10). Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zu-
sammenhang der Einwand, der Beschwerdeführer habe in der ersten
Befragung mehr erzählen wollen und er habe auch gewisse Aussa-
gen gemacht, die nicht protokolliert worden seien mit dem Verweis,
er könne bei der nächsten Anhörung ausführlich erzählen. Der Be-
schwerdeführer hat unterschriftlich bestätigt, dass das Empfangsstel-
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lenprotokoll seine Aussagen enthält und ihm in einer verständlichen
Sprache rückübersetzt worden ist (A1/10, S. 7), und es finden sich
im Protokoll keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass es bei der
Protokollierung der Aussagen des Beschwerdeführers zu Missver-
ständnissen oder Unvollständigkeiten gekommen sein könnte.
Schliesslich darf selbst dann, wenn der Beschwerdeführer bei der
Befragung in der Empfangsstelle tatsächlich aufgefordert worden
sein sollte, sich kurz zu fassen, sehr wohl erwartet werden, dass er
ein zentrales Ereignis, wie den von ihm später anlässlich der Anhö-
rung geltend gemachten Umstand, dass er von der Polizei zusam-
mengeschlagen, festgenommen und zwei Tage festgehalten worden
sei, zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Festzustellen bleibt, dass
sich in den Protokollen, neben den vom BFM bereits erwähnten, wei-
tere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers fin-
den. So erklärte er bei der Anhörung am 30. Juli 2004 im Rahmen
seiner freien Ausführungen, er sei letztes Jahr nach seinem zwei- bis
dreitägigen Spitalaufenthalt zur Polizei gegangen und habe alles er-
zählt; diese habe ihm aber praktisch gar nicht zugehört. Im Februar
2004 sei er erneut zusammengeschlagen und verletzt worden, wo-
rauf er direkt zur Polizeistation gegangen sei, um Anzeige zu erstat-
ten. Anstatt Hilfe zu bekommen, sei er aber zusammengeschlagen,
festgenommen und zwei Tage festgehalten worden (vgl. A8/15, S. 6).
Später erklärte er anlässlich der Anhörung jedoch auf gezieltes
Nachfragen hin, er sei nicht zweimal, sondern nur einmal bei der Po-
lizei gewesen (vgl. A8/15, S. 9). Insgesamt ergeben sich aus den
dargelegten Gründen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des
vom Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend gemachten Sachverhalts. An dem bisher Gesagten vermögen
auch die eingereichten Krankenhaus-Unterlagen des "(...)-Hospitals"
nichts zu ändern, da aus ihnen lediglich hervor geht, dass der
Beschwerdeführer dort vom 10. bis 13. Dezember 2003 wegen einer
Kopfverletzung hospitalisiert war. Sie sagen jedoch nichts über die
Ursache, geschweige denn über die Urheberschaft oder die mög-
lichen Folgen der Verletzung aus. Aufgrund seiner Aussagen
bestehen mithin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er im
Falle der Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
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Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen wür-
de (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122). Dies gelingt ihm
nach dem Gesagten nicht. Allein mit der Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft und den damit
verbundenen Benachteiligungen durch die andersgläubigen Moslems
oder gewisse Behördenmitglieder sind noch keine Nachteile im Sinne
besonders schwerer Eingriffe in fundamentale Menschenrechte dar-
getan. Von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschli-
chen Behandlung in Pakistan ansässiger Ahmadis kann nach Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesprochen werden
(vgl. EMARK 2002 Nr. 3 E. 7c S. 24 f.). Der Vollzug der Wegweisung
stellt unter diesen Umständen keine Verletzung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig (vgl. Art. 83
Abs. 3 AuG).
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in
sein Heimatland heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
In den letzten Monaten kam es in Pakistan zwar zu einer Phase erhöh-
ter Gewalt. Acht Jahre nach seiner Machtübernahme durch einen un-
blutigen Putsch und nach seiner Wiederwahl am 6. Oktober 2007 er-
klärte Präsident und Armeechef Pervez Musharraf am 3. November
2007 den Notstand und setzte damit die Verfassung ausser Kraft. In
den Tagen darauf kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Politikern,
Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten und weiteren Regimegeg-
nern. In der Folge wurden im ganzen Land Strassenproteste durchge-
führt. Die vormals rivalisierenden Oppositionspolitiker und ehemaligen
Ministerpräsidenten Benazir Bhutto, die am 18. Oktober 2007 aus ih-
rem 8-jährigen Exil zurück gekehrt war, und Navaz Sharif einigten sich
auf ein Bündnis gegen den Präsidenten. Am 11. November 2007 kam
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der Präsident der Opposition etwas entgegen und verkündete, dass
die Parlamentswahlen noch vor dem 9. Januar 2008 stattfinden wür-
den. Am 14. November 2007 stellte Musharraf den sowohl von den
USA und Frankreich als auch von den Oppositionspolitikern geforder-
ten Rücktritt als Armeechef bis Ende des Monats in Aussicht. In der
Nacht auf den 16. November 2007 wurde das Parlament mit Abschluss
seiner fünfjährigen Amtszeit automatisch aufgelöst. Am gleichen Tag
wurde die Übergangsregierung für die Zeit bis zu den angekündigten
Parlamtenswahlen vereidigt. Am 25. November 2007 kehrte auch der
frühere pakistanische Premierminister Nawaz Sharif nach sieben Jah-
ren im Exil in seine Heimat zurück. Drei Tage später trat Präsident
Musharraf wie angekündigt von seinem Amt als Armeechef zurück und
wurde tags darauf für eine weitere fünfjährige Amtszeit als Präsident
vereidigt. Am 15. Dezember 2007 hob er den Ausnahmezustand auf
und versprach freie Parlamentswahlen. Bei einem Selbstmordattentat
am 27. Dezember 2007 in Rawalpindi wurde die frühere Ministerpräsi-
dentin und Vorsitzende der Oppositionspartei Benazir Bhutto getötet.
In den darauf folgenden Tagen kam es zu landesweiten Ausschreitun-
gen und Protesten. Aufgrund dieser Unruhen beschloss die Wahlkom-
mission, die Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 zu verschie-
ben (vgl. "Die Zeit" vom 5. September 2007, Spiegel Online vom 6. und
17. Oktober 2007 sowie vom 3., 7., 11., 28. und 29. November 2007,
Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 5. November 2007 und vom 17. De-
zember 2007, Swissinfo vom 8. November 2007, Schweizerische De-
peschenagentur [sda] vom 11. November 2007, NZZ Online vom
14. November 2007, vom 28. und 29. Dezember 2007 sowie vom
3. Januar 2008, Welt Online vom 16. und 25. November 2007 sowie
vom 27. Dezember 2007). Auch unter Berücksichtigung der neusten
Entwicklungen kann in Pakistan jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht
von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden.
4.3.2 Aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sind
ebenfalls keine Hindernisse erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme bezüg-
lich seiner Glaubenszugehörigkeit ist Folgendes festzustellen: Ahma-
dis sehen sich in Pakistan in ihrem religiösen Leben in einschneiden-
der Weise eingeschränkt. Sie verstehen sich selber als Muslime, wer-
den von den orthodoxen Muslimen jedoch als Ketzer betrachtet, da sie
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das fundamentale Glaubensprinzip des Islams - Muhammed sei der
letzte aller Propheten gewesen - verworfen haben. 1974 wurden die
Ahmadis durch Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung
aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer
nicht-muslimischen Minderheit erklärt. Seither wurden einige Strafge-
setzbestimmungen ins pakistanische Strafgesetzbuch aufgenommen
(unter anderem der sogenannte "Blasphemieparagraph"), die diskrimi-
nierenden Charakter haben und sich insbesondere gegen die Ahmadis
richten. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren muslimischen
Glauben ausdrücken und ausüben, können daher bewirken, dass or-
thodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ih-
ren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und vermögen Reaktionen
der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung)
auszulösen (vgl. auch EMARK 2002 Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25).
Praxisgemäss wird der besonderen Situation der Ahmadis in Pakistan
dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser
Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die Annahme der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert wird, wobei die Be-
urteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzu-
nehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann
anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffen-
den Asylbewerbers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige
Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungs-
indiz ergibt (vgl. EMARK 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229).
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer selbst keine besonders expo-
nierte Stellung in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis oder gar
eine besondere politische Funktion inne. Zudem beschränkten sich die
behaupteten Benachteiligungen, soweit sie sich überhaupt zugetragen
haben, auf das Dorf A._______ und dessen Umgebung. Es bestehen
jedoch keine hinreichend glaubhaften Hinweise auf ernsthafte oder
unausweichliche Behelligungen des Beschwerdeführers. Die religiös
bedingte Drohung mit einem Messer vom 2. November 2004 im
Durchgangszentrum, begangen durch einen anderen pakistanischen
Staatsangehörigen, ist zwar aktenkundig, für die Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht von Bedeutung.
Dieser Vorfall hatte eine Verlegung des Bedrohers zur Folge, während
der Beschwerdeführer ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtete.
In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dieser
Vorfall zeige deutlich, wie gefährlich es für einen Ahmadi unter
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muslimischen Pakistanern sei. Sein Angreifer sei nach Lahore
ausgeschafft worden, habe jedoch geschworen, ihn sofort
umzubringen, wenn er wieder in Pakistan auftauche. Deswegen sei er
verängstigt und wisse, dass er bei einer Wegweisung von der
Verfolgung dieses Mannes nicht sicher sei. Schliesslich kenne er
seinen Namen und seinen Herkunftsort. Nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts bildet jedoch dieser Vorfall, einschliesslich
dem zu den Akten gereichten Polizeirapport sowie dem
Bestätigungsschreiben der Zentrumsleiterin vom 11. März 2005 keinen
hinreichenden Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat weiteren Behelligungen
aus dem Umfeld der hier involvierten Person ausgesetzt wäre.
In den Akten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt
über eine gute Schulbildung (A8/15, S. 4). Ausserdem leben seine
Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern nach wie vor in seinem Hei-
matdorf (vgl. A1/10, S. 3; A8/15, S. 3 f.), womit er dort über ein beste-
hendes soziales Familiennetz verfügt. Im Weiteren macht der Be-
schwerdeführer aktuell auch keine gesundheitlichen Probleme geltend
und auch aus den Akten geht nichts hervor, was darauf hindeuten wür-
de. Schliesslich kann angefügt werden, dass es dem Beschwerdefüh-
rer offen steht und es ihm auch zuzumuten ist, sich an einem anderen
Ort seines Heimatstaates niederzulassen, womit er jederzeit über eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt. Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich deshalb nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG.
4.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).
5.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 12
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung
vom 23. März 2005 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Gemäss den Akten ist der Be-
schwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht arbeitstätig, weshalb er
nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist. Folglich sind
dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Krüger
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