Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4497/2011/sed
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Äthiopien,
vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, LL.M.
c/o Asylhilfe Bern, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. Dezember 2010 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe die Aufgabe gehabt, in B._______ Touristen eine (…)
zu zeigen,
dass es am (…) zwischen dem Oberhaupt der Kirche, C._______, und
dessen Stellvertreter, D._______, einen Streit gegeben habe, aufgrund
dessen die Kirche in zwei Fraktionen zerfallen sei, wobei der Pfarrer
und der Prediger Partei für den Stellvertreter ergriffen hätten, während
der Leiter der Kirche und das Sekretariat C._______ unterstützt
hätten,
dass eine kirchliche Versammlung ein Schreiben an den
Ministerpräsidenten gerichtet habe, worin der Rücktritt des
C._______en gefordert worden sei, und am selben Abend die
Teilnehmer der Versammlung von Unbekannten geschlagen worden
seien,
dass der Gesuchsteller beschuldigt worden sei, ein Anhänger des
Stellvertreters zu sein, und man ihm verboten habe, seinen
Arbeitsplatz (…) aufzusuchen,
dass er nicht mehr bezahlt worden sei und seine Dienstwohnung habe
verlassen müssen,
dass er sich schriftlich an C._______ gewandt habe, worauf er auf
einem Polizeirevier während (…) Tagen in Haft gehalten worden und
daraufhin gegen Kaution freigekommen sei, wobei ihm C._______,
welcher zugleich Richter gewesen sei, erlaubt habe, in der Wohnung
zu bleiben, bis er eine neue Unterkunft gefunden habe,
dass er am (…) zusammen mit E.______ in der Stadt gewesen sei, wo
sie beschossen worden seien und E._______ tödlich getroffen worden
sei,
dass er am (…) sein Haus verlassen habe und nach F._______ gereist
sei, von wo aus er (…) Tage später die Ausreise aus seinem
Heimatstaat angetreten habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom (…) feststellte, der Gesuchsteller
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der
Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausführte, die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom (…)
beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
3. Dezember 2010 (…) vollumfänglich abwies,
dass es im Einklang mit der Vorinstanz erhebliche die Zweifel an den
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hegte und den Beweiswert
der eingereichten Dokumente als beschränkt einschätzte,
dass die am (…) mandatierte Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit
Eingabe vom (…) zuhanden des "hängigen Beschwerdeverfahrens
(…)" (…) Beweismittel (…) einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom (…) auf die
erwähnte Eingabe unter dem Titel der Revision nicht eintrat,
dass es zur Begründung ausführte, das Beschwerdeverfahren sei mit
Urteil vom 3. Dezember 2010 abgeschlossen worden, weshalb die
Eingabe nicht als Beschwerdeergänzung entgegengenommen werden
könne, und auch eine Entgegennahme als Revisionsgesuch gegen das
erwähnte Urteil ausser Betracht falle, zumal die Eingabe explizit als
Ergänzung der Beschwerde vom (…) bezeichnet worden sei,
dass der Gesuchsteller mit einer als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichneten Eingabe vom (…) an das BFM beantragte, es sei die
Verfügung des Bundesamtes vom (…) in Wiedererwägung zu ziehen,
neu festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
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dass er gleichzeitig die Eingabe vom (…) zusammen mit sämtlichen
Beilagen erneut zu den Akten reichte, ein zusätzliches Beweismittel
einreichte, zur Begründung den bisherigen Sachverhalt wiederholte
und ausführte, die neuen Beweismittel vermöchten die
Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun,
dass das BFM mit Schreiben vom 15. August 2011 die Eingabe zur
weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies und
zur Begründung im Wesentlichen ausführte, darin werde die
Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 3. Dezember 2010 gerügt, wobei es
auf das Urteil (…) verwies, wonach durch die Geltendmachung der
ursprünglichen Asylgründe im Wiedererwägungsverfahren auf einen
bereits vor dem Urteil der Beschwerdeinstanz bestandenen
Sachverhalt Bezug genommen und damit sinngemäss der
Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) angerufen werde, dessen Beurteilung in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die
Art. 121128 BGG sinngemäss anwendet (Art. 45 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass
die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine
Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121123 BGG
aufgeführt sind,
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dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei
bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM
auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten
geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten
(Art. 46 VGG in analogiam),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das
Revisionsgesuch nicht – was vorliegend nicht in Betracht kommt – in
die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG),
dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom
3. Dezember 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen
gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordent
lichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und
der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47
VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die
Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus
vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund
und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und
Letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen
Beschwerdeentscheides zu enthalten hat,
dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten
Anforderungen zu genügen hat,
dass der Gesuchsteller zwar keinen der in Art. 121123 BGG
aufgeführten Gründe explizit benennt, anhand der eingereichten
Beweismittel und der darauf bezogenen Argumentation jedoch mit
genügender Klarheit das Bestreben zu erkennen ist, die Sach
verhaltsfeststellung im Urteil (…) vom 3. Dezember 2010 als falsch
oder unvollständig erscheinen zu lassen,
dass der Gesuchsteller insofern den gesetzlichen Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung
darlegt, warum nach seiner Einschätzung dieser Revisionsgrund
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verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a
S. 122 f.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG),
dass die Eingabe des Gesuchstellers zudem die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass mithin die vom Gesuchsteller als „Wiedererwägungsgesuch“
bezeichnete Eingabe vom BFM zu Recht an das
Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch
überwiesen wurde,
dass somit auf das frist und formgerecht eingereichte Revisions
gesuch einzutreten ist,
dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils
verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter
Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem
Entscheid entstanden sind,
dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich
erfahren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren
noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht
haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon
damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG
SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123
Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46
und 5.47),
dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der
zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die
gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren
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nicht in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S.
250 Rz. 5.48),
dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen
sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden
können und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., zu
Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4),
dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und
prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer
Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 8 zu
Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungs
pflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren
Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter
und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asyl
verfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren
Hinweisen),
dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von
Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist
und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf,
bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen
(vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),
dass im vorliegenden Verfahren folgende Beweismittel eingereicht
wurden: (…),
dass die erwähnten Beweismittel – ungeachtet der Fragen von deren
Neuheit und Beachtung der zumutbaren Sorgfalt betreffend die
Einreichung im ordentlichen Verfahren – als nicht erheblich im Sinne
der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren sind,
dass sich (…) auf die Kontroverse in der Äthiopischen Orthodoxen
Kirche, den Lebenslauf von C._______ und die Situation von
D._______ beziehen, diese Beweismittel jedoch in keinem direkten
Zusammenhang mit den vom Gesuchsteller konkret geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen stehen und mithin zu deren
Nachweis nicht geeignet sind,
dass der Gesuchsteller aus (…) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag, zumal seine Tätigkeit sowohl als Touristenführer als auch im
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Zusammenhang mit (…) im ordentlichen Asylverfahren nicht in Abrede
gestellt wurde,
dass (…) zwar Bezug auf die Verfolgungsvorbringen des
Gesuchstellers nehmen, jedoch in lediglich pauschaler Weise, indem
darin ausgeführt wird, diesem sei vorgeworfen worden, mit den
Gegnern des äthiopischen C._______ zusammengearbeitet zu haben
beziehungsweise er habe Äthiopien aus religiösen und politischen
Gründen verlassen müssen, während im Schreiben von D._______
diesbezüglich nur Mutmassungen geäussert werden,
dass diese (…) mithin nicht geeignet sind, an der die individuellen
Verfolgungsvorbringen betreffenden Beweislage etwas zu ändern und
mithin ebenfalls als nicht erheblich im Sinne der revisionsrechtlichen
Bestimmungen zu qualifizieren sind,
dass die nachgereichten Beweismittel mithin bei Vorliegen im
ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt
hätten,
dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden
Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen,
weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2010 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: