B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4498/2019
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 7. August 2019.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Syrien eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013
verlassen und sich in der Folge ungefähr zweieinhalb Jahre in der Türkei
aufgehalten hat,
dass er schliesslich über Griechenland und weitere europäische Länder
am 27. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 29. Oktober 2015
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. November 2015 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen vom 26. August 2016 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe – nach dem Erwerb
der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2011 – einen Einberufungsbe-
fehl zur Ausstellung eines Militärbüchleins erhalten und sei daraufhin aus-
gereist, da er keinen Militärdienst habe leisten wollen,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
6. Januar 2017 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete, den Vollzug derselben aber aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, da der Beschwerde-
führer sich nie ein Militärbüchlein habe ausstellen lassen und somit die mi-
litärische Grundausbildung nicht absolviert habe, sei er nie in den Militär-
dienst einberufen worden, weshalb die Furcht vor einer zukünftigen Rekru-
tierung als nicht begründet einzustufen sei,
dass es seinen Vorbringen damit offensichtlich an der Asylrelevanz fehle,
weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2018 mit einer Eingabe mit
dem Titel «Wiedererwägungsgesuch» an das SEM gelangte und bean-
tragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er diese Eingabe im Wesentlichen damit begründete, er verfüge über
ein neues Beweismittel, welches belege, dass er von den Behörden ge-
sucht werde, da er nicht in den Militärdienst eingerückt sei,
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dass sein Name auf einer Liste "Gesuchter Personen" stehe, welche vom
Nachrichtenportal Zaman al-Wasl geleakt worden sei (leaks.zamana-
), wobei er einen entsprechenden Ausdruck mit deutscher Überset-
zung zu den Akten reichte,
dass aufgrund dieser Liste mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen sei, dass die syrischen Behörden seine Militärdienstverweigerung als
Ausdruck regimefeindlicher Ansichten betrachten und ihn als politischen
Oppositionellen einstufen würden, insbesondere nachdem der Beschwer-
deführer Syrien illegal verlassen habe,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2019 – eröffnet am 8. Au-
gust 2019 – feststellte, bei der Eingabe des Beschwerdeführers handle es
sich um ein Mehrfachgesuch, dieses abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte,
dass sie ferner festhielt, die vorläufige Aufnahme bleibe bestehen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer
habe Syrien verlassen, bevor er in den Militärdienst eingezogen worden
sei beziehungsweise diesbezüglich überhaupt Kontakt mit den Behörden
gehabt habe, weshalb seine Situation nicht mit einer Verweigerung der mi-
litärischen Dienstpflicht gleichzusetzen sei und er nicht als Militärdienstver-
weigerer gelte,
dass zum neuen Beweismittel festgehalten wurde, dass die Authentizität
des Internetausdruckes des Nachrichtenportals Zaman al-Wasl grundsätz-
lich zu bezweifeln sei und nicht gesichert sei, auf welchen Quellen die im
Internet bestehenden Datensätze und Listen zu vom syrischen Regime ge-
suchten Personen basieren würden,
dass das Beweismittel somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG (SR
142.31) nicht standhalte und er keine weiteren Hinweise genannt habe,
welche auf eine tatsächlich erfolgte Einberufung in den Militärdienst hin-
deuten würden, sondern selber bestätigt habe, dass die Behörden seit sei-
ner Ausreise nicht mehr bei seinen Eltern erschienen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2019 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei von der Erhebung von
Verfahrenskosten abzusehen, da er nicht über ausreichende finanzielle
Mittel verfüge, und mit der Beschwerde eine Bestätigung seiner Fürsorge-
abhängigkeit vom 28. August 2019 eingereicht wurde,
dass zur Begründung der Beschwerde angeführt wurde, der Beschwerde-
führer habe bereits anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er habe Sy-
rien verlassen, da er vom Militärdienst desertiert sei, wobei er unter Straf-
androhung zur Ausstellung des Militärbüchleins aufgefordert worden sei,
dass, nachdem er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei, die Behörden ins-
gesamt drei Mal bei ihm zu Hause gewesen seien, weshalb feststehe, dass
diese ihn als Wehrdienstverweigerer einstufen würden,
dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die syri-
schen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Oppositionellen
einstufen würden und er bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, wobei das neue
Beweismittel dieses Argument verstärke, da er online als Dienstpflichtiger
registriert worden sei,
dass der Eingang der Beschwerde am 10. September 2019 bestätigt
wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 9. November 2018
ein neues Beweismittel einreichte und damit eine nachträgliche Verände-
rung des Sachverhalts geltend machte, welche Auswirkungen auf die
Flüchtlingseigenschaft habe,
dass das SEM dieses Gesuch zu Recht als Mehrfachgesuch behandelt hat,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussagen vor seiner Ausreise
aus Syrien nicht im Besitz eines militärischen Dienstbüchleins war und so-
mit seine militärische Dienstpflicht durch die syrischen Behörden noch nicht
festgestellt worden war,
dass er zwar im Zeitpunkt seiner Ausreise das wehrdienstpflichtige Alter
erreicht hatte und gemäss seinen Aussagen bereits dazu aufgefordert wor-
den war, sich ausheben zu lassen, damit aber keineswegs gesagt ist, dass
seine militärische Dienstpflicht auch tatsächlich festgestellt und er zum
Dienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden wäre,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Mel-
dung bei der Rekrutierungsbehörde nicht Folge geleistet hat, nicht mit einer
Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen ist, da eine
solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde
diese Dienstpflicht tatsächlich – durch entsprechende Eintragung ins
Dienstbüchlein – festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der
Einberufung entsteht,
dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer wegen
Nichtbefolgung der gesetzlichen Pflicht zur Meldung bei der Rekrutierungs-
behörde bei den zuständigen syrischen Amtsstellen in entsprechenden Lis-
ten beziehungswiese Datenbanken registriert wurde, jedoch nach den Er-
kenntnisse des Gerichts kein Grund zur Annahme besteht, die blosse
Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsstelle
werde durch die syrischen Behörden mit einer Wehrdienstverweigerung
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gleichgesetzt, welche wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr ei-
ner politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.),
dass er somit aus dem neu eingereichten Beweismittel, selbst wenn davon
ausgegangen würde, dass es sich bei der Liste auf leaks.zamana
tatsächlich um eine geleakte Liste einer syrischen Amtsstelle handelt,
nichts für sich ableiten kann,
dass die vom Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 9. Novem-
ber 2018 geltend gemachten Fluchtgründe nach dem Gesagten als nicht
asylrelevant zu werten sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass im vorliegenden Fall anzumerken ist, dass sich aus den angestellten
Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heu-
tigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet, eine solche Gefährdungslage in-
dessen ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürger-
kriegssituation zurückzuführen ist, welche durch die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 6. Januar 2017 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksich-
tigt wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwer-
debegehren als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu
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erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung des Gesuchs um unent-
geltliche Prozessführung nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb
dieses abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Aglaja Schinzel
Versand: