Abtei lung IV
D-4500/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Afghanistan,
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Juli 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4500/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge
am 23. Juni 2004 und gelangte mit Hilfe eines Schleppers über
C._______, D._______ und ihm unbekannte Länder am 9. August
2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 11. August 2004 wurde er in
der E._______ summarisch befragt und am 30. August 2004 von den
kantonalen Behörden zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger
sunnitischer Glaubensrichtung, gehöre dem Volk der F._______ an
und stamme aus G._______ in der Provinz H._______. Er sei zu-
sammen mit seinen drei Geschwistern dort aufgewachsen. Seine Fa-
milie lebe nach wie vor dort. Er habe bis zur fünften Klasse die Schule
besucht, in der Landwirtschaft gearbeitet und dann eine Lehre als
Schneider absolviert. Anschliessend sei er als sogenannter Y._______
eines einflussreichen W._______, welcher für die Sicherheit der Stadt
X._______ zuständig gewesen sei, tätig gewesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
vor, bei seiner Tätigkeit als Y._______ des W._______ bemerkt zu
haben, dass dieser sich im Drogenhandel betätigt. Da es seinen Glau-
bensgrundsätzen widersprochen habe, für jemanden zu arbeiten, der
von solchem Geld lebe und auch seinen Lohn davon bezahle, habe er
diese Tätigkeit aufgegeben. Anschliessend habe er einem Bekannten
davon erzählt und auch beim Amt für Drogenbekämpfung vorgespro-
chen. Alle Leute, denen er erzählt habe, was er gewusst habe, hätten
seltsam reagiert und ihm geraten, mit niemandem darüber zu spre-
chen. In der Folge hätten bewaffnete Personen eines Nachts sein
Haus überfallen. Sie hätten ihn in ein Auto gezerrt und ihn in eine Burg
gebracht, wo er festgehalten und geschlagen worden sei. Nach fünf
oder sechs Tagen habe ihn sein Bekannter befreit und ihn zu seinem
Vater gebracht. Sein Vater habe ihn nach C._______ begleitet.
Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte ohne Foto zu den
Akten. Er gab an, keinen Reisepass zu besitzen. Für die Flugreise von
I._______ nach J._______ und von dort nach K._______ habe er
einen gefälschten (...) Pass verwendet, den ihm der Schlapper be-
schafft habe. Nachträglich reichte er ein als Personenregister-Auszug
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bezeichnetes Dokument, welches mit einer Foto des Beschwerdefüh-
rers versehen ist, zu den Akten.
B.
Mit – am 20. Juli 2005 eröffneter – Verfügung vom 19. Juli 2005 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien unglaubhaft. Seine Ausführungen seien nicht
hinreichend begründet, zu wenig detailliert und unplausibel, da sie in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung widersprechen wür-
den.
Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich. Selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Afgha-
nistan sei eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat grundsätzlich zumutbar. Gegen die Zumutbarkeit einer Rückfüh-
rung würden auch keine anderen Gründe sprechen, zumal in Afghanis-
tan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Demnach könne nicht
von einer konkreten Gefährdung der dortigen Bevölkerung ausgegan-
gen werden. Am 9. Oktober 2004 sei Hamid Karzai in den ersten de-
mokratischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden. Die
Regierung habe die Situation in Afghanistan insgesamt stabilisieren
können. Durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machtha-
ber habe sie ihren Einflussbereich wesentlich über Kabul hinaus aus-
zudehnen vermocht. Weiter würden zur Stabilisierung der Situation ei-
nerseits das Voranschreiten des Aufbaus eines Sicherheitsapparates
sowie andererseits das erfolgreiche Entwaffnungsprogramm der Mili-
zen beitragen. Weiterhin werde die Regierung zur Gewährung der Si-
cherheit für die Bevölkerung von der internationalen Schutztruppe
ISAF unterstützt und auch die Wiederaufbauteams (Provincial Recons-
truction Team PRTs) seien nach wie vor in Afghanistan tätig.
Sodann seien auch keine individuellen Gründe erkennbar, die gegen
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Es
handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden
Mann, welcher über eine Ausbildung und eine gewisse Arbeitser-
fahrung verfüge, habe er doch vor seiner Ausreise eine Schneiderlehre
absolviert und als Y._______ gearbeitet. Seine Eltern und einige Ge-
schwister würden nach wie vor an seinem Herkunftsort leben. Diese
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Voraussetzungen dürften es ihm ermöglichen, sich bei einer Rückkehr
wieder in die afghanische Gesellschaft integrieren zu können und nicht
in eine existenzielle Notlage zu geraten.
C.
Mit Eingabe vom 12. August 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei betreffend den Weg-
weisungsvollzug sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und das BFM sei an-
zuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
auch nach der Wahl von Karzai sei der Zentralstaat Afghanistan immer
noch sehr schwach. Die afghanische Regierung sei weiterhin unfähig,
die staatliche Autorität flächendeckend selbst auszuüben. Ausserhalb
Kabuls hätten die „Warlords“ weiterhin das Sagen. Die allgemeine Si-
cherheitslage sei nach wie vor angespannt. Die Flüchtlinge, die nach
Afghanistan zurückkehren würden, seien eine besonders gefährdete
Bevölkerungsschicht. Insgesamt sei die humanitäre Situation in Afgha-
nistan prekär. Bei einer Rückkehr wäre seine Unterkunft und Lebens-
haltung nicht gesichert. Er habe in Afghanistan kein Grundeigentum
und keine Verdienstmöglichkeiten. Auf die Unterstützung der im Hei-
matland verbliebenen Verwandten könne er nicht zurückgreifen, da er
für sie angesichts ihrer prekären Lebensbedingungen nur eine zusätz-
liche Belastung bedeuten würde. Aus diesen Gründen sei seine Rück-
führung nach Afghanistan nicht zumutbar.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2005 stellte der zuständige In-
struktionsrichter der ARK u.a. fest, die Beschwerde richte sich aus-
schliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Weg-
weisung und die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2005 sei, soweit sie
die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffe, in Rechts-
kraft erwachsen, weshalb die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dis-
positivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei. Damit bilde Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Weg-
weisung zu vollziehen sei oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses wurde verzichtet und es wurde festgehalten, dass über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid be-
funden werde.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2005 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es an, es
habe die Situation in Afghanistan nach den Präsidentschaftswahlen
und der Kabinettsbildung vom Dezember 2004 analysiert und seine
Praxis überprüft. Gemäss seinen Erkenntnissen habe sich die Situati-
on in ganz Afghanistan seit der Publikation des Urteils in Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 30 grundsätzlich verändert. Die vom BFM kontak-
tierten Experten seien sich einig, dass in Afghanistan gegenwärtig
nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen
werden könne. Es gebe auch keine Provinzen mehr mit besonders in-
stabiler Sicherheitslage. Ferner sei die landesweite Akzeptanz der am-
tierenden Regierung durch die demokratischen Wahlen im Oktober
2004 bestätigt worden. Die Wahl von Karzai sei allgemein akzeptiert
worden und die Zentralregierung habe ihren Einflussbereich merklich
ausdehnen können. Die Absetzung bedeutender Kriegsherren, die
Durchführung des Programms „Entwaffnung, Demobilisierung und Re-
integration“ (Disarmament, Demobilization and Rehabilitation, DDR)
sowie das Voranschreiten des Aufbaus des Sicherheitsapparates wür-
den zudem die wachsende Durchsetzungsfähigkeit der Zentralregie-
rung demonstrieren.
Aus diesen Gründen sei es dem Beschwerdeführer, wie bereits in der
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2005 festgehalten, zuzumuten, in die
Provinz H._______ zurückzukehren. Der Beschwerdeführer verfüge in
seiner Heimatprovinz über ein familiäres Netz. Dieser Umstand und die
beruflichen Erfahrungen sollten ihm eine Reintegration bei einer Rück-
kehr erleichtern.
Da die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen ist – gutzuheissen
ist, wurde aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Zustellung
der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer verzichtet. Diese wird
dem Beschwerdeführer zusammen mit vorliegendem Urteil zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das BFM verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Be-
schwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde lediglich die Aufhe-
bung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug. Die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs so-
wie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit
Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit einzig die Frage, ob
die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine
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vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Er-
örterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.3.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Afghanis-
tan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und an-
deren Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise
günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul
unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem
tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Exis-
tenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar er-
achtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie
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den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grund-
sätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militäri-
schen Aktionen stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsi-
cherheit ausgesetzt sind. Der Wegweisungsvollzug ist demgemäss zu-
sätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, He-
rat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen
ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten strengen Bedingun-
gen zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen
Provinzen besteht hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar
zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
3.3.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der
Herkunftsort des Beschwerdeführers in der Provinz H._______ liegt.
Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis der ARK in EMARK
2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 heute nach wie vor als gültig angesehen
werden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5798/2006 vom 2. September 2008). Der Herkunftsort des Be-
schwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in
EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche –
neben Kabul – der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen
als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifi-
ziert werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der
Vorinstanz nichts zu ändern, gemäss übereinstimmender aktueller Ein-
schätzung aus Expertenkreisen könne in Afghanistan nicht von einer
landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden und es
gebe auch keine Provinzen mehr mit besonders instabiler Sicherheits-
lage. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM weder in der angefochte-
nen Verfügung noch in der Vernehmlassung offen legt, gestützt auf
welche Quellen oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelang-
te, der Wegweisungsvollzug sei vorliegend zumutbar. Demgegenüber
stützte sich die ARK bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf
zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9
E. 7.3 S. 98).
3.3.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative eines aus der Provinz H._______ stammenden
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Asylsuchenden in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil
zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer ande-
ren Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter be-
stimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Regi-
on voraus. Bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
ist eine differenzierte Beurteilung angezeigt (Vgl. EMARK 2003 Nr. 30
E. 7.b S. 193 f.).
Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit aktenkundig – bei guter
Gesundheit. Er verfügt über eine gewisse Schulbildung, eine Berufs-
ausbildung zum Schneider und über einige Berufserfahrung. Aufgrund
der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschlie-
ssend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und
ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunk-
te des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder zu einer der ge-
nannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht
ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im
Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesi-
cherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entschei-
denden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdefüh-
rer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten
Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen.
3.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegwei-
sung – der bisherigen Praxis entsprechend – als unzumutbar zu be-
zeichnen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen
auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7
AuG) entgegen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungs-
weise um Verzicht auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten ist
daher gegenstandslos.
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5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon
auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das
Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu ent-
richten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
19. Juli 2005 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung des
BFM vom 7. September 2005)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Q._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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