B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4499/2012
law/fes/wif
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…), Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. August 2012 am Flughafen Zürich um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 die Ein-
reise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihn für den Aufenthalt wäh-
rend des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des
Flughafens Zürich zuwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 11. August 2012 zur Person
(BzP) befragte und ihn am 22. August 2012 zu den Asylgründen anhörte,
dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er habe durch Vermittlung seines
Schwagers B._______, welcher Chef des (…) der "(…)" sei, eine Stelle
bei der "Agence nationale de renseignements" (ANR) erhalten,
dass seine Aufgabe darin bestanden habe, Informationen über Personen
einzuholen, die gegen den Präsidenten seien, und jene an seine Vorge-
setzten weiterzuleiten,
dass er im Juni 2011 festgenommen und in Gombe in einem unterirdi-
schen Gefängnis auf dem Grundstück der ANR festgehalten worden sei,
weil er sich geweigert habe, Leute umzubringen,
dass ihm nach einem Monat mit Hilfe der Wärter die Flucht aus dem Ge-
fängnis gelungen sei und er sich danach bei einem Freund seines Bru-
ders in C._______ versteckt gehalten habe,
dass er infolge des Gefängnisaufenthalts und der Flucht keinen Kontakt
mehr zu seiner Ehefrau und seinen Kindern habe und er nicht wisse, wo
sich diese befänden,
dass er anfangs August 2012 C._______ verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2012 – eröffnet am 26. Au-
gust 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus dem Transit-
bereich des Flughafens Zürich verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31) nicht
standhalten, da seine Aussagen tatsachenwidrig seien und in wesentli-
chen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns wi-
dersprechen würden,
dass es im Einzelnen unter Hinweis auf die entsprechenden Fundstellen
in den Protokollen ausführte, die Büros der ANR würden sich zwar in
Gombe befinden, gemäss gesicherten Erkenntnisse des BFM gäbe es
dort aber kein unterirdisches Gefängnis, und da es sich beim Nachrich-
tendienst nicht um eine Polizei- oder Strafbehörde handle, würden dort
auch nur wenige Inhaftierungsmöglichkeiten bestehen,
dass sich weiter der Hinweis des Beschwerdeführers auf den grossen
Fluss (fleuve) auf eine ehemalige Bezeichnung und Lokalität des ANR be-
ziehe, welche aber seit mehreren Jahren in diese Funktion nicht mehr
existiere,
dass die Angaben zu den zwei obersten Chefs des ANR, welche direkt
dem Präsidenten unterstellt seien, nicht den reellen Begebenheiten und
der Struktur des Nachrichtendienstes entsprächen,
dass der Name B._______ in der Demokratischen Republik Kongo zwar
nicht unbekannt sei, nicht aber als Mitglied der Garde des Präsidenten,
welche im Übrigen heute auch eine andere Bezeichnung trage als die
ehemalige "GSP" bzw. "GSSP",
dass zudem die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei – nachdem er
C._______ verlassen habe – nicht in Südafrika gewesen, sondern habe
sich plötzlich am Flughafen Zürich wiedergefunden, er habe nie ein
Reisepapier und auch sonst keine Dokumente besessen, tatsachenwidrig
seien, da er mit einer dem BFM bekannten Fluggesellschaft von
Johannesburg angereist sei,
dass ebenso bekannt sei, dass er das Flugzeug in Südafrika mit einem
gefälschten französischen Reisepass bestiegen habe, welchen er auf
dem Flug zerrissen und weggeworfen habe,
dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe nach seiner Inhaftie-
rung im Juni 2011 nie mehr Kontakt mit seiner Ehefrau und seinen Kin-
dern oder seinen übrigen Familienmitgliedern aufgenommen, weil dies
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auf der Flucht nicht möglich gewesen sei, woran er auch noch festgehal-
ten habe, als er darauf hingewiesen worden sei, dass er über ein Jahr
lang bei einem Freund seines Bruders in C._______ Zuflucht gefunden
habe,
dass jedoch nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer die-
sen Freund D._______ nicht hätte darum bitten können, mit seinem
Bruder in Kontakt zu treten, damit dieser abkläre, wo sich die Ehefrau und
die Kinder aufhalten würden,
dass auch die Darstellung, es habe ihn nicht interessiert, wer ihm zur
Flucht aus dem Gefängnis verholfen bzw. ihn mit dem Lastwagen wegge-
bracht habe, jeglicher Logik entbehre,
dass er erklärt habe, er sei mit anderen Gefangenen an einen Exekuti-
onsort gebracht worden, wo er plötzlich aufgefordert worden sei, sich zu
einem ihm unbekannten Mann in einen Lastwagen zu setzen, diesen
Mann aber nicht gefragt habe, wer er sei und wohin es gehe,
dass der Beschwerdeführer durch die Flughafenpolizei am 30. August
2012 vorab per Telefax übermittelter und am 30. August 2012 im Original
nachgereichter Eingabe vom 29. August 2012 (Eingang: 31. August 2012)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzu-
mutbar ist und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, die Begründung der
Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in französischer Sprache, mithin in einer Amtsspra-
che abgefasst ist, weshalb auf den Antrag, die Begründung der Be-
schwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, nicht
einzutreten ist,
dass das Bundesamt bei Flughafenverfahren, bewilligt es die Einreise in
die Schweiz nicht, das Asylgesuch nach den Artikeln 40 und 41 AsylG ab-
lehnen oder auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32-35a AsylG nicht
eintreten kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden im einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
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ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging,
es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich den
bereits bekannten Sachverhalt verkürzt wiederholt, ohne auch nur ansatz-
weise aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen des BFM zur Glaubhaftig-
keit seiner Vorbringen unzutreffend sein sollen,
dass die Durchsicht der Akten im Übrigen ergibt, dass die weitgehend va-
gen, ausweichenden und unsubstanziierten Angaben des Beschwerde-
führers improvisiert anmuten und zu keiner Zeit den Eindruck vermitteln,
eine Person berichte aus ihrer subjektiven Optik heraus über tatsächlich
Erlebtes,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist,
dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den
Vollzug anordnet, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berück-
sichtigt (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
ist und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
er habe während seines Aufenthalts im Transit des Flughafens Zürich er-
fahren, dass sich seine Ehefrau und seine Kinder in der Schweiz aufhal-
ten würden,
dass sich aus dem Zentralen Migrationssystems des BFM (ZEMIS) ergibt,
dass unter der N-Nr. (…) E._______, geboren (…), sowie deren Sohn
F.________, geboren (…), und deren Tochter G._______, geboren (…),
per 3. März 2012 als Asylsuchende verzeichnet sind, und es sich bei die-
sen Personen gemäss den Angaben in der Beschwerde tatsächlich um
die Angehörigen des Beschwerdeführers handeln könnte,
dass jedoch die Anwesenheit von Familienmitgliedern als Asylbewerber in
der Schweiz – entgegen der sinngemäss in der Beschwerde vertretenen
Auffassung – andere Familienangehörige nicht zur Einreise in die
Schweiz zwecks Verbleib bei den Familienmitgliedern berechtigt, weshalb
dem Vollzug der Wegweisung gegenüber dem Beschwerdeführer unter
dem Aspekt der Einheit der Familie nichts im Wege steht,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in Kongo (Kinshasa) droht,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen), ihm dies jedoch nicht
gelungen ist, da die Verfolgungsvorbringen – wie vorstehend aufgezeigt –
als nicht glaubhaft zu beurteilen sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf Kongo (Kinshasa) in
ständiger Praxis davon ausgeht, dass namentlich im Westen des Landes
und in der Hauptstadt Kinshasa keine Bürgerkriegssituation oder Situa-
tion allgemeiner Gewalt besteht (vgl. zuletzt etwa Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-1670/2011 vom 10. August 2012 E. 8.4.1 und
D-5271/2011 vom 7. August 2012 E. 7.2.1 und 7.2.2),
dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) indes nur dann
als zumutbar zu bezeichnen ist, wenn sich der letzte Wohnsitz der betrof-
fenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über ei-
nen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder
wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungs-
netz verfügt,
dass diese Voraussetzungen – wie vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffend festgehalten – vorliegend erfüllt sind, weshalb nicht da-
von auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in
den Kongo (Kinshasa) aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten,
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstands-
los wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des
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Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind
und damit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: