B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4498/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien),
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 23. November 2013 mit von der
Schweizer Botschaft in Beirut ausgestellten Visa auf dem Luftweg in die
Schweiz, wo sie am 2. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Befra-
gungen zur Person (BzP) vom 17. Dezember 2013 und der Anhörungen zu
den Asylgründen vom 20. Februar 2015 im Wesentlichen geltend, sie seien
Palästinenser und hätten im Lager Jarmuk (nachfolgend: Lager) in Damas-
kus gelebt. Der Beschwerdeführer sei von 2009 bis 2011 für die palästinen-
sische Volksfront im Erziehungsbereich tätig gewesen. Im August 2011
habe er den Verein "F._______" gegründet. Damit habe er sich im Lager
humanitär engagiert und unter anderem Nahrungsmittel sowie Medika-
mente verteilt. Dabei habe er Schwierigkeiten mit der Familie G._______
respektive der Al-Nusra-Front bekommen. Diese habe einerseits mit ihm
kollaborieren wollen, andererseits habe sie ihn bezichtigt, einen Sohn der
Familie G._______ an die syrischen Behörden verraten zu haben. Jener
sei im Juli 2012 verhaftet und einen Monat später unter Folter in Gefan-
genschaft verstorben. Leute der Al-Nusra-Front hätten daher im Juli 2012
seinen Bruder H._______ für 16 Stunden mitgenommen; er selbst sei mit
dem Tod bedroht worden. Er und seine Familie hätten daraufhin am 1. Sep-
tember 2012 das Lager verlassen. Sie seien zu den Eltern der Beschwer-
deführerin nach I._______ gezogen. Am 25. Oktober 2012 sei er anlässlich
eines Besuchs bei seiner Schwester, die in der gleichen Gegend gewohnt
habe, zunächst von Mitgliedern der Familie G._______ respektive der Al-
Nusra-Front verbal bedroht worden. Eine Stunde später hätten jene Leute
das Haus seiner Schwester mit Molotowcocktails beworfen. Er sei deshalb
im November 2012 mit seiner Familie nach J._______ umgezogen. Dort
habe er zirka am 17. Januar 2013 respektive Ende Februar 2013 mit sei-
nem Freund K._______ dessen Schwägerin in ein Spital gebracht. Dabei
seien er und sein Freund festgenommen worden. Man habe ihnen vorge-
worfen, die Opposition (durch ihre humanitären Tätigkeiten) zu unterstüt-
zen. Sein Onkel (L._______; ein hochrangiges Mitglied der Baath-Partei)
sowie ein Cousin seiner Mutter (M._______; Führer der syrischen Regie-
rung respektive Berater des Präsidenten) hätten seine Freilassung veran-
lassen können. Sein Onkel habe ihm aber geraten, das Land umgehend
zu verlassen, da sein Name unter den gesuchten Personen erschienen sei.
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Nachdem sein Onkel ihm bei der Passausstellung geholfen gehabt habe,
sei er mit seiner Familie am 9. März 2013 in den Libanon gelangt, wo sie
sich bis zu ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten hätten. Sein Freund
K._______ sei nach wie vor in Haft. Die Beschwerdeführerin selbst habe
in Syrien keine Probleme gehabt; sie habe nur zweimal an friedlichen De-
monstrationen teilgenommen.
B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre syrischen Identitäts-
karten und ihre syrischen Reisepässe für palästinensische Flüchtlinge so-
wie einen Entscheid des syrischen Ministeriums für soziale Angelegenhei-
ten und Arbeit vom 25. August 2011 betreffend die Gründung des Vereins
"F._______" (mit deutschsprachiger Übersetzung) ein.
C.
C.a Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 stellte das SEM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.b Zur Begründung führte es zunächst zusammengefasst aus, der Be-
schwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die Fa-
milie G._______ respektive die Al-Nusra-Front nur sehr oberflächlich be-
schrieben, wie man erst seinen Bruder festgehalten und später Molotow-
cocktails auf das Haus seiner Schwester geworfen habe. Trotz des Nach-
fragens in der Anhörung sei aus seinen Schilderungen nicht klar geworden,
aus welchen Gründen die Familie G._______ respektive die Al-Nusra-
Front zwar seine Geschwister, jedoch – trotz vorhandener Möglichkeiten –
nicht gezielt seine Person behelligt habe. Im Gegenteil sei er – als Einziger
– von konkreten Nachstellungen verschont geblieben.
Weiter sei aus seinen Schilderungen nicht ersichtlich geworden, aus wel-
chen Gründen die Regierung ihn am 17. Januar 2013 respektive im Feb-
ruar 2013 im Krankenhaus festgenommen und während 24 Stunden in Haft
behalten haben solle. Gemäss den von ihm eingereichten Akten handle es
sich bei der angeblich von ihm gegründeten Organisation "F._______" um
ein staatlich anerkanntes Institut, welches über eine Genehmigung für
seine Tätigkeiten verfügt habe. Er habe an der Anhörung nicht glaubhaft
und schlüssig erklären können, aus welchen Gründen die Regierung plötz-
lich ein Interesse an seiner Person gehabt haben solle. Zudem liessen die
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Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblich einflussrei-
chen Onkel, welcher ihn zwar aus der Haft habe befreien, Pässe habe be-
sorgen und ihn an der Grenze von einer Liste mit gesuchten Personen
habe streichen können, es jedoch nicht vermocht habe, die mutmasslich
über den Beschwerdeführer angelegte "Fiche", durch welche seine Aus-
reise aus Syrien nötig geworden sei, zu streichen, erhebliche Zweifel an
seinen Vorbringen aufkommen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten.
Für die weiteren Erwägungen des SEM wird auf die angefochtene Verfü-
gung verwiesen.
D.
D.a Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Juli 2015 (Datum Poststempel:
21. Juli 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen sowie ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Gleichzeitig liessen sie um Erlass der Prozesskosten ersuchen.
D.b Der Beschwerdeschrift lag eine Sozialhilfebestätigung betreffend die
Beschwerdeführenden vom 14. Juli 2015 bei.
E.
Am 24. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 25. August 2015 liess der Beschwerdeführer einen Haft-
befehl vom 10. Januar 2013 (mit französischsprachiger Übersetzung) so-
wie kopierte Fotografien, die K._______ beziehungsweise dessen Leich-
nam zeigen sollen, einreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass
sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt waren beziehungsweise solche ernsthaft be-
fürchteten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen
auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Insbe-
sondere lassen sich den Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen
dem sinngemässen Beschwerdevorbringen – keine konkreten Anhalts-
punkte entnehmen, wonach mit der Festnahme seines Bruders durch die
Al-Nusra-Front Druck auf ihn hätte ausgeübt werden sollen. Aufgrund sei-
ner Aussagen ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb sein Bruder über-
haupt festgenommen wurde beziehungsweise was die Al-Nusra-Front mit
dieser Festnahme in Bezug auf den Beschwerdeführer hätte erreichen wol-
len (vgl. Akten SEM A12 F58 ff.). Hätte die Al-Nusra-Front tatsächlich ein
ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, hätte
sie dessen Bruder wohl nicht ohne weiteres freigelassen. Ergänzend zu
den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann festzustellen, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bedrohung
durch die Familie G._______ respektive die Al-Nusra-Front zahlreiche Un-
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stimmigkeiten aufweisen. Hervorzuheben ist beispielsweise, dass der Be-
schwerdeführer die Al-Nusra-Front anlässlich der BzP noch mit keinem
Wort erwähnte, was nicht nachvollziehbar ist, sollte er sich durch diese Or-
ganisation tatsächlich bedroht gefühlt haben. Dagegen erwähnte er an der
BzP Drohungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Gebietes
durch die Freie Syrische Armee (vgl. A3 S. 9), die er an der Anhörung nicht
mehr nannte (vgl. dagegen A12 F46).
5.2 Auch die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der behaup-
teten Verfolgung durch die syrischen Behörden sind nicht geeignet, zu ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen, zumal
sich die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die humanitäre
Hilfe in Syrien respektive die damit verbundene Gefährdung nicht konkret
auf den Beschwerdeführer beziehen. Bei dem mit Eingabe vom 25. August
2015 nachgereichten Haftbefehl vom 10. Januar 2013 handelt es sich so-
dann um ein Dokument ohne Sicherheitsmerkmale und somit um ein nicht
fälschungssicheres Dokument. Hinzu kommt, dass es für Personen mit
Verwandten in den vom Beschwerdeführer geschilderten Positionen ein
Leichtes sein dürfte, entsprechende Dokumente als Gefälligkeit erhältlich
zu machen. Dessen Beweiswert ist dementsprechend gering. Ausserdem
wurde in der Eingabe vom 25. August 2015 – vor allem in zeitlicher Hinsicht
– nur sehr unsubstanziiert dargelegt, wie der Beschwerdeführer zu diesem
Dokument gekommen ist und wieso er selbst im Zeitpunkt der Einreichung
der Beschwerde scheinbar noch nicht wusste, dass es sich in den Händen
seiner Familie befindet. Wenig überzeugend erscheint sodann, dass ein an
die Sicherheitsbehörden der Flughäfen und Grenzposten gerichtetes
Schreiben zur Verhaftung des Beschwerdeführers beim Eingang zu einem
Spital geführt haben soll. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fo-
tografien, die angeblich K._______ respektive dessen Leichnam zeigen,
geeignet sein sollen, die Inhaftierung des Beschwerdeführers glaubhaft zu
machen. Im Übrigen ist – in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägun-
gen – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder zum Zeit-
punkt noch zur Dauer der Inhaftierung übereinstimmende Angaben
machte, was nicht nachvollziehbar ist, zumal davon auszugehen ist, dass
es sich bei einer Inhaftierung um ein einschneidendes Erlebnis handelt.
Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er sei Ende Februar 2013 fest-
genommen worden (vgl. A3 S. 8). An der Anhörung datierte er die Inhaftie-
rung dagegen auf den (zirka) 17. Januar 2013 (vgl. A12 F43). Während er
sodann an der BzP noch angab, er sei für zwei Tage inhaftiert worden (vgl.
A3 S. 8), brachte er an der Anhörung vor, sein Onkel habe es geschafft, ihn
nach 24 Stunden freizubekommen respektive er sei um zirka 19 Uhr
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abends festgenommen worden und am nächsten Tag um zirka 11 Uhr mor-
gens freigelassen worden (vgl. A12 F42 und 93 f.). Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er habe ein grosses Problem mit Zahlen und Daten
(vgl. A12 F108), vermag diese Wiedersprüche insgesamt offensichtlich
nicht überzeugend zu erklären. Es kann somit auch nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgrund seiner
angeblichen humanitären Tätigkeiten inhaftiert respektive verfolgt wurde.
5.3 In der Beschwerdeschrift wurde neben den Ausführungen zu den ei-
gentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sinngemäss geltend
gemacht, die Beschwerdeführenden müssten aufgrund ihrer Staatenlosig-
keit Asyl in der Schweiz erhalten. Dazu wurde auf einen Bericht über die
Verletzlichkeit von palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien verwiesen.
Dieser Ansicht des Rechtsvertreters kann allerdings nicht gefolgt werden,
zumal sich aus den Akten und dem zitierten Bericht keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Staatenlo-
sigkeit in Syrien in asylrelevanter Weise gefährdet waren respektive bei
einer Rückkehr dorthin gefährdet wären. Schliesslich ist nicht ersichtlich,
inwiefern sich aus dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Art. 3 EMRK
ein Anspruch auf Asyl ableiten lässt. Im vorliegenden Verfahren erübrigen
sich weitere Ausführungen zur geltend gemachten Staatenlosigkeit.
5.4 Zusammenfassend – und ohne weitere Ungereimtheiten anzuführen –
ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt waren respektive solche ernsthaft befürch-
teten. Es liegen zudem keine konkreten Hinweise vor, dass sie im jetzigen
Zeitpunkt derartigen Massnahmen ausgesetzt wären. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche
abgelehnt. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine
Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, wei-
ter darauf einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvoll-
zugs erübrigen sich daher.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher –
trotz ausgewiesener Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden –
abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: