Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-450/2011
Urteil vom 26. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 6. Januar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November 2010
seine Heimat auf dem Luftweg verliess und von D._______ herkommend
am 4. Dezember 2010 illegal in die Schweiz einreiste,
dass er am 7. Dezember 2010 in E._______ von einer Patrouille der (…)
aufgegriffen wurde,
dass er gegenüber den Behörden bekundete, er wolle in der Schweiz ein
Asylgesuch stellen, weshalb man ihn in der Folge dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zuwies, wo er am 8. Dezember 2010 um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 22.
Dezember 2010 sowie der direkten Anhörung am 6. Januar 2011 zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er
sei ethnischer Punjabi beziehungsweise Malik und habe in seiner Heimat
Pakistan in F._______ (Distrikt G._______) gewohnt, wo er in einer
Stickerei als Fabrikarbeiter tätig gewesen sei,
dass er im Jahr 2008 der politischen Partei Muttahida Quami Movement
(MQM) als Mitglied beigetreten sei,
dass er sich in der Folge intensiv für die Partei engagiert habe, indem er
der feindlich gesinnten Nun-League-Party erfolgreich Mitglieder
abgeworben habe,
dass er deshalb von Militanten der Nun-League-Party im Jahr 2010
wiederholt angegangen worden sei, und ihn jene unter Drohung
aufgefordert hätten, das Abwerben von Parteimitgliedern zu unterlassen,
dass er zudem ein- bis zweimal von diesen Militanten entführt worden sei,
dass sie ihn bei der letzten Entführung zirka acht bis zehn Tage an einem
unbekannten Ort festgehalten, befragt und gefoltert hätten,
dass es ihm jedoch gelungen sei, durch ein kleines Fenster zu
entkommen,
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dass er schliesslich aus Furcht davor, von den Militanten der Nun-
League-Party umgebracht zu werden, im November 2010 Pakistan
verlassen habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des
Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung des Asylgesuches schriftlich
aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier
einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2011 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe trotz schriftlicher Aufforderung keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass er sich in seinen Aussagen über den Verbleib seiner pakistanischen
Identitätskarte in Widersprüche verstrickt habe,
dass er diesbezüglich anlässlich der Anhörung angeführt habe, seine
heimatstaatlichen Dokumente, unter anderem seine Identitätskarte, vor
seiner Abreise aus Pakistan bei seinem Anwalt hinterlegt zu haben (vgl.
A9, S. 6 f.),
dass er demgegenüber bei der Befragung zu Protokoll gegeben habe, er
vermute, seine Identitätskarte sei zu Hause, er wisse dies jedoch nicht
mit Bestimmtheit (vgl. A8, S. 4 f.),
dass überdies die Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner
Reise von Pakistan nach Zentraleuropa äusserst substanzarm
ausgefallen sei,
dass es demnach offenkundig sei, dass er nicht gewillt gewesen sei,
innert Frist seine Identität mittels Abgabe rechtsgenüglicher Identitäts-
beziehungsweise Reisepapiere gegenüber den Schweizer Behörden
offenzulegen,
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dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer sich in seinen Aussagen auch bezüglich der
Bedrohung durch Militante der Nun-League-Party in Widersprüche
verstrickt habe,
dass er in diesem Zusammenhang anlässlich der Bundesanhörung
vorgebracht habe, er sei drei- bis viermal von jenen gewarnt worden (vgl.
A9, S. 5),
dass er demgegenüber bei der Befragung zur Person lediglich zwei an
ihn ergangene Warnungen erwähnt habe (vgl. A8, S. 6),
dass er sich bei der Schilderung des Verlaufs der einzelnen
Begegnungen mit den Militanten vorbestehender Gemeinplätze bedient
habe, die entsprechenden Ausführungen jeglichen Eindruck subjektiven
Erlebens sowie persönlicher Betroffenheit vermissen liessen und es dem
Bericht des Beschwerdeführers an Differenziertheit, an Detailreichtum
und an Realkennzeichen gemangelt habe (vgl. A9, S. 5 f.),
dass er weder den genauen Zeitpunkt (vgl. A9, S. 4) noch den Ort (vgl.
A9, S. 6) seiner Verschleppung durch die Militanten anzugeben vermocht
habe,
dass diese Unzulänglichkeiten in den Vorbringen in ihrer Gesamtheit
darauf hinweisen würden, er könne sich bei der Begründung seines
Asylgesuches nicht auf tatsächlich Erlebtes abstützen,
dass schliesslich die erst drei Tage nach der Einreise in die Schweiz
erfolgte Einreichung des Asylgesuches – welche in einem engen
zeitlichem Zusammenhang mit seiner Verhaftung durch die Polizei erfolgt
sei – zusätzlich gegen den Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen spreche
(vgl. A9, S. 6),
dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
somit offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich
aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten)
an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen,
dass auf die Begründung der Beschwerde und das eingereichte
Beweismittel (die Kopie eines Absendebescheids) – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Schreiben der (…) vom 18. Januar 2011 dem
Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer habe
am Vortag seine Identitätskarte erhalten und diese an der Loge des EVZ
abgegeben,
dass das EVZ (…) dem Bundesverwaltungsgericht mit Postversand vom
18. Januar 2011 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Januar
2011) mehrere Beweismittel, welche der Beschwerdeführer am 17.
Januar 2011 bei der dortigen Loge abgegeben habe, weiterleitete,
dass es sich bei den erwähnten Beweismitteln (die allesamt in doppelter
Ausführung vorliegen) um ein vorgedrucktes beziehungsweise kopiertes
Personalienblatt mit handschriftlichen Einträgen und einem oben links
aufgeklebten Foto, drei Ausschnitte aus einer Zeitung (vermutlich aus
dem Inserateteil), ein undatiertes Anwaltsschreiben, einen Abschnitt
eines vorgedruckten Formulars (vermutlich handelt es sich hierbei um
einen Anmeldetalon) und zwei Bestätigungen einer Bildungsanstalt in
H._______ handelt, welche dem Beschwerdeführer von einer nicht näher
bezeichneten Drittperson, M.A., aus seiner Heimat zugestellt wurden,
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dass dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Januar 2011 schliesslich
noch eine DVD mit einem Ausschnitt aus einer pakistanischen
Nachrichtensendung – ebenfalls am 17. Januar 2011 vom
Beschwerdeführer an der Loge des EVZ (…) abgegeben – übermittelt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
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dass – wie bereits teilweise schon vom Bundesamt zu Recht festgehalten
wird – die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Reise in die Schweiz ohne eigenes Reise- beziehungsweise
Ausweispapier und seinem Aufenthalt in D._______ – stereotype
Vorbringen sind, welche der allgemeinen Erfahrung widersprechen sowie
widersprüchlich und realitätsfremd sind,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,
dass an dieser Einschätzung auch die nachgereichten und oben im
Sachverhalt explizit genannten Beweismittel sowie der Hinweis auf seine
äusserst beschwerliche Flucht aus seiner Heimat nichts zu ändern
vermögen,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen am 17. Januar
2011 erhaltenen Identitätsausweis nunmehr den schweizerischen
Asylbehörden abgab, vorliegend keinen entschuldbaren Grund im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des
Gesuches darstellt,
dass es sich bei diesem Dokument – einem wohl selbstgefertigten
vorgedruckten beziehungsweise kopierten Personalienblatt ohne
erkennbare amtliche Ausgestaltung und ohne Stempel versehen –
ohnehin nicht um einen amtlichen pakistanischen Ausweis handelt,
dass das nachträgliche Einreichen eines Identitätspapieres auf
Beschwerdeebene am Nichteintretensentscheid grundsätzlich nichts
ändert, da gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs abzugeben sind (vgl. EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem
voraussetzen, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur
Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum
Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE
2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.),
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dass der Beschwerdeführer bereits am 8. Dezember 2010 in einer ihm
verständlichen Sprache auf die Notwendigkeit der Beschaffung von
Reise- oder Identitätspapieren hingewiesen worden war, dieser aber bei
der Kurzbefragung vom 22. Dezember 2010 erklärte, er habe bis anhin
nichts unternommen, sobald er Zeit habe, werde er Kontakt aufnehmen
(vgl. A8, S. 5), und bei der Anhörung vom 6. Januar 2011 vorbrachte, er
habe lediglich die Kopie seiner Identitätskarte bestellt und werde deren
Original später beibringen (vgl. A9, S. 2),
dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen
lässt, er habe sich umgehend und ernsthaft um die Beschaffung seiner
Reise- oder Identitätspapiere bemüht,
dass der Beschwerdeführer den zuständigen Behörden bis heute kein
amtliches Ausweisdokument abgegeben hat,
dass sich der Beschwerdeführer überdies zu seiner Reise nach Europa
vage und substanzarm äusserte (Unkenntnis der Fluggesellschaft, des
Ankunftsortes, der zeitlichen Umstände, des Aufenthaltsortes in
D._______ und des Namens, der im von seinem Begleiter für ihn
beschafften Pass gestanden sei [vgl. A8, S. 7 f.]) sowie widersprüchliche
und mithin unglaubhafte Angaben zum Ort, wo er die Identitätskarte
zurückgelassen habe (Hinterlegung beim Anwalt, vermutungsweiser
Verbleib zu Hause), machte,
dass es zudem überrascht und für die Unglaubhaftigkeit seiner gesamten
Vorbringen spricht, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung der
(…) vom 7. Dezember 2010 das Ausreisedatum aus seinem Heimatland
präzise mit dem 15. November 2010 angab (vgl. A1, S. 24), sich jedoch
weder anlässlich der Befragung noch während der Anhörung exakt an
dieses Datum erinnerte (vgl. A8, S. 7 sowie A9, S. 8),
dass er, anlässlich der Anhörung mit dieser Ungereimtheit konfrontiert,
erklärte, er habe bei der polizeilichen Einvernahme gesagt, er könne sich
nicht an das genaue Datum erinnern, worauf die Polizei auf der Nennung
eines genauen Datums bestanden und ihn darauf hingewiesen habe, er
könne irgendein Datum angeben, es spiele keine Rolle für sie (vgl. A8,
S. 9),
dass diese Erklärung jedoch nicht realistisch ist, wurde der
Beschwerdeführer zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 7.
Dezember 2010 doch darauf hingewiesen, dass seine Aussagen als
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Beweismittel verwendet werden könnten (vgl. A1, S. 24), und sich dem
Einvernahmeprotokoll keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, die für
seine Darstellung sprechen könnten,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch diesen
vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält,
weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass er sich in seiner Beschwerdeeingabe zu den Erwägungen der
Vorinstanz im Zusammenhang mit seinem angeblichen politischen
Engagement für die MQM und den dadurch aufgetretenen Problemen mit
Militanten der Nun-League-Party nicht äussert,
dass an dieser Einschätzung auch die nachgereichte und auf DVD
festgehaltene Sequenz einer Nachrichtensendung nichts zu ändern
vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Bundesamtes teilt,
bei den diesbezüglichen widersprüchlichen und unsubstanziierten
Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich lediglich um ein
Sachverhaltskonstrukt,
dass laut dem eingereichten undatierten Anwaltsschreiben der Anwalt im
Interesse des Beschwerdeführers vor Strafgerichten erschienen sei, da
dieser in mehrere Strafverfahren verwickelt sei,
dass diese Bestätigung jedoch nicht den Aussagen des
Beschwerdeführers entspricht, da dieser bei der Kurzbefragung darlegte,
er habe – ausser den erwähnten Auseinandersetzungen mit der Nun-
League-Party und der Entführung durch Drittpersonen – mit den
heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt und sei nie vor Gericht
gewesen (vgl. A8, S. 6 f.),
dass das Anwaltsschreiben somit für den Nachweis einer Verfolgung
nicht tauglich ist,
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dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
–wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in Pakistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden
Mann handelt, der gemäss seinen eigenen Angaben seinen
Lebensunterhalt vor seiner Ausreise als Fabrikarbeiter in einer Stickerei
selbstständig bestritt, eine solide Schulbildung genoss und zudem in
seiner Heimat über ein familiäres und soziales Netz verfügt (vgl. A8, S.
3), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG –
unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: