B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4497/2017
lan
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Sabrina Weisskopf, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess China eigenen Angaben zufolge am (…)
2015 und gelangte gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie
am 29. Mai 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 10. Juni 2015 wurde sie sum-
marisch befragt und am 8. März 2016 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, sie gehöre seit (…) 2014 der in China verbotenen Glau-
bensgemeinschaft B._______ (…) an. Sie sei keine Leiterin einer Gruppe
gewesen, habe aber (… [Werbematerial]) für die Glaubensgemeinschaft
produziert. Sie sei von ihrer Mutter bekehrt worden. Seit den Ereignissen
von C._______, bei welchen Angehörigen der B._______ (… [eine Straf-
tat]) unterstellt worden sei, habe ihr Vater ihr den Glauben verboten, sie
geschlagen und ihr gedroht, sie müsse die Wohnung verlassen. Ihr Vater
habe zweimal Anzeige bei der Polizei gegen sie erstattet beziehungsweise
damit gedroht, dies zu tun. Ende (…) 2014 sei sie zu einer Glaubens-
schwester gezogen. Im (…) 2014 sei sie wegen der Passbeschaffung kurz
nach Hause zurückgekehrt und dort erneut unter Druck gesetzt worden. In
der Wohnung der Glaubensschwester, bei der sie gewohnt habe, seien
auch religiöse Treffen veranstaltet worden. Im (…) 2014 sei es während
eines solchen Treffens zu einer Polizeikontrolle gekommen. Vor dem Ein-
treffen der Polizei hätten Bücher und andere Materialien gerade noch ver-
steckt werden können. Obwohl sie den Polizisten versichert hätten, dass
Freunde und Verwandte auf Besuch seien, sei die Wohnung durchsucht
worden, woraufhin religiöse Schriften beziehungsweise ihr Computer so-
wie eine externe Speicherkarte und darauf Informationen zum Glauben
und Programme (…) gefunden worden seien. Daraufhin seien die Perso-
nalien aller Anwesenden aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin
habe die Polizei angefleht, dem Vater, der den Polizisten offenbar bekannt
war, nichts über den Vorfall zu berichten. Sie sei lediglich verwarnt worden
und habe die Wohnung verlassen können. Ihr Computer sei vermutlich be-
schlagnahmt worden. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt und habe
dort einige Monate gelebt. Vermutlich sei sie überwacht und ihr Telefon ab-
gehört worden.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin vom SEM
Gelegenheit zu einer Stellungnahme bezüglich ihrer exilreligiösen Tätigkei-
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ten gegeben. In ihrer Antwort vom 20. Juni 2017 führte die Beschwerde-
führerin aus, am (…) sei ihre Kirche (…) in der Schweiz begründet worden
(… [und am]) sei sie (… [in ein Amt]) gewählt worden. Sie organisiere Tref-
fen, betreue eine Hotline und verbreite ihren Glauben (… [im Internet]).
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 – eröffnet am 12. Juli 2017 – wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin – han-
delnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG
(SR 142.31) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Replik vom 27. September 2017 (Poststempel) nahm die Beschwerde-
führerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin weitere Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung hielt das SEM im We-
sentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf die Kontrolle im
(…) 2014 widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie an der Befragung
ausgesagt habe, bei dieser seien religiöse Bücher gefunden und ihre Glau-
bensschwestern bedroht worden, während sie an der Anhörung angege-
ben habe, ihre externe Speicherkarte und die sich darauf befindenden Vi-
deos und Lektüren zu ihrem Glauben sei gefunden worden. Ihre Schilde-
rungen seien zudem unlogisch, wenn sie angebe, lediglich verwarnt wor-
den zu sein und nach der Kontrolle keinen Konflikt mit den Behörden ge-
habt zu haben, obwohl sie an einem Treffen einer verbotenen Glaubens-
gemeinschaft teilgenommen habe. Dass sie von denselben beobachtet
worden sei, sei lediglich eine Behauptung ihrerseits. Die Erklärung, man
habe sie gehen lassen, weil sie ihren Glauben noch nicht lange ausgeübt
habe, sei anzuzweifeln. Widersprüchlich sei auch, dass sie einerseits an-
gebe, die Behörden würden die Glaubensausübung dulden, wenn man kei-
nen Beitrag an den Glauben leiste, nicht missioniere oder die Lektüre lese
und verbreite, sie andererseits aber um ihr Leben gefürchtet habe. Weiter
habe sie nach der angeblichen Kontrolle im (…) 2014 bei ihrer Visumsau-
sstellung und der Ausreise noch zweimal Behördenkontakt gehabt. Ihre
Begründung, sie habe keine auffälligen Aufgaben für die Glaubensgemein-
schaft ausgeführt und sei keine Anführerin gewesen, sodass sie ein Visum
habe erhalten und ausreisen können, widerspreche ihren Angaben, wo-
nach sie das Visum teilweise illegal erschlichen habe. Hinzu komme, dass
sie erst (… [einige Zeit]) nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch
gestellt habe. Auf die Frage, was denn die Behörden gegen sie in der Hand
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Seite 6
hätten, habe sie an der Anhörung ferner auf ihren Computer verwiesen. Vor
diesem Hintergrund sei erstaunlich, dass sie diesen an der Befragung nicht
bereits erwähnt habe. Zudem handle es sich lediglich um eine Vermutung
ihrerseits, dass der Computer beschlagnahmt worden sei und es sei nicht
nachvollziehbar, wieso die Polizei diesen nicht hätte näher untersuchen
und sie einfach gehen lassen sollen. Schliesslich erstaune, dass es ihr so
wichtig gewesen sei, dass ihr Vater nichts von der Kontrolle erfahre und die
Polizei diesen Wunsch trotz der angedrohten Festnahme und der guten
Beziehungen ihres Vaters auch berücksichtigt habe. Es entstehe vielmehr
der Eindruck, als würde sie sich nicht vor der Polizei oder den Behörden
sondern vor ihrem Vater fürchten. Bestätigt werde dieser Eindruck durch
ihre Aussage an der Befragung, dieser hätte sie zweimal angezeigt. Wenn
sie diese Aussage an der Anhörung widerrufen und behauptet habe, sie
habe gesagt, er habe ihr lediglich damit gedroht, was aber im Protokoll
nicht berichtigt worden sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sie die Rich-
tigkeit des Protokolls an der Befragung unterschriftlich bestätigt habe. Da
ihr einziger Behördenkontakt nach dem Gesagten unglaubhaft sei, sei all
ihren Befürchtungen vor staatlicher Suche aufgrund ihrer Glaubenszuge-
hörigkeit – inklusive Nachfluchtgründe infolge Ausreise – der Boden entzo-
gen. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise keine Kenntnisse über ihre angegebene Glaubenszugehörigkeit
gehabt hätten.
Die Glaubensgemeinschaft B._______ sei zwar in China strafrechtlich ver-
boten und die Mitgliedschaft stehe unter Strafe. Für die Annahme einer
konkreten Verfolgungsgefahr sei aber vorauszusetzen, dass das Mitglied
als solches für die Behörden identifizierbar sei, was vorliegend zu vernei-
nen sei. Der einzige von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Behör-
denkontakt wegen des Glaubens sei unglaubhaft. Sie sei ein einfaches Mit-
glied gewesen und habe nicht geltend gemacht, öffentlich in Erscheinung
getreten zu sein. Diese Annahme werde durch ihre legale Ausreise unter-
mauert. Auch ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017, wonach sie ihren
Glauben in der Schweiz weiterhin ausübe und sich innerhalb ihrer Gemein-
schaft engagiert zeige, sei kein Indiz für eine Identifikation durch die chine-
sische Behörden zu entnehmen. Ihre Glaubenszugehörigkeit sei somit
asylrechtlich unbeachtlich.
Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann zu subjektiven Nachfluchtgrün-
den führen, wenn im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Massnahmen zu befürchten seien. Die Gefahr welche
der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr angeblich drohe, beruhe auf
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Mutmassungen und Hörensagen, zumal sie es nicht wage, ihre Familie zu
kontaktieren. Da sie nach dem Gesagten vor ihrer Ausreise nicht als Re-
gimegegnerin ins Blickfeld der Behörden geraten sei, sei auch nicht davon
auszugehen, dass sie in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestan-
den habe, zumal den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden
könnten, dass die chinesischen Behörden von ihrer Glaubenszugehörigkeit
gewusst oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen ergriffen hät-
ten. An dieser Einschätzung ändere auch das in der Schweiz geltend ge-
machte Engagement für ihre Religionsgemeinschaft nichts.
Bezüglich der Übergriffe durch ihren Vater sei davon auszugehen, dass
eine junge, universitär ausgebildete Frau ihre Rechte kenne und sich an-
gemessen vor der Bedrohung zu schützen vermöge, weshalb dieses Vor-
bringen ebenfalls asylrechtlich unerheblich sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde zunächst ent-
gegen, es seien die kulturellen Unterschiede und die Tatsache zu beach-
ten, dass es bei der Übersetzung ihrer Aussagen zu Ungenauigkeiten habe
kommen können. Die Widersprüche seien zudem insbesondere am
Schluss der Anhörung aufgetreten, die den ganzen Tag gedauert habe, so-
dass ihre Konzentration nachgelassen habe. Da sie an der Befragung da-
rauf hingewiesen worden sei, kurze Antworten zu geben, habe sie lediglich
angegeben, dass die Polizei Bücher und andere Materialien gefunden
habe, wobei es sich um die externe Speicherkarte gehandelt habe. An der
Anhörung habe sie das Geschehene dann detailreicher geschildert. An-
sonsten seien die Ausführungen denn auch ohne Widersprüche und detail-
reich ausgefallen. Dass sie lediglich eine Verwarnung von der Polizei er-
halten habe, liege daran, dass in China Beziehungen dazu führen könnten,
eine Verhaftung zu umgehen. Bei ihrem Vater handle es sich um (… re-
nommierte Persönlichkeit]) mit guten Kontakten, sodass die Polizei einen
Konflikt befürchtet habe. Dies erkläre auch, weshalb die Polizei keine wei-
teren Abklärungen zum gefundenen Computerprogramm (…) gemacht
habe. Zudem sei sie zum ersten Mal mit der Polizei in Kontakt gekommen
und habe keine Führungsposition innegehabt. Sie seien aber danach beo-
bachtet worden, weil die Polizei so an die grossen Fische habe gelangen
wollen. Im (…) 2015 seien denn auch der „Church Leader“ und zwei wei-
tere Glaubensschwestern, welche wie sie bei den Versammlungen dabei
gewesen und bei (…[Aktivitäten]) geholfen hätten, von der Polizei festge-
nommen worden. Vor diesem Hintergrund erscheine die blosse Verwar-
nung plausibel. Darüber hinaus sei sie aufgefordert worden, aus der Ge-
meinschaft auszutreten, da sie sonst verhaftet würde. Sie habe lediglich
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eine zweite Chance erhalten und wäre bei einer nächsten Kontrolle oder
weiteren Aktivitäten sicher verhaftet worden, da ihre Personalien bekannt
waren und die Polizei ihre Speicherkarte als Beweismittel gegen sie gehabt
habe. Zu ihrer Ausreise sei festzuhalten, dass sie sich den Pass bereits im
(…) 2014 also vor der Polizeikontrolle habe ausstellen lassen. Anlässlich
dieser Kontrolle sei sie zudem lediglich verwarnt und nicht zur Fahndung
ausgeschrieben worden. Sie habe zudem zur Sicherheit einen Mann be-
auftragt, ihre Visumsunterlagen zu fälschen, weil sie sich vor einer drohen-
den Verhaftung gefürchtet habe. Bei der Ausstellung des Visums sei sie nie
persönlich in Kontakt mit den Behörden gekommen sondern erst bei der
Ausreise. Da sie aber nicht landesweit zur Fahndung ausgeschrieben ge-
wesen sei und ein Visum besessen habe, habe sie problemlos ausreisen
können. Es sei denn diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass die Or-
ganisation der Strafverfolgung in China nicht den schweizerischen Stan-
dards entspreche. Das Asylgesuch habe sie erst nach (… [einiger Zeit])
gestellt, weil sie sich zuerst mit ihrer Glaubensgemeinschaft bezüglich der
Wahl des Empfangszentrums habe absprechen wollen, von welcher sie
aber erst nach ein paar Tagen einen Rückruf erhalten habe. Durch die
Furcht vor ihrem Vater lasse sich schliesslich eine Polizeikontrolle nicht
gänzlich ausschliessen. Dass sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des
Protokolls bestätigt habe, sei ihr nicht bewusst gewesen. Deshalb habe sie
an der Anhörung noch einmal darauf hingewiesen, dass ihr Vater sie nicht
angezeigt habe. Es bestehe somit kein Widerspruch.
Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie durch ihre Tätigkeiten für
ihre Glaubensgemeinschaft in der Schweiz eine Verfolgung in China zu be-
fürchten habe. Dass sie im Internet sehr aktiv sei, hätten die chinesischen
Behörden mittlerweile sicher in Erfahrung gebracht. Eine diesbezügliche
konkrete Gefahr zeige der Fall einer Glaubensgenossin namens
D._______, mit welcher sie in China gemeinsam religiöse Treffen veran-
staltet habe und welche in Kanada nun als Flüchtling anerkannt sei. Diese
habe überdies von einer Glaubensgenossin, welche ihre Mutter getroffen
habe, erfahren, dass die Behörden im (…) 2015 bei ihren Eltern nach ihr
gesucht und diese gedrängt hätten, sie zu einer Rückkehr zu bewegen.
Erschwerend komme hinzu, dass den Behörden in China bekannt sei, dass
sie nach Ablauf ihres Visums nicht nach China zurückgekehrt sei. Welcher
Gefahr sie bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, zeige im Übrigen der Fall
der getöteten Glaubensschwester E._______.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter ande-
rem folgende Dokumente zu den Akten:
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- ein Schreiben betreffend den Vorfall in C._______
- eine von ihr verfasste Erklärung, in welcher sie zu den Vorwürfen in der
Verfügung Stellung nimmt und weiterführende Angaben zu ihren Aussagen
macht
- die Statuten der B._______ (…)
- ihre Stellungnahme vom 20. Juni 2017
- eine Kopie des Ausweises von D._______ und deren Asylentscheid sowie
ein Schreiben von dieser zur Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin
- ein Schreiben bezüglich der Ermordung von E._______
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM bezüglich der Länge der An-
hörung fest, diese habe wegen der Beschwerdeführerin eine Stunde später
begonnen und es seien eine Mittagspause von 35 sowie zwei 15-minütige
Pausen eingelegt worden. Hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereich-
ten schriftlichen Erklärungen der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest,
es sei nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens unsubstanziierte Antworten
während des Asylverfahrens zu ergänzen. Aus den eingereichten Doku-
menten bezüglich D._______ könne nichts zu Gunsten der Beschwerde-
führerin abgeleitet werden, da es sich im Asylverfahren um eine Einzelfall-
prüfung handle und die kanadische Praxis für die Schweiz nicht relevant
sei. Das Schreiben von D._______ sei ein Gefälligkeitsschreiben, welches
nicht geeignet sei, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu untermauern.
4.4 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihre der Beschwerde bei-
gelegte schriftliche Erklärung diene nicht dazu, allfällige unsubstanziierte
Ausführungen zu ergänzen, sondern sei eine Stellungnahme zur Verfü-
gung des SEM und somit als Bestandteil der Beschwerde anzusehen. Die
kanadische Asylpraxis sei angesichts der spärlichen Informationen zur
Lage in China durchaus relevant für die Schweiz. Aus dem Schreiben von
D._______ gehe zudem hervor, dass sie die Beschwerdeführerin gekannt
habe und erst deren Verfolgung dazu geführt habe, dass sie habe ausrei-
sen müssen. Dem SEM sei zudem vorzuwerfen, dass es bisher keine ei-
genen Abklärungen gemacht habe und sämtlichen Beweismitteln keinen
Beweiswert zumesse. Die Verfolgungshandlungen gegen religiöse Grup-
pen in China seien gemäss allgemeinen Berichten intensiviert und in Stra-
tegiedokumenten festgehalten worden.
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Zur Stützung reichte die Beschwerdeführerin Dokumente der chinesischen
Provinz F._______ zur Verfolgung religiöser Gemeinschaften sowie ver-
schiedene allgemeine Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur
Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China zu den Akten. Dabei
führte sie aus, diese Berichte seien als Indiz dafür zu werten, dass die chi-
nesischen Behörden ihre Staatsangehörigen sowohl im Inland als auch im
Ausland systematisch überwachen würden, was eine Identifizierung ihrer-
seits als Mitglied ihrer Kirche umso wahrscheinlicher mache. In Deutsch-
land und den Vereinigten Staaten seien Spionageaktivitäten festgestellt
worden, bei denen chinesische Staatsangehörige religiöse Aktivitäten ihrer
Landsleute ausspioniert und dem chinesischen Geheimdienst gemeldet
hätten. Es liege nahe, dass auf diesem Weg Angaben über ihre Glaubens-
zugehörigkeit nach China gelangt seien und sie inzwischen zur Fahndung
ausgeschrieben sei. Diese Gefahr sei vorliegend besonders hoch einzu-
schätzen, da sie (… [in]) der schweizerischen B._______ ([eine Funktion
innehabe]) und entsprechend in der Öffentlichkeit auftrete.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
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Seite 11
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Zur Anhörung gilt es zunächst festzuhalten, dass diese dem Gericht
nicht unverhältnismässig lange erscheint, zumal regelmässig Pausen ein-
gelegt wurden. Da es sich um komplexe Sachverhalte handelte, hat das
SEM der Beschwerdeführerin zu Recht genügend Zeit eingeräumt, ihre Si-
tuation zu schildern. Dem Protokoll ist denn auch nicht zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin Mühe gehabt hätte, sich zu konzentrieren oder
dass es aus kulturellen Gründen zu Missverständnissen oder Überset-
zungsschwierigkeiten gekommen wäre. Auch der Vorwurf, das SEM hätte
weitere Abklärungen vornehmen müssen, stösst ins Leere. Der Sachver-
halt erscheint vielmehr als genügend erstellt.
5.3 Dem Gericht erscheint es als überwiegend glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführerin Anhängerin der von ihr genannten und ihn China verbo-
tenen Glaubensrichtung B._______ ist. Ebenfalls nicht auszuschliessen
ist, dass der Vater sich gegen diese Anhängerschaft stellte. Es ist aber
nicht davon auszugehen, dass er sie bei den Behörden anzeigte, dies wird
auch nicht geltend gemacht, er habe nur damit gedroht. Dem SEM ist so-
dann insoweit Recht zu geben, wenn es ausführt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin bezüglich der Polizeikontrolle im (…) 2014 seien nicht
glaubhaft. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf
die überzeugende und ausführliche Begründung der Vorinstanz verwiesen
werden. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde entgegen,
sie habe an der Befragung neben den Büchern auch andere Materialien
erwähnt, wobei es sich um die Speicherkarte gehandelt habe. Sie habe
sich damit nicht widersprochen, das Geschehene vielmehr an der Anhö-
rung erwartungsgemäss detailreicher geschildert. Dem gilt es zu wider-
sprechen. Die Beschwerdeführerin erwähnte an der Befragung zwar, sie
hätten vor dem Eintreffen der Polizei Bücher und andere Materialien ver-
steckt, bei den Fundsachen der Polizei zählte sie aber lediglich die Bücher
der Glaubensschwester auf (vgl. Akten des SEM A3 S. 6). Wäre tatsächlich
ihr Computer und ihre Speicherkarte gefunden worden, die sie persönlich
mit der Glaubensgemeinschaft in Verbindung brachten, hätte dies zweifel-
los Erwähnung finden müssen. Zudem fielen ihre Schilderungen der Ereig-
nisse insgesamt sehr unterschiedlich aus, indem sie an der Befragung be-
schrieb, die Polizei sei hereingekommen, als sie mit mehreren Personen
versammelt gewesen seien, und habe, obwohl sie versichert hätten, nur zu
Besuch dort zu sein, alles durchsucht und dabei Bücher gefunden (vgl. A3
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Seite 12
S. 6). Anlässlich der Anhörung wird dieses Ereignis aber so dargestellt,
dass sie auf dem Bett sitzend persönlich durch die Polizei befragt worden
sei, während sie ihren Computer, welcher anschliessend gefunden worden
sei, unter einer Decke versteckt habe. Sie sei gezwungen worden, das
Passwort für den Computer zu nennen. Auch sei ihre externe Speicher-
karte gefunden worden, auf der Videos für die Glaubensgemeinschaft und
religiöse Lektüre gespeichert gewesen seien (vgl. A9 F89).
5.4 Auch scheint nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter
den von ihr an der Anhörung geschilderten Umständen die Wohnung ohne
weitere Probleme hätte verlassen können und auf der anderen Seite gel-
tend macht, sie werde als Angehörige der Glaubensgemeinschaft ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerde geltend macht, sie hätte der Verhaftung entgehen können, weil
es sich bei ihrem Vater um (… [eine bekannte Persönlichkeit]) mit guten
Kontakten gehandelt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass vor diesem
Hintergrund umso mehr zu erwarten gewesen wäre, dass die Polizei die-
sen über den Vorfall unterrichtet hätte. Zu überzeugen vermag in diesem
Zusammenhang sodann auch nicht, dass die Polizei, wie in der Be-
schwerde behauptet, mit der Beobachtung der Beschwerdeführerin an die
„grossen Fische“ habe gelangen wollen. Es wird zwar auch ausgeführt,
dass im (…) 2015 der „Church Leader“ und zwei weitere Glaubensschwes-
tern festgenommen worden seien, inwiefern dies aber mit der Beschwer-
deführerin in Zusammenhang stehen soll, wird nicht ersichtlich.
5.5 Die Zweifel an der Kenntnis der Behörden über die religiösen Überzeu-
gungen der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden Verfol-
gungssituation werden auch darin bestätigt, dass sie unter der eigenen
Identität ein Visum ausstellen liess und über den streng kontrollierten Flug-
hafen von Peking ausgereist ist. Dies weist in keiner Weise auf eine ernst-
hafte Bedrohungslage von Seiten der Behörden hin. Der Hinweis auf die
fehlende landesweite Fahndung und das schlecht ausgestattete Strafver-
folgungssystem Chinas wirkt hier unbehelflich. Zur angeblich illegalen Aus-
stellung des Visums gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin,
hätte sie sich tatsächlich vor einer Verhaftung gefürchtet, wohl nicht mit den
eigenen Personalien ausgereist wäre. Angesichts der gefälschten Unterla-
gen (Bankbeleg, Arbeitsvertrag, Ehemann) ist vielmehr lediglich davon
auszugehen, dass sie gesicherte Verhältnisse vortäuschen wollte, ohne die
sie kein Visum erhalten hätte. Hinzu kommt, dass die Ausreise Monate
nach der angeblichen behördlichen Kontrolle erfolgt sei, ohne dass die Be-
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Seite 13
schwerdeführerin zwischenzeitlich Nachteile erlebt hätte. Auch die Erklä-
rung der Beschwerdeführerin, wonach sie das Asylgesuch in der Schweiz
erst nach (… [einiger Zeit]) gestellt habe, weil sie sich zuerst mit ihrer Glau-
bensgemeinschaft bezüglich der Wahl des Empfangszentrums habe ab-
sprechen wollen, überzeugt nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten.
5.6 Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern. In Bezug auf die schriftliche Erklärung der Beschwerde-
führerin gilt es festzuhalten, dass dieser das Verfassen einer solchen
selbstverständlich unbenommen bleibt. Es gelingt mit diesen Darlegungen
jedoch nicht, die oben erwähnten Zweifel auszuräumen. Aus den allgemei-
nen Berichten zur Verfolgung von religiösen Gemeinschaften in China und
den damit zusammenhängenden strafrechtlichen Sanktionen sowie der
diesbezüglich eingereichten umfassenden allgemeinen Berichte lässt sich
nichts zu Gunsten des konkreten Falles der Beschwerdeführerin ableiten.
Dies gilt ebenso für die kanadische Asylpraxis und die Dokumente bezüg-
lich der Verfolgung von D._______ und E._______. Die Ausführungen von
D._______ zur Situation der Beschwerdeführerin müssen angesichts der
Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereig-
nisse als Gefälligkeitsbestätigung qualifiziert werden. Auch ist zu bemer-
ken, dass die von D._______ geschilderten Ereignisse im (…) 2015 von
der Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden waren, obwohl sie zu die-
sem Zeitpunkt noch vor Ort war.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die chinesischen Behörden
im Zeitpunkt ihrer Ausreise Kenntnis von ihrer Glaubenszugehörigkeit hat-
ten. Demzufolge ist nicht von ernsthaften Nachteilen vor der Ausreise oder
einer begründeten Furcht davor auszugehen. Dem Druck des Vaters, von
ihrem Glauben abzulassen, hätte die erwachsene Beschwerdeführerin
durch einen Wegzug von zu Hause ausweichen können. Den Akten ist
nicht zu entnehmen, dass der Vater unter solchen Umständen die Be-
schwerdeführerin weiterhin unter Druck gesetzt hätte. Es kann an dieser
Stelle offen bleiben, ob die Handlungen des Vaters als genügend intensiv
einzustufen wären, um von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylrechts
auszugehen. Dass der Vater die Beschwerdeführerin tatsächlich bei den
Behörden anzeigen würde, erscheint nicht glaubhaft. Vielmehr entsteht der
Eindruck, der Vater habe Mutter und Tochter vor Nachteilen schützen wol-
len, indem er sie von der Glaubensausübung abhalten wollte.
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6.
Weiter hat die Beschwerdeführerin auch allein aufgrund ihrer Glaubenszu-
gehörigkeit und ihrer Tätigkeiten für ihre Glaubensgemeinschaft in der
Schweiz keine Verfolgung in China zu befürchten. Wie das SEM geht auch
das Gericht davon aus, dass diese den chinesischen Behörden nicht zur
Kenntnis gelangt sind. Dies gilt insbesondere auch für die (…) Begründung
der Kirche in der Schweiz, zumal sie nicht geltend macht, dass dies in der
Öffentlichkeit bekannt geworden wäre. Dass sie im Rahmen (… [ihrer kirch-
lichen Funktion]), wie in der Replik behauptet, in der Öffentlichkeit auftrete,
wurde nicht weiter substanziiert oder belegt und von der Beschwerdefüh-
rerin bis dahin auch gar nicht geltend gemacht. Ihre Aktivitäten im Internet
und der Hotline sind im niederschwelligen Bereich anzusiedeln. Den Akten
sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die chinesischen Be-
hörden Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen hätten. Der
von ihr geltend gemachte Besuch der Behörden bei ihrer Familie im (…)
2015 wurde nicht weiter substanziiert. Es bestehen erhebliche Zweifel an
diesen Aussagen, da diese nachgeschoben und damit unglaubhaft sind,
zumal die Beschwerdeführerin davon nur vom Hörensagen über Dritte ver-
nommen haben will. Die Aussagen, sie stehe seit ihrer Ausreise aus Furcht
vor Überwachung in keinerlei Kontakt zur Familie muss ebenfalls als un-
glaubhaft qualifiziert werden, zumal es Mittel und Wege gäbe, die über-
wachten Anschlüsse zu umgehen. Auch bei der Behauptung mittels Spio-
nagetätigkeit ihrer Landsleute seien inzwischen Angaben über ihre Glau-
benszugehörigkeit nach China gelangt, sodass sie inzwischen zur Fahn-
dung ausgeschrieben sei, handelt es sich lediglich um eine Vermutung der
Beschwerdeführerin, ohne dass hierfür konkrete Indizien bestünden oder
sie dies gar zu belegen vermöchte. Insgesamt verfügt die Beschwerdefüh-
rerin nicht über ein Profil, das sie in den Fokus des chinesischen Geheim-
dienstes geraten lassen würde. Schliesslich ist auch nicht anzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr einzig wegen der verspä-
teten Rückreise mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
7.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwer-
deführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
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nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach China ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in China nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung
als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeich-
nen.
9.4.2 Aus den Akten ergeben sich sodann auch keine Hinweise auf indivi-
duelle Unzumutbarkeitselemente. Die Beschwerdeführerin verfügt vor Ort
über soziale Anknüpfungspunkte sowie über eine universitäre Ausbildung
und Arbeitserfahrung. Relevante gesundheitliche Probleme gehen aus den
Akten nicht hervor. Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass sie
nach ihrer Rückkehr nach China dort in eine existenzgefährdende Situation
gerät.
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9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche über einen chi-
nesischen Pass und eine chinesische Identitätskarte verfügt, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 25. August 2017 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu
erheben.
11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen
und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einge-
setzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen.
Am 26. September 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht, in
welcher Parteikosten von insgesamt Fr. 2‘896.35 bei einem Stundenansatz
von Fr. 220.– ausgewiesen werden. Die Kostennote scheint insgesamt an-
gemessen. Unter Berücksichtigung des seither angefallenen Aufwandes ist
das Honorar auf Fr. 3‘000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 3‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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