B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4495/2017
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
im Januar 2016 und gelangte am 29. Juni 2016 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 13. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) zu seiner Person befragt (BzP) und am 9. Juni 2017 fand die Anhörung
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus Kabul und gehöre der Ethnie der (…) an. Er habe in Kabul
zwölf Jahre die Schule besucht und bis zur Ausreise gewohnt. Seine Ehe-
frau lebe zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern, seiner Mutter so-
wie seiner Schwester nach wie vor in seinem Haus in Kabul. Er habe wäh-
rend mehreren Jahren bei verschiedenen internationalen (…)firmen in Ka-
bul gearbeitet. So sei er als Fahrer bis zum (…) beim Unternehmen
„B._______“, danach bis zum (…) bei der Firma „C._______“, von (…) bei
der Firma „D._______“ und schliesslich als Wache von (…) bei der Firma
„E._______“ angestellt gewesen. Nachdem sein Vertrag bei E._______ be-
endet worden sei, habe er einen eigenen (…)laden eröffnet und diesen zu-
sammen mit einem Geschäftspartner geführt. Vom Laden könne man gut
leben. Seit seiner Ausreise betreibe der Geschäftspartner das Geschäft
selbständig weiter und händige seiner Familie regelmässig den ihm (dem
Beschwerdeführer) zustehenden Anteil am Gewinn aus. Er habe Afghanis-
tan nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, sondern weil er befürch-
tet habe, wegen seiner früheren Tätigkeiten für ausländische Firmen von
den Taliban getötet zu werden. Es sei ihm zwar ihn Kabul nichts passiert
und er habe persönlich nie Kontakt mit den Taliban gehabt. Durch Nach-
richten im Fernsehen sei aber bekannt, dass die Taliban mehrere für aus-
ländische Firmen tätige Personen getötet habe. Wenn er im Heimatstaat
nicht um sein Leben gefürchtet hätte, hätte er seine Familie niemals alleine
gelassen. Da sich die Sicherheitslage in Kabul zunehmend verschlechtert
habe, habe er sich Ende Januar 2016 zur Ausreise entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 – eröffnet am 14. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
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D.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 11. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller
Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem eine Fürsorgebestäti-
gung, ein Positionspapier von Amnesty International vom 22. Februar 2017
und Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
14. November 2016 und 19. Juni 2017.
E.
Mit Schreiben vom 16. August 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwer-
deführer den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 21. September 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, wobei sie die Beurteilung des entsprechenden Gesuchs auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verschob.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen der Tätigkeit für in-
ternationale Firmen der Gefahr einer lebensbedrohenden Verfolgung aus-
gesetzt sei, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asylre-
levant. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen
Kontakt mit den Taliban gehabt habe, ihm bis zur Ausreise nichts zuges-
tossen sei und er auch niemanden kenne, dem seitens der Taliban etwas
passiert sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan in ab-
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sehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten habe. Die subjektiv empfundene Furcht könne –
insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer vor seiner Aus-
reise nicht für eine ausländische Firma tätig gewesen sei, sondern einen
eigenen Laden geführt habe – anhand objektiver Kriterien nicht nachvoll-
zogen werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und er zur Ausreise
verpflichtet sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Authentizität der eingereichten Ar-
beitsbestätigungen in Frage stelle. Zudem sei bekannt, dass die Taliban,
El Qaida und der IS (Islamischer Staat) in Afghanistan jene Zivilisten, die
mit den „Ungläubigen“ kooperieren beziehungsweise für sie arbeiten, als
Verräter ansehen und ohne Vorwarnung entführen und/oder töten würden.
Aus diesem Grund sei er nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt und
fürchte um sein Leben, da die afghanischen Behörden kaum in der Lage
seien, den nötigen Schutz zu gewährleisten. Im Übrigen sei eine Rückkehr
in sein Heimatland gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zumutbar. Aufgrund
der Verschlechterung der Sicherheitslage müsse von einer Kriegssituation
ausgegangen werden, in welcher er konkret gefährdet sei.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Anstellungen
des Beschwerdeführers bei internationalen Firmen in Abrede gestellt. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die
Einschätzung der Vorinstanz umzustossen.
6.2 Vorab ist festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten
Dokumenten, bei welchen es sich angeblich um Originale handelt, jeglicher
Beweiswert abzusprechen ist. Die Arbeitsbestätigungen der Unternehmen
B._______ und C._______ sind beide undatiert und weisen grammatikali-
sche und orthographische Mängel auf. Tritt hinzu, dass der Hintergrund bei
der Bestätigung der Firma C._______ offenkundig eine schlechte (Scan-
)Kopie ist und den Dokumenten ausserdem eindeutige Identifizierungs-
merkmale in Bezug auf den Beschwerdeführer fehlen. Abgesehen von ei-
ner bloss aufgeklebten Fotographie des Beschwerdeführers nennen sie
ausschliesslich dessen Vorname ohne weitere Kennzeichnungsmerkmale.
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6.3 Hinzu kommt, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinen
Anstellungen bei ausländischen Firmen dürftig und nicht schlüssig ausge-
fallen sind. So gab er auf die Frage nach seiner Tätigkeit am letzten Ar-
beitstag an, er sei Fahrer gewesen, und wiederholte auf Nachfrage, den
ganzen Tag im Büro der Firma C._______ auf eine Fahrt gewartet zu ha-
ben. Wenige Fragen später gab er indessen davon abweichend an, sein
letzter Arbeitgeber sei die Firma E._______ gewesen, er habe dort als
Wächter gearbeitet (vgl. SEM act. A6 S. 4 f.). Schliesslich lassen auch die
– entgegen eigenen Angaben – vom SEM als rudimentär bezeichneten
Englischkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. SEM act. A6 S. 5) nicht
vermuten, dass er als Fahrer bei ausländischen Firmen gearbeitet hat.
6.4 Dem Gesagten nach halten die Vorbringen des Beschwerdeführers, für
ausländische Firmen in Kabul tätig gewesen zu sein, den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die gestützt da-
rauf geltend gemachte Furcht vor einer Bedrohung durch die Taliban lässt
sich demnach, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, mit objekti-
ven Umständen nicht begründen.
6.5 Anderweitige asylrelevante Nachteile, welche der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland zu befürchten hat, werden nicht vorgebracht und erge-
ben sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer hat eigenen An-
gaben zufolge bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit niemandem
Probleme gehabt (SEM act. A6 S. 8). Er war weder in irgendeiner Form
von den Taliban kontaktiert worden noch vermochte er über anderweitige
konkrete Verfolgungshandlungen zu berichten (SEM act. A15 F89, 94,
109).
6.6 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass nicht
anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in ab-
sehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmass-
nahmen extremistisch oder fanatisch eingestellter Gruppierungen – na-
mentlich der Taliban – zu befürchten hat. Damit vermag der Beschwerde-
führer aus den zitierten Länderberichten nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
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7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend:
FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre.
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Seite 8
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.2.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Refe-
renzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verwei-
sen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht
darin fest, dass sich seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung
der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg ergibt und derart schwierige
humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans bestehen, dass die
Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifi-
zieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beur-
teilen sei. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Hauptstadt Kabul
betreffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen (Urteil D-5800/2016, E.8.4.1).
9.2.2 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so
stammt dieser nach übereinstimmenden Angaben anlässlich der BzP und
der Anhörung aus Kabul wo er sein gesamtes Leben verbracht und wäh-
rend zwölf Jahren die Schule besucht hat. Er besitzt dort ein eigenes Haus,
in welchem nach wie vor seine Ehefrau mit den drei Kindern sowie seine
Mutter und seine Schwester wohnen. Der Beschwerdeführer ist Teilhaber
eines (…)ladens, von dessen Erlösen es sich den Ausführungen nach gut
leben lässt. Weiter ist der Beschwerdeführer jung und bezeichnet sich –
abgesehen von den durch seine Sorgen um die zurückgelassene Familie
ausgelösten Beschwerden ([…], […], […]), welche angeblich vom Arzt als
unbedeutend erachtet wurden – als gesund (vgl. SEM act. A6 S.6; A15 F13,
34, 48-62, 99-105). Damit darf als erstellt gelten, dass der Beschwerdefüh-
rer in Kabul über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und eine gesi-
cherte Wohnsituation verfügt und in wirtschaftlicher Hinsicht durch seinen
Anteil am (…)geschäft in Kabul hinreichend abgesichert ist. Es liegen dem-
nach beim Beschwerdeführer besonders begünstigende Faktoren vor. Der
Vollzug der Wegweisung nach Kabul erweist sich unter Beachtung der
strengen Prüfungsvoraussetzungen somit als zumutbar.
9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktent-
scheid gegenstandslos geworden.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: