B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4498/2017
lan
Ur t e i l vom 2 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Livia Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 13. Juni 2015 in
die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte,
dass er am 7. Juli 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde und am 14. Oktober 2015
eine eingehende Anhörung stattfand,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit be-
gründete, er habe sich dem Nationaldienst entzogen und sei illegal ausge-
reist,
dass er als Beweismittel seine eritreische Identitätskarte, seine sudanesi-
sche Civil Registry Card, Kopien von Registrationsblättern für das Studium,
eines Zertifikats, zweier Notenblätter sowie eines Fotos als Student, zwei
Fotos, welche ihn angeblich während seiner militärischen Ausbildung in
Sawa zeigen würden, und Kopien der Identitätskarten der Eltern einreichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. Juli 2017 – eröffnet am 14. Juli 2017 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das SEM seine Verfügung damit begründete, dass die Desertion aus
dem Nationaldienst und die illegale Ausreise nicht glaubhaft seien und
Letztere die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht zu begründen vermöge,
da keine zusätzlichen Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche zusammen
mit der illegalen Ausreise zur Bejahung einer Gefährdung führen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling anzuordnen,
dass eventualiter eine vorläufige Aufnahme und subeventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht wurde,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Au-
gust 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und amtlichen Rechtsverbeiständung guthiess und die rubrizierte Rechts-
vertreterin amtlich beiordnete,
dass der Beschwerdeführer das Gericht am 21. Dezember 2017 über das
hängige Vaterschaftsanerkennungs- und Ehevorbereitungsverfahren infor-
mierte,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 heiratete und seine Ehefrau in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. März
2018 beim SEM um Einbezug des Beschwerdeführers (und des gemein-
samen Kindes) in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehe-
frau und die Gewährung von Asyl ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das SEM am 10. April 2018 zur Ver-
nehmlassung einlud,
dass das SEM am 24. April 2018 seine Verfügung vom 13. Juli 2017 teil-
weise in Wiedererwägung zog, die derivative Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers feststellte und ihm Asyl gewährte,
dass das Gericht den Beschwerdeführer am 26. April 2018 darauf hinwies,
dass das Beschwerdeführerfahren mit Ausnahme der Feststellung der ori-
ginären Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sei und er um
Mitteilung ersucht werde, ob er die Beschwerde zurückziehe,
dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Rückzugserklärung ein-
reichte, weshalb davon auszugehen ist, er halte an seinen Rechtsbegeh-
ren fest,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde, soweit die derivative
Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betreffend, infolge
der Wiedererwägung der Vorinstanz weggefallen und die Beschwerde
diesbezüglich abzuschreiben ist (Art. 58 VwVG),
dass somit lediglich über die originäre Flüchtlingseigenschaft zu befinden
ist,
dass in der Beschwerde diesbezüglich geltend gemacht wurde, auch das
SEM bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Nationaldienst
geleistet habe, und die einzelnen von der Vorinstanz abgehandelten Un-
glaubhaftigkeitselemente würden lediglich einzelne Teile der Vorbringen
betreffen, ohne die Glaubhaftigkeit bezüglich die Nationaldienstleistung zu
schmälern,
dass die illegale Ausreise ebenfalls glaubhaft sei,
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dass gemäss geltender Praxis eine illegale Ausreise beim Vorliegen weite-
rer Faktoren, welche die Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebig erscheinen lassen würden, zur Flüchtlingseigenschaft führe,
dass dies zu bejahen sei, da sich der Beschwerdeführer dem National-
dienst entzogen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe,
dass im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht jedoch zum
Schluss gekommen ist, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten
lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht ausreiche,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr vielmehr nur
dann anzunehmen ist, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen,
welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f.
[als Referenzurteil publiziert]),
dass eine solche Profilschärfung im Falle des Beschwerdeführers zu ver-
neinen ist,
dass das SEM zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der Desertion hinweist,
und den vom SEM abgehandelten Unglaubhaftigkeitselementen in der Be-
schwerde keine substanziierten Einwände entgegengehalten wurden,
dass der Hinweis, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einmal im
Nationaldienst gestanden habe, daran nichts zu ändern vermag, zumal –
selbst unter der Annahme, dass dem so sei – weiterhin unglaubhaft bleibt,
dass er den Nationaldienst unerlaubt verlassen hat und der blosse Um-
stand, einmal Dienst geleitet zu haben, nicht als hinreichende Profilschär-
fung zu betrachten ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft zu machen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2]),
dass infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar auszurichten ist,
dass die Kostennote vom 11. August 2017 grundsätzlich für angemessen
zu erachten, die Erstellung der Kostennote jedoch nicht entschädigungs-
pflichtig ist,
dass der Honoraransatz unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom
17. August 2017 auf Fr. 150.– zu kürzen ist,
dass es den Mehraufwand für die Eingaben vom 21. Dezember 2017 und
5. April 2018 zu berücksichtigen gilt,
dass sich das amtliche Honorar (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) somit auf insgesamt Fr. 1‘508.– be-
läuft (Fr. 1‘200.– [8h x 150] plus Fr. 150.– [Mehraufwand] plus Fr. 108.–
[MWSt] plus Fr. 50.– [Spesenpauschale]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivzif-
fer 1 der Verfügung vom 13. Juli 2017 beantragt wurde.
2.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit
die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Juli
2017 beantragt wurde.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Frau Livia Kunz wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von Fr. 1‘508.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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