B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4500/2012/wif
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D.________, geboren (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Roma mit letztem Wohnsitz in
E._______, Serbien eigenen Angaben zufolge am 13. August 2012 ver-
liessen und am 15. August 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel vom 24. August 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
27. August 2012 im Wesentlichen geltend machten, der Chauffeur des
Busses, der die Kinder zur Schule gefahren habe, habe sich geweigert,
Roma-Kinder mitzunehmen,
dass sie sich an den Direktor der Schule gewandt hätten – dieser sei auf
Seiten des Chauffeurs gestanden –, was diesem missfallen habe,
dass der Chauffeur eines Nachts zusammen mit seinen Verwandten zum
Haus der Beschwerdeführenden gekommen sei, die Fensterscheiben ein-
geschlagen und den Beschwerdeführer zusammengeschlagen habe,
nachdem dieser die Türe geöffnet habe,
dass sie deshalb nach Deutschland gereist seien, wo sie um Asyl nach-
gesucht hätten,
dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Serbien versucht
habe, dem Buschauffeur aus dem Weg zu gehen,
dass er diesem jedoch einmal begegnet sei, als er in der Apotheke Medi-
kamente – er sei während des Militärdienstes psychisch erkrankt und als
dienstuntauglich erklärt worden – abgeholt habe,
dass er ihn erneut bedroht und gesagt habe, er werde ihn umbringen,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit
diskriminiert und ihre Kinder in der Schule malträtiert worden seien,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren darauf hinwies, er sei in Ser-
bien von einem Psychiater behandelt worden, der ihm mehrere Medika-
mente verschrieben habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2012 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, habe der Beschwerde-
führer doch viele Fragen betreffend den tätlichen Übergriff und die die
Flucht auslösende Drohung nicht beantworten können,
dass er nicht gewusst habe, wann er aus Deutschland zurückgekehrt sei,
wann er in Schweden gewesen sei, wie lange er nach seinem Aufenthalt
in Schweden wieder in Serbien gewesen sei, wann er erstmals bedroht
worden sei, um welche Zeit die Angreifer gekommen und wie lange diese
im Haus geblieben seien,
dass es realitätsfremd sei, dass er nach dem Übergriff tagelang nichts ge-
macht habe, und er beim fluchtauslösenden Ereignis bedroht worden sein
solle, der Angreifer aber nichts gesagt habe,
dass die Beschwerdeführenden allfällige Übergriffe der Polizei hätten
melden können, dies aber nicht getan hätten,
dass in Serbien eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe und
Übergriffe auf Roma strafrechtlich verfolgt würden,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ein Beziehungsnetz hät-
ten und die Gesundheitsversorgung dort gewährleistet sei,
dass der schweizerische Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren
Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und sich aus
den Akten keine Hinweise ergäben, die die Vermutung der Verfolgungssi-
cherheit umstossen könnten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutre-
ten sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. August 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, es seien ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuge-
stehen und die Kosten des Verfahrens zu erlassen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf den Antrag, es sei den Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicher-
heit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten
ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu ent-
nehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet
wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein
weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nach-
teile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur
einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf
ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht
werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu
BVGE 2011/8, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf
hinwies, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft er-
schienen, da es ihm nicht gelungen ist, überzeugende Angaben zur gel-
tend gemachten Bedrohungssituation zu machen,
dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Konkretes und Substanziiertes entgegenhalten, weshalb anstelle von
Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene neu geltend ma-
chen, die Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma würden seit
dem Ende des Krieges systematisch vertrieben,
dass sie sich in diesem Zusammenhang jedoch auf keine glaubhaften
konkreten Nachteile berufen können, zumal sie ausser den geltend ge-
machten Schwierigkeiten mit dem Buschauffeur keine Begebenheiten er-
wähnten, die darauf schliessen liessen, man habe versucht, sie aus Ser-
bien zu vertreiben,
dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung ausdrücklich erklärte,
sie habe weder mit den Behörden noch mit Privatpersonen (ausser dem
Buschauffeur) jemals Schwierigkeiten gehabt (act. A3/10 S. 7),
dass in der Beschwerde erstmals behauptet wird, die Tochter der Be-
schwerdeführenden sei vergewaltigt und ihr Sohn sei angefahren worden,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen auch nicht
andeutungsweise vorbrachten, ihren Kindern sei solches widerfahren,
weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben und offensichtlich haltlos
zu werten sind,
dass im Falle der Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung
eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines reduzierten Beweismasses –
kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und insbesondere keine
rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
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ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass entgegen den Angaben in der Beschwerde nicht davon ausgegan-
gen werden kann, alle Angehörigen, Verwandten und Bekannten der Be-
schwerdeführenden hätten Serbien verlassen, haben sie doch bei der
Erstbefragung vom 24. August 2012 gesagt, in E._______ lebten die El-
tern der Beschwerdeführerin und ihre beiden gemeinsamen, verheirate-
ten Töchter,
dass sie dort in einem Haus gelebt haben, weshalb davon auszugehen
ist, ihre Wohnsituation sei geregelt,
dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführen-
den in ihrem Heimatland begegnen werden, den Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer offenbar unter psychischen Problemen leidet,
in Serbien aber in psychiatrischer Behandlung war und die benötigten
Medikamente in der örtlichen Apotheke erhielt (act. A7/14 S. 10),
dass davon auszugehen ist, er werde auch nach einer Rückkehr in seiner
Heimat die notwendige medizinische Versorgung erhalten,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger
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Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der zu vermutenden Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: